BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 91/02 vom 2. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 2. Juni 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cel-le vom 28. März 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-nem Wert von 280.441,72 Euro. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt hat. Insbesondere kommt der Sache keine grund-sätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Viel-zahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223). Die vom Kläger aufgewor- - 3 - fene Frage nach Beweiserleichterungen für den Nachweis einer inkongruenten Deckung im Rahmen der Anfechtungstatbestände des § 31 Nr. 1 KO und des § 133 InsO läßt sich hingegen nur anhand der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beantworten. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
Full & Egal Universal Law Academy