BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 91/09 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. April 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 64.271,89 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch des Kl344gers gegen die Beklagten des Vorprozesses auf ungerechtfertigte Bereicherung nach der Re-gelung des 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gest374tzt und angenommen, dass die 2 - 3 - Bereicherung der Br374der des Kl344gers mit dem Zuschlag in der Zwangsverstei-gerung eingetreten sei. Der Anspruch des Kl344gers war daher nach der Auffas-sung des Berufungsgerichts von vornherein und nicht erst aufgrund einer inhalt-lichen Umwandlung auf Zahlung gerichtet. Insoweit macht die Beschwerdebe-gr374ndung gegen das Berufungsurteil keinen Zulassungsgrund geltend, sondern setzt lediglich ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des Beru-fungsgerichts. Auf der Grundlage der unter Zulassungsgesichtspunkten nicht angegrif-fenen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts stellt sich die von der Be-schwerdebegr374ndung als rechtsgrunds344tzlich aufgeworfene Frage nicht, ob auch ein Zahlungsanspruch der besonderen Verj344hrung nach der Bestimmung des 247 196 BGB unterliegen kann, wenn der Anspruch zun344chst auf die Aufhe-bung eines Rechts an einem Grundst374ck gerichtet war und erst sp344ter eine In-halts344nderung erfahren hat. Von einer Zulassung der Revision ist dann abzuse-hen (BGHZ 153, 254, 257). 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG W374rzburg, Entscheidung vom 01.08.2007 - 22 O 1913/06 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.04.2009 - 4 U 123/07 -
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