BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 91/99 Verkündet am: 9. April 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ HWiG §§ 1 Abs. 1 a.F., 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 a) § 5 Abs. 2 HWiG ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C -481/99) richtlinienkonform einschränkend auszulegen. b) Kreditverträge gehören danach insoweit nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht einräumt wie das Haustürw i - derrufsgesetz. c) Dies gilt für alle Kreditverträge, die Haustürgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. sind, auch wenn sie die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von a u - ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ("Haustürg e - schäfterichtlinie") nicht erfüllen. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99 - OLG München LG München I - 2 - - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Mller, Dr. Joeres und die Richterin Mayen fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klger wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 1. Februar 1999 aufgehob en. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klger verlangen von der beklagten Bank die Rckabwicklung eines Realkreditvertrages. Sie begehren die Erstattung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 118.443,81 DM zuzglich Zinsen sowie die Feststellung, daß der Beklagten aus dem Darlehen keine Ansprche mehr zustehen. - 4 - Zur Finanzierung des Kaufpreises fr eine im Mrz 1993 gekaufte Eigentumswohnung nahmen die Klger mit Vertrag vom 28. April/7. Mai 1993 bei der Beklagten ein Darlehen ber 150.000 DM auf, das durch eine Grundschuld in derselben Höhe abgesichert wurde. Eine Wide r - rufsbelehrung im Sinne des Haustrwiderrufsgesetzes wurde ihnen nicht erteilt. Mit ihrer im Januar 1998 erhobenen Klage haben die Klger g e - mß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas sung (im folgenden: a.F.) ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrages g e - richteten Willenserklrungen widerrufen. Die Klger behaupten, ein i h - nen bekannter, freiberuflich auch fr die Beklagte ttiger Immobilie n - makler habe sie mehrfach unaufgefordert zu Hause aufgesucht und zum Wohnungskauf sowie zur Darlehensaufnahme berredet. Kurz vor der letzten mndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz haben sie a u - ßerdem geltend gemacht, der Darlehensvertrag sei sittenwidrig, weil der Wert der Eigentumswohnung erkennbar nur 50.000 DM betragen und die Beklagte eine "versteckte Innenprovision" von 18,4% gezahlt habe. Das Landgericht (WM 1998, 1723) hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht (WM 1999, 728) hat die Berufung zurckgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klger ihr Klagebegehren weiter. Der erke n - nende Senat hat den Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung ersucht (WM 2000, 26); die Entscheidung des G e - richtshofs der Europischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 ist abgedruckt in WM 2001, 2434. - 5 - - 6 - Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg und fhrt zur Aufhebung des angefocht e - nen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Oberlandesg e - richt. I. Das Berufungsgericht hat ein Widerrufsrecht der Klger verneint. Bei dem streitbefangenen Darlehen handele es sich um einen Realkredit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. § 7 VerbrKrG finde deshalb ke i - ne Anwendung. Der Rckgriff auf § 1 HWiG a.F. scheide wegen der Subsidiarittsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG aus. Mit R cksicht auf diese Vorschrift sei das Haustrwiderrufsgesetz zwar in den Fllen des § 3 Abs. 1 VerbrKrG anwendbar, nicht aber in den Fllen des § 3 Abs. 2 VerbrKrG, in denen nur die Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes ausgeschlossen sei. Die Gegenauffassung, nach welcher das Haustrwiderrufsgesetz stets zum Zuge komme, wenn und soweit eine Ausnahme nach § 3 VerbrKrG eingreife, sei weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 VerbrKrG verei n - bar. Durch die Anwendung des Haustrwiderrufsgesetzes werde die di f - ferenzierte Regelung des § 3 Abs. 2 VerbrKrG unterlaufen und dem Willen des Gesetzgebers zuwidergehandelt. Dieser habe das