BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 9/07 Verk374ndet am: 17. Dezember 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 1578 Abs. 1 Satz 1 a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Le-bensverh344ltnissen (247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind sp344tere 304nderungen des verf374gbaren Einkommens grunds344tzlich zu ber374cksichtigen, und zwar unab-h344ngig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen o-der Verbesserungen handelt. Weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen E-hegatten aber nicht besser stellen will, als er w344hrend der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen w374rde, sind grunds344tzlich nur solche Steigerungen des verf374gbaren Einkommens zu ber374cksichtigen, die schon in der Ehe absehbar waren, was nicht f374r einen Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs gilt. b) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschie-denen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten re-gelm344337ig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverh344ltnisse (247 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu ber374cksichtigen. c) Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auff344ngt und nicht zu einer Erh366hung des Unterhalts nach den w344hrend der Ehe absehbaren Verh344ltnissen f374hrt, ist das daraus resultie-rende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - OLG D374sseldorf AG Moers - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Dezember 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-ter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 18. De-zember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt f374r die Zeit ab April 2005. 1 Die 1958 geborene Kl344gerin zu 2 (im Folgenden: Kl344gerin) und der 1953 geborene Beklagte hatten 1985 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind der Sohn P. (ge-boren im August 1985) und die Tochter N. (geboren im Dezember 1992) her-vorgegangen. Im Juli 1995 trennten sich die Parteien. Mit Urteil vom 4. Februar 1998 wurde ihre Ehe rechtskr344ftig geschieden. Zuvor hatten sie einen umfas- 2 - 3 - senden Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte u.a. verpflichtet hatte, an die Kl344gerin nachehelichen Unterhalt (incl. Krankenvorsor-ge- und Altersvorsorgeunterhalt) in H366he von insgesamt 2.426,02 DM monatlich zu zahlen. Mit Unterhaltsvereinbarung vom 14. M344rz 2004 344nderten die Partei-en den Vergleich vom 4. Februar 1998 ab und vereinbarten eine nacheheliche Unterhaltszahlung des Beklagten an die Kl344gerin in H366he von monatlich 770,50 200. Der Beklagte war seit November 1992 f374r acht Jahre Beigeordneter der Stadt G. Zum 1. November 2000 wurde er zum ersten Beigeordneten der Stadt G. mit einem Einkommen nach Besoldungsgruppe A 16 und zugleich zum Ge-sch344ftsf374hrer der Eigenbetriebe bestellt. Zum 1. November 2004 wurde er zum Kreisdirektor der Kreisverwaltung W. mit einem Einkommen nach der Besol-dungsgruppe B 5 ernannt. Seit September 2006 ist er Beigeordneter der Stadt D. und zugleich deren Rechts- und Ordnungsamtsdezernent mit Eink374nften nach Besoldungsgruppe B 7. 3 Der Beklagte ist seit dem 13. Oktober 1999 neu verheiratet. Aus dieser Beziehung sind die Kinder M. (geboren am 17. September 1996, also noch vor der Scheidung der Ehe der Parteien), J. (geboren am 10. M344rz 2000) und W. K. (geboren am 28. Juni 2004) hervorgegangen. 4 Die Kl344gerin ist gelernte Arzthelferin und war als solche bis zu ihrer Hei-rat im Februar 1985 berufst344tig. In der Folgezeit versorgte sie bis zur Scheidung die Familie und plante einen Wiedereinstieg in ihren Beruf. Seit Februar 1999 arbeitet sie als Putzhilfe in Privathaushalten und erzielt monatliche Eink374nfte in H366he von 400 200. 5 F374r den Sohn P. zahlte der Beklagte bis einschlie337lich Januar 2006 mo-natlichen Unterhalt in H366he von 447 200. Nach Beendigung seiner allgemeinen 6 - 4 - Schulausbildung Ende Juni 2005 absolvierte der Sohn eine einj344hrige Ein-stiegsqualifizierung im Gastgewerbe-Service und erhielt von der Bundesagentur f374r Arbeit monatlich 192 200. Mit Urteil vom 8. M344rz 2006 wurde die Klage des Sohnes auf weiteren Unterhalt abgewiesen. F374r die Tochter N. hatte der Be-klagte bis einschlie337lich Juni 2005 monatlichen Unterhalt in H366he von 378 200 gezahlt. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 22. September 2005 wurde der Kindes-unterhalt f374r die Zeit ab Juli 2005 auf monatlich 447 200 erh366ht. Das Kindergeld f374r beide Kinder erh344lt die Kl344gerin. Auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Kl344gerin zahlte der Be-klagte in der hier relevanten Zeit bis einschlie337lich M344rz 2006 monatlich 281,06 200; danach stellte er die Zahlungen ein. 7 Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin f374r die Zeit von April bis Juni 2005 einen Unterhaltsr374ckstand in H366he von 1.103,25 200 und f374r die Zeit ab Juli 2005 monatlichen Unterhalt in H366he von 800 200 abz374glich der bis M344rz 2006 geleisteten Teilbetr344ge zu zahlen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er sein Klagabweisungsbegehren weiter ver-folgt. