BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 91/10 Verkündet am: 18. Juli 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1603 Abs. 1 a) Wi rd der Unterhaltspflichtige von seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, auf Unterhalt in Anspruch genommen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter ihm und seiner Ehefrau im Regelfal l e i- nen Familienselbstbehalt zubilligt, wie ihn die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhalt s- rechtlichen Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530). b) Der Familienselbstbeh alt trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass die Ehegatten durch ihr Zusammenleben Haushaltsersparnisse erzielen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535). BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - XII ZR 91/10 - OLG Köln AG Leverkusen - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Weber - Monecke , Dr . Klinkhammer, Schilling und Dr. Botur für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats - Senat für Fam i- liensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger begehrt von dem Beklagten rückständigen Volljährigenu nte r- halt aus übergegange nem Recht. Der Kläger erbrachte für den 1969 geborenen Sohn des Beklagten , der wegen Depressionen und einer Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig ist, u. a. in der Zeit von April 2 007 bis März 2009 Sozialhilfe in Form von Hilfe zum L e- bensunterhalt von über 850 Der Beklagte ist Rentner und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.603 Die Ehefrau des Beklagten erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 485 Eheleute bewohnen zusammen eine Eigentumswohnung, für die Finanzi e- rungs - und laufende Kosten zu zahlen sind. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteil t , an den Kläger für die Zeit von April 2007 bis März 2009 monatlich 70 insgesamt also 1.680 . Auf die Berufung des Beklagten hat das Be rufungsgericht die Klage abgewi e- sen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Sohn des B e- klagte n in dem streitgegenständlichen Zeitraum kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zugestanden habe, so dass ein solcher auch nicht auf den Kl ä- ger habe übergehen können. Der Beklagte sei leistungsunfähig . D em Grunde nach stehe einem unterhaltspflichtigen Elternteil, der schon Rente beziehe, g e- genüber Kindern, die bereits einmal eine eigene Lebensstellung erlangt hätten, ein Selbstbehalt von 1.400 diesen Betrag nicht. Befinde sich der Unterhaltspflichtige seit mehreren Jahren im Rentena l- ter, habe das Kind regelmäßig eine eigene Lebensstellung erlangt, lei t e seine Lebensstellung also nicht mehr - wie das seine Ausbildung betreibende Kind - von der des Pflichtigen ab. Das Kind befinde sich in der Regel selbst b e r eits in einem höheren Lebensalter, so dass d er Unterhaltspflichtige seine Lebensve r- hältnisse längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst habe. Da er nicht 3 4 5 6 - 4 - mehr im Arbeitsleben stehe, könne er die Inanspruchnahme auf Unte r halt auch nicht durch zusätzlic he Erwerbstätigkeit ausgleichen . Von daher sei es gerech t- fertigt, den allgemeinen , gegenüber volljährigen Kindern geltenden Selbstbehalt angemessen zu erhöhen, wobei der für den Elternunterhalt gelte n de Betrag insoweit als angemessen erscheine. Dem stehe n icht entgegen, dass nach der sozialhilferechtlichen Regelung des § 94 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs atz SGB XII eine Vermutung dafür bestehe, dass der Anspruch in Höhe der in § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannten Beträge übergehe und mehrere Unterhalt s pflichtige z u gleichen Teilen hafteten. Aufgrund der dargelegten kon kreten U m stände sei diese Vermutung im vorliegenden Fall widerlegt, so dass dahinst e hen könne, ob der Sohn des Beklagten überhaupt im Sinne von § 53 SGB XII behindert sei. II. Diese Ausführungen ha lten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. 1. Entgegen der Auffassung der Revision war die Berufung zulässig. Z u- treffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die Berufung den in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufgestellten Anforderungen entspric ht. Von einer Berufungsbegründung ist namentlich zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei (Zöller/H eßler ZPO 29. Aufl. § 520 Rn. 35 mwN). Dabei ist die Schlüssigkeit der Begründung keine Zulässigkeitsvoraussetzung (Zö l- ler/ H eßler aaO Rn. 34 mwN). 7 8 9 - 5 - Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beklagte hat in seiner Berufung im Einzelnen begründet , warum seiner Auffassung nach etwaige U n- terhaltsansprüche verwirkt seien. Damit hat die Berufung eine tragende B e- gründung der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen , die nur von einer teilweisen Verwirkung ausgegangen war , und demgemäß den Anforderung en des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO Rechnung getragen. 2. Ebenso wenig ist revisionsrechtlich zu beanstanden , dass das Ber u- fungsgericht einen Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB verneint hat . a) Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtlic he Unterhaltsa n- spruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendung auf den Träger der Sozialhilfe über. Dass das Berufungsgericht vorliegend offen gelassen hat, ob der Sohn des Beklagten im Sinne von § 53 SGB XII behindert ist und der Anspruch damit gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nur in begrenzter Höhe überge gang en ist , begegnet keinen Bedenken . Zwar wird gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ve r- mutet, dass der Anspruch insoweit übergeht. Diese gesetzliche Vermutung ist jedoch wide rlegbar, weshalb auch eine vom Unterhaltsschuldner geltend g e- machte Leistungsunfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/1 0 - FamRZ 2012, 530 Rn. 11 f.). b) Auch durfte das Berufungsgericht von eine m erhöhten Se lbstbehalt ausge hen . aa) Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei B e- rücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefäh r- dung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren . Dem U n- terhaltspflichtige n sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur ang e- 10 11 12 13 14 15 - 6 - messenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 16 mwN). Die Bemessung des