BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 9/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin Lohmann am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert wird auf 179.359,61 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1 1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Willk374rverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) gegen die Annahme eines Benachteili-gungsvorsatzes der Schuldnerin und einer entsprechenden Kenntnis der Be-klagten wendet, wird ein Verfassungsversto337 nicht substantiiert aufgezeigt. Weder wird der vermeintlich 374bergangene Sachvortrag konkretisiert noch dar-gelegt, inwiefern die rechtliche W374rdigung des Oberlandesgerichts von willk374rli-chen Erw344gungen getragen ist. In der Sache ist das Oberlandesgericht unter 2 - 3 - Ber374cksichtigung des Prozessstoffs und der Aussage des Zeugen W. in rechtlich unangreifbarer tatrichterlicher W374rdigung (247 286 ZPO) zu dem Ergeb-nis gelangt, dass ein Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin (247 133 Abs. 1 Satz 1 InsO) vorlag, weil sie wusste, dass ihr Verm366gen nicht ausreichte, um 374ber Teilzahlungen an einige Gl344ubiger hinaus alle Gl344ubiger befriedigen zu k366nnen (BGHZ 155, 75, 83). Auch ist von einer Kenntnis des Benachteiligungs-vorsatzes bei der Beklagten auszugehen (247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO), weil die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Beklagten 374ber einen l344ngeren Zeit-raum hinweg st344ndig in betr344chtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden und der Beklagten den Umst344nden nach bekannt war, dass es noch weitere Gl344ubi-ger mit ungedeckten Anspr374chen gab (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513). 2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat - wie in 247 133 InsO vorausgesetzt - die Beklagte aufgrund einer Rechtshandlung der Schuldnerin Befriedigung erlangt, weil die Pf344ndung der Beklagten in die nicht in Anspruch genommene Kreditlinie der Schuldnerin ins Leere ging und erst die von der Schuldnerin unter Ausnutzung des Kontokorrentkredits veranlasste 334-berweisung die Gl344ubigerbenachteiligung ausgel366st hat (BGHZ 157, 350, 355; 162, 143, 156 f). 3 3. Die Hemmung der Verj344hrung scheitert nicht an der verz366gerten Ab-gabe der Streitsache (247 696 Abs. 3 ZPO), weil es f374r die Hemmung auf den 4 - 4 - Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides und nicht den Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit ankommt (BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00, NJW-RR 2001, 1280 f; v. 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152). Fischer Ganter Gehrlein Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 27.06.2005 - 2 O 546/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.12.2005 - 13 U 1311/05 -
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