ECLI:DE:BGH:2016:251016UXIZR9.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 9/15 Verkündet am: 25. Oktober 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach d e nen für geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten in Höhe von 6,90 soweit die angefallenen Sollzinsen diese Kosten nicht übersteigen, und Sollzi n- sen in diesem Fall nicht erhoben werde n, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbra u- chern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15 - OLG Frankfurt am Main LG Fran kfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger, der D . , gehört zu den gemäß § 4 UKlaG eingetragenen qualifizierten Einrichtungen. Die beklagte Bank verwendet gegenüber Privatkunden "Bedingungen für geduldete Überzi e- nde Klauseln enthalten: "5. Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50% p. a. (Stand August 2012). Die Sollzinsen für geduldete Überziehungen fallen nicht an, soweit diese die Kosten der geduldeten Überziehung (siehe Nr. 8) nicht übersteigen. 1 - 3 - 8. Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und we r- den im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Re chnungsa b- schluss berechnet. Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehu n- gen diese Kosten übersteigen. 10. Die jeweils aktuellen Kosten für geduldete Überziehungen kann der Kont oinhaber dem Rechnungsabschluss entnehmen, der soweit nichts anderes vereinbart ist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals erteilt wird." Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von Ziffer 8 Satz 1 der Bedingungen. Er fo rdert außerdem, dass die Beklagte es unterlässt, von Verbrauchern bei Inanspruchnahme einer geduldeten Kont o- überziehung einen pauschalierten Mindestbetrag von 6,90 r- dern. Schließlich begehrt er die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 214 Der Kläger ist der Ansicht, dass Ziffer 8 Satz 1 der Bedingungen als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliege und dieser nicht standhalte. Die Beklagte habe zudem durch Nr. 10 der Bedingu n- gen die Gefahr geschaffen, dass sie unabhängig von der Verwendung der b e- anstandeten Klausel Kundenkonten mit dem Betrag von 6,90 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr statt ge geben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision der Beklagten ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in WM 2015, 721 verö f- fentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG von der B e- klagten verlangen, dass sie die weitere Verwendung der Klausel unterlasse, weil diese der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalte. Eine Inhalts kontrolle sei nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausg e- schlossen, denn es handele sich bei der Klausel um eine kontrollfähige Prei s- nebenabrede. Es könne dahinstehen, ob Konstellationen denkbar seien, in d e- nen die Beklagte für geduldete Überziehungen ein fe stes, laufzeitunabhängiges Entgelt verlangen könne. Jedenfalls in der Kombination eines laufzeitabhäng i- gen Entgelts in Gestalt der unter Ziffer 5 der Bedingungen vorgesehenen Sol l- zinsen und eines laufzeitunabhängigen Mindestentgelt s gemäß Ziffer 8 der B e- di ngungen stelle die Bestimmung eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar. Auf Grund dieser Kombination von Sollzinsen in Höhe von 16,50% p.a. oder Kosten in Höhe von 6,90 der vereinbarten Sollzinsen träten, zwar teilweise Entgeltcharakter haben. Die Bedingungen bezeichneten den Betrag von 6,90 s- ten, während bei einem Gelddarlehen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehe n- de Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers, neben der Rückzahl ung der Darlehensvaluta, darin bestehe, den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. 5 6 7 8 9 - 5 - Dass etwa in dem § 505 BGB ausfüllenden Art. 247 § 17 EGBGB und weiteren Vorschriften zum Verbraucherdarlehensrecht neben "Zinsen" auch von "Kosten" die Rede sei, lasse ni cht den Schluss zu, dass bei Verbraucherdarlehen nicht nur der Zins die der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede sei. Ein Zins im Rechtssinne sei nur eine nach der Laufzeit des Darlehens bemessene Ve r- gütung für die Möglichkeit zur Kapitalnutzung. Di e anfallenden Kosten seien demgegenüber laufzeitunabhängig ausgestaltet. Die laufzeitunabhängige Ausgestaltung der Kosten verdeutliche, auch wenn diese nicht neben den Sollzinsen erhoben würden, gerade bei geringfüg i- gen Überziehungen, dass in diese nich t allein das Entgelt für das gewährte Da r- lehen eingepreist sei, sondern dass deren Höhe auch durch andere Faktoren geprägt sei. Einem von der Beklagten geltend gemachten höheren Arbeitsau f- wand werde bei geduldeten Überziehungen aber bereits durch die Verei nb a- rung eines höheren Zinssatzes Rechnung getragen. Es sei somit bei den Ko s- ten ein zusätzlicher Aufwand eingestellt, den die Beklagte für die Erfüllung e i- gener Pflichten und im eigenen Interesse erbringe. Damit könne die Klausel nicht insgesamt als eine d er Inhaltskontrolle nicht unterworfene Preishaupta b- rede eingestuft werden. Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil die neben der Vereinbarung eines Sollzinssatzes vorgesehene Erhebung eines laufzeituna b- hängigen Entgelts für die Gewähr ung eines Verbraucherdarlehens mit wesentl i- chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Ku n- den der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangeme s- sen benachteilige. Zum einen werde, soweit die unter Ziffer 5 der Beding ungen vereinbarten Zinsen unter einem Betrag von 6,90 Tätigkeiten des Verwenders auf den Kunden abgewälzt. Derartige Entgeltkla u- seln seien gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Zum anderen weiche es 10 11 - 6 - vom Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, dass das Entgelt für die Gewä h- rung der Kapitalnutzung laufzeitunabhängig ausgestaltet sei. Diese Abweichung indiziere bereits die unangemessene Benachteiligung. Gründe, welche die Klausel gleichwohl angemessen erscheinen ließen, seien nich t ersichtlich, z u- mal die laufzeitunabhängigen Kosten gerade bei geringfügigen Überziehungen im Verhältnis zu diesen eine exorbitante Höhe erreichten. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger gemäß § 1 UKlaG auch deshalb zu, weil die a ngegriffene Klausel gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoße. Ferner könne der Kläger gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG verlangen, dass die Beklagte es unterlasse, den Betrag von 6,90 n- gen. Der Kläger wende sich mit diesem Antrag nicht geg en Ziffer 10 der Bedi n- gungen, sondern gegen das tatsächliche Verhalten der Beklagten, auf der Grundlage dieser Klausel den unter Ziffer 8 der Bedingungen genannten Betrag Kundenkonten zu belasten, also gegen einen Realakt. Zu den Verbraucherschutzvorsch riften im Sinne des § 2 UKlaG gehörten auch § 306a BGB und, jedenfalls wenn das Kollektivinteresse von Verbra u- chern berührt sei, § 138 BGB. Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB liege vor, wenn die Beklagte Kontoinhabern aufgrund der Reg e- lun g in Ziffer 10 ihrer Bedingungen als "jeweils aktuelle Kosten für geduldete Überziehungen" einen Betrag von 6,90 Gestaltung gegeben, mit der die Beklagte gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße, da die Erhe bung einer Mindestgebühr für die Gewährung eines Verbraucherdarlehens in Gestalt einer geduldeten Überziehung mit w e- sentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei. Zudem liege ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB vor, weil die Beklagte für sic h in Anspruch 12 13 14 - 7 - nehme, ein Mindestentgelt erheben zu dürfen, dessen Höhe außer Verhältnis zum Umfang gerade geringer Überziehungen stehe. Die Wiederholungsgefahr sei für beide Unterlassungsansprüche zu ve r- muten, da die Beklagte daran festhalte, dass die angegriffene Klausel wirksam u nd eine Handhabung gemäß Ziffer 10 der Bedingungen rechtlich nicht zu b e- anstanden sei. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 214 Zinsen sei gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. II . Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen ode r einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Verbrauchern. a) Bei der streitbefangenen Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. b) Die Bestimmung unter Ziffer 8 der Bedingungen unterliegt, auch s o- weit sie nur zu einem Teil Gegenstand des Unterlassungsbegehrens des Kl ä- gers ist, gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, weil es sich nicht um eine kontrollfreie Preishauptabrede handelt. aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von 15 16 17 18 19 20 21 - 8 - Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Keiner Inhaltskontrolle unterliegen demgegenüber Abreden übe r den unmittelbaren Gegenstand des Vertrages, also diejenigen Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Hauptleistung und das vom anderen Teil zu zahlende Entgelt festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsverspr e- chen abweichend vom Gesetz od er der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind inhal t- lich zu kontrollieren. Einer Inhaltskontrolle entzogen ist damit nur der enge B e- reich der Leistungsbestimmungen, ohne deren Vorliegen man gels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2001 XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78; BGH, Urteile vom 12. März 2014 IV ZR 295/13, BGHZ 200, 2 93 Rn. 27 und vom 9. April 2014 VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 43 f.) . Demgemäß unterliegen Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertragl i- chen Hauptleistung regeln oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonde rleistung bestimmen (sog. Preishauptabreden), grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle , es sei denn, das Gesetz selbst enthält Vorgaben für die Preisgestal tung (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12 mwN). Kontrollfähig sind hingegen sog. Preisnebenabreden, d.h. Klauseln, die sich nur mittelbar auf den Preis auswi r- ken und an deren Stel l e bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze oder aus der Natur des Vertra ges im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ableitbare Rechte treten können (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 und vom 14. Oktober 1997 XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 29) , und Regelungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mit d e- 22 - 9 - nen der Verwender allgemeine Betriebskosten oder Aufwand zur Erfüllung e i- gener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, au f den Kunden abwälzt (vgl. Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9 und vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 16). bb) Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine Preishaupt - oder eine Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu erm itteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nich t vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Gehalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so ausz u- legen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 19 und vom 19. Januar 2016 XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 21, jeweils mwN). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kom mt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34, vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 19 und vom 19. Januar 2016 XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 21 , jeweils m wN). Danach ist die scheinbar "kundenfein d- lichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benac h- teiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klaus el führt (S e- natsurteile vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35, vom 23 - 10 - 8. Mai 2012 XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34, vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 19 und vom 19. Januar 2016 XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 21). Auß er Betracht zu bleiben haben Verständnismöglic h- keiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht erns t- lich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 13. Mai 201 4 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12, vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 19 und vom 19. Januar 2016 XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 21). cc) Unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist davon auszugehen, dass Ziffer 8 der B edingungen nicht als kontrollf reie Prei s- hauptabrede unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung der Bekla g- ten regelt, sondern als kontrollfähige Preisnebenabrede ein verdecktes Bearbe i- tungsentgelt vorsieht. Die Auslegung der Klausel führt zu kein em eindeutigen Ergebnis. (1) Die Klausel kann rechtlich vertretbar als Preishauptabrede anges e- hen werden. Zur Begründung dieser Auslegung kann allerdings nicht angeführt we r- den, die Klausel habe das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzl ich angebotene Sonderleistung zu m Gegenstand. Der Senat hat zwar im Urteil vom 14. April 1992 im Rahmen der Inhaltskontrolle einer Klausel, welche eine Zin s- regelung für geduldete Überziehungen zum Gegenstand hatte, ausgeführt, dass die geduldete Überziehun g eine zusätzliche Leistung darstelle, auf die der Ku n- de auf Grund der vorher getroffenen Vereinbarung keinen Anspruch habe (S e- natsurteil vom 14. April 1992 XI ZR 196/91, BGHZ 118, 126, 129). An der Ei n- stufung als Zusatzleistung ist aber nach der neueren Gesetzessystematik (§ 505 BGB) und unter Berücksichtigung der neueren Senatsrechtsprechung 24 25 26 - 11 - nicht festzuhalten. Denn durch die geduldete Überziehung wird konkludent ein Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen (§ 505 Abs. 2 und 4 BGB). Der Abschluss eines Darlehensvertrages ist aber nach allgemeinen schuldrechtl i- chen Grundsätzen keine Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der vertraglichen Hauptleistungspflichten und löst als solcher überhaupt erst den vertraglichen Vergütungsanspruch aus (S enatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 54 mwN). Für die Qualifizierung der Klausel als Preishauptabrede spricht aber, dass nach dem Regelungszusammenhang der Ziffern 5 und 8 der Bedingungen der Pauschalbetrag von 6,90 llen, in denen er erhoben wird, die ei n- zige Gegenleistung für die Einräumung der Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals ist. (2) Hingegen wird die Annahme einer kontrollfähigen Preisnebenabrede, die ein verdecktes Bearbeitungsentge lt (vgl. zu dessen Kontrollfähigkeit: S e- natsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24 ff.) vorsieht (Nobbe, WuB 2016, 403), dadurch nahegelegt, dass der Pauschalbetrag, wie die Revision ausführt, gerade deshalb erhoben wird, weil die Sol lzinsen allein in diesen Fällen angesichts des Bearbeitungsaufwands nicht auskömmlich sind. Bei dieser wirtschaftlichen Betrachtung deckt der Pauschalbetrag neben den Zinsen den Kostenaufwand ab, der der Beklagten bei der