dem Unterh altspflichtigen zu b e- lassenden Selbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfa h- rungs - und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere U m- stände eine Ab weichung gebieten. Der Tatrichter muss aber die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs berücksic h- tigen ( Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Rn. 24 mwN). (1) Nach Erlass des Berufungsurt eils hat der Senat entschieden, dass es gerechtfertigt ist , den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, mit einem erhöhten Betrag, wie er in d en Tabellen und Lei t- linien für den Elternunterhalt als Mindestbetrag vorgesehen ist, und der sich bis zum Jahr 2011 auf 1.400 anzusetzen und ggf. noch dadurch zu erh ö- hen, dass dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil seines für den E l- t ernunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich verbleibt ( vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 20). Zwar müssen Eltern regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbständig sind. Haben die Kinder danach aber eine eigene Lebensstellung erlangt, in der sie auf elterlichen Unterhalt nicht mehr a ngewiesen sind, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie diese Elternunabhängigkeit auch behalten. Darauf dürfen sich, wenn nicht bereits eine andere Entwicklung absehbar ist, grundsätzlich auch die Eltern einstellen ( Senatsurteil vom 18. Janua r 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 17). Verliert das e r- 16 - 7 - wachsene Kind zu einem späteren Zeitpunkt wieder seine wirtschaftliche Sel b- ständigkeit, findet die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen in der Regel erst statt, wenn dieser sich selbst be reits in einem höheren Lebensalter befi n- det, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einko m- mensniveau angepasst hat oder sogar bereits Rente bezieht und sich dann e i- ner Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, mit der er nach dem rege lmäßigen Ablauf nicht mehr zu rechnen brauchte ( Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 18). (2) Ist der Unterhaltspflichtige - wie hier - verheiratet, gehört zu dessen nach § 1603 Abs. 1 BGB beim Verwandtenunterhalt zu ber ücksichtigenden sonstigen Verbindlichkeiten auch die Unterhaltspflicht gegenüber sein er Eh e- frau nach §§ 1360, 1360 a BGB, soweit diese nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ 2006, 27, 29). Sofern die dargelegten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des in der Düsseldorfer Tabelle und den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien an sich für den Elternunterhalt bestimmten, erhöhten Selbstbehalts auf Seiten des Unte r- haltspflichtige n vorliegen , is t es wegen der Vergleichbarkeit der jeweiligen Int e- ressenlagen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter auch auf den dort für den vorrangigen Ehegatten bestimmten Selbstbehalt, der sich für die hier ma ß- gebliche Zeit auf 1.050 , zurückgreift. Damit ergibt sich unter Berücksic h- tigung des erhöhten Selbstbehalt s für den Unterhaltspflichtigen von 1.400 zusammengerechneter Familienselbstbehalt von 2.450 ( vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 3 9 ff. ). Der d urch das Zusammenl e- ben d er Eheleute eingetretenen Haushaltsersparnis wird dann bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten Rechnung getragen (S e- natsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43). 17 18 - 8 - bb ) Diesen Anforderungen trägt das Berufungsurteil hin reichend Rec h- nung. (1) Aus Rechtsgründen ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Ber u- fungsgericht dem Beklagten einen erhöhten Selbstbehalt von 1.400 hat. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von 2007 bis 2009 belief sich der auch im Rahmen des Elternunterhaltsanspruchs maßgebliche erhöhte angemessene Selbstbehalt auf mindestens 1.400 n vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts war der erwachsene Sohn des Beklagten seit langem wirtschaftlich s elbständig . Mit dem Empfang der hier im Streit stehenden Sozialleistungen hatte jener erst zu einem späteren Zeitpunkt seine wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren. Damit sah sich der Beklagte einer Unterhaltsforderung ausgesetzt, mit der er nach dem regelmäßigen Ablauf nicht mehr zu rechnen brauchte. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, dass der Beklagte bei seiner Inanspruchnahme bereits Rente bezogen hat . Maßgeblich ist allein, dass er nach der zwischenzeitlich eingetretenen wirtschaftlichen Selbständigkeit se i- nes vollj ährigen Sohnes mit keiner weiteren Unterhaltspflicht für diesen zu rechnen brauchte und sein Vertrauen hierauf deswegen - wie beim Elternunte r- halt - besonders schutzwürdig ist . (2) Soweit es die Ehefrau des Beklagten anbelangt, hat das Berufung s- gericht zwar nicht ausdrücklich auf den Familienselbstbehalt abgestellt. Letztlich hat es aber auf die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts und damit auf den dort für die Ehefrau eingestellten Selbstbehalt von 1.050 Bezug genommen , der den Beträgen der Düsseldo rfer Tabelle für den Elternunterhalt ent n ommen ist. 19 20 21 22 - 9 - Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die durch die g e- meinsame Haushaltsführung auf Seiten des Beklagten eintretenden Ersparni s- se nicht berücksichtigt, verk e nnt sie , dass de r Haushaltsers parnis bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten Rechnung getragen wird. c) Dass das Berufungsgericht nach alledem aufgrund der von der Revis i- on im Übrigen nicht angegriffenen Feststellungen zur Leistungsunfähigkeit des Bekla gten gelangt ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach verfügen die Eheleute über ein Gesamteinkommen von rund 2.088 Damit ergibt sich - einschließlich des bereinigten Wohnvorteils - ein Gesamteink ommen von rund 2.306 23 24 25 - 10 - Nach Abzug des Familienselbstbehalts von 2.450 bleibt ein negativer Betrag in Höhe von rund 144 e- klag ten fehlt. Dose Weber - Monecke RiBGH Dr. Klinkhammer hat Urlaub und ka nn deswegen nicht unterschreiben. Dose Schilling RiBGH Dr. Botur hat Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Dose Vorinstanzen: AG Leverkusen, Entscheidung vom 09.12.2009 - 30 F 22/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.0 6.2010 - II - 25 UF 232/09 - 26
Full & Egal Universal Law Academy