BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 9/06 vom 17. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Gr374neberg am 17. April 2007 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Dezember 2005 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt bis 70.000 200. Gr374nde: I. Die klagende Bank und der Beklagte streiten im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an dem in Form einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts betriebenen H. - fonds (im Folgenden: GbR) 374ber Anspr374che aus einem Darlehensvertrag. 1 - 3 - Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten in erster Linie Zahlung von r374ckst344ndigen Darlehensraten und Zinsen, ferner die Feststellung des Bestehens wirksamer Darlehensvertr344ge. Der Beklagte begehrt wi-derklagend die R374ckzahlung geleisteter Darlehensraten Zug um Zug ge-gen 334bertragung seiner Gesellschaftsbeteiligung sowie Feststellung, dass wirksame Darlehensvertr344ge nicht bestehen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen, die Widerklage hat Erfolg gehabt. Das Berufungs-gericht hat zur Begr374ndung ausgef374hrt, der Kl344gerin st374nden gegen den Beklagten keine Anspr374che aus den Darlehensvertr344gen zu. Diese seien nicht wirksam zustande gekommen. Die der Treuh344nderin erteilte Voll-macht versto337e gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei auch nicht nach 247247 171 ff. BGB aus Rechtsscheinsgesichtspunkten wirksam. Eine wirksame Vollmacht sei auch nicht in dem vom Beklagten unterzeichne-ten Zeichnungsschein enthalten. Die Vertr344ge seien zudem nach 247 6 Abs. 1, 247 4 VerbrKrG nichtig. Eine Heilung nach 247 6 Abs. 2 VerbrKrG scheide aus, da es sich um verbundene Gesch344fte handele. Au337erdem sei die Klage auch unter dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10. November 2005 vertretenen Ansatz unbegr374ndet, nach welchem die GbR, nicht hingegen die Anleger Darlehensnehmer seien. Die Revi-sion hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. 2 II. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen 3 - 4 - Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 4 Die zu Recht von der Nichtzulassungsbeschwerde ger374gten Aus-f374hrungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob in dem vom Beklagten unterzeichneten Zeichnungsschein eine wirksame Vollmacht enthalten ist, sowie zur Frage der Heilung eines Formmangels nach 247 6 Abs. 2 VerbrKrG und zum Vorliegen eines verbundenen Gesch344fts im Sinne des 247 9 VerbrKrG widersprechen zwar der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 219/04, WM 2006, 1060 ff.; XI ZR 29/05, WM 2006, 1008 ff., f374r BGHZ vorgesehen). Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht den formu-larm344337igen Darlehensvertr344gen im Ergebnis zu Recht entnommen hat, dass sie von der Kl344gerin allein mit der GbR und nicht mit den einzelnen Anlegern abgeschlossen wurden. F374r die Kl344rung der Frage, wer Darlehensnehmer ist, ist im Wege der Auslegung der Darlehensvertr344ge in erster Linie der gew344hlte Wort-laut als der objektiv erkl344rte Parteiwille ma337gebend (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 27. M344rz 2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535). Als "Darlehensnehmer" ist im Vertragsrubrum der Ver-tr344ge jeweils die GbR genannt. Die Vertr344ge wurden von der Treuh344nde-rin auch ausdr374cklich f374r die GbR unterzeichnet. Demgegen374ber werden die einzelnen Anleger an keiner Stelle des Vertragstextes namentlich genannt. 5 Auch der weitere Vertragstext spricht dagegen, dass die Bezeich-nung der GbR als "Darlehensnehmer" irrt374mlich erfolgt ist und tats344chlich 6 - 5 - die einzelnen Anleger gemeint waren. Nach Nr. 1 der Darlehensvertr344ge dienten die Darlehen nicht der Finanzierung der einzelnen Fondsbeteili-gungen, sondern "zur Finanzierung der Herstellungs- und Anschaffungs-kosten", also des Fondsobjekts. Die einzelnen Darlehenssummen betru-gen bei einem Gesamtvolumen von fast 51 Millionen DM zwischen 2.264.730 DM und 17.196.300 DM, ohne dass diese Betr344ge auf die zahlreichen einzelnen Anleger aufgeteilt waren. Nach Nr. 7 hat der "Dar-lehensnehmer" das Fondsobjekt w344hrend der Laufzeit des Darlehens zu versichern, was nur der GbR m366glich ist. Soweit einzelne Vertragsbestimmungen eher mit der Stellung der einzelnen Anleger als Darlehensnehmer in Einklang zu stehen scheinen, kommt dem keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die in Nr. 2.1 dar-gestellte "Effektivzinsberechnung gem. Preisangabeverordnung", die wohl dem Formerfordernis des 247 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG a.F. Rech-nung tragen sollte, bezieht sich auf die gesamte Darlehenssumme von 17.196.300 DM und ist daher f374r den einzelnen Anleger nicht aussage-kr344ftig. Die in Nr. 4 und 5 der Vertr344ge geregelte Tilgung der Darlehen durch oder aufgrund von Leistungen der Anleger kann im Rahmen des Gesamtgeflechts des Anlagemodells auch als Erbringung der Einlage der Gesellschafter anzusehen sein. Die in Nr. 6 geregelte Besicherung f374hrt mehrere Sicherheiten auf, die teils von der GbR und teils von den Anle-gern zu leisten waren, so dass die Regelung f374r die Frage, wer Darle-hensnehmer sein sollte, unergiebig ist. Entsprechendes gilt f374r die Aus-kunftspflicht nach Nr. 8, nach der der Darlehensnehmer alle von der Kl344-gerin f374r erforderlich erachtete Unterlagen, wie Jahresabschl374sse, Ge-winn- und Verlustrechnungen oder Einkommensteuerunterlagen, vorzu-legen hatte. 7 - 6 - 8 Auch eine am Parteiinteresse ausgerichtete Auslegung der Darle-hensvertr344ge (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99, WM 2001, 1525) f374hrt nicht dazu, dass die einzelnen Anleger als Darle-hensnehmer anzusehen sind. Der Senat hat bereits 374ber die unterschied-lichsten Formen von Kapitalanlagemodellen zu entscheiden gehabt, de-nen teils Darlehen zur Finanzierung der einzelnen Fondsbeteiligungen, teils aber auch Objektfinanzierungsdarlehen zugrunde lagen. Die mit der Fondsbeteiligung verfolgten Ziele lassen sich f374r den Anleger auf beiden Wegen erreichen. Da beide Anlagemodelle auf dem Markt vertrieben werden, besteht keine Indizwirkung oder gar Vermutung f374r eine be-stimmte Finanzierungsform. Vielmehr sind die konkreten vertraglichen - 7 - Vereinbarungen in den Darlehensvertr344gen ma337gebend. Die darin ent-haltenen Unklarheiten und Ungereimtheiten gehen zu Lasten der Kl344ge-rin als Verfasserin der Darlehensvertr344ge. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Gr374neberg Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.07.2005 - 9 O 2940/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 14 U 65/05 -
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