ECLI:DE:BGH:2017:020217UIXZR91.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 91/15 Verkündet am: 2. Februar 2017 Kluckow Justizangestellte als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 204, 675 Abs. 1 Der Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt, der pflichtwidrig eine Fo r- derung des Mandanten hat verjähren lassen, verjährt unabhängi g von der Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz des Kostenschadens gegen denselben Rechtsanwalt wegen pflichtwidrigen Führens eines aussichtslosen Prozesses gegen einen Dritten. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - IX ZR 91/15 - OLG Rostock LG Neubranden burg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 2. Februar 2017 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufung sgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagenden Eheleute verlangen Schadensersatz wegen anwaltlicher Schlechtberatung. Die Kläger hatten im Jahr 2000 eine GmbH mit der Sani e- rung ihres Wohn - und Geschäftshauses in B . b e auftragt. Vereinbart waren ein Festpreis von 1,3 Mio. DM und ein fester Fertigstellungstermin; der Vertrag enthielt zudem eine Vertragsstrafenregelung. Der Geschäftsführer der GmbH übernah m eine so bezeichnete Erfüllungsbürgschaft für die termingerechte Fe r- tigstellung des Hauses. Die GmbH hielt den Termin nicht ein. Die Kläger beau f- tragten Rechtsanwältin A . mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. Diese 1 - 3 - setzte der GmbH mit Schreiben vom 19. Juni 2001 eine Nachfrist bis zum 25. Juni 2001 und kündigte sod ann mit Schreiben vom 27. Juni 2001 den Werkvertrag. Die Kläger, zunächst vertreten durch Rechtsanwältin A . , dann durch Rechtsanwalt H . , klagten in der Folgezeit gegen die GmbH und gegen den Geschäftsführer auf Schad ensersatz sowie Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 48.000 DM (LG Neubrandenburg 2 O 409/01). Gegen die bereits zahlungsunfähige GmbH erging Versäumnisurteil. Die Klage gegen den Geschäftsführer wurde nach einem Hinweis des Gerichts, die Klage sei derzei t unbegründet, ebenfalls durch Versäumnisurteil abgewiesen. In einem Folgepr o- Anspruch. Sie wurden zunächst von Rechtsanwalt H . , dann von der jetzt beklagten Rech tsanwältin vertreten. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen ( LG Neubrandenburg 4 O 76/03). Die K läger, vertreten durch die Beklagte , nahmen sodann Rechtsanwalt H . auf Schadensersatz in Anspruch, weil er im Rechtsstreit LG Neubr andenburg 2 O 4 09/01 die Klage gegen den Geschäftsführer nicht alsbald zurückgenommen habe. Dieser Rechtsstreit endete am 3. Dezember 2004 mit dem Abschluss eines Vergleichs, in welchem Rechtsanwalt H . sich LG Neubrandenburg 2 O 19/04). Die Kläger, vertreten durch die Beklagte, gingen sodann erneut gegen Erlass eines Mahnbescheids üb er diesen Betrag datiert vom 14. Dezember 2004 . Am 27. Januar 2005 erging ein entsprechender Vollstreckungsbescheid. Die Klage wurde schließlich durch Urteil vom 13. Dezember 2007 abgewiesen. 2 3 4 - 4 - Die Berufung gegen dieses Urteil nahmen die durch die Beklagte v ertretenen Kläger im Jahre 2010 zurück ( LG Stralsund 7 O 126/05). Nunmehr nehmen die Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in A n- spruch. In ihrem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, der am 29. Deze m- ber 2010 beim zuständigen Amtsgericht Hamburg eing egangen ist, haben sie " Schade n- ersatz aus Dienstvertrag - Vertrag gem. Vertrag vom 14.12.07 " bezeichnet. In ihrer Anspruchsbegründung vom 25. Januar 2012, bei Gericht eingegangen am selben Ta ge, werfen sie der Beklagten vor, den aussichtslosen Rechtsstreit LG Stralsund 7 O 126/05 gegen den Geschäftsführer angestrengt und es zudem versäumt zu ha ben, Rechtsanwältin A . wegen der unwirksamen Fristse t- zung im Jahre 2001 auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu ha ben. Hinsichtlich der Prozesskosten haben sie einen näher beschriebenen Teilbetrag sichtlich der entgangenen Schadensersatzforderung gegen Rechtsanwältin A . einen näher beschriebenen verlangt . Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehe n- den Klage zur g- ten ist die Klage insgesamt abgewiesen worden. Mit ihrer vom Senat zugela s- senen Revision wollen die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 6 - 5 - I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch insgesamt verjährt. Die Verjährung richte sich nach § 51b BRAO a.F. , wei l der durch die aussicht s- lose Klage entstandene Kostenschaden am 14. Dezember 2004 en tstanden sei. Es komme auf den Zeitpunkt der Absendung des Antrags auf Erlass des Mah n- bescheids an, nicht auf den die Gerichtskosten auslösenden Eingang bei G e- richt, weil mit der Absendung des Antrags der notwendig zu einem Schaden führende Geschehensablau f unwiderruflich in Gang gesetzt worden sei . Ve r- jährt sei der Anspruch damit am 15. Dezember 2007. Ein möglicher Seku n- däranspruch sei ebenfalls verjährt. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Ansprüche der Kläger verjährt sind. 1 . Welchem Recht die Verjähr ung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus Anwaltshaftung unterliegt, richtet sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 EGBGB danach, wann der Anspruch entstanden ist. Ein A n- spruch, der nach dem 14. Dezember 2004 entstanden ist, verjährt i nsgesamt nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs . Für einen An spruch, der vor dem 15. Dezember 2004 entstanden ist, gilt dagegen § 51b BRAO a.F. (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8). Bestimmt sich die Verjährung des primären Schadensersatzanspruc hs 7 8 9 - 6 - nach § 51b BRAO, gilt diese V orschrift auch für den Sekundäranspruch, weil dieser lediglich ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet (BGH, Urteil vom 13. November 200 8, aaO; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 109/09, WM 2013, 93 Rn. 5 zu § 68 StBerG a.F.). Die Verjäh rung gemäß § 51b BRAO a.F. beginnt taggenau und kenntni s- unabhängig mit der Entsteh ung des Ansp r uchs. 2 . Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Kläger zwei unterschiedliche Anspr ü- che geltend gemacht haben, die unabhängig voneinander verjähren. a ) Der Grundsatz der Schadenseinheit, auf welchen das Berufungsg e- richt sich bezogen hat, besagt nur, dass derjenige Schaden, der aus einem b e- stimmten Ereignis erwachsen ist, als einheitliches Ganzes aufzufassen ist . Es gibt nur einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens un d nur eine Verjährung s- frist ( BGH, Urteil vom 14. März 1968 - VII ZR 77/65, BGHZ 50, 21, 23 f ; vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 232; vom 4. April 1991 - IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 153 ) . Im Bereich der Anwaltshaftung gilt dieser Grundsatz fü r alle Schäden, die aus einem bestimmten Beratungsfehler e r- wachsen. Liegt die Pflichtver letzung des Anwalts in der Erhebung einer au s- sichtslosen Kla ge, läuft für den Anspruch auf Er satz des hieraus folgenden Ko s- tenschadens einschließlich aller weiterer a däquat verursachter, zurechenbarer und voraussehbarer Nach teile eine einheitliche Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn. 10). b) Die Kläger haben der Beklagten jedoch nicht nur die Klage gegen den Geschäfts führer vorgeworfen, die von vornherein keine Aussicht auf Erfolg g e- 10 11 12 - 7 - habt und zu dem (teilweise) geltend gemachten Kostenschaden geführt habe . Sie haben außerdem (teilweise) Ersatz desjenigen Schadens verlangt, der dadurch entstanden sei , dass die Beklagte S chadensersatzansprüche gegen die Rechtsanwältin A . habe verjähren lassen. Hierbei handelt es sich um eine eigenständ ige