BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL IX ZR 91/10 Verk374ndet am: 17. Februar 2011 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 143; BGB 247247 398, 399 Der aus Insolvenzanfechtung folgende R374ckgew344hranspruch kann abgetreten wer-den. BGH, Vers344umnisurteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10 - LG Frankenthal (Pfalz) OLG Zweibr374cken - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 22. April 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage aus abgetretenem Recht des Verwalters im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der G. GmbH betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der G. GmbH & Co. oHG (fortan: Schuldnerin). Eine der Gesell-schafterinnen der Schuldnerin, die G. GmbH (fortan: Gesellschaf-terin), ist ebenfalls insolvent. Der Beklagte ist Gesch344ftsf374hrer und Mehrheits- 1 - 3 - gesellschafter der Gesellschafterin. Am 4. Mai 2009 trat der Verwalter im Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der Gesellschafterin Insolvenzanfechtungs- und Bereicherungsanspr374che gegen den Beklagten an den Kl344ger ab, die ein Pfandrecht an zwei n344her bezeichneten Konten betrafen. 2 Der Kl344ger hat aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht des Verwalters im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Gesellschafterin be-antragt, den Beklagten zu verurteilen, der Aufhebung des Pfandrechts an den Konten zuzustimmen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verur-teilt und die Aktivlegitimation des Kl344gers aus seiner Eigenschaft als Insolvenz-verwalter sowie aus der Abtretung hergeleitet. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen bisherigen Klageantrag weiter, soweit er auf abgetretenem Recht beruht. Entscheidungsgr374nde: Da der Beklagte im Termin zur m374ndlichen Verhandlung trotz ordnungs-gem344337er Ladung nicht vertreten war, ist durch Vers344umnisurteil zu entschei-den. Das Urteil beruht aber nicht auf der S344umnis, sondern auf einer umfas-senden Sachpr374fung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). 3 Die Revision f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 4 - 4 - I. 5 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt (NZI 2010, 483): Die Abtretung des Insolvenzanfechtungsrechts sei aus Rechtsgr374nden unwirksam. Reichsgericht und Bundesgerichtshof h344tten vielfach entschieden, dass das Anfechtungsrecht untrennbar mit dem Amt des Konkursverwalters verbunden sei; dies entspreche auch der bisher herrschenden Meinung in der Literatur. Die R374ckgew344hr an einen Zessionar stehe im Widerspruch zum Zweck des Anfechtungsrechts. Die Abtretung vereitele 374berdies die Rechte von Einzelgl344ubigern gem344337 247 18 AnfG. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 6 1. Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch ist als schuldrechtlicher Anspruch auf R374ckf374hrung des anfechtbar weggegebenen Verm366gensgegens-tandes zur Insolvenzmasse ausgestaltet (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176 Rn. 10, 14 ff; BT-Drucks. 12/2443, S. 168 f). Gem344337 247 143 Abs. 1 InsO ist dasjenige, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Verm366gen des Schuldners ver344u337ert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zur374ckzugew344hren. Der Anfechtungsanspruch unter-liegt dem Verf374gungsrecht des Insolvenzverwalters (247 80 InsO). Dieser kann den Anfechtungsgegner nach den allgemeinen Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuchs in Verzug setzen (247247 286 ff BGB), die geschuldete Leistung als Erf374llung (247 362 Abs. 1 BGB) oder eine andere als die geschuldete Leistung an Erf374llungs statt oder erf374llungshalber (247 364 BGB) entgegennehmen, einen Ver- 7 - 5 - gleich 374ber den Anfechtungsanspruch schlie337en (vgl. hierzu Kreft, FS K. Schmidt S. 965 mwN) oder ihn erlassen (247 397 BGB). Er kann ihn durch Klage oder im Wege der Einrede geltend machen oder den Schuldner erm344chtigen, ihn als Prozesstandschafter einzuklagen (vgl. BGH, Urteil vom 19. M344rz 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218). 2. Eine Forderung kann von dem Gl344ubiger durch Vertrag mit einem an-deren auf diesen 374bertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gl344ubiger an die Stelle des bisherigen Gl344ubigers (247 398 BGB). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso aber RGZ 30, 71, 76; BGH, Urteil vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 105; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 37 Rn. 83; Kilger/K.Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 247 36 KO Anm. 2; FK-InsO/Dauernheim, 6. Aufl. 247 143 Rn. 33; H344semeyer, Insolvenz-recht 4. Aufl. Rn. 21.108 mit Fn. 513; weitere Nachweise der 344lteren Rechtspre-chung und Literatur bei Jaeger/Henckel, InsO 247 143 Rn. 101 Fn. 240) ist die Abtretung des Anfechtungsanspruchs nicht gem344337 247 399 Halbsatz 1 BGB aus-geschlossen (Jaeger/Henckel, InsO 247 143 Rn. 102; M374nchKomm-InsO/ Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 214 ff; HK-InsO/Kreft, aaO 247 129 Rn. 91; Graf-Schlicker/Huber, InsO 2. Aufl. 247 129 Rn. 29; Uhlenbruck/Hirte, InsO 13. Aufl. 247 129 Rn. 18; Jacoby in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 143 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. 247 143 Rn. 92 f; Eckardt, KTS 54 (1993), 585, 608 f). Die R374ckgew344hr eines anfechtbar aus dem Verm366gen des Schuldners weggegebe-nen Verm366gensgegenstandes durch dessen 334bertragung an einen anderen Gl344ubiger als die Insolvenzmasse (vgl. 247 143 InsO) kann ohne Ver344nderung des Anspruchsinhalts erfolgen. 8 a) Die R374ckgew344hr des Verm366gensgegenstandes an einen Dritten wi-derspricht nicht dem Zweck des Anfechtungsrechts. Aufgabe der Insolvenzan- 9 - 6 - fechtung ist, den Bestand des den Gl344ubigern haftenden Schuldnerverm366gens dadurch wiederherzustellen, dass bestimmte Verm366gensverschiebungen r374ck-g344ngig gemacht werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 156). Dieser Zweck kann auch dann erreicht werden, wenn der Insolvenzverwalter nicht den anfechtbar weggegebenen Verm366gensgegenstand zur374ckerh344lt, sondern den R374ckge-w344hranspruch verwertet. Voraussetzung ist nur, dass eine gleichwertige Ge-genleistung zur Masse gelangt. Die dem Insolvenzverwalter obliegende Verwer-tung der Masse (247 159 InsO) kann - etwa dann, wenn die Masse die Prozess-kosten nicht aufbringen kann, die Gl344ubiger keinen Prozesskostenvorschuss leisten oder der Anfechtungsprozess schwierig und langwierig zu werden ver-spricht - durch die Abtretung des Anfechtungsanspruchs sogar erleichtert und beschleunigt werden. Das Reichsgericht (RGZ 30, 71, 76) hat die Abtretung (auch) deshalb f374r unzul344ssig gehalten, weil "die Valuta der Abtretung", die zur Masse zu zahlende Gegenleistung also, regelm344337ig hinter dem Wert des Anspruchs zur374ckbleiben m374sse. Dieses Argument spricht jedoch nicht gegen eine Abtretung schlechthin, sondern nur gegen eine Abtretung ohne hinreichende Gegenleistung (Jae-ger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 37 Rn. 83). Der Schutz der Masse kann insoweit durch die allgemeinen Regeln bewirkt werden. Eine Abtretung ohne Gegenleis-tung wird in der Regel insolvenzzweckwidrig und damit nichtig sein; eine "Ver-schleuderung" zu einem in Anbetracht aller Umst344nde (Kosten der Rechtsver-folgung; Prozessrisiko) unangemessen niedrigen Preis er366ffnet den Anwen-dungsbereich des 247 60 InsO. 10 b) Die Rechte des Anfechtungsschuldners werden durch die Abtretung nicht beeintr344chtigt. Gem344337 247 404 BGB kann er dem neuen Gl344ubiger diejeni-gen Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung 11 - 7 - gegen den bisherigen Gl344ubiger begr374ndet waren. Seine Anspr374che aus 247 144 InsO bleiben dem Anfechtungsgegner ebenfalls erhalten. Er kann sie auch nach der Abtretung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. 12 c) Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters erlischt mit der vorbe-haltlosen Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens (247247 200, 207 ff, 258 ff InsO; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825 Rn. 22). Ob dies auch nach einer Abtretung gilt, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, jedenfalls dann, wenn eine vollwertige Gegenleistung in die Masse gelangt sei, erl366sche das auf den Zessionar 374ber-gegangene Anfechtungsrecht durch die Verfahrensbeendigung nicht (Jae-ger/Henckel, aaO 247 143 Rn. 102; wohl auch Eckardt, aaO S. 606 f; Uhlenbruck/ Hirte, aaO 247 129 Rn. 24). Nach anderer Ansicht ist die Rechtsstellung des Ab-tretungsempf344ngers ebenso wie diejenige des Insolvenzverwalters an die Dau-er des Insolvenzverfahrens gekn374pft (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 129 Rn. 221). Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Es ist we-der festgestellt noch von den Parteien vorgetragen worden, dass das Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der Gesellschafterin aufgehoben worden ist. Auch wenn man jedoch grunds344tzlich an der Voraussetzung des er366ffneten In-solvenzverfahrens festhalten m366chte, spricht dies nicht entscheidend gegen die Abtretbarkeit des Anspruchs aus der Insolvenzanfechtung. Gem344337 247 259 Abs. 3 InsO kann der Insolvenzverwalter nach rechtskr344ftiger Best344tigung eines Insol-venzplans und Aufhebung des Verfahrens einen anh344ngigen Anfechtungs-rechtsstreit fortf374hren, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/2443, S. 214; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39 Rn. 10). In entsprechender Anwendung dieser Vor- 13 - 8 - schrift k366nnte in einen Insolvenzplan aufgenommen werden, dass ein von ei-nem Zessionar gef374hrter Anfechtungsprozess nach Verfahrensaufhebung fort-gesetzt werden darf. In den anderen F344llen der Aufhebung eines Insolvenzver-fahrens bleibt der Insolvenzverwalter dann befugt, anh344ngige (Anfechtungs-) Prozesse fortzusetzen und neue einzuleiten, wenn insoweit eine Nachtragsver-teilung angeordnet wird (247 203 Abs. 1, 2 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezem-ber 2009 - IX ZR 206/08, NZI 2010, 99 Rn. 8). Eine entsprechende Anordnung k366nnte zugunsten des Zessionars getroffen werden (HK-InsO/Kreft, aaO 247 129 Rn. 91; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 129 Rn. 221). d) Die Abtretung des Anfechtungsanspruchs steht schlie337lich nicht im Widerspruch zu 247 18 AnfG. Nach 247 18 AnfG k366nnen Anfechtungsanspr374che nach dem Anfechtungsgesetz, die w344hrend des Insolvenzverfahrens vom Insol-venzverwalter geltend gemacht werden konnten, nach der Beendigung des In-solvenzverfahrens von den einzelnen Gl344ubigern geltend gemacht werden. Wird der Anspruch abgetreten, stellt dies jedoch nicht, wie das Berufungsge-richt meint, eine Verf374gung 374ber aufschiebend bedingte Rechte Dritter dar. W344hrend des Insolvenzverfahrens verdr344ngen die Rechte der Gl344ubigerge-samtheit, die vom Verwalter geltend gemacht werden, die Anspr374che einzelner Gl344ubiger nach dem Anfechtungsgesetz. Der Insolvenzverwalter hat die An-spr374che gem344337 247247 129 ff, 143 InsO durchzusetzen. Auf Anspr374che einzelner Gl344ubiger nach dem Anfechtungsgesetz, die nach Aufhebung des Insolvenzver-fahrens von diesen geltend gemacht werden k366nnten, kann und darf er hierbei keine R374cksicht nehmen. Mit der R374ckgew344hr des fraglichen Verm366gensge-genstandes zur Insolvenzmasse (247 143 Abs. 1 InsO) erlischt zugleich jeder Ein-zelanfechtungsanspruch. Der Insolvenzverwalter hat in diesem Fall 374ber ein eigenes Recht der Masse verf374gt, nicht 374ber ein fremdes Recht des zur Einzel-anfechtung berechtigten Gl344ubigers. F374r die Abtretung der Anspr374che gilt nichts 14 - 9 - anderes als f374r ihre Einziehung. Wie gezeigt, kann auch durch sie der Wert des anfechtbar weggegebenen Verm366gensgegenstandes zur Masse gezogen und f374r die Befriedigung der Gl344ubigergesamtheit verwandt werden. 15 Ob der Gl344ubigeranfechtungsanspruch bereits mit der Abtretung des In-solvenzanfechtungsanspruchs erlischt, mit der (vorbehaltslosen) Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder erst mit der Einziehung des Anspruchs durch den Zessionar, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge- 16 - 10 - richt zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO), das nunmehr die tats344chlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anfechtungsanspruchs zu pr374fen haben wird. Kayser Raebel Lohmann Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 17.07.2009 - 6 O 397/08 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 22.04.2010 - 4 U 128/09 -
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