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 1815 ver-366ffentlicht ist, hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen, weil der Kl344ge-rin ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt zustehe, der jedenfalls 9 - 5 - den vom Amtsgericht ausgeurteilten r374ckst344ndigen und den laufenden Unterhalt von monatlich 800 200 erreiche. Die Kl344gerin sei bis zur Vollendung des 16. Le-bensjahres ihrer im Dezember 1992 geborenen Tochter N. an der Aus374bung einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit gehindert. Es sei aber nicht zu beanstan-den, dass das Amtsgericht der Kl344gerin aus einer ihr zumutbaren halbschichti-gen Erwerbst344tigkeit ein fiktives eigenes Einkommen von monatlich 566,01 200 (nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen) zugerechnet habe. Dabei sei das Amtsgericht zu Recht von einem Stundenlohn in H366he von 8,50 200/brutto ausge-gangen; ein h366herer Stundenlohn sei im Rahmen einer halbschichtigen Er-werbst344tigkeit als angestellte Reinigungskraft nicht zu erzielen. Auch ein h366he-res Einkommen auf der Grundlage ihres erlernten Berufes k366nne der Kl344gerin nicht zugerechnet werden, weil sie den Beruf der Krankenschwester seit 1985 nicht mehr aus374be und daher die weit reichende medizintechnische Entwick-lung vers344umt habe. In diesem Beruf habe sie deswegen gegenw344rtig keine Besch344ftigungschance. Unterhaltszahlungen f374r den Sohn P. habe das Amtsgericht zu Recht le-diglich f374r die Zeit der allgemeinen Schulausbildung bis Ende Juni 2005 ber374ck-sichtigt. Die weiteren Zahlungen des Beklagten seien als freiwillige Leistungen nicht zu ber374cksichtigen, da der vollj344hrige Sohn gegen374ber der Kl344gerin unter-haltsrechtlich nachrangig sei. Schlie337lich habe der Beklagte auch jede Unter-haltsverpflichtung gegen374ber seinem vollj344hrigen Sohn in Abrede gestellt. 10 Die ehelichen Lebensverh344ltnisse der Parteien seien auf Seiten des Be-klagten durch seine Eink374nfte als erster Beigeordneter der Stadt G. nach der Besoldungsgruppe A 16 einschlie337lich der weiteren Eink374nfte als Gesch344ftsf374h-rer der Eigenbetriebe gepr344gt. Der Aufstieg zum ersten Beigeordneten sei nicht als Karrieresprung anzusehen und deswegen bei der Bemessung des Unter-halts nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen zu ber374cksichtigen. Erst bei dem 11 - 6 - sp344teren Aufstieg zum Kreisdirektor handle es sich um einen Karrieresprung, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bedarfsbemes-sung nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen unber374cksichtigt bleibe. 12 Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirke sich das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter auf den Unterhaltsbedarf eines ge-schiedenen Ehegatten aus, so dass auch die beiden j374ngsten Kinder des Be-klagten bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Kl344gerin nach den eheli-chen Lebensverh344ltnissen zu ber374cksichtigen seien. Es sei allerdings inkonse-quent, bei der Bemessung dieses Unterhaltsbedarfs nachehelich geborene Kin-der zu ber374cksichtigen, wodurch der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten geschm344lert werde, und auf der anderen Seite dem Unterhaltspflichtigen die Differenz aus seinem ehepr344genden Einkommen und dem infolge des Karriere-sprungs erzielten effektiven Einkommen ungeschm344lert zu belassen. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nacheheliche Belastungen bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen zu ber374cksichtigen seien, sei es nur konsequent, zum Ausgleich vom Rechtsge-danken des Karrieresprungs Abstand zu nehmen. Denn die unerwartete und w344hrend der Ehe nicht angelegte Einkommensverbesserung des Unterhalts-pflichtigen sei ebenso unerwartet wie die durch die Geburt nachehelich gebore-ner Kinder sich ergebende weitere Unterhaltslast. Es sei deswegen billig und angemessen, die Unterhaltsberechtigte nicht nur einseitig durch die Ber374cksich-tigung der nachehelich geborenen Kinder zu belasten, sondern sie im Gegen-zug auch davon partizipieren zu lassen, dass der Beklagte eine ebenso wenig in der Ehe angelegte, unerwartete positive wirtschaftliche Entwicklung zu den 304mtern der Besoldungsgruppe B 5 und nunmehr der Besoldungsgruppe B 7 genommen habe. - 7 - Weil der dem Beklagten nach seiner erneuten Heirat zustehende Split-tingvorteil nicht der Kl344gerin zugute kommen d374rfe, sei f374r die Bemessung des nachehelichen Unterhalts eine fiktive Einkommensberechnung ohne die steuer-lichen Vorteile der neuen Ehe durchzuf374hren. Auf dieser Grundlage errechne sich nach den gegenw344rtig erzielten Eink374nften des Beklagten ein Unterhalt, der den vom Amtsgericht ermittelten monatlichen Unterhalt auf der Grundlage der ehepr344genden Eink374nfte ohne die Unterhaltspflicht f374r die nachehelich ge-borenen Kinder sogar 374bersteige. 