BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 91/06 Verk374ndet am: 20. September 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____________________ InsO 247 149 Zahlt ein Drittschuldner aufgrund einer Anordnung des Insolvenzgerichts einen Geld-betrag auf ein vom vorl344ufigen Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto ein und wird dieses Treuhandkonto nach Insolvenzer366ffnung als Hinterlegungskonto auf-rechterhalten, so verbleibt das Guthaben im Treuhandverm366gen des Insolvenzver-walters pers366nlich; es wird nicht Teil der Masse. BGH, Urteil vom 20. September 2007 - IX ZR 91/06 - OLG Hamm LG Detmold - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-ter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. M344rz 2006 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 29. April 2005 wird insgesamt mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Klage gegen den Beklag-ten zu 1 als unzul344ssig und gegen den Beklagten zu 2 als unbe-gr374ndet abgewiesen wird. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der nunmehrige Beklagte zu 2 wurde mit Beschluss vom 14. Januar 2004 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. In dem Beschluss hie337 es u.a. weiter: 1 - 3 - "Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorl344ufige Insolvenzverwalter wird erm344chtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzu-nehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (247 23 Abs. 1 Satz 3 InsO)." Die in der Folge versandten Rechnungen der Schuldnerin enthielten den Hinweis: "Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur noch auf Insolvenz-Anderkonto ..." Aus einer solchen Rechnung schuldete die Kl344gerin den Betrag von 86,25 200. Infolge eines Eingabefehlers bei der Online-334berweisung 374berwies sie am 29. Januar 2004 den Betrag von 8.625 200 auf das Insolvenz-Anderkonto. Nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens am 1. M344rz 2004 wurde das Ander-konto auf Beschluss der Gl344ubigerversammlung als Hinterlegungskonto weiter-gef374hrt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 zeigte der Beklagte zu 2 Mas-seunzul344nglichkeit an. 2 Das Landgericht hat die gegen den Insolvenzverwalter pers366nlich (Be-klagter zu 1) gerichtete Klage auf R374ckzahlung des zuviel gezahlten Betrages abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin und nach Klageerweiterung auf den Verwalter (Beklagter zu 2) hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kl344-gerin eine Masseverbindlichkeit in H366he des 374berzahlten Betrages nebst Zinsen sowie dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem344337 247 61 InsO gegen den Beklagten zu 1 zusteht, soweit die Masseverbindlichkeit nicht voll erf374llt wird. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision der Beklagten ist begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Klageerweiterung auf den Be-klagten zu 2 als Insolvenzverwalter sei zul344ssig. Gegen diesen habe die Kl344ge-rin einen Anspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, 247 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der Bereicherungsanspruch sei gegen374ber dem Beklagten in seiner Eigen-schaft als vorl344ufiger Insolvenzverwalter entstanden und nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu einer Masseverbindlichkeit geworden. Da die bestehen-de Verbindlichkeit aus der unzul344nglichen Insolvenzmasse nicht voll erf374llt wer-den k366nne, hafte der Beklagte zu 1 dem Grunde nach der Kl344gerin aus 247 61 Satz 1 InsO. 5 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Klage gegen den Beklagten zu 2 7 a) Gegen die Parteierweiterung in zweiter Instanz bestehen in formeller Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken. Im Termin zur m374ndlichen Verhand-lung vom 11. November 2005 hat die Kl344gerin ihre Klage aufgrund eines Hin-weises des Berufungsgerichts auf den Beklagten zu 2 umgestellt. Nach einem 8 - 5 - sp344ter erteilten, weiteren richterlichen Hinweis hat sie daneben ihren urspr374ngli-chen Zahlungsantrag gegen den Beklagten zu 1 hilfsweise aufrechterhalten. In dem n344chsten Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte zu 2 die Zur374ckweisung der Berufung beantragt, mithin ausschlie337lich einen Sachantrag gestellt, wodurch - unabh344ngig von dem vorangegangenen schrift-s344tzlichen Vorbringen - ein etwa vorliegender Versto337 gegen 247 253 Abs. 2 ZPO geheilt und der Parteierweiterung zugestimmt worden ist (247 295 ZPO; vgl. Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 295 Rn. 3, 8). b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Kl344gerin eine Masseverbindlichkeit in H366he des 374berzahlten Betrages zusteht. Ein Fall des 247 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt nicht vor. Danach sind zwar die Verbindlichkei-ten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse sonstige Massever-bindlichkeiten. Dies setzt aber voraus, dass - anders als hier - die Bereicherung erst nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens der Masse zugeflossen ist (FG Berlin EFG 2005, 1326, 1327; Graf-Schlicker/P366hlmann, InsO 247 55 Rn. 33; K374b-ler/Pr374tting/Pape, InsO 247 55 Rn. 60; ebenso zu 247 59 Abs. 1 Nr. 4 KO BGHZ 23, 307, 317 f, BGH, Beschl. v. 21. M344rz 1995 - XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483, 1484, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1552). Es liegt auch nicht der Fall des 247 55 Abs. 2 Satz 1 InsO vor. Dem steht schon entgegen, dass sich diese Vorschrift nur auf den vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Verwal-tungs- und Verf374gungsbefugnis gem344337 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, 247 22 Abs. 1 InsO bezieht. Auf Rechtshandlungen eines vorl344ufigen Insolvenzverwal-ters mit Zustimmungsvorbehalt ist die Vorschrift weder unmittelbar noch ent-sprechend anzuwenden (BGHZ 151, 353, 358 ff). Der Ausnahmefall, dass das Insolvenzgericht den vorl344ufigen Verwalter ohne begleitendes allgemeines Ver-f374gungsverbot dazu erm344chtigt, einzelne, im Voraus genau festgelegte Ver- 9 - 6 - pflichtungen zu Lasten der sp344teren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGHZ, aaO S. 365 f), liegt hier nicht vor. Der Umstand, dass der beklagte Insolvenzverwalter das von ihm w344h-rend der vorl344ufigen Verwaltung eingerichtete "Insolvenz-Anderkonto" nunmehr aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gl344ubigerversammlung als Hinterlegungskonto im Sinne des 247 149 InsO fortf374hrt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der durch die 334berzahlung entstandene Bereicherungsanspruch rich-tete sich gegen den vorl344ufigen Verwalter. Im Hinblick auf das vom Insolvenz-gericht ausgesprochene Verbot, an die Schuldnerin zu leisten, und die dem vor-l344ufigen Insolvenzverwalter - im Verh344ltnis zur Schuldnerin - erteilte Einzie-hungsbefugnis sind alle Zahlungen der Drittschuldner als solche an den Verwal-ter, nicht an die Schuldnerin, anzusehen (BGH, Urt. v. 5. M344rz 1998 - IX ZR 265/97, ZIP 1998, 655, 658; v. 22. Februar 2007 - IX ZR 2/06, WM 2007, 895, 896; OLG Bremen ZInsO 2005, 322, 323; Fuest ZInsO 2006, 464, 466). Denn die Drittschuldner haben aufgrund der Einziehungserm344chtigung an den vorl344u-figen Verwalter anstatt an die Schuldnerin geleistet. Hierf374r ist es unerheblich, ob der Beklagte zu 2 gewusst hat, dass der Schuldnerin in H366he der 334berzah-lung kein Anspruch gegen die Kl344gerin zustand (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30). Einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse erwarb die Kl344gerin hierdurch nicht. Bei dem vom Beklagten zu 1 eingerichteten Anderkonto handelte es sich um ein Treuhandkonto; daher fiel es nicht in das Schuldnerverm366gen. Daran hat sich durch den Beschluss der Gl344ubigerversammlung nichts ge344ndert; der Beklagte zu 1 blieb Vollrechtsinha-ber (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; M374nchKomm-InsO/F374chsl/Weish344upl, 247 149 Rn. 29; Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO 247 149 Rn. 7). 10 - 7 - 2. Klage gegen den Beklagten zu 1 11 Die Klage gegen den Beklagten zu 1 (Verwalter pers366nlich) ist unzul344s-sig. 12 Die Kl344gerin hat ihren in erster Instanz gestellten Zahlungsantrag inso-weit lediglich hilfsweise aufrechterhalten. Eine bedingte Klageh344ufung in der Weise, dass die Klage gegen den einen Streitgenossen nur f374r den Fall erho-ben wird, dass die verbundene Klage gegen den anderen Streitgenossen kei-nen Erfolg hat, ist unzul344ssig, weil es an einem unbedingten Prozessrechtsver-h344ltnis fehlt (RGZ 58, 248, 249; BGH, Urt. v. 25. September 1972 - II ZR 28/69, MDR 1973, 742; v. 17. M344rz 1989 - V ZR 233/87, WM 1989, 997, 998; LG Ber-lin NJW 1958, 833 m. zust. Anm. Habscheid; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. vor 247 59 Rn. 4a m.w.N.). Zwar hatte die Kl344gerin die Klage gegen den Beklag-ten zu 1 urspr374nglich unbedingt erhoben. Jedoch hat der Beklagte zu 1 in den - insoweit nicht durch richterlichen Hinweis veranlassten - ge344nderten Klagean-trag eingewilligt (247247 525 Satz 1, 263, 267 ZPO), indem er in der m374ndlichen 13 - 8 - Verhandlung vom 7. M344rz 2006 vor dem Berufungsgericht den Antrag gestellt hat, die Berufung zur374ckzuweisen. Die von der Kl344gerin in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Senat erhobene Gegenr374ge verf344ngt daher nicht. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 29.04.2005 - 1 O 418/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2006 - 19 U 72/05
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