BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 92/01Verkündet am: 29. Januar 2003Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ: ja ZPO §§ 621 d a.F., 543 Abs. 1 Nr. 1 n.F.; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1a)Hat das Berufungsgericht im Entscheidungssatz eines Unterhaltsurteils die Revi-sion uneingeschränkt zugelassen, bezieht sich die Zulassungsfrage aber nur aufeinen Teil des Zeitraums, für den Unterhalt geltend gemacht wird, so liegt im Re-gelfall die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Zulassung der Revisionauf diesen Teilzeitraum beschränken wollen.b)Zur Berücksichtigung eines nachehelichen Einkommensrückgangs bei der Unter-haltsbemessung nach § 1578 Abs. 1 BGB.BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - OLGFrankfurt am MainAGFrankfurt am Main - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und dieRichter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézinafür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats für Fa-miliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom15. März 2001 wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerinfür die Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 1998 einen höherenals den vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt begehrt.Soweit die Klägerin für die Zeit ab dem 1. November 1998 einenhöheren als den vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhaltbegehrt, werden auf die Rechtsmittel der Klägerin das Urteil des1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurtam Main vom 15. März 2001 teilweise aufgehoben und das Urteildes Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom14. Dezember 1999 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgtneu gefaßt:Das Versäumnisurteil vom 13. April 1999 wird - unter Aufhebungim übrigen - insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteiltbleibt, folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar- jeweils monatlich, die künftigen Beträge monatlich im voraus - fürdie Zeit - 3 -vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 1998: 2.766 DM,vom 1. November 1998 bis 31. Dezember 1998: 1.497 DMElementarunterhalt und 419 DM Altersvorsorgeunterhalt,vom 1. Januar 1999 bis 31. März 1999: 1.500 DM Elementar-unterhalt und 412 DM Altersvorsorgeunterhalt,vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999: 1.507 DM Ele-mentarunterhalt und 393 DM Altersvorsorgeunterhalt,vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000: 1.624 DM Ele-mentarunterhalt und 426 DM Altersvorsorgeunterhalt,ab dem 1. Januar 2001: 1.630 DM Elementarunterhalt und411 DM Altersvorsorgeunterhalt;zuzüglich 4 % Jahreszinsen aus den jeweils fälligen Monatsratenundabzüglich der durch Teilanerkenntnisurteil vom 23. Oktober 1998ausgeurteilten und bezahlten Beträge sowie abzüglich eines fürMärz 1998 gezahlten Betrags von 1.782,06 DM und eines am1. Juli 1999 beglichenen Betrags von 4.294,55 DM.Der auf die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 ent-fallende Unterhalt ist an das Sozialamt der LandeshauptstadtHannover, Mengendam 12c, 30177 Hannover, zu zahlen; im übri-gen ist der Unterhalt an die Klägerin selbst zu zahlen.Im übrigen wird die Klage abgewiesen. - 4 -Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückge-wiesen.Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis am 13. April 1999;im übrigen tragen die Parteien die Kosten des Rechtsstreits wiefolgt: Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 56 vomHundert, der Beklagte zu 44 vom Hundert. Die Kosten der Beru-fung trägt die Klägerin zu 43 vom Hundert, der Beklagte zu 57vom Hundert. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin zu 95vom Hundert, der Beklagte zu 5 vom Hundert.