13 Die Revision hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf zugelassen, dass es auch die Eink374nfte des Beklagten aus seiner nachehelichen Bef366rde-rung zum Kreisdirektor als ehepr344gend angesehen hat. 14 II. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nicht in allen Punkten stand. 15 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die H366he des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen richtet. Den unbe-stimmten Rechtsbegriff der "ehelichen Lebensverh344ltnisse" hat der Senat in seiner j374ngeren Rechtsprechung allerdings nicht mehr im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips ausgelegt. 16 a) Urspr374nglich hatte der Senat die durch die Vorschrift des 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB bezweckte Ankn374pfung der H366he des nachehelichen Unter- 17 - 8 - halts an die Ehe im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips verstanden und den Unterhaltsbedarf allein nach den monet344ren Verh344ltnissen w344hrend des Zu-sammenlebens der Parteien bemessen. Sp344tere Einkommensentwicklungen bis zur rechtskr344ftigen Ehescheidung sollten nur dann ber374cksichtigt werden, wenn sie schon in der Ehe angelegt waren (Senatsurteile vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 150 und - IVb ZR 15/82 - FamRZ 1984, 151, 152). Eine unabsehbare Entwicklung nach der Trennung blieb bei der Be-messung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs hingegen unber374cksichtigt und ein erst in Folge der Scheidung erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtig-ten war deswegen im Wege der Anrechnungsmethode voll auf den geringen Unterhaltsbedarf nach den monet344ren Verh344ltnissen w344hrend der Ehezeit anzu-rechnen (Senatsurteile vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, 161, 162 und vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356, 357). In seiner sp344teren Rechtsprechung hat der Senat den Stichtag auf den Zeitpunkt der rechtskr344ftigen Ehescheidung verlagert und damit, unabh344ngig von der Ab-sehbarkeit im Zeitpunkt der Trennung, alle Entwicklungen bis zu diesem Zeit-punkt, wie etwa den Wechsel der Steuerklasse (vgl. insoweit Senatsurteile vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 - FamRZ 1983, 152, 153 und vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818) oder die Geburt eines weiteren Kindes aus einer neuen Beziehung (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f.), in die ehelichen Lebensverh344ltnisse einbe-zogen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 - XII ZR 89/92 - FamRZ 1994, 87, 89). 304nderungen nach der rechtskr344ftigen Scheidung waren auch nach dieser Rechtsprechung allerdings nur zu ber374cksichtigen, wenn ihnen eine Entwick-lung zugrunde lag, die aus der Sicht im Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn ihre Erwartung die ehelichen Lebensverh344ltnisse bereits bestimmt hatte (Senatsurteile vom 16. M344rz 1988 18 - 9 - - IVb ZR 40/87 - FamRZ 1988, 701, 703 f.; vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783, 785 und vom 27. November 1985 - IVb ZR 78/84 - FamRZ 1986, 148 m.w.N.). Erst in der Folgezeit hat der Senat auch diese aus dem Stichtagsprinzip folgende Grenze weiter gelockert und andere Entwicklungen, auf die die Ehegatten sich w344hrend der Ehe noch nicht eingestellt hatten, wie z.B. den Wegfall eines w344hrend der Ehezeit geschuldeten Kindesunterhalts, grunds344tzlich bei der Bemessung der ehelichen Lebensverh344ltnisse ber374cksich-tigt (Senatsurteil vom 20. Juli 1990 - XII ZR 73/89 - FamRZ 1990, 1085, 1087 f.). Eine zus344tzliche Einschr344nkung des reinen Stichtagsprinzips hatte der Senat durch seine neuere Rechtsprechung zur Bewertung der ehezeitlichen Haushaltsf374hrung und Kindererziehung herbeigef374hrt. Auch ein w344hrend der Ehezeit noch nicht absehbares und erst nachehelich hinzu getretenes Einkom-men des Unterhaltsberechtigten war danach bei der Bemessung der ehelichen Lebensverh344ltnisse zu ber374cksichtigen, wenn es als Surrogat an die Stelle der ehelichen Haushaltsarbeit und Kindererziehung getreten war (Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 989 ff. und vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173 f.). Im Ergebnis f374hrte diese Recht-sprechung dazu, ein sp344ter an die Stelle der Haushaltst344tigkeit und Kinderer-ziehung getretenes Einkommen - unabh344ngig von seiner H366he - ebenfalls den ehelichen Lebensverh344ltnissen zuzurechnen. 19 b) Trotz dieser weit reichenden Ausnahmen konnte das Stichtagsprinzip, das nun auf die Verh344ltnisse bis zur rechtskr344ftigen Scheidung abstellte, nicht in allen F344llen zu sachgerechten L366sungen f374hren. 20 Wegen der Verschiebung des Stichtags auf den Zeitpunkt der Rechts-kraft der Ehescheidung war ein aus einer neuen Beziehung hervorgegangenes 21 - 10 - Kind bei der Bemessung der ehelichen Lebensverh344ltnisse zu ber374cksichtigen, wenn es zuvor geboren war, nicht aber, wenn die Geburt nach der rechtskr344fti-gen Scheidung erfolgte. Entsprechend hat das Amtsgericht hier das noch vor der rechtskr344ftigen Scheidung geborene Kind M. bei der Bemessung der eheli-chen Lebensverh344ltnisse ber374cksichtigt, nicht aber die ebenfalls aus der neuen Beziehung des Beklagten hervorgegangenen Kinder J. und W.K. Schon diese Differenzierung ist in der Literatur als nicht 374berzeugend kritisiert worden (Ewers FamRZ 1994, 816, 817; vgl. auch Graba FamRZ 1999, 370, 371). Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung wegen der Ankn374pfung an einen festen Stichtag zu Verst366337en gegen den Halbteilungsgrundsatz f374hren konnte, etwa in F344llen, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach dem Stichtag aus Gr374nden, die dem Unterhaltspflichtigen nicht vorzuwerfen sind, deutlich absinkt. Wenn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten in solchen F344llen wegen der Ankn374pfung an einen fr374heren Stichtag unver344ndert bliebe, erhielte der Unterhaltsberechtigte mehr, als dem Unterhaltspflichtigen von seinem eige-nen Einkommen verbliebe. Dies nicht schon bei der Bedarfsermittlung zu be-r374cksichtigen, sondern erst auf der Stufe der Leistungsf344higkeit durch einen variablen Selbstbehalt auszugleichen, der dem Bedarf des Unterhaltsberechtig-ten entsprechen m374sste, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. M344rz 2006 abgelehnt (BGHZ 166, 351, 360 ff. = FamRZ 2006, 683, 685 f.). 22 Gleiches gilt, wenn sich die pers366nlichen Verh344ltnisse des Unterhalts-pflichtigen von denen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung deutlich entfernt haben. Denn das Stichtagsprinzip kann auch dann zu Verst366337en gegen den Halbteilungsgrundsatz f374hren, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechts-kraft der Ehescheidung weiteren Personen unterhaltspflichtig wird. Auch dann bliebe dem Unterhaltspflichtigen - vorbehaltlich eines abzusetzenden Erwerbs-t344tigenbonus - f374r sich und die neuen Unterhaltsberechtigten nur so viel, wie er 23 - 11 - als Unterhalt einem geschiedenen Ehegatten allein zahlen m374sste. Auch das kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht erst nach 247 1581 BGB im Rahmen der Leistungsf344higkeit aufgefangen werden (vgl. schon BGHZ 166, 351, 358 ff. = FamRZ 2006, 683, 684 f.). 24 c) Deswegen hat der Senat seine fr374here Rechtsprechung zur Bemes-sung der ehelichen Lebensverh344ltnisse nach einem Stichtag inzwischen aufge-geben; auch das Gesetz gibt in 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Fixierung auf einen solchen Stichtag vor. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rege-lung sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen vielmehr sp344tere 304nderungen des verf374gbaren Einkom-mens grunds344tzlich zu ber374cksichtigen und zwar unabh344ngig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Ankn374pfung an die ehelichen Lebensverh344ltnisse kann nach der neueren Rechtsprechung des Senats deren grunds344tzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarit344t andererseits begrenzen. aa) Wie sich insbesondere aus den 247247 1569, 1574 und 1578 b BGB er-gibt, will das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er w344hrend der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung oh-ne die Scheidung stehen w374rde. Im Ausgangspunkt will das Recht des nach-ehelichen Unterhalts dem unterhaltsberechtigten Ehegatten jedenfalls seinen eigenen angemessenen Unterhalt sichern (247247 1569, 1574, 1581 BGB). Indem 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB f374r das Ma337 des nachehelichen Unterhalts - mit der Begrenzungsm366glichkeit des 247 1578 b BGB - dar374ber hinaus geht und dem Un-terhaltsberechtigten einen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensver-h344ltnissen einr344umt, schafft die Vorschrift einen vom Einkommen des besser 25 - 12 - verdienenden Ehegatten abgeleiteten Ma337stab des nachehelichen Unterhalts. Die w344hrend der Ehe gelebten Verh344ltnisse bilden dann aber auch die Ober-grenze eines insoweit entstandenen Vertrauens und damit auch des nacheheli-chen Unterhalts. Weitere Steigerungen des verf374gbaren Einkommens sind deswegen grunds344tzlich nur dann zu ber374cksichtigen, wenn sie schon aus der Sicht des ehelichen Zusammenlebens absehbar waren, nicht aber, wenn der Einkommenszuwachs nach der Trennung der Parteien auf einen Karrieresprung zur374ckzuf374hren ist. Ebenso kann der Unterhaltsberechtigte, der seinen Unterhaltsanspruch von dem h366heren Einkommen des Unterhaltspflichtigen ableitet, nicht auf einen unver344nderten Unterhalt vertrauen, wenn das relevante Einkommen des Unter-haltspflichtigen zur374ckgeht. Die Ber374cksichtigung einer nachehelichen Verringe-rung des verf374gbaren Einkommens findet ihre Grenzen somit erst bei einer Ver-letzung der nachehelichen Solidarit344t. Die nacheheliche Solidarit344t findet ihren Niederschlag insbesondere in den gesetzlichen Unterhaltstatbest344nden der 247247 1570 ff. BGB, die trotz des Grundsatzes der Eigenverantwortung gem344337 247 1569 BGB aus verschiedenen Gr374nden zu nachehelichen Unterhaltsanspr374-chen f374hren k366nnen. Aus der nachehelichen Solidarit344t der geschiedenen Ehe-gatten folgt nicht nur die Pflicht zum Einsatz eines vorhandenen Einkommens im Rahmen der nachehelichen Unterhaltsanspr374che, sondern auch die Ver-pflichtung zu einer angemessenen Erwerbst344tigkeit. Nur wenn diese nacheheli-che Solidarit344t in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise verletzt wird, etwa durch Aufgabe einer Berufst344tigkeit, kann, abweichend von den tats344chlichen gegenw344rtigen Verh344ltnissen, ein fiktives Einkommen ber374cksichtigt werden (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972). 