Bearbeitung einer geduldeten Überz iehung, etwa der Bonitätsprüfung des Kunden wie die B e- klagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat , im eigenen Interesse entsteht, und führt im Ergebnis zur Erhebung eines neben dem Sollzins stehe n- den Bearbeitungsentgelts, das nicht als Preis de r Hauptleistung der Beklagten, nämlich der Einräumung der Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überla s- senen Kapital angesehen werden kann. 27 28 - 12 - (3) Von dieser zuletzt genannten Auslegung der Klausel ist zugunsten der Kunden der Beklagten auszugehen. Die Zw eifel bei der Auslegung der Klausel gehen zulasten der Beklagten als Verwenderin. Die Klausel ist damit kontrollfähig. Auf die Frage, inwieweit ein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben für die Preisgestaltung vorliegt, kommt es somit nicht an. c) Der somi t eröffneten Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben una n- gemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, A bs. 2 Nr. 1 BGB). aa) Die Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung liegt darin, dass die angegriffene Klausel die Kunden der Beklagten mit einem Aufwand für Tätigkeiten belastet, die sie in ihrem eigenen Interesse erbringt (vg l. hierzu Senatsurteil e vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ). bb) Die unangemessene Benachteiligung wird durch diese Abweichu n- g en indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 21. April 20 09 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn . 69 und vom 19. Januar 2016 XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 30). Diese Vermutung ist zwar als widerlegt anz u- sehen, we nn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessena b- wägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsu r- te i le vom 14. Januar 2014 XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerech t- fertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 XI ZR 255/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 29 30 31 32 - 13 - mwN). Der artige Umstände sind indes weder vorgetragen noch sonst ersich t- lich. (1) Im Gegenteil führt die angegriffene Klausel bei niedrigen Überzi e- hungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu Lasten de r Kunden dazu , dass der Darlehensnehmer ein Entgelt zu zahlen hat, welches bei einem nach dem g e- setzlichen Leitbild ausgestalteten Darlehen , bei dem d i e Kosten der Bearbe i- tung in den laufzeitabhängigen Zins eingepreist sind , nur bei einem Zinssatz erzielt werden kann, dessen Vereinbarung den objektiven Tatbestand eines wu cherähnlichen Geschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt (vgl. Jungmann, WuB 2015, 310, 314; Nobbe, WuB 2016, 403, 406). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Da r- lehensverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwis chen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensg e- ber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Darlehensnehmer sich nur wege n seiner schwächeren Lage auf die bedrückenden Bedingungen ei n- lässt (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1981 III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 160 f. und vom 24. März 1988 III ZR 30/87, BGHZ 104, 102, 104 ff.; MünchKomm BGB/Armbrüster, 7. Aufl., § 138 Rn. 119 f. ; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 138 Rn. 25). Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte übe r- sch reitet (Senatsurteile vom 13. März 1990 XI ZR 252/89, BGHZ 110, 336, 340 und vom 29. November 2011 XI ZR 220/10, WM 2012, 30 Rn. 10 mwN; MünchKommBGB/Armbrüster, 7. Aufl., § 138 Rn. 119; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 138 Rn. 27). 33 34 - 14 - Vom Vorli egen dieser Voraussetzungen kann ohne weiteres ausgega n- gen werden. Denn bei einer geduldeten Überziehung von beispielsweise 10 für einen Tag und den hierfür in Rechnung gestellten Kosten von 6,90 August 2012) wäre für die Gegenleistung ein Zinss atz von 25.185% p.a. zu ve r- einbaren. Der durchschnittliche effektive Zinssatz für revolvierende Kredite und Überziehungskredite an private Haushalte (MFI - Zinsstatistik, Effektivzinssätze Banken DE/Neugeschäft/Revolvierende Kredite und Überziehungskredite a n private Haushalte, siehe unter ), der zwar nicht allein Überziehungskredite zum Gegenstand hat, aber dennoch einen hinreichenden Anhaltspunkt über die Größenordnung des effektiven Marktzinses für Überzi e- hungskredite liefert, betrug demge genüber im August 2012 lediglich 10%. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass Kunden der B e- klagten an einer geduldeten Überziehung ein erhebliches Interesse haben kö n- nen, etwa um Kosten von Rücklastschriften zu vermeiden (vgl. Nietsch, EWi R 2015, 203, 204). Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, geduldete Überziehu n- gen zu Bedingungen zu gewähren, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. (2) Eine unangemessene Benachteiligung kann entgegen der Ansich t der Revision auch nicht unter Verweis auf bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen verneint werden. Soweit die Revision darauf gestützt wird, dass die Erhebung des Koste n- betrages von 6,90 nicht zu auskömmlichen Preisen erbracht und insbesondere die Refinanzi e- rungskosten und der Bearbeitungsaufwand nicht gedeckt werden können, legt sie bereits nicht dar, wie hoch diese Kosten sind. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Denn die Revision führt selbs t aus, dass ohne die Erhebung des Ko s- 35 36 37 38 - 15 - tenbetrages entweder ein komplexes Zinsmodell mit gestaffelten Zinssätzen eingeführt oder der Zinssatz für geduldete Überziehungen insgesamt erhöht werden müsste, mithin die Erhebung des Kostenbetrages von 6,90 zwingend erforderlich ist. Diese von der Revision aufgezeigten Maßnahmen stellen sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB der Zins das Entgelt für die Darlehensgewährung ist, lediglich als konsequente Umsetzung des gesetzlichen Leitbildes dar. Denn mit dem Zins sind auch die beim Darlehensgeber im Zusammenhang mit der Kapitalüberla s- sung entstehenden Kosten abzugelten (Se natsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 46; MünchKommBGB/K. P. Berger, 7. Aufl., § 488 Rn. 154), der dementsprechend kalkuliert und bis zur Grenze des § 138 BGB frei bestimmt werden kann (Senatsurteil , aaO Rn. 86 mwN). Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch anerkannt, dass für die Gewä h- rung eines Überziehungskredits wegen des damit verbundenen höheren Au f- wandes ein höherer Zinssatz verlangt werden kann (Senatsurteil vom 14. April 1992 XI ZR 196/91, BGHZ 118, 1 26, 130). Hinzu kommt, dass die Entgelthöhe nicht in Bezug auf jedes einzelne Geschäft zu kalkulieren ist, sondern gerade bei einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen, wie bei geduldeten Überziehungen typisch, ohne weiteres einer Mischkalkulation zugänglich i st. Einer Umlegung der Kosten, die mit der Darlehensgewährung einherg e- hen, über den Zins steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass Überziehungskredite in der Regel nur kurze Laufzeiten haben und insbesond e- re die Bedingungen der Beklagte n unter Ziffer 3 vorsehen, dass eine geduldete Überziehung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen zurückz u- führen ist. Denn eine nur kurze Darlehenslaufzeit kann bei der Zinshöhe insb e- sondere im Rahmen einer Mischkalku lation Berücksichtigung fin den. 39 - 16 - (3) Unerheblich ist, ob es sich bei den Kosten in Höhe von 6,90 Revision meint, nur um einen geringen Betrag handelt. Denn die vermeintlich geringe Höhe eines Entgelts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs grundsätzlich kei n geeignetes Kriterium, um eine unangemessene Benac h- teiligung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1956 II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98, vom 29. September 1960 II ZR 25/59, BGHZ 33, 216, 219 und vom 12. Mai 1980 VII ZR 166/79, BGHZ 77, 12 6, 131; Palandt / Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 307 Rn. 18; MünchKommBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 4 3 f.). d) Angesichts der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf die Frage, ob die angegriffene Klau sel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, keiner Entscheidung. 2. Der Kläger kann auch verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, von Verbrauchern bei Inanspruchnahme einer geduldeten Überziehung einen B e- trag in Höhe von 6,90 a) Ein entsprechender Anspruch folgt aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 306a BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann über § 1 UKlaG die Unterlassung von tatsächlichen Verhaltensweisen begehrt w erden, die einer unwirksamen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur praktischen Wirksamkeit verhelfen und damit einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB darstellen (vgl. Senatsurteil vom 8. März 2005 XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294, 29 8 ff . ). Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision u n- beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts stellt die Beklagte ihren Kunden einen Betrag von 6,90 40 41 42 43 44 - 17 - Überziehungen" gemäß Ziffer 10 der Bedingungen in Rechnung. Diese Praxis missachtet die Unwirks amkeit der Klausel unter Ziffer 8 der Bedingungen und führt mit der rein tatsächlichen Erhebung dieses Betrages zu einem Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB. b) Ob daneben, wie das Berufungsg ericht meint, ein Anspruch auch aus §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 138 Abs. 1 BGB folgt, bedarf keiner Entscheidung. 3. Den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten hat das Berufungsgericht gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG rechtsfe hlerfrei als begründet angesehen. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.06.2013 - 2 - 12 O 345/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.12.2014 - 1 U 170/13 - 45 46
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