Widerruf s - recht bei Realkreditvertrgen ganz bewuût wegen der damit einherg e - henden Gefhrdung der taggenauen Refinanzierung vieler Realkredite ausgeschlossen, auf der wiederum deren gnstige Verzinsung beruhe. - 7 - Der Vortrag der Klger zur angeblichen Sittenwidrigkeit des Darlehens sei unsubstantiiert und berdies versptet. II. Diese Beurte ilung hlt, soweit sie ein Widerrufsrecht der Klger gemû § 1 Abs. 1 HWiG a.F. wegen der Subsidiarittsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG verneint, rechtlicher Nachprfung nicht stand. Zwar en t - spricht sie der Auslegung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, 5 Abs. 2 HWiG, wie sie der Senat in seinem Vorlagebeschluû vom 29. November 1999 (WM 2000, 26) an den Gerichtshof der Europischen Gemei n - schaften bei ausschlieûlich nationaler Betrachtung befrwortet hat. Sie bercksichtigt aber nicht, daû mit dem Haustrwiderrufsgesetz die Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von auûerhalb von Geschftsrumen geschlossenen Vertrgen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden: Haustrgeschfterichtlinie) in nationales Recht umgesetzt worden ist und die Vorschriften des Hau s - trwiderrufsgesetzes daher richtlinienkonform auszulegen sind. Der Senat hat in dem Vorlagebeschluû zwar die Auffassung ve r - treten, die Verbraucherschutzvorschriften des europischen Gemei n - schaftsrechts erforderten keine andere Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG als sie sich bei ausschlieûlich nationaler Betrachtung ergebe (aaO S. 28); es bleibe auch bei Bercksichtigung der Vorgaben des europ i - schen Gemeinschaftsrechts bei der Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG, nach welcher das Haustrwiderrufsgesetz auf Realkreditvertrge im Si n - - 8 - ne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unanwendbar sei. Im Hinblick auf i n - soweit verbleibende Zweifel hat der Senat dem Gerichtshof der Europ i - schen Gemeinschaften aber folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Erfaût die Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von auûerhalb von Geschftsr u - men geschlossenen Vertrgen vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustrgeschfterichtl i - nie") auch Realkreditvertrge (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkr e - ditgesetz) und kommt ihr in bezug auf das in Art. 5 vorgesehene Widerrufsrecht Vorrang vor der Richtlinie 87/102/EWG des R a - tes zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten ber den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987, "Verbraucherkreditrichtlinie") zu? 2. Fr den Fall, daû der Gerichtshof diese Frage bejaht: Ist der nationale Gesetzgeber durch die Haustrgeschfterichtlinie g e - hindert, die in § 7 Abs. 2 Satz 3 Verbraucherkreditgesetz ger e - gelte Befristung des Widerrufsrechts auch in den Fllen anz u - wenden, in denen ein Haustrgeschft die Gewhrung eines Realkredits im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditg e - setz zum Gegenstand hat und die in Art. 4 der Richtlinie vorg e - sehene Belehrung unterblieben ist? Der Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften hat die Fragen mit Urteil vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) dahingehend b e - antwortet, daû 1. die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von auûerhalb von Geschftsrumen geschlossenen Vertrgen dahin auszulegen ist, daû sie auf einen Realkreditvertrag wie den im Ausgang s - verfahren fraglichen anwendbar ist, so daû der Verbraucher, der einen derartigen Vertrag in einem der in Art. 1 dieser Richtlinie - 9 - genannten Flle geschlossen hat, ber das Widerrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie verfgt und 2. der nationale Gesetzgeber durch die Richtlinie 85/577/EWG daran gehindert ist, das Widerrufsrecht nach Art. 5 dieser Richtlinie fr den Fall, daû der Verbraucher nicht gemû Art. 4 dieser Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr nach Vertragsa b - schluû zu befristen. 