ECLI:DE:BGH:2016:260116UXIZR91.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 91/14 Verkündet am: 26. Januar 2016 Weber , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 675w BGB § 675v Abs. 2 BG B § 172 a) Bei dem Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs mittels eines Zahlung s- authentifizierungsinstruments ist nach § 675w Satz 3 BGB Voraussetzung einer Anwe n- dung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, dass auf Grundlage aktueller Erkenntnis se die allgemeine praktische Unüberwindbarkeit des eingesetzten Sicherungsverfahrens s o- wie dessen ordnungsgemäße Anwendung und fehlerfreie Funktion im konkreten Einzelfall feststehen. b) Der Zahlungsdienstnutzer muss zur Erschütterung eines für die Autoris ierung eines Za h- lungsauftrags sprechenden Anscheinsbeweises keinen konkreten und erfolgreichen A n- griff gegen das Authentifizierungsinstrument vortragen und beweisen, sondern kann sich auch auf außerhalb des Sicherheitssystems des Zahlungsdienstleisters lie gende Umstä n- de stützen, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen. c) Es gibt keinen einen Anscheinsbeweis rechtfertigenden Erfahrungssatz, dass bei einem Missbrauch des Online - Bankings, wenn die Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsi n- s truments korrekt aufgezeichnet worden und die Prüfung der Authentifizierung beansta n- dungsfrei geblieben ist, eine konkrete grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlung s- dienstnutzers nach § 675v Abs. 2 BGB vorliegt. d) Zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Anscheinsvollmacht und eines Handelns unter fremdem Namen bei einem Missbrauch des Online - Bankings. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14 - OLG Schleswig LG Lübeck - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v om 26. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, d e n Richter Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivil - senats des Schleswig - H olsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die klagende Sparkasse begehrt Ausgleich des Schlusssaldos eines G e- schäftsgirokontos der Beklagten, die entgegenhält, der behauptete Fehlbetrag resultiere aus einer im Wege des Online - Bankings ausgelösten Überweisung auf ein Konto des Streithelfers, die von i hr nicht autorisiert worden sei. Die Beklagte unterhielt bei der Klägerin u.a. ein Geschäftsgirokonto, mit dem sie seit März 2011 am Online - Banking teilnahm. Der Geschäftsführer der Beklagten M . B . erhielt dazu eine persönliche Identifikations nummer 1 2 - 3 - (PIN), mit der er online auch auf das genannte Geschäftsgirokonto zugreifen und durch zusätzliche Eingabe einer Transaktionsnummer (TAN) Zahlungsau f- träge erteilen konnte. Weiter vereinbarten die Parteien zur Freigabe einzelner Transaktionen das sms TAN - Verfahren (Übermittlung der TAN durch SMS) über eine Mobilfunknummer, die einer SIM - Karte zugewiesen war, die nach Angaben der Beklagten in einem grundsätzlich im Gewahrsam ihres Geschäftsführers befindlichen Mobiltelefon betrieben wurde. Im Zuge ei ner Umstellung der EDV der Klägerin kam es im Juli 2011 zu länger andauernden Störungen in deren Online - Banking - System, über die auch in der Tagespresse berichtet wurde. Einige Kunden darunter auch die Bekla g- te konnten eine Zeit lang auf ihr Konto nich t online zugreifen, einzelne Las t- schriften wurden nicht ausgeführt und andere Buchungen doppelt. In diesem Zusammenhang wurden aus nicht geklärten Umständen am 15. Juli 2011 dem Geschäftskonto der Beklagten fehlerhaft Beträge von 47.498,95 191.576,25 Juli 2011 entsprechende Stornierungen, die aufgrund des Wochenendes erst am Montag, dem 18. Juli 2011, ausgeführt wurden. Wegen der Fehlbuchungen wies das Geschäftskonto der Beklagten bis zu diesem Montagmorgen b u- chungstechnisch ein Guthaben von nahezu 238.000 Am Freitag, dem 15. Juli 2011, um 23:25 Uhr wurden unter Verwendung der PIN des Geschäftsführers der Beklagten im Online - Banking die Kontostä n- de aller Konten der Beklagten sowie die U msätze auf deren Geschäftskonto abgefragt. Um 23:29 Uhr wurde eine Überweisung von 235.000 r- wendungszweck "M . B . ", dem Namen des Geschäftsführers der Beklagten, zugunsten des Streithelfers der Klägerin in das Online - Banking - S ystem der Klägerin eingegeben. Die erforderliche smsTAN wurde von der Kl ä- gerin zur vereinbarten Mobiltelefonnummer der Beklagten übermittelt und s o- 3 4 - 4 - dann für die Freigabe dieser Überweisung verwendet. Im Anschluss daran kam es zwischen 23:31 Uhr und 23:36 Uh r zu drei weiteren Umsatzabfragen und einer Statusabfrage. Die Überweisung wurde am Montagmorgen, dem 18. Juli 2011, mit dem ersten Buchungslauf ausgeführt. Da zeitgleich die fehlerhaften Gutschriften berichtigt wurden, ergab sich ein Sollbetrag auf dem Ge schäft s- ko n to der Beklagten. Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos zum Ausgleich des Kontos aufgefordert hatte, kündigte sie die Geschäftsbeziehung fristlos und fordert mit der vorliegenden Klage Ausgleich des negativen Schlusssaldos von 236.422,14 Die Klägerin hat behauptet, bei dem streitigen Zahlungsvorgang hätten keine Unregelmäßigkeiten vorgelegen. Der technische Ablauf sei ordnungsg e- mäß aufgezeichnet worden. Anhand der Darlegungen der Beklagten könne nicht nachvollzogen werden , wie es zu einem Missbrauch hätte kommen kö n- nen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie bzw. ihr Geschäftsführer hätte die Überweisung nicht veranlasst und auch nicht veranlassen können, weil ihr G e- schäftsführer zum maßgeblichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen s ei und sich das Geschäftshandy bei ihrem Mitarbeiter Ma . befunden habe, der die Übe r- weisung ebenfalls nicht autorisiert, sondern die SMS, mit der eine TAN übermi t- telt worden sei, für Spam gehalten und "weggedrückt" habe. Der Streithelfer der Klä gerin hat behauptet, ihm habe eine schriftliche Weisung des Geschäftsführers der Beklagten vorgelegen, aufgrund der er den erhaltenen Betrag auf ein ihm mitgeteiltes Konto weitergeleitet habe. Im Übr i- gen hat er sich auf seine Schweigepflicht als Rechtsanwa lt berufen. 5 6 7 8 - 5 - Das Landgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist vom Berufungsgericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ih ren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. I. Das Berufungsgericht hat unter umfassend er Bezugnahme auf die Grü n- de des landgerichtlichen Urteils zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Beklagte schulde der Klägerin Aufwendungsersatz nach §§ 675c, 670 BGB, da die Klägerin nach § 675w Satz 1 BGB den Nachweis eine r A u- thentifizierung der streitigen Überweisung durch die Beklagte geführt habe. Die Beklagte habe den aus der Verwendung der richtigen PIN und TAN folgenden gegen sie sprechenden Anschein einer ordnungsgemäßen Nutzung des Online - Bankings nicht erschüttert. Umstände, welche die Benutzung des Zahlung s- authentifizierungsinstruments durch einen Unberechtigten plausibel erklären könnten, habe die Beklagte nicht aufgezeigt. Von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis habe das Landgericht zu Recht nicht erhoben, da kein substant i- ierter Tatsachenvortrag zu einem konkreten Missbrauch gehalten worden sei. 9 10 11 12 - 6 - Auch im Berufungsverfahren erhelle die Beklagte nicht, wie es zu einer nicht autorisierten Überweisung habe kommen können. Es fehle substantiierter Vo r- trag dazu, dass das Firmenhandy mit einem Schadprogramm infiziert gewesen sei. Das Handy sei zu keiner Zeit von einem Computerspezialisten überprüft worden. Überdies bleibe unklar, wie ein unbefugter Dritter an die Zugangsdaten hätte gelangen können. Die vom Streithelfer behauptete schriftliche Zahlung s- anweisung habe das Landgericht als Indiz würdigen dürfen, ohne die anwaltlich vertretene Beklagte hierzu auf die Möglichkeit eines Beweisantrags hinweisen zu müssen. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält revisi onsrechtlicher Nac h- prüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen keinen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die B e- klagte aus § 675c Abs. 1, § 675 i.V.m. § 670 BGB. Das Berufungsgericht hat bei Prüfung der d afür nach § 675j Abs. 1 BGB erforderlichen Autorisierung der streitgegenständlichen Überweisung durch die Beklagte die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises im Falle der Verwendung eines Zahlungsauthentif i- zierungsinstruments nach § 675j Abs. 1 Satz 4 BGB im Online - Banking ve r- kannt sowie die Anforderungen an eine Erschütterung des Anscheinsbeweises überspannt. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Aufwe n- dungsersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 675c Abs. 1, § 675 i .V.m. § 670 BGB auf Zahlung des nach Kündigung des Geschäftsgir o- vertrages vorhandenen Sollsaldos den von der Klägerin zu erbringenden Nachweis einer Zustimmung des Zahlers (Autorisierung) zu der streitigen 13 14 - 7 - Überweisung nach § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB vorausse tzt. Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 3 BGB ist die Art und Weise der Zustimmung zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Dabei kann nach § 675j Abs. 1 Satz 4 BGB festgelegt werden, dass die Zustimmung mittels eines Zahlung s- authentifizieru ngsinstruments im Sinne des § 1 Abs. 5 ZAG erteilt werden kann. Danach haben vorliegend die Parteien für die Autorisierung im Online - Banking die Nutzung des von der Beklagten angebotenen smsTAN - Verfahrens verei n- bart, bei dem ein Zahlungsvorgang durch die E ingabe von PIN und TAN autor i- siert wird, wobei die TAN mittels einer SMS - Nachricht an eine vereinbarte M o- bilfunknummer des Bankkunden gesendet wird. 2. Weiter hat das Berufungsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO für die Rev i- sionsinstanz bindend und insoweit v on der Revision unangegriffen festgestellt, dass die Klägerin den Nachweis der Authentifizierung des streitigen Zahlung s- vorgangs sowie von dessen ordnungsgemäßer Verbuchung, Aufzeichnung und Störungsfreiheit geführt hat. Ist wie hier die Autorisieru ng eines Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nach § 675w Satz 1 BGB zunächst die Authentifizierung sowie die ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und störungsfreie, ke i- ne Auffälligkeiten aufweisende technische Abwicklung des Zahlung svorgangs nachzuweisen. Eine Authentifizierung ist nach § 675w Satz 2 BGB erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung des vereinbarten Zahlungsauthentifizi e- rungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mithilfe eines Verfahrens überprüft hat. Sind diese Voraussetzungen nicht e r- füllt, ist der Nachweis einer Autorisierung mithilfe des betroffenen Zahlung s- authentifizierungsinstruments gescheitert (Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 675w Rn. 2; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl. , § 675w Rn. 4; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch , 4. Aufl., § 55 Rn. 72 f.; 15 16 - 8 - Staudinge r/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675w Rn. 4 f.; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675w BGB Rn. 16). Vorliegend hat das Landgericht, dem das Berufungsgericht insoweit g e- folgt ist, die erfolgreiche Überprüfung der streitigen Überweisung durch die B e- klagte anhand des vorgelegten Transaktionsprotokolls und damit insoweit von der Revision nicht an gegriffen den Nachweis der Authentifizierung dieses Za h- lungsvorgangs sowie den Nachweis der Verbuchung, Aufzeichnung und St ö- rungsfreiheit festgestellt. 3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach § 675w Satz 3 Nr. 1 BGB die Authentifi zierung und die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der personalisierten S i- cherheitsmerkmale aber nicht notwendigerweise ausreichen, den dem Za h- lungsdienstleister hier der Klägerin obliegenden Nachweis eine r Autorisi e- rung des Zahlungsvorgangs zu führen. Hierzu von der Klägerin angebotene Beweise, insbesondere die Einvernahme des Streithelfers der Klägerin als Ze u- gen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens, haben von ihrem Rechtsstandpunkt zur An wendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises fo l- gerichtig jedoch weder das Landgericht noch das Berufungsgericht erhoben. 4. Weiter rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich ein Zahlungsdienstleister statt dessen gegenüber dem Za hler unter bestimmten Voraussetzungen zum Nachweis der strittigen Autorisierung auf einen Beweis des ersten Anscheins berufen kann, der allerdings bei Nutzung eines Za h- lungsauthentifizierungsinstruments den besonderen Anforderungen des § 675w Satz 3 BGB ge nügen muss. Danach ist Voraussetzung eines Anscheinsbewe i- ses bei Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ein Sicherheit s- 17 18 19 - 9 - system, das allgemein praktisch nicht zu überwinden war, im konkreten Einze l- fall ordnungsgemäß an ge wendet worden ist und feh lerfrei funktioniert hat. a) In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Beweisregeln in § 675w Satz 3 BGB, mit dem Art. 59 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG über Za h lungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdiensterichtlinie) umgesetzt worden ist, e iner Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises zugunsten des Zahlungsdienstleisters gestützt auf die Aufzeichnung der Nutzung eines Za h- lungsauthentifizierungsinstruments entgegenstehen. aa) Eine Meinung in der Literatur (Franck/Massari, WM 2009, 11 17, 1126; Jungmann in Jahrbuch junger Zivilrechtswissenschaftler Bd. 2007, 2008, S. 329, 356; Scheibengruber, BKR 2010, 15, 21; kritisch auch: Erman/ Graf von Westphalen, BGB, 14. Aufl., § 675w Rn. 16 ff.), der sich vereinzelt G e- richte angeschlossen haben (z.B. AG Berlin - Mitte, NJW - RR 2010, 407, 408), geht davon aus, § 675w Satz 3 BGB verbiete im Zahlungsdiensterecht bei Ei n- satz eines Authentifizierungsinstruments die Anwendung des Anscheinsbewe i- ses, da das dadurch entstehende Regel - Ausnahme - Verhältnis Sinn und Zweck des § 675w Satz 3 BGB widerspreche. bb) Demgegenüber nimmt die h.M. an, § 675w Satz 3 BGB hindere eine Anwendung des Anscheinsbeweises im Zahlungsdiensterecht grundsätzlich nicht (OLG Düsseldorf, ZIP 2012, 2244, 2245; OLG Dresden, ZIP 2014, 7 66, 768; Beesch in Dauner - Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 675w Rn. 37; Beesch/ Willersh ausen, juris - PR - BKR 9/2012 Anm. 1; Bunte, ABG - Banken und Sonde r- bedingungen, 4. Aufl., 4. Teil Rn. 31; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675w Rn. 13; Herresthal in Langenbuc her/Bliesener/Spindler, Bankrechts - Kommentar, 2013, § 675w Rn. 13; Hofmann, BKR 2014, 105, 112; Lohmann/ Koch, WM 2008, 57, 63; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - 20 21 22 - 10 - Handbuch , 4. Aufl., § 55 Rn. 80; Meckel, jurisPR - BKR 2/2010 Anm. 1; Nobbe, WM 20 11, 961, 968; ders. in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommenta r zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675w Rn. 27; Staudinger/Omlor, BGB, Ne u- bearb. 