BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 91/04 Verk374ndet am: 6. Juli 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 2004 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Titelgl344ubigerin der H. GmbH (i.F.: Schuldne-rin). Die Beklagte zu 1 war Gesellschafterin der Schuldnerin. Die Beklagte zu 2 ist die Witwe und Erbin des pers366nlich haftenden Gesellschafters der Beklagten zu 1, B. , der zugleich alleinvertretungsberechtigter Gesch344fts-f374hrer und Gesellschafter der Schuldnerin war. 1 Im September 1999 f374hrte die Schuldnerin mit aus einem Auslandsge-sch344ft eingehenden Zahlungen einen Kontokorrentkredit bei der N. bank zu- 2 - 3 - r374ck, f374r den die Beklagte zu 1 Grundschulden bestellt hatte. Daraufhin wurden die Grundpfandrechte mit Bewilligung der N. bank gel366scht. Ende Oktober 1999 ver344u337erten s344mtliche Gesellschafter der Schuldne-rin ihre Gesch344ftsanteile an einen gewissen G. , damit dieser die Schuldnerin in Spanien "verschwinden" lasse. Nachdem der Erwerber zum neuen Gesch344ftsf374hrer bestellt worden war, verlegte dieser den Sitz der Schuldnerin (faktisch) nach Spanien und stellte ihren Gesch344ftsbetrieb ein. Vollstreckungsversuche der Kl344gerin waren vergeblich. 3 Diese nimmt nunmehr die Beklagte zu 1 als fr374here Gesellschafterin der Schuldnerin und die Beklagte zu 2 als Erbin von B. aus dem Gesichtspunkt der Gl344ubigeranfechtung auf Zahlung von 322.769,87 200 nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlan-desgericht die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 5 I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Kl344gerin als anfech-tungsberechtigt im Sinne von 247 2 AnfG anzusehen ist. Eine Anfechtung der R374ckf374hrung des Darlehens der Schuldnerin auf dem Konto der N. bank 6 - 4 - und der Abl366sung der Grundschulden nach 247 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG scheitere bereits daran, dass zwischen der Beklagten zu 1 und der Schuldnerin kein ent-geltlicher Vertrag geschlossen worden sei. Die Voraussetzungen des 247 3 Abs. 1 AnfG l344gen nicht vor, weil es an einer Rechtshandlung der Schuldnerin - auch in Form des Unterlassens - fehle. 247 4 AnfG sei unanwendbar, weil die L366schung der Grundschulden nicht unentgeltlich gewesen sei. Eine Anfechtungsm366glich-keit nach 247 6 Nr. 2 AnfG bestehe nicht. Zwar d374rfte die Anfechtungsfrist nach 247 7 Abs. 2 AnfG eingehalten worden sein; 247 6 AnfG sei aber auf den vorliegen-den Sachverhalt von vornherein nicht anwendbar. Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 283c StGB seien nicht erf374llt. II. Diese Begr374ndung h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung in wesentlichen Punkten nicht stand. 7 1. Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die Voraussetzungen des 247 2 AnfG gegeben sind, ist in der Revisionsinstanz von einer Anfechtungs-berechtigung der Kl344gerin auszugehen. In dem Parallelverfahren IX ZR 190/02 (Urt. v. 22. Dezember 2005, WM 2006, 242, 243, z.V.b. in BGHZ), das dieselbe Schuldnerin und dieselben Beklagten betrifft, hat der Senat die Anfechtungsbe-rechtigung des dortigen Kl344gers bejaht. 8 2. Die Vorinstanz hat weiter dahingestellt sein lassen, ob die von der Be-klagten zu 1 gestellten Grundschulden - dem Vortrag der Kl344gerin entspre- 9 - 5 - chend - den Charakter Eigenkapital ersetzender Gesellschaftersicherheiten hat-ten; auch hiervon ist daher in der Revisionsinstanz auszugehen. 3. In dem Parallelverfahren hat der Senat (aaO S. 243 ff) entschieden, dass das Vorgehen der Schuldnerin den Tatbestand der vors344tzlichen Gl344ubi-gerbenachteiligung nach 247 3 Abs. 1 AnfG erf374llen kann. 10 Eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin kann darin bestanden haben, dass sie es unterlassen hat, einen Freistellungs-/Erstattungsanspruch nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen die Beklagte zu 1 als ihre fr374here Gesellschafterin geltend zu machen. Zwar muss dies be-wusst geschehen (247 1 Abs. 2 AnfG); ein erhebliches Beweisanzeichen hierf374r ist aber der Umstand, dass die Gesellschaftsanteile an G. ver344u337ert wurden, damit dieser eine faktische Liquidation durchf374hre, ohne etwa noch offene Forderungen zu realisieren und Gl344ubiger zu befriedigen. Ferner ist der Vorsatz der Gl344ubigerbenachteiligung zu bejahen, wenn eine Gesellschaft - wie hier - ohne ordnungsgem344337e Liquidation beseitigt werden soll, um so alle Ver-bindlichkeiten zu "erledigen". Auch eine - wenigstens mittelbare - Benachteili-gung der Gesellschaftsgl344ubiger ist gegeben, wenn zugleich der Zugriff auf den Erstattungsanspruch gegen die Gesellschafter wesentlich erschwert wird, etwa durch (faktische) Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland und stille Li-quidation. 11 Offen gelassen hat der Senat die Frage, ob der Sachverhalt nicht auch die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung (247 4 AnfG) oder - alternativ - einer Anfechtung nach 247 3 Abs. 2 AnfG oder nach 247 6 Nr. 2 AnfG erf374llt. Dahin-gestellt blieb auch, ob die Handlungsweise der Schuldnerin oder ihrer Gesell- 12 - 6 - schafter eine Haftung wegen sittenwidriger Sch344digung (247 826 BGB) oder existenzvernichtenden Eingriffs begr374ndet. Falls die Anfechtung gegen B. - sei es in seiner Eigen-schaft als Gesellschafter der Schuldnerin, sei es als pers366nlich haftender Ge-sellschafter der Beklagten zu 1 - begr374ndet ist, haftet die Beklagte zu 2 als des-sen Gesamtrechtsnachfolgerin. 13 b) Wegen der Begr374ndung im Einzelnen sowie wegen des Umfangs ei-nes Anfechtungsanspruchs wird auf das Senatsurteil vom 22. Dezember 2005 Bezug genommen. 14 c) Das die Abweisung der Klage durch das Landgericht best344tigende Be-rufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden, weil das Berufungsge-richt die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs jedenfalls nach 247 3 Abs. 1, 247 11 Abs. 1 AnfG nicht rechtsfehlerfrei verneint hat. 15 III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO), damit - neben der Anfechtungsberechtigung - gepr374ft wird, ob gem344337 dem Vorbringen der Kl344gerin die Besicherung kapitaler-setzend im Sinne der 247247 30, 31 GmbHG war. 16 - 7 - Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht den in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Senat gestellten Antrag der Beklagten zu 2, ihr die be-schr344nkte Erbenhaftung vorzubehalten (247 780 Abs. 1 ZPO), zu beachten haben. 17 Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 05.12.2002 - 18 O 622/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.02.2004 - 27 U 59/03 -
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