BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 92/04 Verk374ndet am: 16. Mai 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 2003 insoweit aufgehoben, als die Voll-streckungsgegenklage der Kl344ger abgewiesen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 - 3 - Die Kl344ger, ein damals 27-j344hriger Verfahrensmechaniker und sei-ne Ehefrau, eine damals 23-j344hrige B344ckereifachverk344uferin, wurden im Jahr 1997 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital einen halben Miteigentumsanteil an einer Eigentumswoh-nung in Ha. zu erwerben. Der Vermittler war f374r die H. GmbH t344tig, die seit 1990 in gro337em Umfang An-lageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Nach mehreren Besu-chen des Vermittlers in der Wohnung der Kl344ger, bei denen diese unter anderem auf von der Beklagten stammenden Formularen Bausparantr344-ge unterschrieben sowie durch schriftliche Erkl344rung vom 6. Juni 1997 der f374r das zu erwerbende Objekt bestehenden Mieteinnahmegesell-schaft beitraten, unterbreiteten sie der U. GmbH & Co. KG (nach-folgend: Verk344uferin) am 9. Juni 1997 ein notarielles Kaufvertragsange-bot. Das Angebot, an das die Kl344ger drei Monate gebunden waren, nahm die Verk344uferin mit notariell beurkundeter Erkl344rung vom 23. Juni 1997 an. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 150.638 DM schloss die be-klagte Bausparkasse als Vertreterin der Landeskreditbank (im Folgenden: L-Bank) mit den Kl344gern am 18./23. Juni 1997 einen Darlehensvertrag 374ber 178.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarlehen" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abge-schlossener Bausparvertr344ge 374ber je 89.000 DM dienen sollte. 2 Der Darlehensvertrag, dem eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haust374rwider-rufsgesetz beigef374gt war, enth344lt unter anderem folgende Bedingungen: 3 "247 2 Kreditsicherheiten Die in 247 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: - 4 - 205 Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse 374ber 178.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. 205 Die Bausparkasse ist berechtigt, die ihr f374r das be-antragte Darlehen einger344umten Sicherheiten f374r die Gl344ubigerin treuh344nderisch zu verwalten oder auf sie zu 374bertragen. 205 247 3 Auszahlungsbedingungen Auszahlungen aus Vorfinanzierungsdarlehen (Voraus-/Sofortdar-lehen und Zwischenkredite) und zugeteilten Bauspardarlehen er-folgen, wenn der Bausparkasse folgende Unterlagen vorliegen: 205 - Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft, die nur mit unserer Zustimmung gek374ndigt werden darf 205 247 5 Besondere Bedingungen f374r Vorfinanzierungen 205 Die Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/vertr344ge abl366sen, sobald Umst344nde eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a-e geregelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das bestehende Vertragsverh344ltnis eintritt. 205" Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte Schuldurkunde der Beklagten enth344lt in Nr. 11 b) folgende Regelung: 4 - 5 - "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenw344rtigen und k374nftigen Forderungen der Gl344ubigerin gegen den Darlehensneh-mer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-lehensnehmer begr374ndet sind; 205" 5 Mit notarieller Urkunde vom 29. Juli 1997 wurde zugunsten der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld 374ber 178.000 DM zuz374glich 12% Jahreszinsen bestellt. Gem344337 Ziffer V. der Urkunde 374ber-nahmen die Kl344ger die pers366nliche Haftung f374r die Zahlung des Grund-schuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich "wegen dieser pers366nlichen Haftung der Gl344ubigerin gegen374ber" der so-fortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen. Die Kl344ger widerriefen im April 2002 ihre auf den Abschluss des "Vorausdarlehens" gerichteten Willenserkl344rungen unter Berufung auf die Vorschriften des Haust374rwiderrufsgesetzes. Nachdem die Rechtsnach-folgerin der L-Bank am 14. M344rz 2003 alle ihr im Zusammenhang mit dem Darlehensverh344ltnis zustehenden Anspr374che an die Beklagte abge-treten hat, nimmt diese die Kl344ger aus der notariellen Urkunde vom 29. Juli 1997 pers366nlich in Anspruch. 6 Hiergegen wenden sich die Kl344ger mit ihrer Klage. Sie haben gel-tend gemacht, der Titel sei nicht wirksam errichtet worden, weil f374r die Begr374ndung ihrer pers366nlichen Haftung keine wirksame Vollmacht vorge-legen habe. Au337erdem sichere die notarielle Schuldurkunde, aus der die Beklagte die Vollstreckung betreibe, nur deren eigene Anspr374che, nicht aber an sie abgetretene Forderungen der L-Bank aus dem Vorausdarle-hen. Dieses h344tten sie zudem wirksam widerrufen. Auch habe die Be-klagte, die dauerhaft und eng mit den Vermittlern zusammen gearbeitet habe, sie nicht hinreichend 374ber die wirtschaftlichen Risiken des Objekts 7 - 6 - aufgekl344rt. Sie habe insbesondere von Unterdeckungen in Mietpools und von der 374berh366ht kalkulierten Miete gewusst, die die Vermittler den K344u-fern wahrheitswidrig als erzielbare Miete angegeben h344tten. Den Kl344gern sei anstelle der tats344chlich erzielbaren Miete von 8,10 DM/qm von dem Vermittler eine monatliche Nettomiete von 13 DM/qm "verkauft" worden, weshalb die Rentabilit344t der erworbenen Immobilie von vornherein nicht gegeben gewesen sei. Die Beklagte hat hilfswiderklagend die R374ckzah-lung des geleisteten Nettokreditbetrages zuz374glich Zinsen beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung der Kl344ger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Beru-fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kl344ger ihren Klage-antrag weiter, soweit dieser die Vollstreckungsgegenklage betrifft. 