BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 91/05 vom 9. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 9. Februar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 4. April 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 466.572,20 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet; weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. Danach ist das Gericht verpflichtet, die Ausf374hrungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist aber erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht 2 - 3 - dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Damit ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, m374ssen im Einzelfall besondere Umst344nde deut-lich machen, dass tats344chliches Vorbringen eines Beteiligten entweder 374ber-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293, 295 f). Derartige Umst344nde liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat 247 2 Abs. 1 des notariellen Vertrages vom 9. Dezember 1998 dahin ausgelegt, dass die dort geregelte Pflicht des Verk344ufers, die Grundst374cke frei von Rechten Drit-ter zu 374bertragen, nicht die Abl366sung der Grundpfandrechte der "K344ufergesell-schaften" einschloss. Diese Auslegung findet ihre St374tze in dem Umstand, dass die auf Erwerberseite auftretenden Gesellschaften s344mtlich zur L. Gruppe geh366rten und die K344ufergesellschaften nach 247 1 des Vertrages mit dem Begriff "K344ufer" bezeichnet wurden. Es kommt also nicht darauf an, dass, wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, Gl344ubigerin der Grundpfand-rechte an den Grundst374cken, die die F. E. mbH & Co. KG erwarb, die F. E. mbH war. Unerheblich ist es auch, ob diese L366schungsbewilligungen - mit oder ohne Treuhandauflagen - abgegeben hat. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob das Berufungsgericht angenommen hat, die vom Beklagten aus der Masse ge-leisteten Zahlungen seien auch zur Abl366sung der Zwangshypothek bestimmt gewesen. 3 - 4 - Im 334brigen wird von einer Begr374ndung gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 10.03.2004 - 3 O 360/03 - OLG Rostock, Entscheidung vom 04.04.2005 - 3 U 99/04 -
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