BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 91/03 vom 12. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2006 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivil-senats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 28. Mai 2003 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat im Formblatt ErgAng VOB (Erg 2001) die Angabe von DM-Betr344gen und diese auch nur f374r den Fall der Besch344fti-gung von ausl344ndischen Arbeitnehmern bei der Abwicklung des ausgeschriebenen Auftrags gefordert. Da nicht festgestellt ist, dass hierbei ausl344ndische Arbeitnehmer besch344ftigt werden sollten, hat es die Kl344gerin nicht unterlassen, geforderte Angaben zu machen. - 3 - Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Streitwert: 60.076,80 200. Scharen Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 28.11.2001 - 3 O 4800/00 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 28.05.2003 - 4 U 63/02 -
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