2012, § 675w Rn. 7; Schmalenbach in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 675w Rn. 12; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auf l., § 675w Rn. 4; Werner in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 7.774). Der Wortlaut des § 675w Satz 3 BGB verbiete mit der Formulierung " allein nicht notwend i- gerweise " lediglich zwingende Beweisregeln, nicht aber widerlegbare Beweis e r- leichterungen wie den Anscheinsbeweis. b) Der Senat entscheidet diesen Streit anknüpfend an die h.M. dahin, dass § 675w Satz 3 BGB einer Anwendung des Anscheinsbeweises nicht en t- gegensteht, sondern vielmehr besondere Anforderungen an dessen Ausgesta l- t ung stellt. aa) Die Grundsätze des Anscheinsbeweises stehen nicht in Widerspruch zum Wortlaut des § 675w Satz 3 BGB, da dieser erst dann berührt wäre, wenn die Aufzeichnung der Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der Auth entifizierung durch den Zahlungsdienstleister den vollen Beweis für die in § 675w Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB genannten Tatsachen e r- bringen würde. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises begründen hingegen weder eine zwingende Beweisregel noch eine Beweisvermu tung und auch ke i- ne Beweislastumkehr zulasten einer Partei (st. Rspr. BGH, z.B. Urteile vom 5. Februar 1987 I ZR 210/84, BGHZ 100, 31, 34 und vom 5. Oktober 2004 XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 319). Ein Anscheinsbeweis wird vielmehr b e- reits dadurch ersch üttert, dass der Prozessgegner atypische Umstände des Einzelfalles darlegt und im Falle des Bestreitens Tatsachen nachweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache 23 24 - 11 - nahelegen (BGH, Urteile vom 3. Juli 1990 VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231 mwN und vom 17. Januar 1995 X ZR 82/93, VersR 1995, 723, 724). Dies wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gestützt. Der Zusatz " nicht notwendigerweise " ist in den Entwurf der Zahlungsdiensterichtlinie erst später eingefügt worden (MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675w Rn. 12; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch , 4. Aufl., § 55 Rn. 80; siehe auch Burgard, WM 2006, 2065, 2069), um klarzustellen, dass eine umfassende Beweiswürdigung nach de n Grundsätzen des nationalen Prozessrechts möglich bleiben soll (Erwägungsgrund 33 der Zahlungsdienst e- richtlinie). Deswegen geht auch die Regierungsbegründung zum Entwurf des § 675w Satz 3 BGB davon aus, dass die nationalen Beweisgrundsätze und d a- mit auch diejenigen über den Anscheinsbeweis weiterhin zulässig bleiben (BT - Drucks. 16/11643, S. 115). bb) Der in § 675w Satz 3 BGB festgelegte n Beweisregel ist aber auch bei Anwendung des Anscheinsbeweises praktische Geltung zu verschaffen. § 675w Satz 3 BGB be grenzt den Beweiswert einer schlichten Dokumentation des technischen Authentifizierungsvorgangs, um den Zahlungsdienstnutzer, der weder den Authentifizierungsvorgang technisch gestalten noch dessen korrekte Funktion im Einzelfall überblicken kann, nicht üb er § 675v Abs. 1 BGB hinaus mit den Risiken eines Missbrauchs technischer Authentifizierungsinstrumente zu belasten. Deswegen dürfen im Zahlungsdiensterecht beim Einsatz techn i- scher Authentifizierungsinstrumente die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht s o gehandhabt werden, dass sie bei Vorliegen allein der in § 675w Satz 3 BGB genannten technischen Merkmale aus praktischer Sicht einer Bewei s- lastumkehr gleichkommen (vgl. Hofmann, BKR 2014, 105, 112; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuc h, 4. Aufl., § 55 Rn. 81; siehe 25 26 - 12 - auch Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, Vorbemerkung en zu §§ 675c 676c Rn. 203 aE). Für eine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Za h- lungsdiensterecht bei dem Nachweis einer Autorisierung durch ein vere inbartes Zahlungsauthentifizierungsinstrument reicht danach allein die korrekte Au f- zeichnung der Nutzung dieses Zahlungsauthentifizierungsinstruments nicht aus. Vielmehr müssen dessen allgemeine praktische Sicherheit und die Einhaltung des Sicherheitsverfa hrens im konkreten Einzelfall feststehen. Zudem bedarf die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht zwingend der Behauptung und ggf. des Nachweises technischer Fehler des dokumentierten Authentifizierungsve r- fahrens. (1) Der Anscheinsbeweis für eine Aut orisierung durch den Zahlung s- dienstnutzer darf nicht ohne Rücksicht auf das technische Schutzniveau des verwendeten Sicherheitssystems allein an die ordnungsgemäß aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich seiner pe r- s onalisierten Sicherheitsmerkmale anknüpfen (vgl. Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, Vorbemerkungen zu §§ 675c 676c Rn. 203 aE; siehe dazu auch Schinkels in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., Kap. 16 Rn. 56). Die korre kte Aufzeichnung der Nutzung eines nicht ausreichend sicheren Zahlungsauthentifizierungsinstruments kann nämlich für sich keine Beweiserleichterung für den Zahlungsdienstleister rechtfertigen, da andernfalls der Zahlungsdienstnutzer entgegen der Wertung de s § 675w Satz 3 Nr. 1 BGB das Risiko von Defiziten des von ihm nicht zu verantwortenden A u- thentifizierungsvorgangs tragen würde. Vielmehr ist ein allgemein praktisch nicht zu überwindendes und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewe n- detes und fehlerfr ei funktionierendes Sicherheitssystem Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises. 27 28 - 13 - (2) Darüber hinaus darf vom Zahlungsdienstnutzer zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht Vortrag und ggf. Nachweis verlangt werden, auf we l- che Weise die Schutzvorkehrungen des Authentifizierungsverfahrens überwu n- den worden oder weshalb sie wirkungslos geblieben sind. Das käme in der praktischen Wirkung ebenfalls einer gegen § 675w Satz 3 BGB verstoßenden unwiderleglichen Beweislastumkehr glei ch (vgl. Erfurth, WM 2006, 2198, 2206), da der Zahlungsdienstnutzer im Allgemeinen über keine Kenntnisse zu dem eingesetzten Sicherungssystem und dessen Beachtung im Einzelfall verfügen wird. Vielmehr kann zur Erschütterung des Anscheinsbeweises die Darleg ung und ggf. der Nachweis aller und damit auch außerhalb des technischen Za h- lungsvorgangs liegender Tatsachen genügen, die die ernsthafte Möglichkeit eines Missbrauchs nahelegen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 3. Juli 1990 VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231 mw N und vom 17. Januar 1995 X ZR 82/93, VersR 1995, 723, 724). 5. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht sowohl die Vorau s- setzungen für eine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im O n- line - Banking verkannt und deswegen erforderliche Fe ststellungen nicht getro f- fen als auch rechtsfehlerhaft die Anforderungen an ein Erschüttern des von ihm angenommenen Anscheinsbeweises durch die Beklagte als Zahlungsdienstnu t- zer überspannt. a) Die Frage, ob im Einzelfall die Grundsätze eines Anscheinsb eweises anzuwenden sind, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (BGH, U r- teile vom 5. Februar 1987 - I ZR 210/84, BGHZ 100, 31, 33, vom 17. Februar 1988 IVa ZR 277/86, NJW - RR 1988, 789, 790, vom 6. März 1991 IV ZR 82/90, VersR 1991, 460, vom 23. Januar 1997 I ZR 29/94, WM 1997, 1493, 1496 und vom 5. Oktober 2004 XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 313). 