BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 9/11 Verkündet am: 28. Februar 2012 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I - VO Art. 5 Nr. 1 B uchst. b), Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) a) Die Vergabe von Bankkrediten ist eine Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO. b) Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO. BGH, Urteil vom 28. Februar 2 012 - XI ZR 9/11 - OLG München LG München I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, de n Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2010 wird, soweit sie nicht durch Beschlu ss vom 13. Dezember 2011 verwo r- fen worden ist, zurückge wiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin, eine Bank mit Sitz in Deutschland, nimmt den beklagten Rechtsanwalt mit Wohnsitz in Frankreich auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Die Klägerin gewährte dem Beklagten mit Vertrag vom 18. Februar/ 30. April 2002 ein Darlehen in Höhe von 51.988 wurde in dem Vertragsformular angegeben: "Das Darlehen dient als Gesel l- schaft er einlage in die H . GbR". Am 12. Januar 2005 unterzeichneten di e Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 1 2 - 3 - 394.410,56 dient privaten Verwendungszwecken. Gesellschaftereinlage in die H . GbR". Mit gleichlautend em Verwendungszweck schlo s- sen die Parteien am 27./28. Juni 2005 einen dritten Darlehensvertrag über 80.784,12 Die Verträge wurden am S itz der Klägerin in M . ausgefertigt und nach Übermittlung per Telefax vom Beklagten in P . , Frankreich, un d von der Klägerin in M . unterzeichnet. Die Klägerin zahlt e die Darlehen auf ein bei ihr unterhaltenes Konto der Rechtsanwaltssozietät H . GbR, deren internationaler Partner der Beklagte war, aus. Nach dem Ausbleiben von Tilgungs - und Zinszahlungen, die nach den vertraglichen Ve r- einbarungen teilweise von demselben Konto und teilweise von einem ebenfalls bei der Klägerin geführten Konto des Beklagten erfolgen sollten, kündigte die Klägerin die Darlehensverträ ge. Die Klage auf Rückzahlung der Darlehen in Höhe von insgesamt 527.182,68 r- folgt mit der Revision und hinsichtlich der Ansprüche aus den Darlehensvertr ä- gen vom 12. Januar 2005 und vom 27./ 28. Juni 2005 vorsorglich auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Senat hat durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 die Revision, soweit sie die A n- sprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 betrifft, als unzulässig verworfen und die Nichtzulassungsb e- schwerde zurückgewiesen. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision ist, soweit sie nicht durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 als unzulässig verworfen worden ist, unbegründet. I. Das Beru fungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich für den Anspruch aus dem Darlehensvertrag vom 18. F ebruar/30. April 2002 a n- ders als bei den Ansprüchen aus den im Jahre 2005 geschlossenen Darlehen s- verträgen nicht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 23 EuGVVO, sondern aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b ) EuGVVO. Die Klägerin als Darl e- hensgeberin habe eine Dienstleistung im Sinne des a utonom und im Einklang mit dem übrigen Europarecht auszulegenden Art. 5 Nr. 1 Buchst . b ) EuGVVO erbracht. Der unabhängig von dem für den Vertragsanspruch geltenden Recht zu bestimmende Erfüllungsort im Sinne dieser V orschrift befinde sich in M . , weil dort das Darlehen ausgezahlt und das Kreditkonto sowie die mit den Tilgungs - und Zinszahlungen zu belastenden Konten geführt worden seien. Die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Buchst . b ) EuGVVO sei nicht durch Art. 1 6 Abs. 2 EuGVVO ausgeschlossen, weil keine Verbrauchersache im Si n- ne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO Gegenstand des Rechtsstreits sei. Die Darl e- hensverträge seien der beruflichen Tätigkeit des Beklagten als Rechtsanwalt in P . zuzurechnen. Die Darlehen hätten als Gesellschaftereinlage in eine Rechtsanwaltsgesellschaft verwendet werden sollen, deren internationaler Partner der Beklagte gewesen sei. Der Verbraucherbegriff des Art. 15 Abs. 1 5 6 7 8 - 5 - EuGVVO sei vertragsautonom und eng auszulegen. Er erfasse nur Verträge, die (fast) ausschließlich der privaten Sphäre einer Person zuzurechnen seien. § 13 BGB sei nicht maßgeblich. Der Beklagte habe die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 EuGVVO, für die er die Darlegungs - und Beweislast trage, nicht schlüssig vorgetragen. Da rüber hinaus seien auch die Voraussetzungen einer Verbrauchers a- che im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c ) EuGVVO nicht erfüllt, da dem Vo r- trag des Beklagten nicht zu entnehmen sei, dass der Abschluss der Darlehen s- verträge auf eine im Wohnsitzstaat des Bekl agten ausgeübte oder auf ihn au s- gerichtete Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen sei. Die Übermittlung der Ve r- tragsunterlagen genüge dafür nicht. Die Zweigniederlassung der Klägerin in P . sei an der Darlehensgewährung nicht beteiligt gewesen. Der B eklagte könne sich nicht auf die Unwirksamkeit der Darlehensve r- träge nach den Vorschriften des französischen Verbraucherschutzrechts ber u- fen. Gemäß Art. 2 7 ff. EGBGB aF gelte das deutsche materielle Darlehen s- recht. II. Diese Ausführungen halten revisio nsrechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9 und vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 8, jeweils mwN) intern a- tionale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. 