BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 9/09 Verk374ndet am: 30. Juni 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 20 Abs. 3; BGB 247247 1572, 1578 b; EGZPO 247 36 Nr. 1 a) 247 1578 b BGB ist - auch - im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunter-halts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. b) Die Krankheit des unterhaltsbed374rftigen Ehegatten stellt regelm344337ig keinen ehebedingten Nachteil dar. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Er-krankung durch die Ehekrise und Trennung ausgel366st worden ist. c) Dass der Unterhalt nach der bis zum Dezember 2007 geltenden Rechtslage tituliert ist, ist als ein den Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten ver-st344rkendes Element bereits im Rahmen der Entscheidung 374ber die Befristung des Unterhalts zu ber374cksichtigen. Im Rahmen der umfassenden Interessen-abw344gung ist auch die gesetzliche Bewertung zur Zumutbarkeit einer Ab344n-derung nach 247 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten. BGH, Urteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - KG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 16. Senats - Se-nat f374r Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 27. November 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Kam-mergericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Befristung nachehelichen Krankheitsunter-halts. 1 Die Parteien heirateten 1986. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorge-gangen. Die Scheidung ist rechtskr344ftig seit dem 14. November 1997. Der Un-terhalt ist zuletzt festgelegt durch Urteil des Amtsgerichts, best344tigt durch das 2 - 3 - Urteil des Berufungsgerichts aus dem Jahr 2001. Danach wurde der Unterhalt f374nf Jahre nach Rechtskraft der Scheidung gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. herabgesetzt und betr344gt seit dem 14. November 2002 1.300 DM Elemen-tarunterhalt, 269 DM Krankenvorsorge- und 34 DM Pflegevorsorgeunterhalt (insgesamt umgerechnet ca. 820 200). Der Kl344ger zahlt wegen erh366hter Versiche-rungsbeitr344ge nunmehr monatlich insgesamt 899 200. Der Kl344ger begehrt die Befristung des Unterhalts und beruft sich auf die seit 2008 ge344nderte Gesetzeslage sowie die Unbilligkeit einer weiteren Unter-haltspflicht. 3 Die 1962 geborene Beklagte absolvierte in der Ehe erfolglos mehrere Pr374fungen zur Versicherungskauffrau und erwarb 1988 schlie337lich - gef366rdert durch das Arbeitsamt - einen Abschluss zur Stenokontoristin. 1988 374bernahm sie die Pflege ihrer schwerbehinderten Gro337mutter. Erst 1990 fand die Beklagte eine Arbeitsstelle mit 20 Wochenstunden, verlor diese aber schon nach zwei Wochen. Seit 1993 besa337 sie eine Gewerbeerlaubnis als Immobilienmaklerin. 4 Die Beklagte leidet an einer paranoiden Psychose. Nach dem im Vorpro-zess eingeholten psychiatrischen Gutachten hat die Krankheit ihre Wurzeln in der Kindheit (Verh344ltnis der Beklagten zu ihren Eltern), ist jedoch erst durch die Ehekrise und Trennung der Parteien im Jahr 1996 zu Tage getreten. W344hrend im Vorprozess noch eine sp344tere Arbeitsf344higkeit der Beklagten f374r m366glich gehalten wurde, steht nach einer weiteren erfolglosen mehrmonatigen Therapie fest, dass die Beklagte dauerhaft arbeitsunf344hig ist. 5 Das Amtsgericht hat den Unterhalt bis einschlie337lich November 2008 be-fristet. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers, mit welcher er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zur374ckver-weisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 8 Das Berufungsgericht hat in seinem in FamRZ 2009, 1153 ver366ffentlich-ten Urteil die Auffassung vertreten, eine Unbilligkeit liege erst vor, wenn die an-dauernden Unterhaltszahlungen den Kl344ger unter Ber374cksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und des ihm verbleibenden Einkommens besonders belasteten. Das k366nne schon nicht festgestellt werden, weil der Kl344ger - abgesehen von pauschal behaupteten 2.200 200 - nicht einmal sein Einkommen ausreichend dargetan habe. Er habe keine neue Familie gegr374ndet. In Anbet-racht der ge344nderten Rangfolge k366nne die Unterhaltspflicht gegen374ber der ge-schiedenen Ehefrau insoweit kein Billigkeitskriterium sein. Aus der gesamten Gesetzesbegr374ndung des Unterhaltsrechts344nderungsgesetzes vom 21. De-zember 2007 erg344ben sich keine Anhaltspunkte daf374r, dass der Gesetzgeber der Ansicht gewesen sei, dass im