BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 9/10 vom 26. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2011 durch de n Richter Dose , die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling u nd Dr. Günter beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2009 zugelassen, soweit das Oberlandesgericht die in Höhe von 28.665, 23 Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigungen und unterla s- sener Renovierungsarbeiten und den hilfsweise auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung gerichteten Antrag abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Kläg ers z u- rückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil im Ko s- tenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- s chwerde - und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückve r wiesen. Streitwert: 56.380 - 3 - Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise begründet . Die zugelass e- ne Revision führt insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. 1. Das Berufungsgerich t hat, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, entscheidungserheblichen Sachvortrag der Pa rteien übergangen und damit d en Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ve r letzt. Art . 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pr o- zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen . Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entsche i- dungsgrün den nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vo r- trags schließen ( BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763 mwN) . Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Das Beruf ungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe durch den Au s- zug der Beklagten a us dem von ihr bewohnten Altbau diesen gemäß §§ 606 S atz 2, 548 Abs. 1 S atz 2 BGB zurückerhalten. Die Beklagte habe mit dem Auszug zum Ausdruck gebracht, dass sie die durch das schuldrechtliche Woh n- recht begründete Leihe des Altbaus beenden und den Altbau an den Kl ä ger zurüc k geben wolle . b) Bei dieser Annahme hat das Berufungsgericht , wie der Beschwerd e- führer zu Recht rügt, den unbestrittenen Vortrag der Beklagten übergangen, dass sich der Kläger nach ihrem Auszug ohne ihr Wissen und ohne ihre Z u- 1 2 3 4 5 6 - 4 - stimmung wider rechtlich Zutritt zu dem Altbau verschafft habe und dass sie sich regelm ä ßig auch nach ihrem Auszug in dem Altbau auf ge halten habe . Damit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie die Räume dem Kläger nicht zurückgeben, sondern ihren durch das Wohnr echt begründeten Besitz daran aufrech t erhalten wollte. Mit diesem unstreitigen Vortrag der Beklagten hat sich das Berufungsg e- richt nicht auseinandergesetzt und ihn auch nicht in seine Würdigung einbez o- gen, obwohl sich dies angesichts der zentralen Bedeu tung für den Verjä h- rungsbeginn au f drängen musste. Darin zeigt sich, dass es den Vortrag unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zur Kenntnis genommen haben kann. c) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich, soweit das B e- ru fungsgericht die in Höhe von 28.665,23 erhobene Klage auf Schadense r- satz wegen Beschädigung und unterlassener Renovierung wegen Ve r jährung der Forderung abgewiesen hat. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, hätte es den übergangene n Vortrag berücksichtigt, zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Kläger mangels Besitzaufgabe durch die B e- klagte, den Altbau nicht im Mai 2001 zurückerhalten hat und so mit die sech s- mon a tige Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Insoweit beruht das Berufungsurteil auf einem Verstoß g e gen Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser Verstoß erfasst auch den insoweit hilfsweise erhobenen Festste l- lungsantrag. d) Das Berufungsurteil ist deshalb insoweit aufzuheben und der Recht s- streit ist an das Berufungsgeric ht zurückzuverwe i sen. 7 8 9 10 - 5 - Bei einer erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht, sollte es erneut zu einer Verjährung der Forderung gelangen, zu berücksichtigen haben, das s eine Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB lediglich die Erfüllbarkeit der Haup t for derung, nicht aber deren Fälligkeit verlangt. 2 . Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegt. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sich e- rung e i ner einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs atz 2 ZPO abgesehen. Dose Vézina Klinkhammer S chilling Günter Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 4 O 33/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2009 - 19 U 145/09 - 11 12
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