BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 9/11 vom 13. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers , den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 13. Dezember 2011 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2010 wird, soweit sie die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 betrifft, als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2010, soweit es die Ansprüche aus den Darlehensve r- trägen vom 12. Januar 2 005 und vom 27./28. Juni 2005 betrifft, wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 475.194,68 - 3 - Gründe: Die Revision des Beklagten ist gemäß § 552 ZPO als unzulässig zu ve r- werfen, soweit sie die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 betr ifft. In diesem Umfang ist sie gemäß § 543 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen wo r- den ist und auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Zula s- sungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden kann. Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen. I. Das Berufungsgericht hat die Revision nur in Bezug auf die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/30. April 2002, aber nicht in Bezug auf die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 zugelassen. 1. Nach dem Tenor und den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist die Revision nur in eingeschränktem Umfang, nämlich nur hinsichtlich der Frage, ob durch Bankkreditverträge Dienstleistungen im Sinne des A rt. 5 Nr. 1 b 2. Spiegelstrich EuGVVO erbracht werden, zugelassen worden. Damit hat das Berufungsgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulassung der Revision auf die Ansprüche, für die die genannte Rechtsfrage von Bedeutung ist, d.h. auf die An sprüche aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/30. April 2002, beschränkt ist und sich nicht auf die Ansprüche aus den Darlehensve r- trägen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 erstreckt, für die das Berufungsgericht die internationale Zuständigke it aufgrund einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO angenommen hat. 1 2 3 - 4 - 2. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig und wirksam. a) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfr a- gen oder Anspruchseleme nte beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsäc h- lich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstrei t- stoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (st.Rspr.; BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/0 6, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 8 ; B e- schluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5, jeweils mwN). Ist die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zug e- lassen hat, nur fü r einen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung, kann die gebotene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zula s- sungsgrundes die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Anspr ü- che zu sehen ist (BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f., vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1227 Rn. 11). In diesem Sinne ist das Berufungsurtei l, wie dargelegt, auszulegen. b) Die Beschränkung der Zulassung der Revision auf den Anspruch aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/30. April 2002 ist zulässig und wirksam, weil es sich bei diesem Anspruch um einen eigenen Streitgegenstand, d.h. e i- nen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des G e- samtstreitstoffs handelt, auf den auch der Beklagte selbst seine Revision hätte beschränken können. Dass die für die Auslegung des Art. 5 EuGVVO bedeu t- same Rechtsfrage, die das Berufungsg ericht zur Zulassung der Revision vera n- lasst hat, die internationale Zuständigkeit betrifft, die auch für die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 streitig ist, rechtfertigt, entgegen der Auffassung der Revisio n, keine andere 4 5 6 - 5 - Beurteilung, weil das Berufungsgericht, wie dargelegt, die internationale Z u- ständigkeit nur hinsichtlich des Anspruchs aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/30. April 2002 aus Art. 5 EuGVVO, hinsichtlich der übrigen Anspr ü- che aber aus ei ner Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO herg e- leitet hat. II. Die Revision kann nicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Bekla g- ten zugelassen werden. Der Beklagte hat in der Beschwerdebegründung keinen durchgreifenden Zulassungsgrund darge legt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit erfordern auch die Fortbildung 7 - 6 - des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abges e- hen. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22. 12.2009 - 28 O 17600/08 - OLG München, Entscheidung vom 25.10.2010 - 19 U 2004/10 -
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