Falle des Bestehens einer Krankheit zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung die nacheheliche Solidarit344t, in der die Rechtfertigung f374r die Unterhaltstatbest344nde liege, - je nach Einzelfall - ir-gendwann nach der Ehe ende und dann die gesellschaftliche Solidarit344t einzu-treten habe. Gegen diese Intention spreche bereits Art. 6 GG, in dessen Lichte 247 1578 b BGB auszulegen sei. Verfassungsrechtlich sei es nicht haltbar, wenn ein Ehegatte, der krankheitsbedingt seit der Rechtskraft der Scheidung nicht in der Lage sei, der vom Gesetzgeber postulierten Eigenverantwortung nachzu-kommen, der nachehelichen Solidarit344t verlustig gehen solle. - 5 - Die Gesetzesbegr374ndung trage dem Rechnung. Auf die von den Parteien im Sinne einer Vorwerfbarkeit aufgeworfenen Fragen, inwieweit die Art der Ehe-f374hrung Ursache der Erkrankung der Beklagten oder ob die Beklagte bereits in der Ehe gegen den Willen des Kl344gers nicht erwerbst344tig gewesen sei, komme es nicht an. Eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens finde im Rahmen des 247 1578 b BGB nicht statt. 9 Nicht zuletzt stehe die 334bergangsregelung des 247 36 Nr. 1 EGZPO der Ab344nderung entgegen, weil es in Anbetracht der bereits fr374her durchgef374hrten Unterhaltsherabsetzung zumindest an der Zumutbarkeit der 304nderung f374r die Beklagte fehle. 10 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den rechtlichen Rahmen der gem344337 247 1578 b Abs. 2 BGB in Bezug auf den Krankheitsunterhalt nach 247 1572 BGB zu treffenden Bil-ligkeitsbetrachtung verkannt. 11 1. Auf die Befristung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhalts-recht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechts344nderungsgesetz; vgl. auch 247 36 Nr. 7 EGZPO und Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 27 f.). Seit dem 1. Januar 2008 ist gem344337 247 1578 b Abs. 2 BGB auch f374r den nach-ehelichen Krankheitsunterhalt nach 247 1572 BGB eine Befristung zul344ssig. 12 a) Der Unterhalt ist vom Familiengericht zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kin-des unbillig w344re. Dabei ist insbesondere zu ber374cksichtigen, inwieweit durch 13 - 6 - die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten sind, f374r den eige-nen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k366nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestal-tung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (247 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB). 14 b) Die Regelung in 247 1578 b BGB ist entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. Es entspricht der mit dem Unterhaltsrechts344nderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 verfolgten Absicht des Gesetzgebers, sich in weiten Teilen auf konkretisierungsbed374rftige Grund-aussagen und Generalklauseln zu beschr344nken und damit den Gerichten einen relativ breiten Spielraum zu geben, um dem konkreten Einzelfall nach Billig-keits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden (BT-Drucks. 16/1830 S. 13). Dadurch verst366337t der Gesetzgeber nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Normenklarheit. Zwar wird eine Krankheit selten ehebedingt sein, sodass das nach der gesetzlichen Konzeption vorrangige Kriterium des Vorliegens ehebedingter Nachteile jedenfalls aufgrund der Krankheit regelm344337ig nicht einschl344gig ist. Die Befristung ist aber auch ohne ehebedingte Erkrankung nicht der gesetzliche Regelfall (vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 36 f.). Zu-dem stellt das Gesetz f374r die Beurteilung der Unbilligkeit einer weitergehenden Unterhaltspflicht in 247 1578 b Abs. 1 BGB mit der Ehedauer und der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit sowie der Kindererziehung Kriterien zur Verf374gung, die auch f374r die generelle Bemessung der nachehelichen Soli-darit344t heranzuziehen sind (vgl. BT-Drucks. 16/1830, S. 19). Jedenfalls unter Ber374cksichtigung dieser n344heren Vorgaben stand es dem Gesetzgeber nicht zuletzt wegen der Vielgestaltigkeit der Fallgruppen und mit R374cksicht auf den Umstand, dass es wegen der zuvor beim Krankheitsunterhalt fehlenden gesetz- 15 - 7 - lichen Befristungsm366glichkeit an rechtstats344chlichen Erfahrungen noch mangel-te, frei, die Entscheidung 374ber die Befristung der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls zu 374berlassen. 