BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 9/08 vom 23. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 23. Juni 2009 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 62.468,58 200. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Kl344ger fordert die R374ckzahlung von insgesamt 61.968,58 200, die er nach seinem Vortrag auf einen mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag erbracht hat, sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f374r die ab dem 1. Januar 2006 ihm entstandenen und noch entstehenden Sch344den aus dem Erwerb einer Eigentumswohnung. Der Kl344ger wurde nach seinem Vortrag am 11. Januar 1993 von dem Vermittler E. anl344sslich eines Besuchs bei ihm zu Hause gewor-ben, eine Eigentumswohnung zu erwerben, und unterzeichnete anl344ss-lich dieses Besuchs unter anderem eine Selbstauskunft zur Beantragung der Finanzierung des Erwerbs. Mit notarieller Urkunde vom 16. Januar 1993 erteilte er einem F. Vollmacht, ihn beim Erwerb einer Eigentumswohnung in W. , We. platz 205, zu vertreten. Gest374tzt auf diese Vollmacht erwarb F. f374r den Kl344ger mit nota-riellem Kaufvertrag vom 20. Januar 1993 die Eigentumswohnung. Unter dem Datum 16. Januar 1993 unterzeichnete der Kl344ger zwecks Finanzie-rung des Kaufpreises ein Antragsformular der Beklagten "205bank-Baufinanzierung Privatdarlehen - mit annuit344tischer Tilgung (205)". Mit Schreiben vom 25. Januar 1993 best344tigte die Filiale der Beklagten in V. die Annahme seines Darlehensantrages und bat ihn, das "Zu-satzblatt f374r Kredite nach dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)" zu unterzeichnen, was der Kl344ger am 4. Februar 1993 tat. Die Gegenzeich-nung durch die Beklagte erfolgte am 8. Februar 1993. 2 - 4 - Der Kl344ger hat seine Darlehensvertragserkl344rung nach dem Haus-t374rwiderrufsgesetz widerrufen. Er macht Formnichtigkeit des Darlehens-vertrags wegen Versto337es gegen 247 4 VerbrKrG geltend und behauptet, vom Vermittler E. arglistig get344uscht worden zu sein. 3 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen und die Revision nicht zu-gelassen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner Nichtzulassungs-beschwerde, mit der er unter anderem einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag zum Vorliegen eines Haust374rgesch344fts und zur arglistigen T344uschung durch den Vermittler E. au337er Acht gelassen habe. II. Das angefochtene Urteil ist gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG . 5 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erw344-gung zu ziehen ( BVerfGE 60, 247 , 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Dazu geh366rt auch, erhebli-che Beweisantr344ge zu ber374cksichtigen (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 ff.; 65, 305, 307; 69, 141, 143). Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt da-bei eine gewisse Evidenz der Geh366rsverletzung voraus, das hei337t, im 6 - 5 - Einzelfall m374ssen besondere Umst344nde vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist ( BVerfGE 22, 267 , 274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG NJW 2000, 131 ). 2. Nach diesen Ma337st344ben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. 7 a) Das Berufungsgericht hat ein entscheidungserhebliches Be-weisangebot des Kl344gers zu seiner Behauptung, dass er zum Abschluss des Darlehensvertrages durch m374ndliche Verhandlungen in seiner Pri-vatwohnung bestimmt worden ist (247 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG), 374bergangen. 8 Der Kl344ger hat sich daf374r, dass er den Darlehensantrag aufgrund m374ndlicher Verhandlungen in seiner Privatwohnung abgegeben hat, ent-gegen den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts nicht nur auf seine ei-gene Parteivernehmung berufen. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 f374r den Ablauf und den Inhalt der Verhandlungen in seiner Wohnung Beweis durch die Vernehmung des Vermittlers E. angetreten (GA 167, 387). Das Nichterw344hnen dieses Beweisangebotes und die Wendung, der Kl344ger habe sich lediglich auf seine eigene Par-teivernehmung berufen und sei deswegen beweisf344llig geblieben, l344sst sich nur damit erkl344ren, dass das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag des Kl344gers nicht zur Kenntnis genommen hat. 9 Haben entsprechend dem beweisbewehrten Vortrag des Kl344gers m374ndliche Verhandlungen in seinen Privatr344umen stattgefunden, wird bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen diesen Verhandlungen und 10 - 6 - dem sp344teren Vertragsabschluss deren Kausalit344t vermutet. Erst wenn diese Vermutung aufgrund von - vom Tatgericht festzustellenden - Um-st344nden des Einzelfalls entfallen ist, muss der Verbraucher wieder darle-gen und beweisen, dass er gleichwohl durch die Haust374rsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden ist (vgl. zuletzt Se-natsurteil vom 24. M344rz 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 17 ff. m.w.N.). Entgegen den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts kann ein An-spruch des Kl344gers nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht we-gen eines entgegenstehenden Anspruchs der Beklagten verneint werden. Hierzu bedarf es Feststellungen zu den wechselseitigen Anspr374chen der Parteien aus 247 3 HWiG, die das Berufungsgericht bisher nicht getroffen hat. 11 b) Ebenso hat das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag nebst Beweisangebot des Kl344gers, er sei vom Vermittler E. (nicht F. ) arglistig dar374ber get344uscht worden, dass Mieteinnah-men in H366he von monatlich 442 DM 374ber eine f374nfj344hrige Mietgarantie abgesichert seien, 374bergangen. Sollte der Vermittler E. falsche Anga-ben zu einer Mietgarantie und deren Werthaltigkeit (vgl. auch Senatsur-teil vom 24. M344rz 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 27 m.w.N.) gemacht haben, kann eine Haftung der Beklagten unter dem rechtlichen 12 - 7 - Gesichtspunkt eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklag-ten mit der Vermittlungsgesellschaft aufgrund der bisherigen Feststellun-gen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.03.2007 - 2/27 O 440/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.12.2007 - 19 U 179/07 -
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