29 30 31 - 14 - b) Entgegen der Ansicht der Revisionsbegründung ist eine Anwendung der Grundsätze eines Anscheinsbeweises im Online - Banking nicht allgemein au sgeschlossen. Die allseits bekannte Gefahr des Ausspähens und Verfä l- schens von Daten, die über das Internet übermittelt werden, steht einer ges i- cherten Lebenserfahrung zur Verlässlichkeit einer Online - Autorisierung nämlich dann nicht entgegen, wenn auf Gru ndlage aktueller Erkenntnisse die allgeme i- ne praktische Unüberwindbarkeit eines konkret eingesetzten Sicherungsverfa h- rens und dessen Beachtung im konkreten Einzelfall feststehen. aa) Ob der Beweis des ersten Anscheins für die Autorisierung eines Za h- lung svorgangs im Online - Banking allgemein oder für bestimmte Authentifizi e- rungsverfahren ausgeschlossen ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstri t- ten (einen Anscheinsbeweis wohl generell verneinend: Casper/Pfeiffle, WM 2009, 2343, 2348; Kind/Werner, CR 2 006, 353, 359; Erman/Graf von Westpha len, BGB, 14. Aufl., § 675w Rn. 21; Wiesgickl, WM 2000, 1039, 1047; einen Anscheinsbeweis bei Nutzung des einfachen PIN/TAN - Verfahrens able h- nend: AG Wiesloch, WM 2008, 1 6 48, 1650; AG Krefeld, MMR 2013, 164, 165; Bunte, ABG - B anken und Sonderbedingungen, 4. Aufl., 4. Teil Rn. 26; Dienstbach/Mühlenbrock, K&R 2008, 151, 154; Erfurth, WM 2006, 2198, 2205; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehr s- recht, 2. Aufl., § 675w Rn. 51; Spindler in Festschr ift Nobbe, 2009, S. 215, 232; auch für das iTAN - Verfahren zweifelnd MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675w Rn. 20; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675w Rn. 10; einen Anscheinsbeweis bei Nutzung des mTAN - (=smsTAN)Verfahrens bejahend: LG Köln, WM 201 4, 2372 f. ; Borges in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., Rn. 157; ders., BKR 2009, 85; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675w Rn. 20; einen Anscheinsbeweis bei Verwendung des einfachen PIN/TAN - oder iTAN - V erfahrens ablehnend, jedoch für das mTAN - , Sm@rtTAN plus - und Sm@rtTAN optic - Verfahren bejahend: 32 33 - 15 - Köbrich, VuR 2015, 9, 12; einen Anscheinsbeweis nur für optimierte eTAN bzw. chipTAN - Verfahren annehmend Hoeren/Kairies, ZBB 2015, 35, 37; Maihold in Schimansk y/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 85, 87; generell für das Eingreifen eines Anscheinsbeweises bei Nutzung der richtigen PIN und TAN unabhängig vom konkret verwendeten System: Bock in Neumann/Bock, Zahlungsverkehr im Internet, 2004 , R n. 180; Borges, NJW 2005, 3313, 3317; van Gelder in Festschrift Nobbe, 2009, S. 55, 67; Gößmann/ Bredenkamp in Festschrift Nobbe, 2009, S. 93, 111; Karper, DuD 2006, 215, 218; Weber, Recht des Zahlungsverkehrs, 4. Aufl., S. 304; Werner, MMR 1998, 232, 235; Werner in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 7.774). bb) Der Senat entscheidet diese Streitfrage dahin, dass die Anwendung des Anscheinsbeweises für eine Autorisierung durch den Zahler im Online - Banking unter den oben genannten V oraussetzungen rechtlich zulässig und nicht generell ausgeschlossen ist. Gegenwärtig werden nämlich Authentifizierungsverfahren im Online - Banking dann noch allgemein als praktisch unüberwindbar angesehen, wenn diese von einer Kompromittierung der einges etzten Geräte nicht berührt we r- den, ein Zugriff Unberechtigter auf den Übertragungsweg ausgeschlossen ist, die dynamische TAN an den konkreten Zahlungsvorgang gebunden ist und das Verfahren dem Zahlungsdienstnutzer vor einer Freigabe die Überprüfung de s vollständigen, unverfälschten Zahlungsauftrags ermöglicht (siehe Hoeren/ Kairies, ZBB 2015, 35, 36 f. und WM 2015, 549, 552 zum chipTAN - Verfahren; vgl. dazu auch Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 19, 85). Bislan g sind noch keine praktisch erfolgreichen A n- gri f fe auf ein derart ausgestaltetes System in der Öffentlichkeit bekannt gewo r- den. Eine die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigende Typik muss 34 35 - 16 - somit nicht von vornherein an der allgemeinen Unsicherheit e iner Datenübe r- tragung über das Internet scheitern. c) Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft ohne Prüfung der pra k- tischen Unüberwindbarkeit des eingesetzten Sicherungssystems einen Erfa h- rungssatz angenommen, nach Nutzung der zutreffenden PIN un d smsTAN für einen Zahlungsauftrag im Online - Banking spreche der Anschein für dessen A u- torisierung durch den Kontoinhaber. In diesem Zusammenhang hat es weiter zu Unrecht von dem Zahlungsdienstnutzer hier der Beklagten Darlegung und ggf. Nachweis dafür verlangt, dass die Nutzung des Authentifizierungsinstr u- ments durch Unberechtigte technisch möglich gewesen sei. aa) Der Beweis des ersten Anscheins erfordert die Feststellung eines allgemeinen Erfahrungssatzes als einer aus allgemeinen Umständen gezog e- nen tatsächlichen Schlussfolgerung, die auf den vorliegenden konkreten Sac h- verhalt angewendet werden kann (BGH, Urteile vom 4. Oktober 1983 VI ZR 98/82, VersR 19 84, 40 und vom 6. März 1991 IV ZR 82/90, VersR 1991, 460, 461). Dieser Sachverhalt, der gru ndsätzlich von der beweisbelasteten Partei darzulegen und zu beweisen ist (BGH, Urteil vom 14. September 2005 VIII ZR 369/04, NJW 2006, 300 Rn. 11), muss einer Typik entsprechen, also nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder a uf einen b e- stimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hi n- weisen (BGH, Urteile vom 27. Mai 1957 II ZR 132/56, BGHZ 24, 308, 312, vom 5. Februar 1987 I ZR 210/84, BGHZ 100, 31, 33, vom 6. März 1991 IV ZR 82/90, VersR 1991 , 460, 461, vom 5. Oktober 2004 XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 313 und vom 14. September 2005 VIII ZR 369/04, NJW 2006, 300 Rn. 9 f.). 36 37 - 17 - Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises, der für die Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstnu tzer im Online - Banking spricht, sind danach wie oben dargestellt nicht nur die in § 675w Satz 1 BGB genannten Umstände, die lediglich die Dokumentation des Authentifizierung s- vorgangs betreffen, sondern es bedarf zusätzlich der Feststellung eines allg e- m ein praktisch nicht zu überwindenden, im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendeten und fehlerfrei funktionierenden Sicherheitssystems. bb) Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, so n- dern die rechtsfehlerhafte Auffassung des L andgerichts bestätigt, bereits die korrekte Aufzeichnung im Transaktionsprotokoll begründe den " Anschein einer ordnungsgemäßen Nutzung des Online - Banking " . (1) Funktionsweise und allgemeine praktische Unüberwindbarkeit des hier verwendeten smsTAN - Verfah rens sind weder substantiiert dargelegt noch sind dazu Beweise erhoben worden. Die isolierte Feststellung, die für einen Zahlungsvorgang erforderliche TAN sei an die bei der Bank hinterlegte Ru f- nummer der SIM - Karte des Geschäftsführers der Beklagten übermi ttelt und mit dieser TAN sei die Überweisung freigegeben worden, liefert keine Information zum Sicherheitsniveau des konkret eingesetzten Verfahrens. (2) Weiter fehlt die notwendige Klärung, ob das von dem Zahlungsdiens t- leister konkret genutzte Sicherh eitssystem im Zeitpunkt der Vornahme