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin verlangt im Wege der Leistungsklage vom Beklagten für dieZeit ab März 1998 nachehelichen Unterhalt, und zwar Elementar- sowie Alters-und Krankenvorsorgeunterhalt.Die 1966 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei inzwischen voll-jährige Kinder hervorgegangen sind, ist seit dem 19. Juni 1997 rechtskräftiggeschieden. In dem am selben Tag geschlossenen Scheidungsvergleich, des-sen Geltung auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Beklagten beider Firma N. , längstens bis zum 31. Dezember 1999 befristet war,hatte sich der Beklagte zu einer Unterhaltsleistung nach bestimmten Modalitä-ten verpflichtet. Am 10. Juli 1997 schlossen der Beklagte und seine damaligeArbeitgeberin, die Firma N. , eine Vereinbarung, nach der das Ar- - 5 -beitsverhältnis des Beklagten zum 28. Februar 1998 endete und der Beklagtevon der Firma eine Abfindung von 300.000 DM brutto (240.000 DM netto) er-hielt. Von März 1998 bis Oktober 1998 war der Beklagte arbeitslos und bezogArbeitslosengeld. Seit dem 1. Oktober 1998 stand der Beklagte wieder in einemArbeitsverhältnis, und zwar zunächst bei der Firma E. und seit dem1. November 1998 bei der Firma P. . Gegenüber seinem bei der FirmaN. zuletzt bezogenen, eine - letztmalig 1997 für das Jahr 1996 ge-zahlte - Erfolgsprämie einschließenden Einkommen von 7.320 DM netto habensich seine Einkünfte bei der Firma P auf 5.594,09 DM netto verringert.Die Klägerin ging in der letzten Phase der Ehe einer Teilzeitbeschäfti-gung nach, mit der sie ein durchschnittliches Einkommen von 500 DM monat-lich erzielte. Seit Anfang 1999 bezieht sie ergänzende Sozialhilfe.Das Familiengericht hat der Klage für den Zeitraum April bis Dezember1998 durch Teilanerkenntnisurteil in Höhe von monatlich 1.600 DM sowie fürden Zeitraum ab März 1998 durch streitiges Urteil - unter teilweiser Aufrechter-haltung eines zuvor ergangenen Versäumnisurteils - in unterschiedlicher Höhestattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteienhat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen -das Urteil des Familiengerichts teilweise zum Nachteil der Klägerin abgeändertund ihr für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 1998 auf der Grundlage desScheidungsvergleichs, dem es Rechtswirkungen bis zum 31. Oktober 1998 bei-gemessen hat, einen den Elementar-, Kranken- und Altersvorsorgeunterhaltumfassenden Betrag von monatlich 2.766 DM, danach lediglich einen zeitlichgestaffelten Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt in geringerer Höhe zuge-sprochen. Mit der nur zu ihren Gunsten zugelassenen Revision verfolgt die Klä-gerin ihr zweitinstanzliches Begehren auf Erhöhung des Elementar- und Alters- - 6 -vorsorgeunterhalts sowie auf Zuerkennung eines Krankenvorsorgeunterhaltsweiter.Entscheidungsgründe: I.Die Revision ist nicht zulässig, soweit die Klägerin für die Zeit vom1. März 1998 bis 31. Oktober 1998 einen höheren als den ihr vom Oberlandes-gericht zuerkannten Unterhalt begehrt; denn hierzu fehlt es an einer Zulassungdes Rechtsmittels durch das Berufungsgericht.Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz,der die dort zugunsten der Klägerin zugelassene Revision einschränkt. Die Ein-grenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Entschei-dungsgründen ergeben (s. nur BGHZ 48, 134, 136; BGH Urteil vom 16. März1988 - VIII ZR 184/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung,beschränkte 4; Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - BGHRaaO Revisionszulassung, beschränkte 8). Das ist hier der Fall. In den Gründenseines Urteils hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Revision werde "imHinblick auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit eine Ab-findung auch nach Beendigung der Arbeitslosigkeit zur Aufstockung des dannerzielten Arbeitseinkommens heranzuziehen ist, ... zugelassen". Diese Frageerlangt im vorliegenden Rechtsstreit nur insoweit Bedeutung, als die Klägerineinen erhöhten Unterhalt auch für die Zeit ab dem 1. November 1998 begehrt:Nur für diese Zeit hat das Oberlandesgericht die vom Beklagten erlangte Abfin- - 7 -dung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin unberücksichtigtgelassen; für die davor liegende Zeit, in welcher der Beklagte weitgehend ar-beitslos war, hat es den Beklagten dagegen unter Hinweis auf die allgemeinenRegeln des Unterhaltsrechts für gehalten erachtet, die Abfindung zur Auffüllungseiner Einkünfte bis zur eheprägenden Höhe des letzten dauerhaften Arbeits-verhältnisses zu verwenden.Dem steht nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof mit