BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 91/08 vom 12. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 12. Mai 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. April 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens f374r den Kl344ger wird auf 42.145,37 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. Die Rechtsgrunds344tze, nach denen das Berufungsgericht den Streitfall entschieden hat, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gekl344rt und ohne Abweichung im Grunds344tzlichen angewendet worden. Die ger374gten Geh366rsverletzungen und Verst366337e gegen die Begr374ndungspflicht liegen nicht vor. 1 1. Bestimmt sich bei einem Steuerberater die Verj344hrung des Schadens-ersatzanspruchs aus einer Fehlberatung nach den 334bergangsvorschriften des Art. 229 247 12 Abs. 1 Nr. 13, 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter nach 247 68 StBerG a.F., so gilt dies auch f374r den verj344hrungsrechtlichen Sekund344ranspruch (BGH, 2 - 3 - Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8, zur An-waltshaftung). Im Rahmen der Sekund344rhaftung eines Steuerberaters besteht eine Pflicht, den Mandanten auf die M366glichkeit der eigenen Haftung und deren Verj344hrung hinzuweisen, nicht mehr, sobald dieser rechtzeitig vor Ablauf der Verj344hrung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten wird oder auf anderem Wege von dem Schadensersatzanspruch und dessen Verj344hrung Kenntnis er-h344lt. Allerdings muss feststehen, dass der Mandant 374ber einen m366glichen Re-gressanspruch und dessen Verj344hrung rechtzeitig unterrichtet wurde; die Hin-weispflicht des Steuerberaters entf344llt nicht schon dann, wenn dieser von einer solchen Aufkl344rung ausgeht, dies aber nicht sicher wei337. Der gesch344digte Auf-traggeber muss den Ursachenzusammenhang zwischen seinem Schaden in Gestalt der Prim344rverj344hrung und der Pflichtverletzung seines steuerlichen Be-raters beweisen (siehe zur Sekund344rhaftung insoweit BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 392 mwN; st. Rspr.). Die Beschwerde r374gt einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG und 247 547 Nr. 6 ZPO, weil das Berufungsgericht es unterlassen habe festzustellen, dass der Kl344ger in der Haftungsfrage des Beklagten Ende 2001 anwaltlichen Rechts-rat auch stellvertretend f374r seine Ehefrau eingeholt habe, andererseits aber die dem Kl344ger erst 2006 abgetretenen Anspr374che seiner Ehefrau ebenfalls als verj344hrt angesehen habe. Der Kl344ger habe als Zessionar die Prim344rverj344hrung der abgetretenen Anspr374che seiner Ehefrau nicht mehr rechtzeitig hemmen k366nnen; seine Kenntnis habe daher einem Sekund344ranspruch seiner Ehefrau nicht entgegengewirkt. 3 Diese Verfahrensr374gen gehen fehl. 334bergangenen Sachvortrag des Kl344-gers legt die Beschwerde nicht dar. Das Berufungsgericht entbehrt auch nicht der in 247 547 Nr. 6 vorausgesetzten Gr374nde. Einzelne Feststellungs- oder Sub- 4 - 4 - sumtionsl374cken innerhalb der Anspruchspr374fung l366sen den absoluten Revisi-onsgrund noch nicht aus. Erst dann, wenn Begr374ndungsl374cken die Anspruchs-h366he oder einzelne selbst344ndige Angriffs- oder Verteidigungsmittel insgesamt betreffen, f374hrt der Mangel zur Aufhebung. Im Streitfall hatte das Berufungsgericht nicht einmal Anlass, sich mit ei-nem verj344hrungsrechtlichen Sekund344ranspruch des Kl344gers aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auseinanderzusetzen, weil ein solcher Anspruch erst mit der Beschwerdebegr374ndung erhoben worden ist. In den Tatsacheninstanzen hat dazu jeder Sachvortrag gefehlt. Es trifft nicht zu, wie die Beschwerde meint, dass mit dem Sachvortrag dazu ausschlie337lich der Beklagte belastet gewesen w344re (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995, aaO). 5 2. Die Beschwerde h344lt ferner die Obers344tze des Berufungsurteils im Hinblick auf das Senatsurteil vom 13. April 2006 (IX ZR 208/02, WM 2006, 1450 Rn. 8 ff) f374r zu ungenau. Der in der Haftungsfrage eingeschaltete Rechtsberater m374sse, um der Sekund344rhaftung des ersten Beraters den Boden zu entziehen, ausdr374cklich und prim344r zu diesem Zweck beauftragt worden sein. Das trifft nicht zu. Die vom Senat aufgezeigte Abgrenzung unterscheidet zwischen Rechtsanw344lten, die in der Regressfrage beauftragt worden sind, wie hier sei-tens des Kl344gers, und solchen, die aus anderen Gr374nden t344tig werden. Wenn die vom Kl344ger 2001 beauftragten Rechtsanw344lte neben der Haftungsfrage auch die Aussichten eines Einspruchsverfahrens pr374fen sollten, dessen Durch-f374hrung dann der Beklagte 374bernommen hat, ist dies infolgedessen unerheb-lich. Es liegt in diesem Punkt weder eine Abweichung des Berufungsurteils von Obers344tzen des Bundesgerichtshofes vor noch hat die Rechtssache insoweit grunds344tzliche Bedeutung. 