26 bb) In konsequenter Fortf374hrung dieser Rechtsprechung zu den wandel-baren ehelichen Lebensverh344ltnissen hat der Senat entschieden, dass es sich 27 - 13 - ebenso auf den Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten nach den ehe-lichen Lebensverh344ltnissen auswirkt, wenn sp344ter weitere Unterhaltsberechtigte hinzutreten. Auf den Rang dieser neuen Unterhaltsanspr374che kommt es bei der Bedarfsbemessung grunds344tzlich nicht an. 28 (1) Das dem Unterhaltspflichtigen f374r ihn selbst verbleibende Einkommen wird nicht nur in F344llen eines unverschuldeten Einkommensr374ckgangs, sondern auch durch die Unterhaltsanspr374che sp344ter geborener Kinder gemindert. Auch dann erfordert der Halbteilungsgrundsatz eine Ber374cksichtigung der sp344ter ent-standenen Unterhaltsanspr374che bei der Bemessung der ehelichen Lebensver-h344ltnisse. Weil auch die Ber374cksichtigung dieser nachehelichen Ver344nderungen erst dort ihre Grenzen findet, wo sie auf einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht und dies grunds344tzlich im Falle einer Unterhaltspflicht f374r neu hinzugetretene Kinder nicht der Fall ist, sind die Unterhaltsanspr374che f374r nach-ehelich geborene eigene Kinder des Unterhaltspflichtigen (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 973) und f374r die in seinem Haushalt lebenden adoptierten Kinder (Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - zur Ver366ffentlichung bestimmt) bei der Bedarfsermittlung nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen regelm344337ig zu ber374cksichtigen. (2) Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats, wenn der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingeht. Auch dann ist f374r die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen grunds344tzlich auf die ge344nderten tats344chlichen Verh344ltnisse w344hrend des Unterhaltszeitraums abzustellen, soweit dies nicht unterhaltsrechtlich vorwerfbar ist. Wie bei der Ge-burt eines weiteren Kindes kann dem Unterhaltspflichtigen auch seine weitere Unterhaltspflicht f374r einen neuen Ehegatten nicht vorgeworfen werden. Weil sich die Unterhaltsanspr374che eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten somit wechselseitig beeinflussen, ist der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen 29 - 14 - Lebensverh344ltnissen in solchen F344llen regelm344337ig im Wege der Dreiteilung des tats344chlich vorhandenen Einkommens unter Einschluss des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu bemessen. Lediglich als Obergrenze ist der Betrag zu beach-ten, der sich ohne die neue Ehe und den sich daraus ergebenden Splittingvor-teil als Unterhalt im Wege der Halbteilung ergeben w374rde (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 ff.). d) Diese neuere Rechtsprechung des Senats f374hrt auch nicht zu Verwer-fungen zwischen der unterhaltsrechtlich zu ber374cksichtigenden Position des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten. Denn die Situation eines Unterhaltspflichtigen ist schon nach dem Gesetz nicht mit der Situation des Un-terhaltsberechtigten vergleichbar. 30 Bei einem nachehelichen Absinken des unterhaltsrelevanten Einkom-mens ist schon von Gesetzes wegen zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten zu unterscheiden. Geht das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur374ck, wirkt sich dies zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes zwangsweise auf den nach 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB daraus abgeleiteten Unterhaltsanspruch aus. F374r den Unterhaltsberechtigten sehen die 247247 1571, 1572 und 1573 BGB hingegen vor, dass Unterhalt nach diesen Vorschriften entf344llt, soweit der Einsatzzeitpunkt als Anspruchsvoraus-setzung nicht erf374llt ist. Eine erst sp344ter eintretende Bed374rftigkeit kann einen Unterhaltsanspruch deswegen nicht mehr rechtfertigen. 31 2. Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung unerwartete Einkommens-steigerungen, z.B. durch einen Karrieresprung, im Rahmen der Unterhaltsbe-messung nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen unber374cksichtigt gelassen hat, beruht dies auf der gesetzlichen Wertung, wonach das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen will, als er w344hrend der Ehe stand 32 - 15 - oder aufgrund einer schon absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen w374rde (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972). 