Pflichtverletzung, die zu einem anderen Schaden - der Ve r- jährung des Schadensersatzanspruchs - geführt haben soll als die Erhebu ng der Klage gegen den Geschäftsführer. Damit liegen zwei materiell - rechtliche Ansprüche vor. Die Verjährung des Anspruchs hinsichtlich des Kostenschadens hätte gesondert geprüft werden müssen. Das ist zu Unrecht unterblieben. c) Die Begründung, mit w elcher das Berufungsgericht die Entstehung des aus der Klage gegen den Geschäftsführer (LG Stralsund 7 O 126/05) fo l- genden Schadens bereits am 14. Dezember 2004 und die hieraus folgende Anwendbarkeit von § 51b BRAO a.F. ang enommen hat, lässt sich ebenfalls nicht halten. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Verfahrensgebühr (KV - GKG Nr. 1100) mit der Einreichung der Klage - , Antrags - , Einspruchs - oder Rechtsmittelschrift fällig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG). Vor Eingang des A n- trags auf Erlass eines Ma hnbescheids ist keine Gebühr, damit auch kein hi e- raus folgender Schaden der Kläger entstanden. Entgegen der Ansicht der Rev i- sionserwiderung hat das Berufungsgericht nicht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO) festgestellt, dass der Antrag am 14. Dezember 2004 bei Ger icht eingegangen ist. Im Tatbestand heißt es zwar, die Beklagte habe " am 14.12.2004 einen " . In den Entscheidungsgründen hat das Berufung s- gericht jedoch begründet, warum der Schaden bereits vor Zugang des Antrags beim Mahngericht en tstanden sei. Wäre das Wort " beantragt " im Tatbestand so zu verstehen, dass der Antrag am 14. Dezember 2004 bereits bei Gericht vo r- lag, wären diese Ausführungen unnötig. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann 13 - 8 - der Antra g bei Gericht eingegangen ist. Es ist n ur eine Kopie des Antrags zu den Akten gereicht worden. III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidu ng an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat weist auf folgende rechtlichen Gesichtspunkte hin , die im bisherigen Verlauf des Prozesses noch nicht erörtert worden sind: 1 . Aus der behaupteten fehlerhaften Beratung hinsichtl ich der Klage g e- gen den Geschäftsführer könnte bereits vor Eingang des Antrags bei Gericht ein erster Teilschaden in Form von Anwaltskosten entstanden sein. Die 1,0 - Gebühr nach VV - RVG Nr. 3305 , welche der Anwalt für einen Antrag auf Erlass eines Mahnbesche ids erhält, entsteht mit dem unbedingten Auftrag (vgl. jetzt Vorbemerkung 3 Abs. 1 VV - RVG) , spätestens aber gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV - RVG mit dem Betreiben des Geschäfts , hier also der Erstellung des Antrags am 14. Dezember 2004 . 2 . Hinsichtlich beider Ansprüche wird zu prüfen sein, ob der am 29. D e- zember 20 10 beantragte, am 30. Dezember 2010 erlassene und am 4. Januar 2011 zugestellte Mahnbescheid geeignet war, die Verjährung des jeweiligen Anspruchs zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nur, wenn dieser Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert ist. Er muss in der Weise 14 15 16 - 9 - bezeichnet sein, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05 , BGHZ 172, 42 Rn. 39). Mangelt es hieran und wird die Individualisierung erst im anschließenden Streitverfahren nachgeholt, wird die Verjährung nicht du rch den Mahnbescheid gehemmt. Das gilt auch dann, wenn der Mahnbescheid trotz der fehlenden Individualisierung des A n- spruchs erlassen worden ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935 Rn. 16; vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 20 09, 420 Rn. 20; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - IX ZR 11/14, ZInsO 2016, 656 Rn. 14). Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 23.10.2012 - 4 O 518/11 - OLG Rostock, Entscheidung vom 18.03.201 5 - 1 U 164/12 -
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