BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 9/08 Verk374ndet am: 19. November 2009 Hauck Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 134 Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfech-tungsgegners, liegt eine unentgeltliche Leistung nicht vor, wenn dem Drittschuldner ein auf die Tilgung der Verbindlichkeit gerichteter werthaltiger Regressanspruch ge-gen den Schuldner zustand, auf den der Anfechtungsgegner h344tte zugreifen k366nnen. BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte gew344hrte dem Ehemann der Schuldnerin am 18. Oktober 2004 ein Darlehen in H366he von 50.000 200. Diesen Betrag leitete der Ehemann an das Finanzamt weiter, das die Zahlung mit Steuerforderungen gegen die Schuldnerin verrechnete. Anschlie337end entrichtete die Schuldnerin im Zeitraum von November 2004 bis Oktober 2005 ratenweise Zahlungen 374ber 41.158,33 200 an die Beklagte. Der Ehemann der Schuldnerin war w344hrend des gesamten Zahlungszeitraums zahlungsunf344hig. 1 - 3 - Auf den Eigenantrag vom 30. November 2005 wurde 374ber das Verm366gen der Schuldnerin am 23. Januar 2006 das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter bestellt. 2 Der Kl344ger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung des ihr zugeflossenen Betrages sowie vorgerichtliche Kosten in H366-he von 653,10 200 in Anspruch. Die vor dem Landgericht erfolgreiche Klage hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner - von dem erkennenden Senat zugelassenen - Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Voraussetzungen des 247 134 InsO seien entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben. Werde der Schuldner als dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, so sei f374r die Frage der Unentgeltlichkeit seiner Leistung ma337geblich, ob der Leis-tungsempf344nger durch die Zahlung eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliere. Die Forderung der Beklagten gegen den Ehemann der Schuldnerin sei werthaltig gewesen, weil diesem gegen die von ihrer Steuer- 5 - 4 - schuld befreite Schuldnerin jedenfalls ein R374ckgriffsanspruch aus ungerechtfer-tigter Bereicherung zugestanden habe. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, mit Hilfe eines gegen den Ehemann erwirkten Titels dessen Erstattungsan-spruch gegen die Schuldnerin pf344nden und sich zur Einziehung 374berweisen zu lassen. Auf den Einwand des Kl344gers, ein R374ckgriff gegen die Schuldnerin w344re wegen der bereits Ende November 2004 bestehenden 334berschuldung und Zah-lungsunf344higkeit ins Leere gegangen, komme es nicht an, weil der Ehemann in der Lage gewesen sei, trotz der gegebenen finanziellen Lage die fraglichen Ra-ten tats344chlich aus dem Verm366gen der Schuldnerin aufzubringen und auf diese Weise das Darlehen zur374ckzuf374hren. Im 334brigen sei dieser Einwand mangels Vorlage des seitens des Kl344gers angek374ndigten Sachverst344ndigengutachtens unsubstantiiert. II. Diese Ausf374hrungen halten nicht in allen Punkten rechtlicher Pr374fung Stand. 6 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der auf 247 134 InsO gest374tzte Zahlungsanspruch unbegr374ndet ist, falls dem Ehemann ein werthaltiger R374ckgriffsanspruch gegen die Schuldnerin zustand, ihn gegen374ber der Beklagten von seiner Darlehensverbindlichkeit zu befreien. 7 a) Im Zwei-Personen-Verh344ltnis ist eine Verf374gung als unentgeltlich an-zusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgesch344fts keine Leistung ge-gen374bersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Verm366-genswert entsprechende Gegenleistung zuflie337en soll (BGHZ 141, 96, 99 8 - 5 - m.w.N.). Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt - nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich f374r seine Leistung erhalten hat; ma337geblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempf344nger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempf344ngers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gem344337 247 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch des Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempf344ngers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung f374r die Zu-wendung angesehen werden kann. In solchen F344llen ist die Tilgung einer frem-den Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempf344nger ist gegen374ber den Insolvenzgl344ubigern des Leistenden nicht schutzw374rdig; denn er h344tte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen k366nnen (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, ZInsO 2009, 143, 144 Rn. 14 jeweils m.w.N.). b) Da der Ehemann der Schuldnerin unstreitig aus wirtschaftlichen Gr374n-den au337erstande war, die Darlehensforderung der Beklagten zu begleichen, unterliegt die Zahlung der Schuldnerin auf die gegen ihren Ehemann bestehen-de wertlose Forderung grunds344tzlich nach 247 134 InsO der Anfechtung. 9 aa) Allerdings ist hier die Besonderheit zu ber374cksichtigen, dass der Ehemann die von der Beklagten erhaltenen Darlehensmittel zur Begleichung gegen die Schuldnerin gerichteter Abgabenforderungen verwendet hat. Da-durch kann er gegen die Schuldnerin einen auf Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag beruhenden Aufwendungsersatzanspruch (247247 670, 677, 683 Satz 1 BGB) in 10 - 6 - H366he der getilgten Forderung erworben haben (vgl. BGHZ 47, 370, 371; Bam-berger/Roth/Gehrlein, BGB 2. Aufl. 247 677 Rn. 13, 247 683 Rn. 2). Hat das Finanz-amt die Zahlungen des Ehemannes zun344chst eigenm344chtig, aber mit dessen nachtr344glicher Billigung auf Abgabenforderungen gegen die Schuldnerin ver-rechnet, stand dem Ehemann wegen der von ihm bewirkten Schuldbefreiung (247 267 BGB) gegen die Schuldnerin jedenfalls ein bereicherungsrechtlicher (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) Regressanspruch zu (M374nchKomm-BGB/Schwab, 5. Aufl. 247 812 Rn. 317; Bamberger/Roth/Wendehorst, aaO 247 812 Rn. 150, 156; vgl. BGHZ 106, 142, 143; BGH, Urt. v. 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604). bb) Den R374ckgriffsanspruch konnte die Schuldnerin entsprechend der Weisung ihres Ehemannes durch Zahlung auf die gegen ihn gerichtete Verbind-lichkeit der Beklagten erf374llen (247 787 Abs. 1 BGB; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07, ZInsO 2008, 1200 Rn. 9). In 334bereinstimmung mit der rechtlichen W374rdigung des Berufungsgerichts w344re der aus 247 134 InsO folgen-de Anfechtungsanspruch unbegr374ndet, wenn der gegen die Schuldnerin beste-hende R374ckgriffsanspruch ihres Ehemannes werthaltig war und folgerichtig we-gen der M366glichkeit seiner insolvenzbest344ndigen vollstreckungsweisen Reali-sierbarkeit nicht von der Wertlosigkeit der gegen ihn bestehenden Darlehens-forderung der Beklagten auszugehen ist (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 134 Rn. 31a a.E.). War die Zahlungsforderung des Ehemannes gegen die Schuldnerin nach einer Pf344ndung seitens der Beklagten tats344chlich im Vollstre-ckungswege durchsetzbar, so kann der seitens der Schuldnerin in Erf374llung dieses R374ckgriffsanspruchs getilgten Forderung der Beklagten die Werthaltig-keit nicht abgesprochen werden. 11 - 7 - 2. Der auf diesen zutreffenden Grundlagen aufbauenden weiteren recht-lichen W374rdigung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden. 12 a) Dies gilt bereits f374r die allein die Entscheidung tragenden Ausf374hrun-gen, wonach es auf die Frage einer 334berschuldung und Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin deswegen nicht ankomme, weil es ihrem Ehemann gelungen sei, von November 2004 bis Oktober 2005 Zahlungen in H366he der Klageforde-rung aus dem Verm366gen der Schuldnerin an die Beklagte zu bewirken. 