1. An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte g e - bunden. Sie sind nach stndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europischen Gemeinschaften aufgrund des Umsetzungsgebots gemû Art. 249 Abs. 3 EGV (Art. 189 Abs. 3 a.F.) und des Grundsatzes der G e - meinschaftstreue gemû Art. 10 EGV (Art. 5 a.F.) zudem verpflichtet, zur Durchfhrung einer europischen Richtlinie erlassene Gesetze unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nati o - nale Recht einrumt, im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Rich t - linie auszulegen (EuGH, Urteil vom 10. April 1984 - Rs 14/83, Sl g. 1984, 1891, 1909 Rz. 26, 28 - von Colson und Kamann ; EuGH, Urteil vom 10. April 1984 - Rs 79/83, Slg. 1984, 1921, 1942 Rz. 26, 1943 Rz. 28 - Harz ; EuGH, Urteil vom 13. November 1990 - Rs C-106/89, Slg. I 1990, 4135, 4159 Rz. 8 - Marleasing ). Diese gemeinschaftsrechtliche Dimens i - on der Auslegung hat auch der Bundesgerichtshof gerade beim Hau s - trwiderrufsgesetz wiederholt hervorgehoben (Senatsurteil vom 9. Mrz 1993 - XI ZR 179/92, WM 1993, 683, 684; BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 - XII ZR 24/93, WM 1994, 139 0, 1391; BGH, Beschluû vom 11. Januar 1996 - IX ZR 56/95, WM 1996, 384, 386). 2. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gebietet es in Verbindung mit der vom Senat eingeholten Vorabentscheidung des - 10 - Gerichtshofs der Europischen Gemeinschaften, die maûgeblichen n a - tionalen Vorschriften, soweit ein Auslegungsspielraum besteht, dahing e - hend auszulegen, daû dem Verbraucher, der einen in den Anwendung s - bereich der Haustrgeschfterichtlinie fallenden Realkreditvertrag g e - schlossen hat, ein Art. 5 der Ric htlinie entsprechendes Widerrufsrecht zusteht. Dies hat zur Folge, daû § 5 Abs. 2 HWiG unter Beachtung der fr die nationalen Gerichte bindenden Auslegung des Gerichtshofs der E u - ropischen Gemeinschaften richtlinienkonform einschrnkend auszul e - gen ist. Kreditvertrge gehören danach insoweit nicht zu den Gesch f - ten, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen eines G e - schfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfllen, als das Verbra u - cherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustrwiderrufsgesetz einrumt. a) § 5 Abs. 2 HWiG, wonach auf ein Geschft im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F., das zugleich die Voraussetzungen eines Geschfts nach dem Verbraucherkreditgesetz erfllt, nur die Vorschriften dieses Gesetzes anwendbar sind, lût eine solche Auslegung zu. aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten und einer in der Instan z - rechtsprechung (OLG Bamberg WM 2002, 537, 545; LG Mnchen I BKR 2002, 230, 233 f.; LG Mnchen I WM 2002, 285, 287) und Literatur (Edelmann BKR 2002, 80, 8 1 f.; Habersack/Mayer WM 2002, 253, 257; von Heymann/Annertzok BKR 2002, 234; Hochleitner/Wolf/Groûerichter WM 2002, 529, 532; Piekenbrock/Schulze WM 2002, 521, 524; Sauer - 11 - BB 2002, 431, 432) vertretenen Auffassung wird die Auslegung weder durch den Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG noch den des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. (1) § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG regelt seinem Wortlaut nach au s - drcklich nur das Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG. Er enthlt zur Fr a - ge der Anwendbarkeit des Haustrwiderrufsgesetzes keine Aussage (Frisch BKR 2002, 84, 85). (2) Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG legt fr sich genommen, wie im Vorlagebeschluû des Senates vom 29. November 1999 (WM 2000, 26, 27) nher ausgefhrt, zwar eher das Ergebnis nahe, daû in den F l - len des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG das Haustrwiderrufsgesetz insgesamt von den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verdrngt werden sollte. Zwingend ist diese Auslegung jedoch nicht, da der Gesetze s - wortlaut nicht eindeutig ist. Gemû § 5 Abs. 2 HWiG greift di e Subsidiarittsklausel nur, wenn ein Geschft im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG a.F. zugleich die "Vorau s - setzungen eines Geschfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfllt. Da nicht nher geregelt wird, wann die so umschriebenen Voraussetzu n - gen im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG vorliegen, ist die Norm auslegung s - fhig (Reiter/Methner VuR 2002, 90, 92 f.). Möglich sind eine weite und engere Auslegungen. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG kann einmal mit der berwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. hierzu den Vorlagebeschluû des S e - - 12 - nats vom 29. November 1999, WM 2000, 26, 27 m.w.Nachw.) dahin ve r - standen werden, daû das Verbraucherkreditgesetz das Haustrwide r - rufsgesetz fr Realkredite vollkommen verdrngt, wenn der Anwe n - dungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes berhaupt eröffnet ist, weil das Verbraucherkreditgesetz das speziellere Gesetz ist. Möglich und vertretbar ist aber auch eine Auslegung des Wortlauts dahin, daû das Haustrwiderrufsgesetz durch § 5 Abs. 2 HWiG nicht vollstndig ve r - drngt wird, wenn ein Kreditvertrag nur Teilen des Verbraucherkreditg e - setzes unterfllt oder - noch weitergehend - dieses dem Verbraucher nicht den gleichen effektiven Schutz bietet wie das Haustrwiderrufsg e - setz (Reich/Rörig EuZW 2002, 87, 88). Fr eine solche einschrnkende Auslegung werden insbesondere der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 HWiG und die Begrndung zu § 5 des Entwurfs eines Gesetzes ber den Widerruf von Haustrgeschften und hnlichen Geschften (BT- Drucks. 10/2876 S. 14) angefhrt. Dem Gesetzgeber ersch ien es danach möglicherweise sinnvoll, jeweils das sachnhere Gesetz fr anwendbar zu erklren, solange dieses einen dem Haustrwiderrufsgesetz ve r - gleichbaren Schutz gewhrleistet (Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl. Grundlagen Rdn. 83). Dies ist bei Realkreditvertrgen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG indes nicht der Fall. Bei ihnen steht dem Kreditnehmer nach dem Verbraucherkreditgesetz kein Widerrufsrecht zu. Da das Verbra u - cherkreditgesetz damit erheblich hinter dem durch das Haustrwide r - rufsgesetz bezweckten Schutz zurckbleibt und der Schutzbedrftigkeit eines Verbrauchers in einer Haustrsituation nicht Rechnung trgt, ohne daû dafr ein zwingender sachlicher Grund ersichtlich ist, waren ein Teil - 13 - der Rechtsprechung (OLG Mnchen - 5. Zivilsenat - WM 2000, 1336, 1338 f.) und eine bedeutsame Mindermeinung in der Literatur (Staudi n - ger/Werner, BGB 13. Bearb. 1997 § 5 HWiG Rdn. 24, 27; Erman/Kling- sporn, BGB 9. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 5; Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl. Grundlagen Rdn. 80 -86; § 51 Rdn. 31; S teppeler, VerbrKrG 2. Aufl. S. 209; Kndgen, Gewhrung und Abwicklung grundpfandrechtlich ges i - cherter Kredite 3. Aufl. S. 32; Peters, in: Lwowski/Peters/Gûmann, VerbrKrG 2. Aufl. S. 173 -175; ders. DZWir 1994, 353, 357; ders. WuB I E 2 b.6.93; Spickhoff/Petershagen BB 1999, 165, 169 f.; Stsser NJW 1999, 1586, 1589) schon vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) und ohne Rcksicht auf die Notwendigkeit einer richtlinienkonfo r - men Auslegung der Auffassung, § 1 HWiG a.F. werde durch § 5 Abs. 2 HWiG nur dann verdrngt, wenn das vorrangig anzuwendende Verbra u - cherkreditgesetz einen gleich effektiven Schutz biete. Dieser Auffassung haben sich nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 mit Rc k - sicht auf die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG das Oberlandesgericht Mnchen (20. Zivilsenat, WM 2002, 694, 695) und weitere Autoren angeschlossen (Pfeiffer EWiR 2002, 261, 262; Reich/Rrig EuZW 2002, 87, 88; Hoffmann ZIP 2002, 145, 149; Kulke ZBB 2002, 33, 45 ff.; Staudinger NJW 2002, 653, 655; Fischer ZfIR 2002, 19, 21; Frisch BKR 2002, 84, 85; Reiter/Methner VuR 2002, 90, 92 f.; Rott VuR 2002, 49, 52). Nur wenn man die Ansicht aller dieser Stimmen aus Rechtsprechung und Schrifttum fr schlechthin unvertre t - bar hielte (so unter Hinweis auf den angeblich eindeutigen, nicht ausl e - - 14 - gungsfhigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG: OLG Bamberg WM 2002, 537, 545; LG Mnchen I BKR 2002, 230, 23 4; LG Mnchen I WM 2002, 285, 287; Edelmann BKR 2002, 80, 81; Habersack/Mayer WM 2002, 253, 257; Hochleitner/Wolf/Groûerichter WM 2002, 529, 531; Piekenbrock/ Schulze WM 2002, 524; Markus Roth WuB IV D. § 5 HWiG 1.02; Sauer BB 2002, 431, 432), wre eine richtlinienkonforme Auslegung ausg e - schlossen. Der erkennende Senat ist, wie er schon durch die Vorlage vom 29. November 1999 an den Gerichtshof der Europischen Gemei n - schaften und insbesondere durch die Frage nach der Zulssigkeit einer Befristung