16 2. a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Krankheitsunterhalt nach 247 1572 BGB - allein - auf der fortwirkenden nacheheli-chen Solidarit344t beruht (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 37) und eine Befristung des Unterhalts nicht damit begr374ndet werden kann, dass ehebedingte Nachteile nicht vorliegen. aa) Dass in der Erkrankung der Beklagten hier - ausnahmsweise - ein ehebedingter Nachteil liegen sollte, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutref-fend verneint. Denn die Erkrankung der Beklagten steht nicht im Zusammen-hang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbunde-nen Umst344nden (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Tz. 15 m.w.N.). 17 Dass eine psychische Erkrankung - wie im vorliegenden Fall - in der Ehekrise aufgetreten oder durch diese sogar ausgel366st worden ist, begr374ndet f374r sich genommen keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB. Bereits aus der Formulierung des Gesetzes geht hervor, dass ehebedingte Nachteile durch die Ehe verursacht sein m374ssen und hierf374r ins-besondere die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes sowie die Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit bedeutsam sind (247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB). Daraus wird deutlich, dass unter ehebedingten Nachteilen vornehmlich solche Einbu337en zu verstehen sind, die sich aus der Rollenverteilung (vgl. 247 1356 BGB) ergeben, nicht aber aus sonstigen pers366nli-chen Umst344nden, die etwa mit dem Scheitern der Ehe zusammenh344ngen. 18 - 8 - Unter welchen Umst344nden eine Krankheit im Einzelfall mittelbar oder unmittelbar auf der Ehe beruhen und sich als ehebedingter Nachteil darstellen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner n344heren Bestimmung. Denn die Er-krankung der Beklagten war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits vor der Ehe angelegt. Auch wenn ihr Ausbruch schlie337lich durch die Ehekrise ausgel366st worden ist, liegt damit die Krankheitsursache nicht in der Ehe als solcher oder der mit ihr verbundenen Rollenverteilung, sondern in den pers366nlichen Umst344nden der Parteien und ihrer schicksalhaften Entwicklung. 19 bb) Dadurch ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall der Unterhaltspflichtige auch unabh344ngig von der Ehe f374r die Krankheit des Un-terhaltsbed374rftigen (mit-)verantwortlich sein kann und dies als Billigkeitsge-sichtspunkt zu ber374cksichtigen ist. Solche Umst344nde hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall indessen nicht festgestellt und den Ausbruch der Krankheit im Zusammenhang mit der Ehekrise zutreffend als schicksalsbedingt bezeich-net. Dabei hat es auch ein etwaiges Trennungsverschulden des Kl344gers zu Recht f374r nicht erheblich gehalten. 20 b) Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist die Befristung als gesetzliche Ausnahme nur bei Unbilligkeit eines weitergehenden Unter-haltsanspruchs begr374ndet. Bei der hier anzustellenden Billigkeitsabw344gung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Ma337 der nachehelichen Solidari-t344t festzulegen, wobei vor allem die in 247 1578 b Abs. 1 BGB aufgef374hrten Ge-sichtspunkte zu ber374cksichtigen sind (Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Tz. 17). Auch in solchen F344llen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarit344t den wesentlichen Billigkeitsma337stab bildet, f344llt den in 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umst344nden besondere Be-deutung zu (BT-Drucks. 16/1830, S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung 21 - 9 - von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarit344t zu bemessen (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 39 und vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Tz. 17). Demnach setzt die Frage der Befristung eine umfassende W374rdigung aller Ein-zelfallumst344nde voraus. 3. Die Abw344gung aller f374r die Billigkeitsentscheidung des 247 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitspr374fung ma337gebenden Rechtsbegriffe verkannt oder f374r die Ein-ordnung unter diese Begriffe wesentliche Umst344nde unber374cksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen 334berpr374fung unterliegt insbesondere, ob der Tat-richter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine W374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze ver-st366337t (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 19 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Tz. 48). 