33 Die Nichtber374cksichtigung nachehelicher Einkommensentwicklungen ver-liert allerdings dann ihre Rechtfertigung, wenn zugleich nachehelich weitere Unterhaltsberechtigte hinzutreten, die - mit entgegengesetzter Wirkung - den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen mindern. Das Beru-fungsgericht weist deswegen zu Recht darauf hin, dass beide Umst344nde bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen nicht von-einander isoliert betrachtet werden d374rfen. Soweit also ein nachehelicher Kar-rieresprung lediglich eine neu hinzugetretene Unterhaltspflicht auff344ngt, ist das daraus resultierende Einkommen nach der neueren Rechtsprechung des Se-nats grunds344tzlich in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen. Der Unterhalts-anspruch nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen ist in solchen F344llen deswe-gen auf der Grundlage des nach dem Karrieresprung aktuell erzielten Einkom-mens unter Ber374cksichtigung der sp344ter hinzu gekommenen Unterhaltspflichten - im Falle einer Unterhaltspflicht gegen374ber einem neuen Ehegatten im Wege der Dreiteilung (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 ff.) - zu bemessen. Nur soweit die Einkommensentwicklung infolge des Karrieresprungs dar-374ber hinaus geht und zu einem h366heren Unterhalt f374hren w374rde, als er sich oh-ne Karrieresprung und ohne Abzug des Unterhalts f374r sp344ter hinzugetretene Unterhaltsberechtigte erg344be, darf der Einkommenszuwachs die ehelichen Le-bensverh344ltnisse nicht beeinflussen und muss deswegen unber374cksichtigt blei-ben. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Behandlung des Split-tingvorteils aus einer neuen Ehe. Auch insoweit hat der Senat entschieden, dass der Splittingvorteil aus einer neuen Ehe im Rahmen der Dreiteilung bei der 34 - 16 - Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten grund-s344tzlich zu ber374cksichtigen ist, zumal die Unterhaltsbemessung im Wege der Dreiteilung regelm344337ig zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs des ge-schiedenen Ehegatten f374hrt. Dort wie hier ist als Obergrenze allerdings der Un-terhalt zu beachten, der sich ohne den Einkommenszuwachs und ohne die Un-terhaltspflicht gegen374ber neu hinzu gekommenen Unterhaltsberechtigten ergibt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1916). 3. Das Berufungsurteil entspricht nicht in allen Punkten diesen Grunds344t-zen der neueren Rechtsprechung des Senats. 35 a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings im Ansatz davon aus, dass ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs bei der Unter-haltsbemessung nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen (247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) grunds344tzlich unber374cksichtigt bleibt. Soweit es deswegen im An-satz von einem Einkommen des Beklagten aus seiner T344tigkeit als erster Bei-geordneter der Stadt G. nach Einkommensstufe A 16 ausgegangen ist, beruht dies auf der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen W374rdigung, wonach diese nach-eheliche Entwicklung bereits w344hrend des Zusammenlebens der Ehegatten absehbar war. Die Revision greift dies auch nicht an. Soweit das Berufungsge-richt diesen Eink374nften unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts das Ein-kommen als Gesch344ftsf374hrer der Eigenbetriebe hinzugerechnet hat, ist auch dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insoweit im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens darauf abgestellt, dass der Be-klagte die Gesch344ftsf374hrung der Eigenbetriebe zeitgleich mit der Bef366rderung zum ersten Beigeordneten 374bernommen hat und dass auch der Vorg344nger im Amt des ersten Beigeordneten Gesch344ftsf374hrer der Eigenbetriebe war. Der von der Revision dagegen vorgebrachte Umstand, dass die Gesch344ftsf374hrung der 36 - 17 - Eigenbetriebe nicht zwingend mit der T344tigkeit als erster Beigeordneter verbun-den sei, kann diese tatrichterliche Beurteilung zur Absehbarkeit der Entwicklung aus der Sicht der Ehe nicht ersch374ttern. Die sp344teren Bef366rderungen zum Kreisdirektor (Besoldungsgruppe B 5) und zum Beigeordneten der Stadt D. (Besoldungsgruppe B 7) hat schon das Berufungsgericht im Grundsatz unbe-r374cksichtigt gelassen. Gegen diese f374r ihn g374nstige Beurteilung wendet sich der Beklagte nicht. b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Kl344gerin die Unterhaltsanspr374che der gemeinsamen Kin-der und der Kinder des Beklagten aus seiner neuen Ehe ber374cksichtigt. Wie ausgef374hrt, sind bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen grunds344tzlich sowohl die aktuellen Eink374nfte als auch die aktuellen sonstigen Umst344nde zu ber374cksichtigen. Die Grenze des unterhalts-rechtlich vorwerfbaren Verhaltens ist durch die Geburt der weiteren Kinder des Beklagten nicht erreicht, so dass ihre Unterhaltsanspr374che zu Recht Eingang in die Unterhaltsberechnung nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen gefunden haben. 