BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 9/08 vom 1. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2009 durch die Richter Dose, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dr. Klinkhammer beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 19./22. M344rz 2009, der Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Er-kl344rungsfrist bis zum 20. April 2009" und die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 3. M344rz 2009 werden auf Kos-ten der Beklagten verworfen. 2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. a) Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbr344uchlich und damit unzu-l344ssig. Bei der Ablehnung eines Richters m374ssen ernsthafte Umst344nde ange-f374hrt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gr374nden recht-fertigen, die in pers366nlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH Beschluss vom 28. Juli 2008 - AnwZ(B) 79/06 - juris Rdn. 3 m.w.N.). Solche Umst344nde legen die Beklagten nicht dar. Eine 334berraschungsentscheidung liegt schon deswe-gen nicht vor, weil nicht die Frist zur Begr374ndung des Prozesskostenhilfege-suchs, sondern die Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde ver-l344ngert worden war und 374ber das Prozesskostenhilfegesuch vor einer Entschei-dung 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden war. 1 - 3 - Eine n344here Begr374ndung der ablehnenden Prozesskostenhilfeentschei-dung war nicht veranlasst, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist (247247 127 Abs. 2, 567 ZPO). 2 3 b) F374r den Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Erkl344-rungsfrist bis zum 20. April 2009" fehlt es im Hinblick darauf, dass die Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde letztmals mit Beschluss vom 9. Juni 2009 bis zum 22. Juli 2009 verl344ngert wurde, an einem Rechtsschutz-bed374rfnis. 2. Die nach 247 321 a ZPO statthafte Anh366rungsr374ge gegen den Senats-beschluss vom 4. M344rz 2009 ist unzul344ssig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (247 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenst344ndigen entscheidungser-heblichen Geh366rsverletzung durch den Senat fehlt (BGH Beschluss vom 19. M344rz 2009 - V ZR 142/08 - NJW 2009, 1609). In der fehlenden Begr374ndung des Beschlusses, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, liegt keine Geh366rsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Beschluss ist gem344337 247247 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar und bedarf daher keiner Begr374ndung. Unabh344n-gig davon hat der Senat bei seiner Entscheidung das mit der Anh366rungsr374ge wiederholte tats344chliche Vorbringen der Beklagten bereits in vollem Umfang gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. 4 - 4 - 3. Der erneute Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 5 Dose Wagenitz Fuchs V351zina Klinkhammer Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.06.1999 - 8 O 170/95 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.12.2007 - I-10 U 134/99 -
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