22 Diesen Anforderungen gen374gt das Berufungsurteil allerdings im Ergebnis nicht. 23 a) Das Berufungsgericht hat zun344chst das Einkommen des Kl344gers als Gesichtspunkt herangezogen, welches sich nach der Behauptung der Beklag-ten gegen374ber dem fr374heren Einkommen deutlich erh366ht haben soll. Das ist insoweit zutreffend, auch wenn der Unterhalt bereits im Vorprozess auf den an-gemessenen Bedarf herabgesetzt worden ist und damit der H366he nach vom Einkommen des Kl344gers unabh344ngig ist. Denn von der H366he des Einkommens h344ngt es ab, in welchem Ausma337 der Unterhaltspflichtige durch die fortw344hren- 24 - 10 - de Unterhaltspflicht belastet wird, was als Billigkeitsaspekt im Rahmen von 247 1578 b BGB zu ber374cksichtigen ist. Der Unterhaltspflichtige, der wie der Kl344-ger eine unbillige Belastung durch den Unterhalt geltend macht, tr344gt, wenn sein Einkommen nicht bereits vorrangig bei der Bedarfsermittlung zu kl344ren ist, f374r sein - unzureichendes - Einkommen die Darlegungs- und Beweislast. 25 b) Abgesehen von der aufgezeigten Beanstandung durfte das Beru-fungsgericht die Pr374fung einer Befristung damit nicht abschlie337en. Seine weite-re Begr374ndung zeigt indessen, dass es die Tragweite der Befristung f374r den Krankheitsunterhalt offenbar verkannt hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Gesetzgeber sei nicht der Ansicht gewesen, dass im Falle des Bestehens einer Krankheit zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung die nacheheliche Solidarit344t, in der die Rechtfertigung f374r die Unterhaltstatbest344nde liege, - je nach Einzelfall - irgend-wann nach der Ehe ende und dann die gesellschaftliche Solidarit344t einzutreten habe, trifft nicht zu. Die Revision macht mit Recht geltend, dass mit dieser Be-gr374ndung die Befristung des Krankheitsunterhalts 374berhaupt ausgeschlossen w344re. Das widerspr344che dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Denn eine der wesentlichen Neuerungen des Unterhaltsrechts344nderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 besteht gerade darin, dass die Befristungsm366glichkeit 374ber den Unterhalt nach 247 1573 BGB hinaus auch auf die weiteren Unterhaltsan-spr374che, insbesondere also auch auf den Krankheitsunterhalt nach 247 1572 BGB, ausgedehnt werden sollte. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt nichts Gegenteili-ges. Art. 6 Abs. 1 GG schreibt insbesondere nicht vor, dass nach der Schei-dung der Ehe eine lebenslange Unterhaltspflicht besteht, wie es hingegen aus der offensichtlich zu weit gefassten Begr374ndung des Berufungsgerichts hervor-geht. 26 - 11 - Vielmehr spielt es f374r die generelle Bewertung des Krankheitsunterhalts durchaus eine Rolle, dass die Krankheit regelm344337ig schicksalsbedingt ist und nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe steht (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 37). Daraus darf aber nicht der umgekehrt fehlerhafte Schluss gezogen werden, dass der Krankheitsunterhalt stets zu befristen w344re. 27 28 Ma337geblich kommt es dann darauf an, welches Vertrauen der Unter-haltsbed374rftige angesichts des Verlaufs der Ehe auf den Fortbestand des Un-terhalts haben durfte. Wesentliche Aspekte sind die Ehedauer, die Rollenvertei-lung w344hrend der Ehe wie auch die vom Unterhaltsberechtigten w344hrend der Ehe erbrachte Lebensleistung (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207). Bei der Beurteilung der Unbilligkeit der fortw344hrenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Parteien sowie Umfang und Dauer der vom Unterhaltspflichtigen bis zur Scheidung erbrachten Trennungsunterhaltsleistungen von Bedeutung. c) Das Berufungsgericht hat die vorstehend aufgef374hrten Gesichtspunkte nicht fehlerfrei gew374rdigt. Das ergibt sich bereits aus dem von ihm gew344hlten unzutreffenden Ausgangspunkt, dass der Gesetzgeber nicht der Ansicht gewe-sen sei, dass die nacheheliche Solidarit344t irgendwann nach der Scheidung en-de. 29 Bei der Ehedauer hat das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Rechts-kraft der Ehescheidung abgestellt. F374r die Ehedauer ist nach st344ndiger Recht-sprechung des Senats auf die Zeit von der Eheschlie337ung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 34 m.w.N.). 