6 - 5 - 3. Haltlos ist der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen, dass die Klage (zum Teil) auf die abgetretenen Schadensersatzanspr374che der Ehe-frau des Kl344gers gest374tzt ist. Auf Seite 8 Mitte des Berufungsurteils hei337t es ausdr374cklich, dass "der Anspruch des Kl344gers u n d s e i n e r E h e f r a u (Hervorhebung nicht im Original) 205 bereits zuvor (vor dem 15. Dezember 2004) verj344hrt" waren. 7 4. Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des 247 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gl344ubiger muss daf374r lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend ma-chen und worauf er ihn st374tzen will. Anschlie337end gen374gt jeder ernsthafte Mei-nungsaustausch 374ber den Anspruch oder seine tats344chlichen Grundlagen, so-fern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erkl344rungen abgibt, die der je-weils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erkl344rende lasse sich auf Er366r-terungen 374ber die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 32 mwN; vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16 mwN). Dem entsprechen die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, in denen die Beschwerde zu Unrecht ei-nen nicht geschriebenen abweichenden Obersatz sehen will. Die Subsumtion des Berufungsgerichts unter 247 203 BGB ist innerhalb der Nichtzulassungsbe-schwerde kein Angriffsgegenstand. 8 5. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe das Verhalten der Parteien nach dem Schadenseintritt im Hinblick auf 247 202 Abs. 1 BGB unrichtig gew374rdigt; hierunter fielen alle Sachverhalte, in denen nach al-tem Recht dem Schuldner die Berufung auf die Verj344hrungseinrede nach 247 242 9 - 6 - BGB versagt worden sei, wird damit das Gesetz 374berdehnt. Zu den Vorausset-zungen eines nach 247 202 Abs. 1 BGB allein erheblichen Stillhalteabkommens in der Steuerberaterhaftung hat sich der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 (IX ZR 180/09, WM 2010, 1620 Rn. 15) ge344u337ert. Ein verj344h-rungshemmendes Stillhalteabkommen ist danach nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgesch344ftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vor374bergehend die Leistung zu verweigern, und der Gl344ubiger sich umge-kehrt der M366glichkeit begeben hat, seine Anspr374che jederzeit weiterzuverfol-gen. Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht von diesem Rechts-grundsatz abgewichen ist. Verst366337e gegen Verfahrensgrundrechte oder gegen 247 547 Nr. 6 ZPO, welche die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang gel-tend macht, liegen offensichtlich nicht vor. 6. Die Beschwerde meint letztlich, dem Beklagten m374sse die Verj344h-rungseinrede versagt werden, weil gegen ihn der verj344hrungsrechtliche Sekun-d344ranspruch aufgrund besonderer Umst344nde trotz Heranziehung eines anwalt-lichen Beraters in der Regressfrage durch den Gesch344digten dennoch durch-greife. Der Beklagte habe n344mlich erkannt oder erkennen k366nnen, dass der Kl344ger 374ber die Verj344hrung der Steuerberaterhaftung anwaltlich falsch beraten worden sei und damit in die "Verj344hrungsfalle" hineinlaufe. Auf diesen Ge-sichtspunkt sei das Berufungsgericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, 247 547 Nr. 6 ZPO ebenfalls nicht eingegangen. 10 Auch diese Zulassungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich der Kl344ger bereits in den Tatsacheninstanzen auf eine solche erweiterte Hinweispflicht des ersten Beraters bezogen und hierzu Tatsachen vorgetragen habe. Unter diesen Voraussetzungen k366nnen die erhobenen Ver-fahrensr374gen nicht durchgreifen. Ein Bed374rfnis nach weiterer grunds344tzlicher 11 - 7 - Kl344rung des verj344hrungsrechtlichen Sekund344ranspruchs als auslaufendes Recht bei einer vom Berater erkannten anderweitigen Fehlberatung des ge-sch344digten Auftraggebers in der Frage seiner Haftung und ihrer Verj344hrung ist gleichfalls nicht dargelegt. Von weiterer Begr374ndung der Entscheidung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 12 Kayser Vill Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2007 - 15 O 340/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.04.2008 - 11 U 1396/07 -
Full & Egal Universal Law Academy