9 10 11 12 - 6 - a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die internationale Zust ändigkeit hier nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die A n- erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. 2001 Nr. L 12 , S. 1, im Folgenden : EuGVVO) ri chtet, da die Klage nach deren Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden (Art. 76, 66 EuGVVO) und der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO) im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Frankreich als Mitg liedstaaten eröffnet ist. b) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis g e- langt, das Landgericht M . sei nach der für die Erbringung von Diens t- leistungen geltenden Regelung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO das international und örtlich zuständige Gericht. aa) Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b ) 2. Spiegelstrich EuGVVO kann eine Pe r- son, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, wenn A n- sprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfa hrens bilden, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; im Sinne dieser Vorschrift ist, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, der Erfüllungsort der Ve rpflic h- tung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Die Darlehensgewährung der klagenden Bank an den Beklagten ist eine Dienstleistung im Sinne des gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegenden (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, WM 2006, 980 Rn. 12) Art. 5 Nr. 1 Buchst. b ) 2. Spiegelstrich EuGVVO. 13 14 15 16 - 7 - (1) Die Einordnung von Bankkreditverträgen als Dienstleistungen im Si n- ne de s Art. 5 Nr. 1 Buchst. b ) 2. Spiegelstrich EuGVVO war in der Vergange n- heit nicht unumstritten, wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur aber, anders als zur früheren Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ, inzw i- schen nahezu einhellig bejaht (OL G Naumburg, NJOZ 2003, 2672, 2679; Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh . I Art. 5 EuGVVO Rn. 3; derselbe in Geimer/Schütze, Europä i- sches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 90; MünchKommZPO/ Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 24; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 69. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 9; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 8; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivi l- prozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 5 R n. 44; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess - und Kollisionsrecht, Bearb. 2011, Art. 5 Brüssel I - VO Rn. 50a ; Looschelders, IPRax 2006, 14, 15; Mankowski, RIW 2006, 321, 323 ; Micklitz/Rott, EuZW 2001, 325, 328; Schlosser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl. , EuGVVO Art. 5 Rn. 10b; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 5 Rn. 9; aA zuletzt noch Hau, IPRax 2000, 354, 359 sowie ohne nähere Begründung Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 3 Rn. 50). Dies wird zu Recht i nsbesondere aus der Regelung des Art. 63 Abs. 3 EuGVVO gefolgert, die mit Blick auf die sogenannte Luxemburg - Klausel in Art. 63 A b s. 1 EuGVVO eine Ausnahme von der Unanwendbarkeit des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO für Dienstleistungen statuiert. Art. 63 Abs. 1 EuGVV O bestimmt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet Luxemburgs hat und vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO verklagt wird, die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend machen kann, wenn sich de r Bestimmungsort der Dienstleistung in Luxemburg befindet. Art. 63 Abs. 3 EuGVVO nimmt hiervon Verträge über Finanzdienstleistungen, 17 18 - 8 - wie sie mit der Gewährung von Bankkrediten vorliegend in Rede stehen, au s- drücklich aus. Daran wird deutlich, dass es sich b ei solchen Verträgen nach der Verordnungssystematik an sich um Schuldverhältnisse über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b ) 2. Spiegelstrich EuGVVO handelt, da die Ausnahmeregelung andernfalls ohne sinnvollen Regelungsg e- halt wäre. (2) Für diese Auffassung spricht ferner, dass für die Bestimmung des verordnungsrechtlichen Begriffs der Dienstleistung die entsprechenden Begrif f- lichkeiten aus den Kollisionsnormen der Art. 4 Abs. 1 Buchst. b ) und Art. 6 Abs. 4 Buchst. a ) Ro m I - VO ergänzend herangezogen werden können. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der E uropäischen Union (EuGH) sind zwar die besonderen Zuständigkeitsvorschriften im Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, die Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz de r Zustä n- digkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten vorsehen (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO), nicht ausufernd und insbesondere nicht unter Rückgriff auf den - im Interesse der Herstellung eines europäischen Binnenmarktes - sehr weit zu verstehenden Dienstleis tungsbegriff des Art. 57 AEUV auszulegen (EuGH, Slg. 2009, I - 03327 Rn. 33 ff. zu ex - Art. 50 EGV). Demgegenüber kann aber auf die kollisionsrechtlichen Regelungen der Rom I - VO für die Bestimmung des A n- wendungsbereichs der in der EuGVVO geregelten Gerichtszu ständigkeit en z u- rückgegriffen werden, denn nach Erwägungsgrund 7 der Rom I - VO sollen deren Bestimmungen mit der EuGVVO allgemein in Einklang stehen. Gemäß Erw ä- gungsgrund 17 soll insbesondere der Begriff "Erbringung von Dienstleistungen" wie bei Anwendung v on Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ausgelegt werden (vgl. Einsele, WM 2009, 289, 291; Leible/Müller, EuZW 2009, 27, 28 und NJW 2011, 495, 497; Mankowski, JZ 2009, 958, 959 f.; Schlosser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 8; Spickhoff in Bamberger/Roth , Beck´scher Onlineko m- mentar, BGB, VO (EG) 593/2008 Art. 6 Rn. 13 (Stand: 1. März 2011) ; siehe 19 - 9 - bereits Senatsurteil vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 384 f. zum Verhältnis von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ und Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF). De r kollisionsrechtliche Dienstleistungsbegriff in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 6 Abs. 4 Buchst. a ) Rom I - VO ist grundsätzlich nicht eng zu verstehen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385 und vom 19. März 1997 - VIII ZR 31 6/96, WM 1997, 980, 982 zu Art. 29 E G- BGB aF) und schließt daher nach richtigem Verständnis jedenfalls Finan z- diens t leistungen wie die Vergabe von Bankkrediten ein (vgl. Einsele, WM 2009, 189, 291; MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., VO (EG) 593/2008 Art. 4 Rn. 17, 27; Palandt/Thorn, BGB, 71. Aufl., Rom I - VO 4 Rn. 8, 13; Schlosser, EU - Zivil - prozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 10b; Spick hoff in Bamberger/Roth, Beck´scher Onlinekommentar, BGB, VO (EG) 593/2008 Art. 6 Rn. 13 (Stand: 1. März 2011) ; im Erge bnis ebenso Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilpr o- zessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 43 f.; Rauscher/Leible, Europäisches Z i- vilprozess - und Kollisionsrecht, Bearb. 2011, Art. 5 Brüssel I - VO Rn. 49 ff.). Im Einklang damit definiert auch die Richtlini e 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (ABl. EG 2002 L 271, S. 16) in Art. 2 Buchst. b) den Begriff der Finanzdienstleistung nunmehr als "jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung gl. § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB: "Fernabsatzverträge sind Verträge über die Erbri n- spricht im Interesse einer insoweit einheitlichen Rechtsanwendung ebenfalls dafür, die Vergabe von Ba nkkrediten als Erbringung einer D ienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO aufzufassen und darunter nicht etwa nur - wie die Revision meint - die im deutschen Recht als "Dienstverträge" bezeichneten Schuldverhältnisse (§§ 6 11 ff. BGB) zu subs u- mieren (vgl. Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20; Einsele, 20 - 10 - WM 2009, 289, 291; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 24; Hoffmann/Primaczenko, WM 2007, 189, 192; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess - und Kollisionsrecht , Bearb. 2011, Art. 5 Brüssel I - VO Rn. 50a; Mankowski, RIW 2006, 321, 323 f.; MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., VO (EG) 593/2008 Art. 4 Rn. 27; Micklitz/Rott, EuZW 2001, 325, 328; Spickhoff in Ba m- berger/Roth, Beck´scher Onlinekommentar, BGB, VO (EG) 593/2008 Art. 6 Rn. 13 (Stand: 1. März 2011) ; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 5 Rn. 9). (3) Soweit der Senat in Übereinstimmung mit der früher herrschenden Meinung zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ den kollisionsrechtlichen Die nstlei s- tungsbegriff des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF (vgl. jetzt Art. 6 Rom I - VO) nicht auf (Verbraucher - )Kreditverträge angewendet hat (Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253 f.; zur Gegenansicht siehe Mankowski, RIW 2006, 321 ff.; Reic h, ZIP 1999, 1210, 1211; PWW/Remien, BGB, 5. Aufl., ex Art. 29 EGBGB Rn. 12), kommt diese Sichtweise aus den dargelegten Gründen - entgegen der Auffassung der Revision - für den neugeregelten Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO nicht in Betrach t. bb) Anders als die Revision annehmen will, bestimmt Art. 5 Nr. 1 Buchst. b ) 2. Spiegelstrich EuGVVO nicht nur den internationalen Gerichtsstand