BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 9/05 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin Lohmann am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 13. Oktober 2004 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 432.965 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1 Das Berufungsgericht ist in Einklang mit der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322 f) aufgrund der konkreten Umst344nde des Streit-falls in rechtlich unangreifbarer tatrichterlicher W374rdigung zu dem Ergebnis ge-langt, dass der Beklagte den von der Kl344gerin behaupteten Beratungsfehler nicht hinreichend substantiiert bestritten hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag ebenso wie das schrifts344tzliche Vorbringen in den Tatsacheninstanzen lediglich Ergebnisse, aber nicht konkrete Verl344ufe von Aufkl344rungsgespr344chen 2 - 3 - zu schildern. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Beratungsfehler und dem von der Kl344gerin geltend gemachten Schaden ist gegeben. Der Be-klagte hat einger344umt, die Kl344gerin sei notfalls bereit gewesen, die E. GmbH & Co. KG in Insolvenz gehen zu lassen, habe davon aber aufgrund der von ihm entwickelten Konzeption einer Neugr374ndung mit Verm366gens374bertra-gung abgesehen. Fischer Ganter Gehrlein Vill Lohmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.04.2003 - 26 O 8868/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.10.2004 - 15 U 3472/03 -
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