BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 91/02 vom5. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller undDr. Wassermannam 5. November 2002beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats desOberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2002 wirdauf ihre Kosten zurückgewiesen.Streitwert: 53.834,99 EuroGründe: Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinweder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-lich (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 2. Alt. ZPO).Die Rechtsfrage, ob "der Nachweis grob fahrlässigen Verhaltenseiner Bank bei Einlösung gefälschter Schecks nur durch Vorlage derScheckoriginale geführt werden" kann, bedarf - anders als die Be-schwerdeführerin meint - hier keiner Klärung. Das Berufungsgericht hatSchadensersatzansprüche der Klägerin nicht deshalb verneint, weil - 3 -Scheckkopien generell zum Nachweis grob fahrlässigen Verhaltens derBank ungeeignet seien, sondern weil die hier vorliegenden Scheckkopiennicht geeignet seien festzustellen, ob die nicht mehr vorhandenen Origi-nalschecks bei der Beklagten einen Fälschungsverdacht erweckenmußten.Nobbe Siol Bungeroth Müller Wassermann
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