für Klagen auf Geltendmachung der vom Dienstleister zu erbringenden Lei s- tung, hier also der Darlehensgewä hrung. Vielmehr gilt der für die Dienstleistung zu ermittelnde Erfüllungsort gleichermaßen für die in der Regel auf Geld geric h- tete - und von der Klägerin hier geltend gemachte - L eistung des Vertragspar t- ners. (1) Art. 5 Nr. 1 EuGVVO knüpft in Buchst. b) , anders als in Buchst. a ) , nicht an den materiell - rechtlichen Erfüllungsort der jeweils streitigen Verpflic h- 21 22 23 - 11 - tung an, sondern insgesamt an den nach faktischen Kriterien zu bestimmenden Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung. Das ergibt sic h , wie der Bundes gerichtshof be reits entschieden hat , aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift, einen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Kl a- gen aus dem Dienstleistungsvertrag zu schaffen (BGH, Urteile vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05 , WM 2006, 980 Rn. 14 f. und vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 17; ebenso MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 13 und 15; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 5 Rn. 10; Staudinger/H ausmann, BGB, Bearb. 20 02, Anh. II zu Art. 27 - 37 EGBGB Rn. 68). (2) Der Ort der vertragscharakteristischen Leistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO liegt für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag in M . , denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin als die zur Dienstleistung verpflichtete Partei die charakteristische Leistung der Kredithingabe (vgl. OLG Naumburg, NJOZ 2003, 2672, 2679; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 14; Looschel ders, IPRax 2006, 14; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 5 Rn. 12; ferner BGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05, NJW 2007, 3564 Rn. 11 zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF) ausschließlich dort erbracht. cc) Die Auslegung des Begriffs der "Dienstleistung" in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO erfordert keine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung. Dies folgt bereits daraus, dass die richtige Auslegung des Dienstleistungsbegriffs im Sinne der EuGVVO aus den genan nten Gründen hier derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und 21; BVerfG, NJW 1988, 1456; BGH, Urteile vom 24 25 - 12 - 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 92 und vom 1. März 2011 - XI ZR 48/ 10, BGHZ 188, 373 Rn. 30). c) Die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) EuGVVO ist entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen des Vorliegens einer Verbrauchers a- che im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO - und eines dadurch b e- gründeten a usschließlichen Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2 EuGVVO) - ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat sowohl die Verbrauchereigenschaft des Beklagten als auch die Voraussetzu n- gen einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO rechtsfehle r- frei verneint. a a) Das Berufungsgericht hat den Vortrag de s Beklagten zum privaten Verwen dungszweck des Darlehens - in Abwägung zu den objektiv erkennbaren Umständen der Darlehensgewährung - als unschlüssig angesehen . Die dag e- gen gerichtete Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe entscheidung s- erheblichen Sachvortrag des Beklagten entweder unberücksichtigt gelassen oder aber in rechtsfehlerhafter Weise gewürdigt, hat keinen Erfolg. (1 ) Der Verbraucherbegriff des Art . 15 Abs. 1 EuGVVO ist nach der Rechtsprechung des EuGH unter Beachtung der Systematik und der mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele verordnungsautonom auszulegen (EuGH, Slg. 1993, I - 00139 Rn. 13 und Slg. 2005, I - 00439 Rn. 31). Die Vorschrift erfasst d a- na ch alle Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die nicht in Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tät igkeit stehen. Wegen der in Art. 15 bis 17 EuGVVO statui erten Ausnahmen vom Grundsatz des "actor sequitur forum rei" (vgl. Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) ist der Begriff des Verbrauchers restriktiv, insbesondere nach der objektiven Stellung dieser Person innerhalb 26 27 28 - 13 - des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur u nd Zielsetzung , au s- zulegen und nicht nach dem inneren Willen dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbra u- cher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (EuGH, Slg. 2005, I - 00439 Rn . 36; vgl. Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 8; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 1; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivil prozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 6; Schlosser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 3; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 15 Rn. 1). Aus dem auf Verbraucherschutz beschrän kten Anwendungsbereich der Art. 15 bis 17 EuGVVO folgt zudem, dass sich eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre beruflich e oder gewerbl i- che Tätigkeit bezieht und nur zu einem Teil nicht dieser Tätigkeit zugerechnet werden kann, grundsätzlich nicht auf diese Vorschriften berufen kann. Etwas anderes gilt nur dann , wenn die Verbindung zwischen diese m Vertrag und der beruflich en oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach ist, dass sie nebensächlich wird und insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH, Slg. 2005, I - 00439 Rn. 39 ff.; vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl ., Anh . I Art. 17 EuGVVO Rn. 2; Kropholler/von Hein, Europäisches Z i- vilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 10; Schlosser, EU - Zivilprozess - recht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 3 mwN). Diese bereits zu Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ entwickelten Grundsätze sind a uc h für die Auslegung des Verbra u- cherbegriffs der EuGVVO maßgebend, denn durch Art. 15 Abs. 1 EuGVVO h a- ben sich insoweit keine Änderungen ergeben (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 18 f. mwN). Ob mit einem Vertrag objektiv in nicht ganz untergeordnetem Maße B e- dürfnisse gedeckt werden sollen, die der beruflich en oder gewerblichen Täti g- 29 30 - 14 - keit des Betroffenen zuzurechnen sind, oder ob im Gegenteil der beruflich e oder gewerbliche Zweck nur ganz untergeordnete Bedeutung hat, ist na ch der Rechtsprechung des EuGH vom angerufenen nationalen Gericht anhand der ihm hierzu vorgelegten Beweismittel zu entscheiden (EuGH, Slg. 2005, I - 00439 Rn. 47). Es handelt sich um eine Frage der Würdigung des konkreten Einze l- falls, die dem Tatrichter obl iegt und die in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüft werden kann. Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung ve r- tretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidr i- ger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsur teil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 14). (2 ) Das Berufungsgericht ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, der streitgegenständliche Darlehen s- vertrag sei, auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags, nicht dessen privater Sphäre, sondern dessen beruflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt in P . zuzurechnen. ( a ) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsg e- richt davon ausgegangen, dass die Darlegungs - und Beweisl ast für die Ve r- brauchereigenschaft im Rahmen von Art. 15 EuGVVO beim Beklagten als de m- jenigen liegt, der sich darauf beruft (vgl. EuGH, Slg. 2005, I - 00439 Rn. 46 zu Art. 13 ff. EuGVÜ; Leible/Müller, EuZW 2009, 27, 28; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh. I Art. 17 EuGVVO Rn. 3; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 15 Rn. 1 mwN). ( b ) Dass das Berufungsgericht den diesbezüglichen Vortrag des Bekla g- ten in tatrichterlicher Würdigung als unzureichend angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen des Berufung s- gerichts spricht für einen berufsbezogenen Zweck d e s Darlehens , dass der B e- 31 32 33 - 15 - klagte zur Zeit de s Vertragsschlusses internationaler Partner der Rechtsa n- waltsgesellschaft H. GbR war und d as Darlehen nach dem in de m Vertragsformular festgehaltene n Verwendungszweck au s- drücklich der Zahlung seine r Gesellschaftereinlage diente. Dementsprechend ist das Darlehen nicht an ihn selbst, sondern vollständig auf ein Konto de r H . GbR ausgezahlt worden. Damit ist ein Z u- sammenhang des Darlehens mit d er beruflichen Tätigkeit des Beklagten obje k- tiv gegeben. Soweit die Revision dagegen einwendet, das Berufungsurteil habe de n unwid erlegten Vortrag des Beklagten nicht hinreichend beachtet, das streitg e- genständliche Darlehen habe nicht seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern der Finanzierung der geschäftlichen Expansion der Rechtsanwaltssozietät und damit einer privaten Vermögensan lage gedient, setzt sie lediglich ihre eigene Sach ver haltswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Damit vermag sie die objektiv e B erufsbezogen heit der Kreditaufnahme nicht zu en t- kräften. Selbst wenn mit der Dienstleistung ein gemischter Z weck verfolgt wird, ist es nach der Rechtsprechung des EuGH - wie ausgeführt - nicht erforderlich, dass diese ganz oder auch nur überwiegend zu beruflich - gewerblichen Zw e- cken in Anspruch genommen wird, um die Anwen dung der Art. 15 ff. EuGVVO auszuschließen ; vielmehr können die Art. 15 ff. EuGVVO selbst dann una n- wendbar sein , wenn der private Zweck überwiegt (vgl. EuGH, Slg. 2005, I - 00439 Rn. 41 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh. I Art. 17 EuGVVO Rn. 2; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrech t, 9. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 10). Dass der mit der Kreditaufnahme verfolgte Zweck (fast) ausschließlich der privaten Sphäre des Beklagten zuzurechnen ist, hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung verneint. 