des Widerrufsrechts entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG zum Ausdruck gebracht hat, nicht dieser Ansicht, sondern hlt die von der Mindermeinung befrwortete Auslegung fr mglich. Erweist sich der Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG danach als ausl e - gungsfhig, so ist der Senat gezwungen, die Vorschrift richtlinienko n - form auszulegen. Mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ i - schen Gemeinschaften steht fest, daû die Haustrgeschfterichtlinie die Gewhrung eines Widerrufsrechts auch fr Realkreditvertrge fordert, die zugleich die Voraussetzungen eines Haustrgeschfts erfllen. Das bedeutet fr die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG, daû die Subsidiarittsklausel bezglich der Widerrufsvorschriften nur dann greift, wenn im konkreten Fall auch das Verbraucherkreditg e - setz ein Widerrufsrecht gewhrt. Wird das Widerrufsrecht - wie hier - nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen oder ist es nach den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes bereits erloschen, muû es bei der Anwendbarkeit des § 1 HWiG a.F. bleiben. - 15 - bb) Der Wille des Gesetzgebers hindert - entgegen der Meinung der Beklagten und einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Felke MDR 2002, 226, 227; von Heymann/Annertzok BKR 2002, 234; Hochlei t - ner/Wolf/Groûerichter WM 2002, 529, 531 f.; Piekenbrock/Schulze WM 2002, 521, 524) - die vorgenannte Auslegung nicht. Zwar ergibt sich - wie der Senat im einzelnen in dem Vorlagebeschluû vom 29. November 1999 (aaO S. 27) ausgefhrt hat - aus den Materialien zum Verbrauche r - kreditgesetz (BT-Drucks. 11/5462 und BT-Drucks. 11/8274), daû der G e - setzgeber das Widerrufsrecht nach § 1 HWiG a.F. fr Kreditvertrge im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausschlieûen wollte. Dem Geset z - geber kann aber nicht unterstellt werden, er habe bei der Konkurrenzr e - gel des § 5 Abs. 2 HWiG sehenden Auges einen Richtlinienverstoû in Kauf nehmen wollen; der Privilegierung von Realkreditvertrgen in einer Haustrsituation lag vielmehr die Annahme zugrunde, sie sei richtlinie n - konform (Staudinger NJW 2002, 653, 655). Der Gesetzgeber des Hau s - trwiderrufsgesetzes war davon ausgegangen, mit diesem Gesetz die europarechtlichen Vorgaben der seinerzeit kurz vor dem Erlaû stehe n - den Haustrgeschfterichtlinie bereits umgesetzt zu haben (Rechtsau s - schuû zum RegE HWiG sowie zum Gesetzentwurf der SPD-Fraktion, BT -Drucks. 10/4210, S. 9; so auch BGHZ 139, 21, 26). Die Übereinsti m - mung von nationalem Recht und Richtlinieninhalt entsprach danach se i - nem Willen. cc) Auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes spricht (en t - gegen Felke MDR 2 002, 226, 227) nicht gegen die richtlinienkonforme Auslegung. Daû gerichtliche Entscheidungen zur Auslegung einer Vo r - schrift Auswirkungen auf in der Vergangenheit liegende, noch nicht a b - - 16 - geschlossene Sachverhalte haben, steht nicht einmal der Zulssigkeit einer Änderung der Rechtsprechung entgegen (BGHZ 132, 119, 129; Schimansky WM 2001, 1889, 1890). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daû von einem schtzenswerten Vertrauen in die von der Beklagten b e - frwortete Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG nie die Rede sein konnte: Wie oben dargelegt, war die Auslegung dieser Vorschrift bereits vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europischen Gemeinschaften seit langem umstritten. So wurde etwa von Steppeler (VerbrKrG 1. Aufl. S. 186) die Ansicht vertreten, die von der Beklagten befrwortete Auffa s - sung sei "uûerst bedenklich und gefhrlich"; es sei "vllig unstreitig und offenkundig, daû mit der Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG au s - schlieûlich ein Nebeneinander von zwei gleichgerichteten Widerruf s - rechten vermieden werden" solle, das bei Realkrediten im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gerade nicht bestehe. dd) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, ein Rckgriff auf das Haustrwiderrufsgesetz im Wege richtlinienkonformer Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG sei nach nationalem deutschen Recht systemwidrig, weil dann dem Verbraucher bei - nach dem Willen des Gesetzgebers