einer denAusspruch der Revisionszulassung einschränkenden Auslegung im allgemei-nen zurückhaltend ist. Er hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenndas Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revisiongenannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es die Zulassung der Re-vision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandeshat beschränken wollen (etwa Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 -FamRZ 1982, 795; BGH Urteile vom 24. März 1988 - IX ZR 114/87 - BGHRaaO Revisionszulassung, beschränkte 5 und vom 19. November 1991 - VI ZR171/91 - BGHR aaO Revisionszulassung, beschränkte 11). Wenn die als Grundder Zulassung genannte rechtsgrundsätzliche Frage nur für einen Teil des Kla-geanspruchs erheblich ist, wird dieser Teil des Streitgegenstands, auch wenner an sich teilurteilsfähig und damit einer eingeschränkten Revisionszulassungzugänglich ist, sich häufig aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteilsweder betragsmäßig ergeben noch unschwer feststellen lassen; namentlich insolchen Fällen wird die Annahme einer wirksamen Beschränkung der Revisionscheitern (vgl. etwa Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ1982, 684 f.). Solche Bedenken bestehen dagegen im allgemeinen nicht, wenndas Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche ent-schieden hat. Ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hatnur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe dieses Zulassungsgrun-des regelmäßig die - wie geboten - eindeutige Beschränkung der Zulassung der - 8 -Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 48, aaO 101, 276, 279; BGHUrteil vom 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 - BGHR aaO Revisionszulassung, be-schränkte 6; vgl. auch BGH Urteil vom 16. März 1988 aaO und Senatsbeschlußvom 21. Dezember 1988 - IVb ZB 87/88 - FamRZ 1989, 376).Ähnlich wie in den zuletzt genannten Fällen liegen die Dinge, wenn - wiehier - in einem Unterhaltsrechtsstreit die Rechtsfrage, deretwegen das Beru-fungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen klar begrenzten Teil desZeitraums, für den insgesamt Unterhalt beansprucht wird, erheblich ist. Zwarbildet dieser Teilzeitraum keinen eigenen, vom Restzeitraum getrennten Streit-gegenstand. Das ist nach dem Sinn und Zweck des § 546 ZPO a.F. aber auchnicht erforderlich. Es genügt für eine Zulassungsbeschränkung, daß sie einenTeil des prozessualen Anspruchs herausgreift, soweit die Sache nur hinsichtlichdieses Teils grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung über diesenTeil gesondert und unabhängig von dem übrigen Teil ergehen kann (BGHZ 130,50, 59). Bezieht sich in einem Unterhaltsrechtsstreit die Zulassungsfrage er-sichtlich nur auf einen Teil des Zeitraums, für den ein Unterhaltsanspruch imStreit steht, so treten regelmäßig keine Schwierigkeiten auf, den Umfang desRechtsmittels zu bestimmen. In einem solchen Fall liegt regelmäßig die An-nahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsichtlich des vonder Zulassungsfrage betroffenen Teils des Unterhaltszeitraums zulassen wollen(vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 aaO). Ein derartiges Verständ-nis des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zu-lassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts auf rechts-grundsätzliche Fragen Rechnung und verhindert umgekehrt, daß durch eineformal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streit-stoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Prüfung unterzogenwerden müssen. Gerade im Unterhaltsrecht, das vielfach mehrere aufeinander - 9 -folgende Zeiträume einer ganz unterschiedlichen rechtlichen Betrachtung un-terwirft, kommt diesen Zielen eine gesteigerte Bedeutung zu.Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall ein anderes Verständnis derAusführungen des Berufungsgerichts zur Zulassung der Revision als das einerbloßen Teilzulassung nahelegen könnten, sind nicht erkennbar. Auf die Frageeiner eventuellen zeitlichen Fortgeltung des Prozeßvergleichs über den 28. Fe-bruar 1998 hinaus kommt es danach nicht mehr an.II.Soweit die Klägerin für die Zeit ab dem 1. November 1998 einen höherenals den ihr vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt begehrt, ist die Revi-sion zulässig, aber nicht begründet.1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestimmt sich der Unter-haltsbedarf der Klägerin insoweit nach dem Einkommen, das der Beklagte ausseinem neuen, am 1. November 1998 aufgenommenen Beschäftigungsverhält-nis erzielt. Dieses Einkommen sei nicht um einen noch nicht verbrauchten Teilder Abfindung aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis zu erhöhen. Die Ab-findung diene als Ersatz für Erwerbseinkommen und solle die Zeit der Arbeits-losigkeit bis zum Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses überbrük-ken. Diese besondere Zweckbestimmung ende jedoch, wenn der Unterhalts-pflichtige, sei es auch vor Ablauf der prognostizierten Zeit der Überbrückung,eine neue vollschichtige Erwerbstätigkeit finde, jedenfalls wenn sie, wie hier,der bisherigen der Größenordnung nach gleichwertig sei. Mit diesem Zeitpunktwerde der verbleibende Abfindungsbetrag zu gewöhnlichem zweckbindungs- - 10 -freiem Vermögen und sei auch wie sonstiges Vermögen unterhaltsrechtlich zubehandeln. Der Unterhaltspflichtige sei hinsichtlich der Bewertung seines unter-haltsrelevanten Einkommens nicht anders zu stellen als hätte er unmittelbar,ohne die zwischenzeitlich zu überbrückende Arbeitslosigkeit, den Arbeitsplatzgewechselt, wobei von der von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten einemaßvolle Absenkung der Einkünfte und damit ihres Lebensstandards hinzu-nehmen sei, soweit der Wechsel aus verständigen Gründen erfolge und derUnterhaltspflichtige seine Erwerbsobliegenheit weiterhin erfülle. Diese Ausfüh-rungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand:a) Dabei kann dahinstehen, inwieweit die vom Beklagten erlangte Abfin-dung überhaupt geeignet und bestimmt ist, für die Zeit ab 1. November 1998 alsEinkommen des Beklagten unterhaltsrechtlich Berücksichtigung zu finden (vgl.etwa Senatsurteile vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98 - FamRZ 2001,278, 281 und vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360;BGH Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 37/97 - FamRZ 1998, 362). Einesolche Berücksichtigung käme nämlich allenfalls dann in Betracht, wenn derUnterhaltsbedarf der Klägerin nicht nach den Einkünften des Beklagten ausseiner neuen Beschäftigung bei der Firma P. zu bestimmen wäre, son-dern sich weiterhin auf der Grundlage des bei seinem früheren Arbeitgeber, derFirma N. , bezogenen und - jedenfalls bei Einbeziehung der dort, aller-dings letztmalig 1997 für das Jahr 1996, gewährten Erfolgsprämie - höherenEntgelts bestimmen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.b) Zwar bestimmt sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegattennach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). DieserBezug schließt jedoch die Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen nichtaus. So können sich nach der Rechtsprechung des Senats Einkommensver-besserungen, die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten - 11 -eintreten, bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrundliegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlich-keit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhält-nisse bereits geprägt hatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Februar 1987- IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 m.w.N.). Umgekehrt können auch nachder Scheidung eintretende Einkommensminderungen für die Bedarfsbemes-sung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, sofern sie nicht auf einerVerletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen (vgl.Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992, 1045, 1047)oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unter-haltsverpflichteten veranlaßt sind und von diesem durch zumutbare Vorsorgeaufgefangen werden konnten (Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR81/86 - FamRZ 1988, 145, 147; vgl. zum ganzen auch Wendl/Gerhardt, DasUnterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 5. Aufl., § 4 Rdn. 224 a f.). Wieder Senat in vergleichbarem Zusammenhang ausgesprochen hat, müßte es aufUnverständnis stoßen, wenn beispielsweise eine nach der Trennung eintreten-de Arbeitslosigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nicht schon die eheli-chen Lebensverhältnisse, sondern erst seine Leistungsfähigkeit beeinflußte(Senatsurteil vom 23. Dezember 1987 - IVb ZR 108/86 - FamRZ 1988, 256,257). Für die dauerhafte Absenkung der Erwerbseinkünfte des Unterhalts-schuldners nach der Scheidung kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Auchhier muß es der Unterhaltsberechtigte hinnehmen, daß der Bemessungsmaß-stab für seinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunktder Scheidung abgesunken ist (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR34/87 - FamRZ 1988, 705, 706 betr. Währungsverfall bei ausländischem Ar-beitsentgelt).Das folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte des § 1578 Abs. 1Satz 1 BGB. Dessen Regelung ist dem vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG - 12 -geltenden Recht entlehnt, das freilich nur den allein oder überwiegend fürschuldig erklärten Ehegatten unter den weiteren Voraussetzungen des § 58EheG zur Gewährung "des nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten an-gemessenen Unterhalts" verpflichtete. Das 1. EheRG hat die Anknüpfung desUnterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse in das neue verschuldensunab-hängige Scheidungsrecht übernommen und damit ihres Charakters als einerSanktion für Scheidungsverschulden entkleidet. Die Berücksichtigung der eheli-chen Lebensverhältnisse sollte - so die Begründung des RegE des 1. EheRG -besonders den Fällen gerecht werden, in denen durch gemeinsame Leistungder Ehegatten ein höherer sozialer Status erreicht worden sei, an dem auch dernicht erwerbstätig gewesene Ehegatte teilhaben müsse (BT-Drucks. 7/650S. 136; vgl. auch BVerfGE 57, 361, 389 = FamRZ 1981, 745, 750 f.). Umge-kehrt sollte damit zugleich dem berechtigten Ehegatten eine Partizipation aneiner solchen Steigerung der Lebensverhältnisse des verpflichteten Ehegattenverwehrt bleiben, die nicht bereits in der Ehe mit diesem angelegt war. Überdiese Zielsetzungen hinaus ist aus § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB hergeleitet wor-den, daß die im Zeitpunkt der Scheidung erreichten ehelichen Lebensverhält-nisse das Maß des Unterhalts auch gegenüber nachehelichen Einkommens-minderungen des unterhaltspflichtigen Ehegatten dauerhaft fixierten mit derFolge, daß der wirtschaftliche Abstieg des Pflichtigen sich nur auf dessen Lei-stungsfähigkeit auswirken könne (etwa Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuchdes Familienrechts, 4. Aufl. S. 446). Diese Konsequenz ist indes nicht zwin-gend. Schon die Eherechtskommission beim Bundesministerium der Justiz, aufderen Vorschlägen § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht, hat zwar "die wirtschaftli-chen Verhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung" als "Ausgangs-punkt für die Höhe des Unterhalts" bezeichnet; die Kommission wollte jedocheine Neufestsetzung des Unterhalts immer dann ermöglichen, wenn "in denEinkünften oder im Vermögen des Unterhaltspflichtigen eine wesentliche Ände- - 13 -rung" eintrete (Vorschläge zur Reform des Ehescheidungsrechts und des Un-terhaltsrechts nach der Ehescheidung 1970 S. 77, 104). Die Gesetz gewordeneRegelung hat diese Formulierung zwar nicht übernommen, andererseits aberauch keinen für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgeben-den Zeitpunkt festgelegt.Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, daß für dennachehelichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich die ehelichen Verhältnisse imZeitpunkt der Scheidung maßgebend sind (etwa Senatsurteil vom 31. März1982 - IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576, 577). Die Rechtskraft der Scheidungsetzt gleichsam einen Endpunkt hinter eine gemeinsame wirtschaftliche Ent-wicklung mit der Folge, daß die für den Unterhalt maßgebenden Lebensverhält-nisse nur durch das bis dahin nachhaltig erreichte Einkommen der Ehegattenbestimmt werden (etwa Senatsurteil vom 18. März 1992 aaO 1046). Von derMaßgeblichkeit des Scheidungszeitpunktes für die