des stri t- tigen Zahlungsvorganges ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwe n- dung des Anscheinsbeweises geboten hat (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. No - vember 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 31 und vom 29. No vember 2011 XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 12). Diese Prüfung muss auf Grundlage des neuesten Stands der Erfahrung erfolgen (vgl. dazu Laumen in Baumgärtel/ 38 39 40 41 - 18 - Laumen/Prütti ng, Handbuch d er Beweislast, 3. Aufl., Kap. 17 Rn. 26). Gerade im Online - Banking, in dem Sicherungssysteme und Angriffsszenarien laufenden und kurzfristigen Änderungen unterworfen sind, reichen älterer Rechtsprechung zugrunde liegende Erkenntnisse oder Ansichten von Sti mmen in der Literatur nicht aus. Vielmehr wird regelmäßig Anlass bestehen, das eingesetzte Sich e- rungssystem und den konkreten technischen Ablauf, die dem streitigen Za h- lungsvorgang zugrunde lagen, einer die aktuellen Erkenntnisse auswertenden sachverständi gen Begutachtung zu unterziehen, um den neuesten Stand der Erfahrung zu erfassen (vgl. dazu auch Senat sb eschluss vom 6. Juli 2010 XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 12 und Senatsu rteil vom 29. November 2011 XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 37). (a) Da zu dem hier eingesetz ten smsTAN - Verfahren zahlreiche bekannt gewordene erfolgreiche Attacken die Frage aufwerfen, ob es allgemein als pra k tisch unüberwindbar gelten und damit einen Anscheinsbeweis für die Aut o- risierung der Zahlung durch den Zahlungsdienstnutz er bei Verwendung der ric h tigen PIN und TAN rechtfertigen kann, hätte das Berufungsgericht hierzu Feststellungen treffen müssen. So sind zum Online - Banking eingesetzte Co m- puter zugleich mit dem zum Empfang der TAN eingesetzten Smartphone inf i- ziert worden ( vgl. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Press e- meldung vom 4. März 2011, Neue Schadsoftware liest mTAN - Nummern mit), sodass Zahlungsvorgänge in Echtzeit manipuliert werden konnten (siehe Bu n- deskriminalamt, Bundeslagebericht 2013 - Cybercri me, S. 8). Weiter waren mi t- tels eines Trojaners durchgeführte sog. Man - In - The - Middle/Man - In - The - Browser - Attacken erfolgreich (Bundeskriminalamt, Bundeslagebericht 2014 Cybercrime, S. 7 f. und Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Die Lage der IT - Sicherheit in Deutschland 2014, S. 30; siehe dazu auch Köbrich, VuR 2015, 9, 10; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 85, 87; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, 42 - 19 - Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl ., § 675w Rn. 53; Staudinger/ Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675w Rn. 10). Danach ist aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen fraglich, ob das smsTAN - Verfahren allgemein einen S i- cherheitsstandard aufweist, der die Anwendung der Regeln des Anscheinsb e- weises rechtfertigt. (b) Weiter hat das Berufungsgericht die Klärung rechtsfehlerhaft unte r- lassen, ob mögliche Sicherheitsdefizite des smsTAN - Verfahrens dessen Ei n- ordnung als allgemein praktisch unüberwindbar bereits im Zeitpunkt der streit i- gen Autorisierung hinderten. Denn inzwischen bekannt gewordene Schwächen des smsTAN - Verfahrens, die jedoch im Zeitpunkt der Erteilung des hier streit i- gen Zahlungsauftrags noch nicht bekannt oder praktisch nicht nutzbar waren, können einer Anwendung der Grundsätze des Ansche insbeweises nicht entg e- genstehen. (3) Unabhängig davon war vor einer Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises die Einhaltung des Sicherheitsniveaus des smsTAN - Ver - fahrens im Online - Banking - System der Klägerin bei Erteilung des konkreten Zahlungsau ftrags zu überprüfen. Dazu bestand im vorliegenden Fall besonderer Anlass, da unstreitig w e- gen einer EDV - Umstellung bei der Klägerin über längere Zeit erhebliche Sof t- wareprobleme auch im Online - Banking auftraten, die etwa zu unberechtigten Gutschriften in sechsstelliger Höhe führten. Davon war auch das Geschäftsg i- rokonto der Beklagten betroffen. Eine die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigende Typizität setzt mithin vorliegend die konkrete Darlegung und ggf. den Nachweis voraus, dass sich solche Probleme nicht auf das Sicherheitssy s- tem des smsTAN - Verfahrens ausgewirkt haben. 43 44 45 - 20 - (4) In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht im Anschluss an das Landgericht weiter rechtsfehlerhaft angenommen, dass Voraussetzung e i- ner Beweisaufnahme über die Sicherheit des eingesetzten Authentifizierung s- systems substantiierter Vortrag der Beklagten als Zahlungsdienstnutzer zu ko n- kreten Defiziten im Sicherheitssystem des Online - Banking s der Klägerin sei. Da grundsätzlich die beweisbelastete Partei die Darlegung s - und Beweislast auch für die Tatsachen trägt, die der Anwendung eines Anscheinsbeweises zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 14. September 2005 VIII ZR 369/04, NJW 2006, 300 Rn. 11), hat vielmehr der Zahlungsdienstleister hier die Klägerin die konkrete Ausgestaltung des von ihm eingesetzten Authentifizierungssystems und dessen Sicherheitsniveau darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen. d) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerhaft die Anforderungen an ein Erschüttern des von ihm ange nommenen Anscheinsbeweises überspannt und deswegen von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Unrecht die dazu von der Beklagten angebotenen Zeugen nicht vernommen bzw. den Geschäftsführer der Beklagten nicht zumindest angehört. aa) Ein Anscheinsbeweis ist ersc hüttert, wenn der Beweisgegner Tats a- chen darlegt und gegebenenfalls zur vollen Überzeugung des erkennenden G e- richts beweist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1952 VI ZR 54/52, BGHZ 8, 239, 240), die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen (BGH, Urteile vom 3. Juli 1990 VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231 mwN und vom 17. Januar 1995 X ZR 82/93, VersR 1995, 723, 724). Danach muss der Zahlungsdienstnutzer zur Erschütterung des A n- scheinsbeweises keinen konkreten und erfolgreichen Angriff gegen das Authe n- tifizierungsinstrument beweisen, sondern nur solche Umstände, die gegen die Autorisierung durch ihn und für ein missbräuchliches Eingreifen eines Dritten sprechen. Diese Anforderungen kann der Zahler auch dadurch erfüllen, dass er 46 47 48 - 21 - außerhalb des Sicherheitssystems des Zahlungsdienstleisters liegende Ind i- zien, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen, substantiiert darlegt und bei Bestreiten nachweist. bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerich ts hat die Beklagte zu so l- chen, zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeigneten Umständen hinre i- chend vorgetragen. (1) Sie hat behauptet und unter Beweis gestellt, dass der Geschäftsfü h- rer der Beklagten den Überweisungsempfänger nicht kenne und er di esem auch keine schriftliche Zahlungsanweisung erteilt habe. Sofern eine solche mit seiner Unterschrift vorliegen sollte, sei die Unterschrift gefälscht. Weiter sei er zum Zeitpunkt der Überweisung in Urlaub gewesen und habe keine Möglichkeit gehabt, Buchu ngen im Wege des Online - Bankings vorzunehmen. Das Mobilt e- lefon, in de m sich die SIM - Karte zu der bei der Klägerin für das smsTAN - Verfahren hinterlegten Telefonnummer befunden habe, habe sich im Gewah