eigen t - lich privilegierten - Realkreditvertrgen gemû § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ein strkeres Widerrufsrecht zustnde als bei Personalkreditvertrgen (Edelmann BKR 2002, 80, 81 f.). Richtig hieran ist, daû eine auf Rea l - kreditvertrge beschrnkte Erffnung des Widerrufsrechts gemû § 1 HWiG a.F. system- und wertungswidrig wre. Sie wrde dazu fhren, daû Realkreditvertrge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG im Falle einer Haustrsituation in weiterem Umfang als Personalkreditvertrge widerrufbar wren. Die auf den Abschluû eines Realkreditvertrags g e - - 17 - richteten Willenserklrungen knnten nmlich innerhalb der lngeren Frist des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) widerrufen werden und nicht nur wie bei Personalkreditvertrgen innerhalb der Frist des § 7 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.). Der vorgenannten richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG steht dies jedoch nicht entgegen. Der Wertungswiderspruch lût sich nmlich dadurch vermeiden, daû die richtlinienkonforme Auslegung nicht auf Realkreditvertrge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG b e - schrnkt, sondern auf Personalkreditvertrge erstreckt wird. Nur dies wird auch dem Urteil des Gerichtshofs der Europischen Gemeinscha f - ten gerecht. Zwar beschrnkt sich die Entscheidung in ihrem Tenor - entsprechend der Fragestellung - auf die Feststellung, daû bei in Haustrsituationen geschlossenen Realkreditvertrgen ein Widerruf s - recht gemû der Haustrgeschfterichtlinie zu gewhren sei. Nach der Begrndung der Entscheidung kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, daû es fr die Frage, ob dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einzur u - men ist, nicht darauf ankommt, ob ein Real- oder ein Personalkreditve r - trag vorliegt, sondern allein auf die Entstehung des Vertrages in einer Haustrsituation. Dem Urteil ist daher zu entnehmen, daû die fr Rea l - kreditvertrge geltende Vorgabe der Haustrgeschfterichtlinie in gle i - cher Weise fr die in Haustrsituationen zustande gekommenen Pers o - nalkreditvertrge gelten wrde, die nach nationalem deutschem Recht dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen (so auch Hochleitner/Wolf/ Groûerichter WM 2002, 529). - 18 - Eine solche Auslegung ist mit § 5 Abs. 2 HWiG nicht unvereinbar (a.A. Edelmann BKR 2002, 80, 82). Angesichts der dargelegten Ausl e - gungsfhigkeit der Norm und der Tatsache, daû der Gesetzgeber mit dem Haustrwiderrufsgesetz die Vorgaben der Haustrgeschfterichtl i - nie erfllen wollte, sind die Gerichte auch bei Personalkreditvertrgen zu einer entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet. ee ) Die vorbezeichnete Auslegung fhrt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer methodisch bedenklichen Sinnentleerung bzw. Derogation des § 5 Abs. 2 HWiG (so aber Hochleitner/Wolf/Groûe- richter WM 2002, 529 ff.). Da die Subsidiarittsklausel nur hinsichtlich der Widerrufsvorschriften der beiden konkurrierenden Gesetze eine ei n - schrnkende Auslegung erfhrt und dies auch nur fr den Fall, daû das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht gibt wie das Haustrwiderrufsgesetz, bleibt fr die Subs i - diarittsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG ein Anwendungsbereich erhalten. So schlieût § 5 Abs. 2 HWiG - wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache XI ZR 32/99 entschieden und nher ausg e - fhrt hat - bei Realkreditvertrgen einen Rckgriff auf § 7 HWiG aus. Im brigen ist fr die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HWiG nur dann kein Raum, wenn ein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz au s - geschlossen oder bereits erloschen ist. In den Fllen, in denen das Ve r - braucherkreditgesetz selbst ein Widerrufsrecht gewhrt, bleibt es de m - gegenber bei der in § 5 Abs. 2 HWiG geregelten Subsidiaritt des Haustrwiderrufsgesetzes. - 19 - ff) Der richtlinienkonformen Auslegung lût sich schlieûlich auch nicht entgegenhalten, sie begrnde in Wahrheit eine horizontale Direk t - wirkung der Richtlinie, die dieser gerade nicht zukomme (hierzu Pi e - kenbrock/Schulze WM 2002, 521, 527 f.). Der Senat beschrnkt sich auf eine richtlinienkonforme Auslegung. Eine