BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 92/01 vom22. Juli 2003in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,Keukenschrijver und die Richterin Mühlensbeschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats desOberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 2001 wird nicht ange-nommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionhat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Verurteilungzur Auskunft betrifft lediglich die Bemessungsgrundlage einer Li-zenz. Mit ihr ist keine Aussage darüber getroffen, wie die Höhe derLizenz im Hinblick auf Art. 81 EG, Art. 85 EWGV zu berechnen ist.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).MelullisJestaedtScharenKeukenschrijverMühlens
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