BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 92/03 vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 4. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. M344rz 2003, berichtigt durch Beschluss vom 10. September 2003, wird auf Kosten des Beklagten zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.485,15 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich ange-sehene Frage, welche rechtlichen Auswirkungen das Fehlen bzw. der Wegfall 2 - 3 - des Sicherungszwecks auf die Sicherungsabtretung hat, ist nicht entschei-dungserheblich. Im Regelfall kann der Fortfall des Sicherungszwecks im Ver-h344ltnis zwischen Zedent und Zessionar vom Schuldner nicht geltend gemacht werden (vgl. Soergel/Zeiss, BGB 12. Aufl. 247 398 Rn. 17). F374r einen Ausnahme-fall ist nichts dargetan. Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 17.05.2002 - 2/27 O 134/02 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.03.2003 - 10 U 134/02 -
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