34 - 16 - ( c ) Fehl geh t auch der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10; Senatsurteile vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43, 47 ff. und vom 24. Juli 2007 - XI ZR 20 8/06, WM 2007, 1833 Rn. 16 ff.) zum Verbraucherbegriff gem. § 13 BGB. Hierauf kommt es wegen der auton o- men Auslegung des verordnungsrechtlichen Verbraucherbegriffs nicht an; di e- ser ist insoweit enger zu verstehen als der Verbraucherbegriff des § 13 BGB (Kr opholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 10; Schlosser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 3). b b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die kumulativ erfo r- derlichen (vgl. nur Musielak/Stadl er, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 15 Rn. 7 ff. ) situativen Voraussetzungen einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO verneint. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO setzt voraus, dass der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitglie d- staats, au srichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Daran fehlt es hier. (1 ) Die Zweigniederlassung der Klägerin in P . wurde nach den una n- gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen zwisch en den Parteien nicht tätig und scheidet damit als Anknüpfung für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Klägerin im Wohnsitzstaat des Beklagten, der der Vertragsschluss im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) Fall 1 EuGVVO zugerechnet werden könnte (vgl. dazu OLG Dresden, WM 2006, 806, 807), von vornherein aus. 35 36 37 - 17 - (2 ) Eine auf Frankreich im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) Fall 2 EuGVVO ausgerichtete Tätigkeit der in Deutschland ansässigen Klägerin hat der Beklagte - entgegen der Auffassung der R evision - ebenfalls nicht darg e- legt. Die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit des Unternehmers muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den späteren Vertragsschluss durch eine auf den Gewinn von Kunden gerichtete Handlu ng zumindest motiviert haben ( vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 27 und Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298; vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW 2008, 85, 86; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh . I Art. 17 EuGVVO Rn. 20; ders. in Geimer/ Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 38; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 26; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 8; Leible/Müller, EuZW 2009, 27, 28 und NJW 2011, 495, 497; Schlosser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 8 ) . Dies ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien, insbesondere des darlegungs - und beweisbelas teten Beklagten nicht zu entnehmen. Der autonom auszulegende Begriff des Ausrichtens im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO ist zwar weiter gefasst als d er der Vorgänger norm des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EuGVÜ ( EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 59). W ährend dort nur auf die Varianten des ausdrücklichen Angebots und der We r- bung abgestellt w u rde, erfass t Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO wegen der Formulierung "auf irgend einem Wege " nunmehr ein insgesamt brei teres Spek t- rum an Tätigkeiten (aaO, Rn. 61). Tatbestandsvoraussetzung ist aber weiterhin, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht ha t , Geschäftsbeziehungen zu Verbrauc hern (auch) im Wohnsitzmitglied staat des Verbrauchers herzustellen, also zum Ve rtrag s- schluss mit diesen bereit zu sein (aaO, Rn. 75 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 38 39 - 18 - 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 25 und 27 und vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 21 ). Auch dies ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte vorvertra g- lich durch ein Handeln der Klägerin in seinem Wohnsitzstaat zur geschäftlichen Kontak taufnahme veranlasst worden ist . Allein die jeweils per Telefax vera n- lasste Übermittlung der Vertragsformulare vom S itz der Klägerin an den Woh n- sitz des Beklagten reicht dafür, wie das Berufungsgericht zu Recht angeno m- men hat, nicht a u s, da d ie Vertragstex te zu dieser Zeit bereits ausformuliert vo r- lagen und es einen früheren, den Vertragsschluss vorbereitenden Kontakt g e- geben haben muss. Dass es dazu aufgrund eines vertragsanbahnenden, in s- besondere werbenden Verhaltens der Klägerin in Frankreich gekommen is t, hat der Beklagte nicht behauptet. - 19 - 2. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Ber u- fungsgericht die Klage auch in der Sache als begründet angesehen . Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG München I, Entsch eidung vom 22.12.2009 - 28 O 17600/08 - OLG München, Entscheidung vom 25.10.2010 - 19 U 2004/10 - 40
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