Berücksichtigung von Ein-kommenssteigerungen hat der Senat dabei Ausnahmen nach zwei Richtungenzugelassen: Zum einen muß eine dauerhafte Verbesserung der Einkommens-verhältnisse, die nach der Trennung der Ehegatten, aber noch vor der Rechts-kraft der Scheidung eintritt, für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnis-se unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf einer unerwarteten und vom Normal-verlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruht (Senatsurteil vom 31. März1982 aaO 578) oder trennungsbedingt ist (etwa BGHZ 89, 108, 112 und Se-natsurteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 440). Zumandern muß, wie schon erwähnt, eine dauerhafte Verbesserung der Einkom-mensverhältnisse bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse Be-rücksichtigung finden, wenn sie zwar erst nach der Scheidung eingetreten ist,wenn ihr aber eine Entwicklung zugrunde liegt, die bereits in der Ehe angelegtwar und deren Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägthatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO). Beide Einschränkun- - 14 -gen verdeutlichen das mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 verfolgte gesetzgeberische An-liegen: eine Teilhabe des bedürftigen Ehegatten am Lebensstandard des unter-haltspflichtigen Ehegatten sicherzustellen, wenn und soweit er durch die ge-meinsame Leistung der Ehegatten erreicht worden ist. Für eine nachteilige Ver-änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Ehe-gatten lassen sich diese Überlegungen indes nicht nutzbar machen; denn inso-weit geht es nicht um die Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam Erworbenen,sondern um die sachgerechte Verteilung einer durch Einkommensrückgangerzwungenen Schmälerung des Bedarfs. Der Senat hat die Frage, inwieweit derunterhaltsberechtigte Ehegatte das Risiko, den bis zur Scheidung erreichtenLebensstandard dauerhaft bewahren zu können, unterhaltsrechtlich mittragenmuß, bislang nicht grundsätzlich entschieden (offengelassen im Senatsurteilvom 4. November 1987 aaO 148; tendenziell bejahend bereits Senatsurteil vom13. April 1988 aaO 706). Er hat, wie gezeigt, allerdings klargestellt, daß eineEinkommensminderung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten auf das Maß desUnterhalts nicht durchschlägt, wenn sie auf einer Verletzung der Erwerbsoblie-genheit des Unterhaltsverpflichteten beruht (vgl. Senatsurteil vom 18. März1992 aaO 1047) oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositio-nen des Unterhaltsverpflichteten veranlaßt ist und von diesem durch zumutbareVorsorge aufgefangen werden konnte (Senatsurteil vom 4. November 1987aaO 147). In seinem Urteil vom 16. Juni 1993 (XII ZR 49/92 - FamRZ 1993,1304, 1305) hat der Senat darüber hinaus ausgeführt, daß bei der Bemessungder ehelichen Lebensverhältnisse auch ein nicht abzuwendender Einkommens-rückgang beim unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen sei, wennsich die Ehegatten für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse aufdiesen Einkommensrückgang auch bei fortbestehender Ehe hätten einrichtenmüssen. Dieser Gedanke erweist sich auch dann als richtig, wenn der Einkom-mensrückgang - anders als in dem entschiedenen Fall angenommen - nicht - 15 -schon während bestehender Ehe vorauszusehen war. Die Anknüpfung dernach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt derRechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für denunterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhält-nisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie, deren Erfüllung nurin den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehe-gatten an dessen dauerhaft veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepaßtund nur insoweit auch "nach unten korrigiert" werden kann. Für eine solche Ab-sicherung böte das Recht des nachehelichen Unterhalts, das - jedenfalls imPrinzip - nur die Risiken der mit Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanungder Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung ange-messen ausgleichen will, keine gedankliche Rechtfertigung. Das Unterhalts-recht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich imGrundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde. Bei fort-bestehender Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung sei-nes Ehegatten wirtschaftlich mitzutragen; es ist nicht einzusehen, warum dieScheidung ihm das Risiko einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehe-gatten hinzunehmenden - Entwicklung, wenn sie dauerhaft und vom Schuldnernicht durch die in Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gebotenen Anstrengun-gen vermeidbar ist, abnehmen soll (vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 1988aaO).c) Das Oberlandesgericht hat nach allem zu Recht den Unterhalt derKlägerin auf der Grundlage des vom Beklagten in seinem neuen Beschäfti-gungsverhältnis bezogenen Entgelts bemessen und die vom Beklagten erstnach der Scheidung erlangte Abfindung, auch soweit ihr die Funktion eines Er-werbsersatzeinkommens zukommen sollte, unberücksichtigt gelassen. - 16 -2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne einehalbschichtige Tätigkeit ausüben, aus der sie seit November 1998 ein Einkom-men von monatlich 1.000 DM hätte erzielen können. Diese Annahme läßt einenRechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision hat dasOberlandesgericht die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin berück-sichtigt, indem es ihr unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts nureine Teilzeitbeschäftigung zugemutet hat. Das Oberlandesgericht hat auchnicht, wie die Revision meint, allein auf die Nichtzugehörigkeit der Klägerin zueiner Risikogruppe abgestellt. Es hat ihr vielmehr zur Last gelegt, die von ihrvorgetragenen Bemühungen um einen Arbeitsplatz seien unzureichend; das istnicht zu beanstanden.3. Von den danach erzielbaren Einkünften der Klägerin in Höhe von1000 DM hat das Oberlandesgericht die von der Klägerin tatsächlich bezoge-nen 500 DM als eheprägend nach der Differenzmethode berücksichtigt; die vonder Klägerin bei gebotener Bemühung um einen Arbeitsplatz erzielbaren Ein-künfte von weiteren (500 DM abzüglich eines mit 1/5 angesetzten Erwerbstäti-genbonus von 100 DM =) 400 DM hat es dagegen nach der Anrechnungsme-thode in Abzug gebracht. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Wie der Senat in seiner - nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangenen -Entscheidung vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991) aus-geführt hat, ist jedenfalls in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegattenach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, welches gleich-sam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit ange-sehen werden kann, dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Un-terhaltsberechnung einzubeziehen. Das gilt auch im vorliegenden Fall.Die gebotene Anwendung der Differenzmethode führt nicht nur zu einervon der Berechnung des Oberlandesgerichts abweichenden Bestimmung des - 17 -Elementarunterhalts, sondern auch zu einer veränderten Berechung des - vomOberlandesgericht anhand der Bremer Tabelle ermittelten - Vorsorgeunterhalts:Zum einen ist von einer anderen Nettobemessungsgrundlage auszugehen. Zumandern muß in einem weiteren Rechenschritt unter Berücksichtigung des soermittelten Vorsorgeunterhalts der der Beklagten zustehende endgültige Ele-mentarunterhalt bestimmt werden. Das Oberlandesgericht hat - von seinemStandpunkt aus folgerichtig - den Elementarunterhalt einstufig berechnet. DieseVorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denender Elementarunterhalt - wie auch hier vom Oberlandesgericht - nach der An-rechnungsmethode ermittelt worden ist (Senatsurteil vom 25. November 1998- XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 374). In solchen Fällen wird in Höhe desangerechneten Einkommens des Unterhaltsberechtigten das die ehelichen Le-bensverhältnisse bestimmende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischenden Ehegatten nicht verteilt, sondern es verbleit ihm allein, so daß er entlastetwird. Das hat zur Folge, daß er Altervorsorgeunterhalt bis zur Höhe des ange-rechneten Einkommens zusätzlich zu dem Elementarunterhalt leisten kann, oh-ne daß ihm weniger als die ihm an sich zustehende Quote