solche ist - wie ausgefhrt - im Rahmen des vom nationalen Recht eingerumten Beurteilungsspie l - raums mglich. Sie gibt dem Verbraucher ein im nationalen Recht in § 1 HWiG a.F. geregeltes Widerrufsrecht. b) Das Argument, die Richtlinienkonformitt des nationalen Rechts lasse sich auf andere Weise besser erreichen, greift ebenfalls nicht durch. Eine in der Literatur (Edelmann BKR 2002, 80, 82; Fischer ZfIR 2002, 19, 22) errterte Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG dahingehend, daû bei in Haustrsituationen geschlossenen Realkredi t - vertrgen das in § 7 VerbrKrG a.F. geregelte Widerrufsrecht nicht au s - geschlossen sei, kommt nicht in Betracht. Sie wrde nur zu einem befr i - steten Widerrufsrecht fhren, das nach der Entscheidung des Europ i - schen Gerichtshofs den Anforderungen der Haustrgeschfterichtlinie nicht gengt. 3. Die durch das Urteil des Gerichtshofs der Europischen G e - meinschaften gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG erfaût auch den vorliegenden Fall, obwohl die Beklagte zu Recht darauf hinweist, daû nach dem fr die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt die - streit ige - Haustrsituation nur bei der Vertragsanba h - nung, nicht hingegen beim Vertragsabschluû selbst vorlag. Dies htte zwar zur Folge, daû der Kreditvertrag mit Rcksicht auf die richtlinie n - - 20 - berschieûende Umsetzung im deutschen Recht die Voraussetzungen eines Haustrgeschfts nach dem Haustrwiderrufsgesetz erfllte, nicht aber den Tatbestand der Haustrgeschfterichtlinie: Whrend letztere gemû Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 voraussetzt, daû in der konkreten Haust r - situation der Vertrag geschlossen oder jedenfalls ein entsprechendes Vertragsangebot abgegeben worden sein muû, gengt nach § 1 HWiG a.F. eine Haustrsituation bei der Vertragsanbahnung, die fr den spt e - ren Vertragsschluû urschlich war. Der gegenber dem Haustrwiderrufsgesetz engere Anwendung s - bereich der Haustrgeschfterichtlinie rechtfertigt eine abweichende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG nicht. Vielmehr erstreckt sich die richtl i - nienkonforme Auslegung auch auf solche Vertrge, die zwar nicht u n - mittelbar der Richtlinie unterfallen, die aber nach nationalem Recht die Voraussetzungen eines Haustrgeschfts erfllen. Die von einem Teil der Literatur (Habersack WM 2000, 981, 991; Habersack/Mayer WM 2002, 253, 257; Edelmann BKR 2002, 80, 81; Piekenbrock/Schulze WM 2002, 521, 527 f.; Wagner BKR 2002, 194, 195) befrwortete "g e - spaltene Auslegung", nach der die richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG auf Sachverhalte beschrnkt bleiben soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, berzeugt nicht (so auch Frisch BKR 2002, 84, 86; Hoffmann ZIP 2002, 145, 149; Kulke ZBB 2002, 33, 44 f.; Staudinger NJW 2002, 653, 655). Sie widerspricht der durch das deutsche Recht geforderten Gleichbehandlung der ve r - schiedenen Haus trsituationen. - 21 - Befrworter der "gespaltenen Auslegung" rumen denn auch selbst ein, daû sich eine solche Auslegung deutlich vom Wortlaut des § 1 HWiG a.F. entfernen wrde (so Habersack WM 2000, 981, 991). § 1 HWiG a.F. unterscheidet gerade nicht danach, ob der Vertrag in einer Haustrsituation geschlossen oder nur angebahnt wurde (Hoffmann ZIP 2002, 145, 149; Kulke ZBB 2002, 33, 44 f.). Darber hinaus widerspricht eine "gespaltene Auslegung" Sinn und Zweck des § 1 HWiG a.F.. Dieser gebietet die Gleichstellung aller Willenserklrungen, die in der Haustrsituation selbst oder aufgrund e i - ner Einfluûnahme in der Haustrsituation abgegeben worden sind. Diese gesetzgeberische Zielsetzung wrde eine differenzierte Auslegung u n - terlaufen. Der deutsche Gesetzgeber hat fr sie keinen Raum gelassen. Mit seiner Entscheidung, den Begriff des Haustrgeschfts weiter zu fassen als die Haustrgeschfterichtlinie dies fordert, hat er vielmehr zum Ausdruck gebracht, daû er den Kunden in smtlichen dem § 1 HWiG a.F. unterfallenden Situationen - unabhngig davon, ob sie vom Anwe n - dungsbereich der Richtlinie erfaût werden - in gleicher Weise fr schutzwrdig hlt. Eine "gespaltene Auslegung" wrde zudem zu erheblichen Rechtsanwendungsproblemen fhren, da in jedem Einzelfall die genaue Abgrenzung zwischen Haustrgeschften nach der Haustrgeschft e - richtlinie und sonstigen Haustrgeschften erforderlich wre. Abgesehen davon, daû dies in vielen Fllen zu umfangreichen Feststellungen zwi n - gen wrde, wre es auch deshalb bedenklich, weil damit das Bestehen - 22 - eines Widerrufsrechts nach § 1 HWiG a.F. letztlich von Zufllen des ta t - schlichen Geschehensablaufs abhinge. 4. Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall die Frage, ob das Urteil des Gerichtshofs der Europischen Gemeinschaften zur zweiten Vorlagefrage ber den Wortlaut des Tenors hinaus im Lichte der Entscheidungsgrnde dahingehend zu verstehen ist, daû auch die Befr i - stung der Ausbung des Widerrufsrechts in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. der Richtlinie widerspricht, und ob auch dem noch durch eine richtlinie n - konforme Gesetzesanwendung Rechnung getragen werden knnte. Die Klger haben ihre Willenserklrungen mit der im Januar 1998 erhobenen Klage vor Ablauf der Frist des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. widerrufen, da bislang die beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag noch nicht vollstndig erbracht sind. - 23 - III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dieses wird, da die Umstnde des Vertragsschlusses zwischen den Parteien streitig sind, zunchst Feststellungen zu den Vorausse t - zungen des Widerrufsrechts gemû § 1 HWiG a.F. zu treffen haben. Sollte danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein, wird das Ber u - fungsgericht bei der Prfung der sich aus § 3 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs zu bercksichtigen haben, daû § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) gemû § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditvertrge im Sinne dieser Vorschrift nicht a n - wendbar ist (Edelmann BKR 2002, 80, 83; Felke MDR 2002, 226, 227; Fischer ZfIR 2002, 15, 22 f.). Entgegen der Auffassung der Klger sind die Senatsurteile vom 17. September 1996 (insbesondere BGHZ 133, 254, 259 ff. und XI ZR 197/95, WM 1996, 2103) insoweit nicht einschl - gig. Diese Urteile betreffen nicht Realkreditvertrge, sondern die Fina n - zierung einer Gesellschaftsbeteiligung, bei der der Darlehens- und der Beteiligungsvertrag aufgrund besonderer Umstnde als ein verbundenes Geschft anzusehen waren. Um ein solches Geschft handelt es sich hier nicht. - 24 - Nach stndiger langjhriger Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs sind der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstcksgeschft grundstzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschfte anzusehen (BGH, Urteile vom 18. Sep- tember 1970 - V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363; vom 12. Juli 1979 - III ZR 18/78, WM 1979, 1054; vom 13. November 1980 - III ZR 96/79, WM 1980, 1446, 1447 f.; vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85, WM 1986, 1561, 1562; vom 31. Mrz 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905 und vom 19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000, 1287, 1288). Denn bei e i - nem Immobilienkauf weiû auch der rechtsunkundige und geschftsune r - fahrene Laie, daû Kreditgeber und Immobilienverkufer in der Regel verschiedene Personen sind. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung g e - tragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, daû die R e - gelungen ber verbundene Geschfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden. Der Widerruf des Realkreditvertrages berhrt die Wirksamkeit des Kaufvertrages ber die Eigentumswohnung deshalb grundstzlich nicht. Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ndert daran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daû das Verbraucherkreditgesetz fr Geschfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wre. Haustrwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr - 25 - ebenso nebeneinander wie Haustrgeschfte- und Verbraucherkr e - ditrichtlinie (vgl. Pfeiffer EWiR 2002, 261, 262). Ob der Kaufvertrag aus anderen Grnden unwirksam ist, was fr die Rckabwicklung des Rea l - kreditvertrages nach § 3 HWiG von Bedeutung sein kann, wird das B e - rufungsgericht gegebenenfalls noch zu prfen haben. Nobbe Bungeroth Mller Joeres Mayen
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