37 Soweit das Berufungsgericht die Unterhaltszahlungen des Beklagten f374r den Sohn P. allerdings lediglich f374r die Zeit seines Schulbesuchs bis Ende Juni 2005 ber374cksichtigt hat, h344lt dies den Angriffen der Revision nicht stand. Denn der Beklagte hat unstreitig bis Januar 2006 Unterhalt f374r diesen Sohn aus der Ehe der Parteien geleistet. Diese Unterhaltszahlungen k366nnen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht als freiwillige Leistungen unbe-r374cksichtigt bleiben. Denn der Sohn hatte den Beklagten ebenfalls auf Unter-haltszahlungen in Anspruch genommen und die Klage auf h366heren Kindesun-terhalt war nach wie vor rechtsh344ngig. Weil der Sohn nach dem Vortrag der Parteien eine einj344hrige Einstiegsqualifizierung im Bereich Gastgewerbe-Ser- 38 - 18 - vice durchf374hrte und daf374r von der Bundesanstalt f374r Arbeit lediglich monatlich 192 200 erhielt, d374rfte sein Unterhaltsanspruch auch unter Ber374cksichtigung des f374r seinen Bedarf zu verwendenden vollen Kindergeldes (Senatsurteil BGHZ 164, 375, 382 ff. = FamRZ 2006, 99, 101 f.) nicht vollst344ndig gedeckt gewesen sein. Die Unterhaltsklage des Sohnes wurde auch erst mit Urteil vom 8. M344rz 2006 abgewiesen; in diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte seine Zahlungen be-reits eingestellt. c) Das Oberlandesgericht konnte allerdings die neuere Rechtsprechung des Senats noch nicht ber374cksichtigen, wonach auch der Unterhaltsanspruch einer neuen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen den Bedarf der geschiedenen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen beeinflusst. Wie ausgef374hrt, sind auch insoweit die tats344chlichen Verh344ltnisse zugrunde zu legen, was im Regelfall zu einer Dreiteilung der vorhandenen Eink374nfte, n344mlich derjenigen des Beklagten als Unterhaltspflichtigem sowie der Kl344gerin als geschiedener Ehefrau und der neuen Ehefrau des Beklagten, f374hrt (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 f.). Zu beachten ist dabei le-diglich, dass ein im Rahmen der Dreiteilung einzusetzendes Einkommen eines Unterhaltsberechtigten nicht zu einer Erh366hung des Unterhaltsbedarfs des an-deren Unterhaltsberechtigten im Vergleich zu einer ohne die neue Ehefrau durchzuf374hrenden Halbteilung des unterhaltsrelevanten Einkommens f374hren darf. Ob dies hier der Fall ist, kann der Senat nicht beurteilen, weil es insoweit an Feststellungen zum Einkommen der neuen Ehefrau des Beklagten fehlt. Der blo337e Umstand, dass sie ebenfalls berufst344tig ist, besagt schon deswegen nichts, weil bei dem relativ hohen Einkommen des Beklagten voraussichtlich ein Anspruch auf Familienunterhalt verbleibt, der zu Zwecken der Unterhaltsbe-rechnung im Rahmen der Dreiteilung in Form eines nachehelichen Unterhalts-anspruchs nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen berechnet werden kann (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 f.). 39 - 19 - d) Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings das infolge des Karrieresprungs des Beklagten gestiegene Einkommen in die Unterhaltsbe-rechnung einbezogen, soweit nachehelich weitere Unterhaltspflichten hinzuge-kommen sind. Ob das erh366hte Einkommen neben den Unterhaltsanspr374chen der drei nachehelich geborenen Kinder des Beklagten auch den vollen Unter-haltsbedarf der neuen Ehefrau auffangen kann und es deswegen bei dem Un-terhaltsbedarf der Kl344gerin nach der Besoldungsgruppe A 16 nebst dem Ge-sch344ftsf374hrergehalt des Beklagten ohne Ber374cksichtigung weiterer Unterhalts-berechtigter verbleiben kann, kann der Senat nicht abschlie337end pr374fen. Nach der Berechnung des Oberlandesgerichts, deren Ergebnis auf der Grundlage des Einkommens nach der Besoldungsgruppe B 5 und der Unterhaltspflicht f374r alle Kinder, aber ohne Ber374cksichtigung des Unterhaltsanspruchs der neuen Ehefrau lediglich geringf374gig 374ber dem Unterhaltsanspruch nach den Umst344n-den w344hrend der Ehezeit liegt, spricht sogar einiges daf374r, dass die Dreiteilung nach den gegenw344rtig erzielten Eink374nften unter Ber374cksichtigung der gegen-w344rtigen Lebenssituation des Beklagten zu einem geringeren Unterhaltsan-spruch der Kl344gerin f374hren wird. 40 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verwirkung des nacheheli-chen Unterhalts nach 247 1579 Nr. 5 BGB (247 1579 Nr. 4 BGB a.F.) abgelehnt. Eine Begrenzung des Unterhalts setzt insoweit neben dem H344rtegrund der Ver-letzung schwerwiegender Verm366gensinteressen stets auch eine grobe Unbillig-keit f374r den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsbe-rechtigten voraus. Hinsichtlich des H344rtegrundes verlangt 247 1579 Nr. 5 BGB objektiv ein gravierendes Verhalten des Unterhaltsberechtigten, was sich aus dem Wortlaut "schwerwiegende" und "hinwegsetzen" ergibt. Die Vorschrift stellt aber nicht allein auf die Intensit344t der Pflichtverletzung ab, sondern auch auf den Umfang der Verm366gensgef344hrdung. Nicht erforderlich ist es, dass dem Un-terhaltspflichtigen tats344chlich ein Verm366gensschaden entsteht. Es gen374gt eine 41 - 20 - schwerwiegende Gef344hrdung seiner Verm366gensinteressen, die dadurch entste-hen kann, dass der Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unterhalt trotz an-gestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten sp344ter nicht zur374ckfor-dern kann (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1327). 