30 Au337erdem ist in die W374rdigung des Berufungsgerichts nicht eingeflos-sen, dass der Kl344ger au337er dem Trennungsunterhalt nach der Scheidung f374nf 31 - 12 - Jahre vollen Unterhalt und - bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - seit weiteren sechs Jahren immerhin monatlich 374ber 800 200 gezahlt hat. 32 d) Bereits bei der Pr374fung der Unbilligkeit nach 247 1578 b BGB ist au337er-dem zu ber374cksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten - durch Urteil - tituliert ist. Denn einem titulierten oder durch Vereinbarung festgelegten Unterhalt kommt ein gr366337erer Vertrauensschutz zu als einem nicht vertraglich festgelegten oder durch Titulierung gesicherten Anspruch. Wie das Gesetz in 247 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt, gilt dies bei Unterhaltstiteln oder -vereinbarungen nach der bis Dezember 2007 bestehenden Rechtslage in noch st344rkerem Ma-337e. Dass dieser Gesichtspunkt in 247 36 Nr. 1 EGZPO gesondert geregelt ist, hin-dert seine Heranziehung im Rahmen von 247 1578 b BGB nicht. Da die Beurtei-lung der Begrenzung und Befristung nach 247 1578 b BGB vielmehr auf einer um-fassenden Interessenabw344gung beruhen muss, ist die Ber374cksichtigung der Titulierung im Rahmen des 247 1578 b BGB sogar geboten. Dass damit die Zu-mutbarkeit nach 247 36 Nr. 1 EGZPO bereits in dem insoweit umfassenderen Tat-bestand des 247 1578 b BGB aufgeht (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Tz. 55), ist unbedenklich, weil bei einem Zusammentreffen der Ab344nderung eines Alttitels mit der Befristung den gesetz-lichen Wertungen des 247 36 Nr. 1 EGZPO bereits im Rahmen der Befristung nach 247 1578 b BGB in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist. Auch in dieser Hinsicht ist allerdings das Berufungsurteil zu beanstan-den. Denn es fehlt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon deswegen an der Zumutbarkeit einer Ab344nderung des bestehenden Unterhalts-titels im Sinne von 247 36 Nr. 1 EGZPO, weil die Ausgangsentscheidung eine Herabsetzung des Unterhalts nach 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. ausgespro-chen hat. Dass die Beklagte darauf habe vertrauen d374rfen, deswegen k366nne 33 - 13 - eine sp344tere Befristung nicht mehr stattfinden, entbehrt der Grundlage. Das er-gibt sich schon daraus, dass bei Erlass des Ausgangsurteils eine Befristung des Krankheitsunterhalts gesetzlich noch nicht m366glich war. 34 Der Gesetzgeber hat vielmehr die Geltung des neuen Unterhaltsrechts bewusst auch f374r sog. Altf344lle geregelt, was sich ohnedies als gesetzliche Regel darstellt, weil die Gesetzes344nderung erst ab ihrem Inkrafttreten Wirkung entfal-tet. Wie aus der Regelung des 247 36 Nr. 1 EGZPO zu erkennen ist, stellt die Un-ab344nderbarkeit eines bestehenden Titels dagegen nicht den Regelfall, sondern die Ausnahme dar. III. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschlie337end zu entschei-den. Auch wenn die Befristung des Unterhalts im Sinne des amtsgerichtlichen Urteils als nicht fernliegend erscheint, ist dem Senat eine eigene Beurteilung wegen noch aufzukl344render Tatsachen verwehrt. Dazu geh366ren das Einkom-men des Kl344gers, die - richtig bemessene - Ehedauer sowie Dauer und Umfang des vom Beklagten geleisteten Trennungsunterhalts, wozu es jeweils erg344n-zender Feststellungen des Berufungsgerichts bedarf. 35 IV. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass auch bei ei-nem Einkommen des Kl344gers in der von der Beklagten behaupteten Gr366337en-ordnung von mindestens 4.000 200 der Unterhalt zu befristen sein d374rfte. Bei ei-ner Dauer der Ehe von nicht mehr als elf Jahren und einem Alter der Beklagten 36 - 14 - von 35 Jahren bei Scheidung der kinderlosen Ehe entspricht eine unbefristete und somit lebenslange Unterhaltspflicht nicht mehr der Billigkeit. Dem steht auch nicht ohne weiteres entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte durch den Wegfall des Unterhalts sozialleistungsbed374rftig wird (Senatsurteil 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010,1057). Ob die vom Amtsgericht vorgenommene Befristung angemessen ist oder der Beklagten - nicht zuletzt auch wegen der erst seit dem 1. Januar 2008 gesetzlich erm366glichten Befristung - ein l344ngerer Unterhaltsanspruch zuzubilligen ist, bleibt der abschlie337enden W374rdigung durch das Berufungsgericht vorbehalten. Hahne Weber-Monecke V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 25.06.2008 - 166 F 1060/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2008 - 16 UF 131/08 -
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