r- sam eines Mitarbeiters befunden, der ebenfalls keinen Üb erweisungsauftrag erteilt habe. Die TAN sei zwar über SMS auf dem Mobiltelefon eingegangen, der Mitarbeiter habe diese SMS aber für Spam gehalten und "weggedrückt" sowie die TAN nicht verwendet. (2) Träfe diese Sachdarstellung zu, hätte der Geschäftsfü hrer der B e- klagten im Zeitpunkt der Erteilung eines Überweisungsauftrags keinen Zugriff auf die erforderliche TAN gehabt und der als Zeuge benannte Mitarbeiter hätte mangels PIN keinen Zahlungsauftrag erteilen können sowie die TAN nicht g e- nutzt. Zudem wäre der Zahlungsempfänger dem Geschäftsführer der Beklagten unbekannt gewesen. Könnte die Beklagte diese Behauptungen zur Überze u- gung der Tatsachengerichte nachweisen, wäre ein Anscheinsbeweis ersichtlich erschüttert. Die Anträge auf Vernehmung des Mitarbeite rs Ma . und weit e- 49 50 51 - 22 - rer Zeugen sowie ggf. auf Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten dur f- ten deswegen nicht zurückgewiesen werden. Das gilt auch für die Vernehmung des Streithelfers, die was vom Berufungsgericht übersehen worden ist b e- reits i n der Klageerwiderung beantragt worden ist. cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts musste die Beklagte als Voraussetzung einer Erhebung dieser Beweise nicht darlegen, dass das von der Beklagten eingesetzte Mobiltelefon mit einem Schadprogramm in fiziert g e- wesen ist, nicht von sich aus einen Computerexperten mit der Untersuchung des Mobiltelefons beauftragen und auch nicht erklären, auf welche Weise ein unbefugter Dritter an die Zugangsdaten gelangt ist. Die Erschütterung eines Anscheinsbeweises ve rlangt nämlich nicht die Aufklärung des unsicheren G e- schehensablaufs, sondern lediglich den Nachweis der ernsthaften, ebenfalls in Betracht kommenden Möglichkeit einer anderen Ursache. e) Die Revision beanstandet schließlich zu Recht, das Berufungsgeric ht habe in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft die für die Klägerin günstige Indiztatsache, dem Streithelfer sei von der Beklagten ein Auftrag zur Weiterle i- tung des zu Unrecht überwiesenen Betrags erteilt worden, als festgestellt z u- grunde gelegt. Dazu ist nämlich von der Klägerin und ihrem Streithelfer nur Vo r- trag gehalten worden, den die Beklagte bestritten hat, sodass es bei der B e- weislast der Klägerin verblieben ist. Deswegen kommt es anders als das Ber u- fungsgericht meint zunächst nicht auf einen An trag der Beklagten zur Führung des Gegenbeweises an. Das Berufungsgericht hätte vielmehr den von der Kl ä- gerin angetretenen Hauptbeweis zu der ihr günstigen Behauptung erheben müssen, die Beklagte habe dem Streithelfer einen entsprechenden Auftrag e r- teilt. Da sich auch die Beklagte bereits in der Klageerwiderung gegenbeweis - lich auf die Vernehmung des Streithelfers als Zeugen berufen hat, dürfte de s- sen Vernehmung die anwaltliche Schweigepflicht aus einem möglichen A n- 52 53 - 23 - waltsvertrag mit der Beklagten nicht e ntg egenstehen (§ 385 Abs. 2, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Die Überweisung des streitigen Betrags vom Konto der Beklagten auf ein Kont o des Streithelfers wirkt nicht nach den Grundsätzen der Anschein s- vollmacht oder eines Handelns unter fremdem Namen zulasten der Beklagten. a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob von Dritten unter Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsi nstruments einschließlich seiner pe r- sonalisierten Sicherheitsmerkmale veranlasste Zahlungsvorgänge dem Zahler nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zugerechnet werden können (für eine generelle Anwendbarkeit der Grundsätze der Anscheinsvollmacht: Göß mann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 3. Aufl., § 55 Rn. 26; Gößmann/Bredenkamp in Fest schrift Nobbe, 2009, S. 93, 102 ff.; eine Anscheinsvollmacht im Falle eines Man - in - the - Middle - Angriffs bei Verwendung des Smart - TAN - plus - Verfahrens beja hend: LG Darmstadt, ZIP 2014, 1972, 1974; die Anwendbarkeit von Rechtsscheingrundsätzen ablehnend: KG, WM 2011, 493, 494; LG Berlin, Urteil vom 11. August 2009 37 O 4/09, juris Rn. 15; Borges, NJW 2005, 3313, 3314; Dienstbach/Mühlenbrock, K&R 2008, 151, 154; Köbrich, VuR 2015, 9, 12; Linardatos, BKR 2015, 96, 98; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 68; Omlor, ZfRV 2013, 80, 86; Spindler in Festschrift Nobbe, 2009, S. 215, 218 ff.; Erman/Graf von Westphalen, BGB, 14. Aufl., § 675w Rn. 22). 54 55 56 - 24 - b) Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob die Grundsätze einer Anschein s- vollmacht bzw. eines Handelns unter fremdem Namen im Recht der Zahlung s- dienste nebe n den Spezialvorsch riften der § 675j Abs. 1 Satz 4 , §§ 675u, 675v BGB ang ewendet werden können. Die Auffassung, ein Kontoinhaber müsse Zahlungsaufträge, die ein Dri t- ter unter missbräuchlicher Verwendung eines Authentifizierungsinstruments erteilt hat, nach diesen Rechtsscheingrundsätzen gegen sich gelten lassen, wenn ihm das Handeln des Nichtberechtigten bekannt war oder er es hätte e r- kennen können (vgl. OLG Schleswig - Holstein, CR 2011, 52; KG Berlin, WM 2012, 493, 494; LG Darmstadt, ZIP 2014, 1972, 1974 f.; Fisc her/Klanten/Koch, Bankrecht, 4. Aufl., Rn. 10.475 f.; MünchKommH GB/Häuser/Ha ertlein, 3. Aufl., Bd. 6, Bankkartenverfahren, Rn. E 37; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/ Spindler , Bankrechts - Kommentar, 2013, § 675u Rn. 7) , ist mit den nach § 675e Abs. 1 BGB im Grundsatz abschließenden (vgl. auch Senats urteil vom 16. J uni 2015 XI ZR 243/13 , WM 2015, 1631 Rn. 23) Regelungen in § 675j Abs. 1 Satz 4, § 675u Satz 1 BGB nicht zu vereinbaren (Linardatos , BKR 2015, 96, 98; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 68; siehe auch MünchKommBG B/Schubert, 7. Aufl., § 167 Rn. 126 und Stöber JR 2012, 225, 231). Denn nach dem zwischen Bank und Kunde g e- schlossenen Vertrag ist bei Nutzung eines personalisierten Zahlungsauthentif i- zie rungsinstruments, das ohnehin nach § 675l BGB geheim zu halten ist, e ine Bevollmächtigung Dritter ausnahmslos ausgeschlossen. Das Handeln eines Dritten bei der förmlichen Authentifizierung nach § 675j Abs. 1 Satz 4 BGB mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen des Kontoinhabers ist damit u n- wirksam und kann auch dann ein en Zahlungsauftrag mittels des betreffenden Authentifizierungsverfahren s nicht autorisieren, wenn die persönlichen Siche r- heitsmerkmale vom Dritten mit Zustimmung des Kontoinhabers eingesetzt wo r- den sein sollten. Zudem ist der in § 675v Abs. 2 BGB festgeleg te Grundsatz, 57 58 - 25 - dass der Kontoinhaber für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einzustehen hat, berührt, wenn daneben dessen Haftung nach den Regeln eines Handelns unter fremdem Namen auch für einfache Fahrläss igkeit in Betracht käme (Linardatos , BKR 2015, 96, 98; Köbrich, VuR 2015, 9, 12; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 68; vgl. auch Stöber, JR 2012, 225, 231). Soll ein entsprechend Bevollmächtigter das Recht erha lten, für den Ko n- toinhaber mit einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument Zahlungsvorgänge zu autorisieren, muss ihm ein eigenes personalisiertes Authentifizierung s- instrument einschließlich gesonderter personalisierter Sicherheitsmerkmale z u- gewiesen werden . c) Dies bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden En t- scheidung, da die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht oder eines