BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 92/00 vom 13. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 13. Juni 2002 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Dezember 1999 wird nicht angeno m - men. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 598.969 DM (= 306.247,99 ) festgesetzt. Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist vom Berufung s - gericht mit der Verneinung des geltend gemachten Steuerschadens als Folge der notariellen Amtspflichtverletzung auch richtig entschieden worden (§ 554 b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat mit Recht aus Nr. 39 Abs. 3 Satz 6 GewStR 1990 und der zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes g e - schlossen, daß der bilanzierte Umwandlungsgewinn auf den 1. Januar 1995 - 3 - noch der laufenden Gewerbettigkeit der verschmolzenen KG zuzurechnen ist. Hierfr spricht vor allem, daß sich die Klgerin in ihrem Schriftsatz vom 5. J a - nuar 1998 selbst darauf berufen hat, die Grundstcksverkufe der KG vom 8. Dezember 1994 seien allein durch ganz normale kaufmnnische Entsche i - dungen zur Abwendung drohender Verluste ausgelöst worden; Überlegungen in Richtung auf eine Verschmelzung der KG mit der Klgerin htten sich erst im nachhinein ergeben. Die steuerliche Rckbezugsmöglichkeit der Verschme l - zung gemß § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG htte nicht dazu fhren können, ang e - bahnte steuerpflichtige Gewerbeertrge aus schwebenden Vertrgen des la u - fenden Geschftes in einen steuerlich begnstigten Verschmelzungsgewinn zu verwandeln. Kreft Fischer Ganter Raebel Kayser
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