des für die ehelichenLebensverhältnisse maßgebenden Einkommens verbleibt. Wird, wie im vorlie-genden Fall geboten, der Unterhalt jedoch nach der Differenzmethode bemes-sen, muß durch einen zweiten Rechenschritt sichergestellt werden, daß durchdie Zuerkennung von Vorsorgeunterhalt nicht zu Lasten des Unterhaltspflichti-gen von dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Ehegatten amehelichen Lebensstandard abgewichen wird. Deshalb ist hier im Regelfall derBetrag des Vorsorgeunterhalts von dem bereinigten Nettoeinkommen des Un-terhaltspflichtigen abzusetzen und aus dem verbleibenden Einkommen anhandder maßgebenden Quote der endgültige Elementarunterhalt zu bestimmen. - 18 -Wird auch das der Klägerin fiktiv angerechnete Einkommen nach derDifferenzmethode berücksichtigt, ergibt sich - unter Beachtung des dargestell-ten Rechenwegs - ein monatlicher Anspruch der Klägerin in folgender Höhe:a)Für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1998 unter Zugrun-delegung eines bereinigten Nettoeinkommens von (5.594,69 DM Net-to-Erwerbseinkommen abzüglich 379,31 DM Krankenversicherungund 54,19 DM Pflegeversicherung =) 5.161,19 DM:(1)Vorläufiger Elementarunterhalt (ohne Berücksichtigung des Vor-sorgeunterhalts): 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommender Klägerin) = 4.161,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.664,48 DM,gerundet 1.664 DM;(2)Vorsorgeunterhalt: 1.664 DM + 24 % = 2.063,36 DM, davon20,3 % = 418,86 DM, gerundet 419 DM;(3)Endgültiger Elementarunterhalt: 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM(Einkommen der Klägerin) abzüglich 419 DM (Vorsorgeunterhalt)= 3.742,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.496,88 DM, gerundet1.497 DM.b)Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1999 unter Zugrundelegungeines bereinigten Nettoeinkommens von 5.161,19 DM (wie vor):(1)Vorläufiger Elementarunterhalt: 1.664 DM (wie vor);(2)Vorsorgeunterhalt: 1.664 DM + 22 % = 2.030,08 DM, davon20,3 % = 412,11 DM, gerundet 412 DM;(3)Endgültiger Elementarunterhalt: 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM(Einkommen der Klägerin) abzüglich 412 DM (Vorsorgeunterhalt) - 19 -= 3.749,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.499,68 DM, gerundet1.500 DM.c)Für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1999 unter Zugrundele-gung eines bereinigten Nettoeinkommens von 5.161,19 DM (wie vor):(1)Vorläufiger Elementarunterhalt: 1.664 DM (wie vor);(2)Vorsorgeunterhalt: 1.664 DM + 21 % = 2.013,44 DM, davon19,5 % = 392,62 DM, gerundet 393 DM;(3)Endgültiger Elementarunterhalt: 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM(Einkommen der Klägerin) abzüglich 393 DM (Vorsorgeunterhalt)= 3.768,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.507,28 DM, gerundet1.507 DM.d)Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 unter Zugrundele-gung eines bereinigten Nettoeinkommens von (5.924,93 DM Netto-Erwerbseinkommen [einschließlich Sachbezug in Form privater Nut-zung eines Firmenwagens] abzüglich 383,78 DM Krankenversiche-rung und 54,83 DM Pflegeversicherung =) 5.486,32 DM:(1)Vorläufiger Elementarunterhalt: 5.486,32 DM abzüglich 1.000 DM(Einkommen der Klägerin) = 4.486,32 DM, davon 2/5 [wie OLG] =1794,53 DM, gerundet 1.795 DM;(2)Vorsorgeunterhalt: 1.795 DM + 23 % = 2.207,85 DM, davon19,3 % = 426,12 DM, gerundet 426 DM;(3)Endgültiger Elementarunterhalt: 5.486,32 DM abzüglich 1.000 DM(Einkommen der Klägerin) abzüglich 426 DM (Vorsorgeunterhalt) - 20 -= 4.060,32 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.624,13 DM, gerundet1.624 DM.e)Für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 unter Zugrundelegung eines be-reinigten Nettoeinkommens von 5.486,32 DM (wie vor):(1)Vorläufiger Elementarunterhalt: 1.795 DM (wie vor);(2)Vorsorgeunterhalt: 1.795 DM + 20 %= 2.154 DM, davon 19,1 % =411,41 DM, gerundet 411 DM;(3)Endgültiger Elementarunterhalt: 5.486,32 DM abzüglich 1.000 DM(Einkommen der Klägerin) abzüglich 411 DM (Vorsorgeunterhalt)= 4.075,32 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.630,13 DM, gerundet1.630 DM.HahneWeber-MoneckeWagenitzAhltVézina
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