Ha n- delns unter fremdem Namen bei der hier zu unterstellenden missbräuchl i- chen Nutzung von PIN und TAN im Onli ne - Banking nicht vorliegen. aa) Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Ha n- deln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der Geschäftspartner annehmen durfte , der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 2007 VIII ZR 380/04, NJW 2007, 987 Rn. 25, vom 16. März 2006 III ZR 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 17 und vom 11. Mai 2011 VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 16 jeweils mwN). Zudem ist im Grundsatz erforderlich, dass das Verhalten des Geschäftsherrn, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten schließt, von einer g e- wissen Dauer und Häufigkeit ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 1 0. Januar 2007 VIII ZR 380/04, NJW 2007, 987 Rn. 25, vom 16. März 2006 III ZR 59 60 61 - 26 - 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 17 und vom 11. Mai 2011 VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 16 jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin ha t nach dem hier zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht erkannt, dass ein Dritter und nicht der Kunde gehandelt hat. Zudem kommt lediglich ein einmal i- ge r Missbrauch des Online - Banking s und kein Handeln von gewisser Dauer und Häufigkeit in Betracht. b b) Die Beklagte haftet auch nicht wegen eines Handelns des unbekan n- ten Dritten unter ihrem Namen in entsprechender Anwendung der für A n- scheinsvollmachten geltenden Grundsätze. Erweckt das verdeckte Handeln unter fremdem Namen bei dem G e- schäftspartner de n Eindruck, tatsächlich werde die Erklärung vom Namenstr ä- ger abgegeben, und wird dadurch eine falsche Vorstellung von der Identität des Handelnden hervorgerufen, können die Grundsätze der Anscheinsvollmacht entsprechend anzuwenden sein (vgl. BGH, Urteil vo m 3. März 1966 II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f. und vom 11. Mai 2011 VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 12). Dies kann auch für Geschäfte gelten, die vergleichbar der vorliegenden Konstellation über das Internet abgewickelt werden (vgl. BGH , Urteil vom 11. Mai 2011, aaO Rn. 12; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 172 Rn. 18). Der Geschäftsherr wird aber auch in diesem Fall nur verpflichtet, wenn er das Handeln des Scheinvertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern könne n und dieses Handeln von einer gewissen Dauer und Häufigkeit war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 16). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn lediglich ein einm a- liger missbräuchlicher Kontozugriff in Betracht k ommt, der entsprechend dem 62 63 64 65 - 27 - auch hier zugrunde zu legenden Sachverhalt von dem Zahlungsdienstnutzer erst im Nachhinein erkannt wurde. 2. Die Klage ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht nach § 675v Abs. 2 BGB als Schadensersatzan spruch begründet. a) Tatsachen, die eine betrügerische Absicht oder ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten belegen würden, sind von der Klägerin nicht vorgetr a- gen und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. b) Es gibt auch keinen Erfah rungssatz, wonach bei einem Missbrauch des Online - Banking s bereits die korrekte Aufzeichnung der Nutzung eines Za h- lungsauthentifizierungsinstruments und die beanstandungsfreie Prüfung der Authentifizierung für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Za hlung s- dienstnutzers sprechen, sodass sich der Zahlungsdienstleister für den ihm im Rahmen von § 675v Abs. 2 BGB obliegenden Nachweis auch nicht auf den Beweis des ersten Anscheins stützen kann. aa) In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob bei missbräuchl i- cher Verwendung von PIN und TAN durch einen Dritten im Online - Banking ein Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlers in A n- spruch genommen werden kann (mangels Typizität einen Anscheinsbeweis generell bezweifelnd: Er man/Graf von Westphalen, BGB, 14. Aufl., § 675w Rn. 21; Maihold in Schimansky/Bunte/L wowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 166; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675w Rn. 10; Schulte am Hülse/Klabunde, MMR 2010, 84, 87; Spindler in Festsch rift Nobbe, 2009, S. 215, 232; einen Anscheinsbeweis für einfache Fahrlässigkeit bejahend, für grobe Fahrlässigkeit verneinend: Grundmann, WM 2009, 1157, 1163; kein A n- scheinsbeweis für eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung bei Anwe n- dung des klas sischen PIN/TAN - Verfahrens: LG Mannheim, WM 2008, 2015; 66 67 68 69 - 28 - Borges, BKR 2009, 85, 87; Dienstbach/Mühlenbrock, K&R 2008, 151, 154; Erfurth, WM 2006, 2198, 2206; Kind/Werner, CR 2006, 353, 359; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommenta r zum Zahlungsverkeh rsrecht, 2. Aufl., § 675w Rn. 52; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts - Kommentar, 2013, § 675w Rn. 15, der jedoch für das iTAN - , eTAN - und mTAN - Verfahren einen Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit annimmt; kein A n- scheinsbeweis bei Verwendung des mTAN - Verfahrens: LG Köln, WM 2014, 2372; einen Anscheinsbeweis allgemein bejahend: Bender, WM 2008, 2049, 2058; Bock in Neumann/Bock, Zahlungsverkehr im Internet, 2004, Rn. 183; Borges, BKR 2009, 85; van Gelder in Festschrift Nobbe, 2009, S. 55, 67; Gößmann/Bredenkamp in Festschrift Nobbe, 2009, S. 93, 110; Werner in Hoeren/Sieber/Holznag el, Hdb. Multimedia - Recht, Teil 13.5, Stand Juli 2013 Rn. 63; Wiesgickl, WM 2000, 1039, 1050). bb) Der Senat entscheidet diesen Streit dahingehend, dass bei mis s- bräuchlicher Verwendung von PIN und TAN im Online - Banking allein die Au f- zeichnung der Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments und die Prüfung der Authentifizierung im Sinne von § 675w Satz 3 Nr. 4 BGB die A n- wendung der Grundsätze des A nscheinsbeweises für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlers nicht rechtfertigen. Auch ein Anscheinsbeweis auf alternativer Grundlage, der Zahlungsdienstnutzer habe entweder den Za h- lungsvorgang autorisiert oder aber grob fahrlässig gegen seine Pflichten aus § 675l BGB verstoßen, kommt deswegen nicht in Betracht. (1) Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der konkret erforderl ichen Sorgfalt (BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 VI ZR 49/00, NJW 2001, 2092, 2093, vom 11. Juli 2007 XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988 Rn. 15 und vom 10. Oktober 2013 III ZR 345/12, BGHZ 198, 70 71 - 29 - 265 Rn. 26 mwN). Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich noch keinen zwingenden Schluss auf ein entsprechend gesteigertes pe r- sonales Verschulden (BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 VI ZR 49/00, NJW 2001, 2092, 2093 und vom 10. Oktober 2013 III ZR 345/12, BGHZ 198, 265 Rn. 28). (2) Es gibt keine die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützende E r- fahrungssätze, dass bei Aufzeichnung der fehlerfreien Nutzung eines Authent i- fizierungsinstruments ein Missbrauch des Online - Banking s auf einer solchen subjektiv unentschuldbaren Verletzung von Sor gfaltspflichten in besonders schwerem Maße durch den Zahlungsdienstnutzer beruhen würde oder dass in einem solchen Fall jedenfalls ein tatsächliches Verhalten des Zahlungsdiens t- nutzers belegt wäre, das als grob fahrlässig bewertet werden könnte. (a) Die Regeln des Anscheinsbeweises sind auf den Nachweis der su b- jektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit grundsätzlich dann nicht a n- wendbar, wenn es sich wie hier um ein individuelles Versagen handelt (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1970 VI ZR 226/ 68, VersR 1970, 568, vom 7. Mai 1974 VI ZR 138/72, VersR 1974, 853, vom 29. Januar 2003 IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118, 1119 und vom 21. März 2007 I ZR 166/04, NJW - RR 2007, 1630 Rn. 20; Bacher in BeckOK ZPO, Stand: 1. September 2015, § 284 ZPO Rn. 96; Staudinger/Georg Caspers, BGB, Neubearb. 