BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 91/00 Verkündet am: 23. Januar 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Ric h - ter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. Februar 2000 wird z u - rckgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt als Gesamtvollstreckungsverwalter ber den Nac h - laß des Peter Wilhelm W. von dem Beklagten Rick Paul P., W. 70, H., Rä u - mung und Mietzinszahlung aus einem Mietvertrag vom 6. Mai 1993 ber eine gewerblich genutzte Halle. Seit Juni 1995 hat der Beklagte wegen behaupteter Mängel keine Miete mehr bezahlt. Mit Schreiben vom 7. November 1997 kndigte der Kläger das Mietve r - hältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs. - 3 - Die Klageschrift wurde ausweislich der Zustellungsurkunde vom 1. O k - tober 1997 dem Beklagten, Rick Paul P., persönlich bergeben. In seiner Kl a - geerwiderung bezog sich der Beklagte zum Beweis fr die Mietzinszahlung unter anderem auf Kontoauszge, die ihn - Rick Paul P., H.straße - als Kont o - inhaber ausweisen. Im Termin zur mndlichen Verhandlung war ausweislich des Protokolls der Beklagte, Rick Paul P., persönlich anwesend. Mit einem nach Schluß der mndlichen Verhandlung des Landgerichts eingegangenen Schreiben meldete sich ein Herr Paul P. zu den Akten und bat um Berichtigung des Passivrubrums dahingehend, daß er, Paul P., der richtige Beklagte sei. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, Rick Paul P., zur Rumung und gab der Zahlungsklage berwiegend statt. Gegen das Urteil legte Rechtsanwalt Q. namens und in Vollmacht des Rick Paul P. Berufung ein. Nachdem der Klger die ordnungsgemße Bevol l - mchtigung von Rechtsanwalt Q. durch den Berufungsklger gergt hatte, fo r - derte das Berufungsgericht den Berufungsklger auf, seinen Namen - gegebenenfalls mittels einer Ablichtung des Personalausweises - anzugeben. Auf diesen Hinweis teilte Rechtsanwalt Q. mit, der Beklagte habe seit mehreren Wochen auf seine Anfragen und Anschreiben nicht reagiert; Aufklrung könne auch nicht durch den erstinstanzlich Bevollmchtigten erlangt werden, da di e - ser in Untersuchungshaft sitze. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulssig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, Rick Paul P.. - 4 - Entscheidungsgrnde: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Die Revision ist gemû § 547 ZPO statthaft und auch im brigen zul s - sig. Der Beklagte ist zur Einlegung der Revision befugt, weil die beiden v o - rinstanzlichen Urteile sich jedenfalls formell gegen ihn richten und er dadurch beschwert ist. II. Die Revision ist jedoch unbegrndet. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulssig verworfen, weil der Bevollmchtigte des Berufungsklgers nicht nachgewiesen habe, daû er von dem erstinstanzlich Beklagten zur Durchfhrung des Berufungsverfahrens bevollmchtigt worden sei (§ 88 Abs. 1 ZPO). Das ist nicht zu beanstanden. 1. Ein Verstoû gegen § 551 Nr. 5 ZPO liegt nicht vor. Zwischen dem Klger und dem Beklagten Rick Paul P. ist ein Prozeûrechtsverhltnis begr n - det worden. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde die Klage Rick Paul P. persnlich bergeben. Im Termin zur mndlichen Verhandlung vor dem Lan d - - 5 - gericht erschien ausweislich des Sitzungsprotokolls der Beklagte, Rick Paul P., persnlich mit seinem Prozeûbevollmchtigten. Gemû § 418 Abs. 1 ZPO b e - grnden die Postzustellungsurkunde (§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F.) und das Sitzungsprotokoll vollen Beweis fr die darin bezeugten Tatsachen. Der B e - klagte hat einen im Rahmen des § 418 Abs. 2 ZPO zulssigen Gegenbeweis fr die behauptete Unrichtigkeit der in den Urkunden bezeugten Tatsachen nicht angetreten (Zller/Geimer, ZPO, 22. Aufl. § 418 Rdn. 4 m.w.N.). Das R u - brum des landgerichtlichen Urteils weist folgerichtig den Revisionsklger als Beklagten aus. 2. Die Berufung wurde von Rechtsanwalt Q. namens des Beklagten Rick Paul P. eingelegt. Der Beklagte hat jedoch vor dem Berufungsgericht auf en t - sprechende Rge des Klgers nicht nachgewiesen, Rechtsanwalt Q. or d - nungsgemû bevollmchtigt zu haben. Eine wirksame Prozeûvollmacht ist Pr o - zeûhandlungsvoraussetzung. Liegt sie bei Einlegung des Rechtsmittels nicht vor, ist die Berufung als unzulssig zu verwerfen (BGHZ 40, 197, 198; BGH, Urteile vom 8. Mai 1990 - VI ZR 321/89 - NJW 1990, 3152 und vom 14. Dezember 1990 - V ZR 329/89 - NJW 1991, 1175, 1176). - 6 - Anderes ergbe sich auch nicht fr den Fall, daû die Berufung nicht im Namen des Beklagten Rick Paul P., sondern namens seines Vaters Paul P. eingelegt worden wre. Der Vater Paul P. war am Verfahren nicht beteiligt und deshalb zur Einlegung der Berufung nicht befugt. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vezina
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