42 Selbst wenn die Kl344gerin ihr Einkommen aus Putzt344tigkeit nicht vollst344n-dig angegeben h344tte, konnte dies nach den zutreffenden Ausf374hrungen des Berufungsgerichts keine Auswirkungen auf den vom Beklagten geschuldeten nachehelichen Unterhalt haben. Denn die Kl344gerin ist im Hinblick auf das Alter der Tochter aus erster Ehe ohnehin gehalten, eine halbschichtige Erwerbst344tig-keit aufzunehmen, also in weiterem Umfang als gegenw344rtig ausge374bt, t344tig zu sein. Deswegen hat das Berufungsgericht der Kl344gerin zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen ein fiktives Einkommen zugerechnet. Die H366he des erzielten Stundenlohns aus der tats344chlich stundenweise geleisteten Putz-t344tigkeit ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausf374hrungen des Berufungsgerichts auch nicht auf den aus einer halbschichtigen Erwerbst344-tigkeit erzielbaren Stundenlohn 374bertragbar. Allerdings wird das Oberlandesgericht auf Seiten der Kl344gerin in seiner neuen Entscheidung f374r die Zeit ab Januar 2008 von einem Einkommen aus vollschichtiger Erwerbst344tigkeit auszugehen haben. Denn die j374ngste Tochter ist im Dezember 2007 15 Jahre alt geworden und nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Neuregelung des 247 1570 BGB besteht jedenfalls bei Kindern in diesem Alter regelm344337ig kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr. 43 5. Zu Recht hat das Berufungsgericht schlie337lich f374r die Zeit bis Ende 2007 eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nach den 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. abgelehnt, weil wegen der 44 - 21 - noch andauernden Kindesbetreuung weder die Dauer der ehebedingten Nachteile noch deren Umfang konkret zu bemessen war. F374r die Zeit ab Januar 2008 richtet sich der Anspruch der Kl344gerin allerdings nur noch auf Aufsto-ckungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB. Insbesondere dieser Anspruch kann nach 247 1578 b BGB herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wobei zu be-r374cksichtigen ist, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glich-keit eingetreten sind, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile k366nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung ge-meinschaftlicher Kinder, aus der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Er-werbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Ehedauer ergeben. Jedenfalls der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ist danach regelm344337ig zu begrenzen oder zu befristen, wenn ehebedingte Nachteile nicht mehr vorliegen, w344hrend eine Begrenzung oder Befristung bei noch vorhandenen ehebedingten Nachtei-len regelm344337ig ausgeschlossen ist (vgl. schon zum fr374heren Recht Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.). Ob nach der 10-j344hrigen Ehe der Parteien und unter Ber374cksichtigung der Betreuung und Erziehung der in den Jahren 1985 und 1992 geborenen gemeinsamen Kinder unter Ber374cksichtigung eines fiktiv zurechenbaren Einkommens noch ehebe-dingte Nachteile vorliegen, wird das Berufungsgericht pr374fen m374ssen. Daf374r spricht allerdings, dass das Berufungsgericht einen Wiedereintritt der Kl344gerin in ihren erlernten Beruf wegen der nahezu 10-j344hrigen Berufspause ausge-schlossen hat. Jedenfalls bis zur H366he des als Arzthelferin bzw. Kranken-schwester erzielbaren Einkommens unter Ber374cksichtigung sonst eingetretener Einkommensentwicklungen d374rfte deswegen von einem ehebedingten Nachteil der Kl344gerin auszugehen sein. 6. Das Berufungsurteil kann deswegen keinen Bestand haben. 45 - 22 - Die getroffenen Feststellungen tragen die Entscheidung des Berufungs-gerichts nicht, wonach der Kl344gerin jedenfalls ein nachehelicher Unterhaltsan-spruch zusteht, der den vom Amtsgericht auf der Grundlage der Eink374nfte des Beklagten als Erster Beigeordneter der Stadt G. errechneten Unterhalt erreicht. Soweit ein Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau des Beklagten in Betracht kommt, ist den Parteien im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Senats zur Dreiteilung Gelegenheit zum erg344nzenden Vortrag zu geben. Au337erdem wird f374r die Zeit ab Januar 2008 ein fiktives Einkommen der Kl344gerin aus einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit zu ber374cksichtigen sein. 46 Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Moers, Entscheidung vom 30.03.2006 - 488 F 27/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.12.2006 - II-7 UF 154/06 -
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