2014, § 276 Rn. 97; Pa landt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 277 Rn. 7; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 286 Rn . 142; Saenger/Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 286 Rn. 43). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Missbra uch des Online - Banking s auf einem U m- stand aus der Sphäre des Zahlungsdienstnutzers beruht. Denn ein objektiv gr o- ber Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein gesteigertes personales Fehlverhalten, selbst wenn dieses in ve rgleichbaren Fällen häufig vorliegen sollte (vgl. dazu BGH, Urteile vom 12. Januar 1988 72 73 - 30 - VI ZR 158/87, NJW 1988, 1265, 1266 und vom 30. Januar 2001 VI ZR 49/00, NJW 2001, 2092, 2093). (b) Die Regeln des Anscheinsbeweises können aber auch nicht zum Na chweis der objektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit des Zahlung s- dienstnutzers im Online - Banking herangezogen werden. Zwar ist der A n- scheinsbeweis zum Nachweis grober Fahrlässigkeit grundsätzlich zulässig, wenn damit lediglich die Annahme eines best immten tatsächlichen Verhaltens gestützt werden soll und dieses erst in einem weiteren Schritt rechtlich als grob fahrlässig bewertet wird (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 319). Im Falle eines Missbrauchs des Online - Banking s gibt es aber keine E r- fahrungssätze, die auf ein bestimmtes typisches Fehlverhalten des Zahlung s- dienstnutzers hinweisen würden. Die Vielzahl von Authentifizierungsverfahren, die sich zum Teil erheblich im Sicherungskonzept und in dessen Ausgestaltu ng unterscheiden (vgl. Hoeren/Kairies, ZBB 2015, 35; Maihold in Schimansky/ Bunte/L wowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 7 ff.), können jeweils auf unterschiedliche Weise angegriffen werden, wozu wiederum verschiedene Pflichtverletzungen des Zahl ungsdienstnutzers beitragen können, sodass anders als bei Nutzung von Zahlungskarten an Geldautomaten (Se natsu rteile vom 5. Oktober 2004 XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 317 f. und vom 29. N o- vember 2011 XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 XI ZR 224/09, WM 2010, 924 Rn. 10) ein Missbrauch des Onl i- ne - Banking s nicht auf ein bestimmtes Verhalten des Zahlungsdienstnutzers hinweist, das sodann als grob fahrlässig eingeordnet werden könnte. 74 75 - 31 - IV. Einer Vorlage an den Europäi schen Gerichtshof zur Klärung der Frage, ob eine Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises bei Einsatz eines Za h- lungsauthentifizierungsinstruments mit der Zahlungsdiensterichtlinie zu verei n- baren ist, bedarf es nicht, da nach den oben dargestellten Grunds ätzen der A n- scheinsbeweis im Online - Banking in Übereinstimmung mit Art. 59 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie nicht ausschließlich an die genannte Dokumentation der Nutzung des Authentifizierungsverfahrens anknüpft und zudem keine zwi n- gende Beweisregel z ur Folge hat. Im Übrigen obliegt die Beweiswürdigung, zu der auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises gehören, nach Erwägung s- grund 33 de r Zahlungsdienste richtlinie den Gerichten nach nationalem Recht. V. Der Zurückweisungsbeschlus s ist deshalb aufzuhe ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Dieses wird, wenn es die Grundsätze des Anscheinsbeweises anw e n- den will, ggf. nach Ergänzung des Vortrags der Klägerin zum verwendeten S i- cherheitssystem mit sachverständiger Hilfe festzustellen haben, ob dieses nach heutigem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Autorisierung des streitigen Za h- lungsvorgangs im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und dieses S i- cherheitsniveau auch im vorliegenden Fall bei Vornahme der strittigen Überwe i- sung trotz der technischen Schwierigkeiten im EDV - System der Klägerin g e- wahrt worden ist. 76 77 78 - 32 - a) Sollte das Ergebnis dieser Beweiserhebung nach Auffassung des B e- rufungsgerichts eine Anwendung des Anscheinsbeweises für die Autorisierung der Überweisung durch die Beklagte rechtfertigen, werden die von der Bekla g- ten zu dessen Erschütterung angebotenen Beweise zu erheben sein. Dabei kann nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast der Zahlung s- dienstleister hier die Klägerin im Rahmen des Zumutbaren (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 320) gehalten sein, das ve r- wendete Sicherheitssystem und eventuell bestehen de weitere Sicherheitsvo r- kehrungen darzustellen, soweit dies nicht bereits im Rahmen der Begründung des Anscheinsbeweises geschehen ist. Dadurch soll der Zahler in die Lage ve r- setzt werden, Beweis für von ihm vermutete konkrete Sicherheitsmängel antr e- ten z u können (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2003 III ZR 7/02, juris Rn. 15 und vom 5. Oktober 2004 XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 320). Der Zahlung s- dienstleister wird weiter auf Grundlage des Girovertrags in seinem Besitz b e- findliche technische Aufzeichnunge n, die die streitigen sowie im selben Zei t- raum ausgeführte Zahlungsvorgänge betreffen oder hierüber Aufschluss geben können, bis zur Klärung der Angelegenheit aufzuheben und sie dem Zahler g e- gebenenfalls zugänglich zu machen haben (Senatsurteil vom 5. Okto ber 2004 XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 320 mwN). b) Dem steht ein allgemeines Interesse der Kreditwirtschaft an der G e- heimhaltung von Sicherungssystemen nicht entgegen. Einem im konkreten Ei n- zelfall bestehenden berechtigten Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Kreditinstituts an den technischen Grundlagen des von ihm eingesetzten Sich e- rungssystems kann in einem gerichtlichen Verfahren dadurch Rechnung getr a- gen werden, dass nach § 172 Nr. 2 GVG die Öffentlichkeit aus geschlossen wird und nach § 174 Abs. 3 GVG die Verfahrensbeteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 IV ZR 272/15, juris Rn . 9 ff.). 79 80 - 33 - 2. Statt dessen bzw. bei einem Scheitern eines Anscheinsbeweises kann der Zahlungsdienstleister hier die Klägerin eine Autorisierung des Zahlung s- auftrags durch den Zahler im Wege des Vollbeweises nachweisen. Insoweit hat die Klägerin auch Beweis angeboten. In diesem Fall wird der Zahlungsdiens t- nutzer nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungsla st zu allen ihm b e- kannten Umständen, die den streitigen Zahlungsvorgang und dessen Autorisi e- rung betreffen, insbesondere zu den Sicherheitsvorkehrungen auf dem für das Online - Banking genutzten Rechner und dem Mobiltelefon sowie zur Notierung, Speicherung o der Weitergabe der PIN substantiiert vorzutragen haben. Ellenberger Maihold Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 07.06.2013 - 3 O 418/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.01.2014 - 5 U 87/13 - 81
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