13 Diese Erw344gungen sind mit den oben angef374hrten Rechtsgrunds344tzen unvereinbar. H344ngt die Anfechtbarkeit einer Drittzahlung davon ab, ob die ge-gen den Forderungsschuldner gerichtete Forderung werthaltig ist und kann sich die Werthaltigkeit allein aus einer dem Forderungsschuldner gegen den Leis-tenden zustehenden R374ckgriffsforderung ergeben, kann die Werthaltigkeit die-ser R374ckgriffsforderung nicht nach anderen Ma337st344ben als denjenigen beurteilt werden, die f374r die Werthaltigkeit der gegen den Forderungsschuldner gerichte-ten Forderung gelten. Entsprechend den insoweit ma337geblichen Grunds344tzen (BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1158 Rn. 15; Urt. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, z.V.b.) bestimmt sich die Werthaltigkeit der gegen die Schuldnerin gerichteten R374ckgriffsforderung ebenfalls danach, ob sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung insolvenzreif, also insbesondere zah-lungsf344hig oder zahlungsunf344hig (247 17 InsO) war. Die Werthaltigkeit der Forde-rung folgt nicht aus ihrer tats344chlichen Begleichung, weil Schuldner in der Krise erfahrungsgem344337 aus verschiedensten Gr374nden noch einzelne Gl344ubiger be-vorzugt befriedigen (BGHZ 155, 75, 84). Vielmehr hat eine sich an der tats344ch-lichen Verm366genslage der Schuldnerin orientierende objektive Bewertung statt-zufinden (vgl. BGHZ 113, 393, 396 f). Zwar kn374pft der Anfechtungstatbestand des 247 134 InsO nicht unmittelbar an die Verm366genslage des Schuldners (Jae- 14 - 8 - ger/Henckel, InsO 247 134 Rn. 19), sondern die unentgeltliche Ent344u337erung eines Verm366genswerts an. Kommt der Verm366genslage des Schuldners im Rahmen dieses Anfechtungstatbestandes jedoch - wie im Streitfall - ausnahmsweise Be-deutung zu, kann angesichts der entscheidend auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners abstellenden Wertungsgesichtspunkte jeder Insolvenzanfechtung f374r die Frage der Werthaltigkeit einer gegen ihn gerichteten Forderung nur der allgemeine Ma337stab der Insolvenzreife angelegt werden. b) Au337erdem meint das Oberlandesgericht im Rahmen einer Hilfsbe-gr374ndung zu Unrecht, keine Feststellungen 374ber eine im November 2004 einge-tretene 334berschuldung oder Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin treffen zu m374ssen, weil der Vortrag des Kl344gers mangels Vorlage eines zum Nachweis dieser Tatsachen angek374ndigten Sachverst344ndigengutachtens unsubstantiiert sei. 15 Diese Auffassung geht schon deshalb fehl, weil eine Partei zwecks Sub-stantiierung ihrer Klage regelm344337ig nicht zur Vorlage eines Gutachtens ver-pflichtet ist. Die Partei gen374gt ihrer Substantiierungslast vielmehr durch Vortrag solcher Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte Recht als in der Person des Kl344gers entstan-den erscheinen zu lassen (BGH, Urt. v. 20. September 2002 - V ZR 170/01, BGHReport 2003, 38, 39; Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524, 1526 Rn. 8 f; v. 2. Juni 2008 - II ZR 121/07, WM 2008, 2133 Rn. 5 f). Hier war von dem Kl344ger zum 29. November 2004 ein exakter 334berschuldungsbe-trag von 204.924,96 200 behauptet und durch Benennung eines Zeugen unter Beweis gestellt worden. Dem h344tte das Berufungsgericht nachgehen m374ssen (Art. 103 Abs. 1 GG). 16 - 9 - 3. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 562 Abs. 1, 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der wiederer-366ffneten m374ndlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, gege-benenfalls nach erg344nzendem Sachvortrag der Parteien Feststellungen zur fi-nanziellen Lage der Schuldnerin ab November 2004 zu treffen. Die Beweislast f374r die Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin tr344gt nach allgemeinen Rechts-grunds344tzen der Kl344ger (BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006, aaO). 17 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 16 O 2706/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 4 U 46/07 -
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