8 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt hinsichtlich der Vollstre-ckungsgegenklage zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und inso-weit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 I. Das Berufungsgericht hat - soweit f374r das Revisionsverfahren be-deutsam - im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 - 7 - Die Kl344ger seien auf Grund der Grundschuldbestellung nebst per-s366nlicher Haftungs374bernahme und Unterwerfungserkl344rung in der nota-riellen Urkunde vom 29. Juli 1997 verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in ihr Verm366gen zu dulden. Zwar h344tten sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserkl344rungen wirksam widerrufen, da sie auf Grund einer der Beklagten zurechenbaren Haust374rsituation zum Abschluss des Darlehensvertrags veranlasst worden seien. Eine Einrede ergebe sich daraus aber nicht, da auch der R374ckgew344hran-spruch der Beklagten nach 247 3 HWiG von der zwischen den Parteien ge-troffenen Sicherungsabrede erfasst werde. Diese sei weiterhin wirksam, da sich der von den Kl344gern erkl344rte Widerruf ausdr374cklich nur auf das Vorausdarlehen beziehe. Die Kl344ger k366nnten eine R374ckzahlung der Dar-lehensvaluta auch nicht unter Hinweis auf 247 9 Abs. 3 VerbrKrG verwei-gern, da diese Vorschrift gem344337 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkre-dite nicht anwendbar sei. Ein Einwendungsdurchgriff aus 247 242 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht. 11 Die Beklagte hafte auch nicht aus vorvertraglichem Aufkl344rungs-verschulden. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Aufkl344rungs- und Hinweispflicht der kreditgebenden Bank bestehe, l344gen nicht vor. Mit ihrer Forderung nach einem Beitritt zum Mietpool gem344337 247 3 des Darlehensvertrages sei die Beklagte nicht 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen, da ihr Bestreben nach einer gen374genden Absicherung des Kreditengagements bank374blich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verkn374pft sei. Auch die von den Kl344gern behauptete defizit344re Entwicklung des Mietpools begr374nde keine Hin-weispflicht der Beklagten. 334ber die Vor- und Nachteile der gew344hlten Finanzierungsart habe die Beklagte die Kl344ger nicht informieren m374ssen. 12 - 8 - Eine unzutreffende Ermittlung des Beleihungswertes rechtfertige einen Schadensersatzanspruch der Kl344ger schon deshalb nicht, weil dessen Festsetzung ausschlie337lich im Interesse der Bank erfolge. Daf374r, dass die im Kaufpreis angeblich enthaltene Innenprovision in H366he von 20 bis 23% zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert gef374hrt habe, dass die Beklagte von einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer habe ausgehen m374ssen, fehle es an substantiiertem Vortrag der Kl344ger. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 13 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundschuld nebst pers366nlicher Haftungs374bernahme und Vollstreckungsunterwerfungserkl344-rung der Darlehensnehmer nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparvertr344ge auszureichenden Darlehen der Beklagten sichert, son-dern auch die durch Abtretung erworbenen Anspr374che aus dem "Voraus-darlehen" der L-Bank. Dies hat der erkennende Senat bereits in zwei ebenfalls die Beklagte betreffenden F344llen, denen dieselbe Finanzie-rungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begr374ndet (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f.). 14 - 9 - Die dortigen Ausf374hrungen gelten im vorliegenden Fall entspre-chend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 29. Juli 1997 eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde. Aus dem von den Kl344gern mit der L-Bank geschlossenen Darlehensver-trag vom 18./23. Juni 1997 geht hervor, dass die zugunsten der Beklag-ten zu bestellende Grundschuld alle aus den beiden Kreditverh344ltnissen resultierenden Anspr374che sichern sollte. Diese urspr374ngliche Siche-rungsabrede ist bestehen geblieben, als die Beklagte durch den am 14. M344rz 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (247 398 BGB) selbst Dar-lehensgl344ubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des Treuhandvertrages auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden pers366nlichen Sicherheiten wurde. Ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen F344llen ergibt sich die urspr374ng-liche Treuhandabrede zwischen der Beklagten und der L-Bank - anders als die Revision meint - ohne weiteres aus dem Darlehensvertrag. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem Vorausdarle-hen sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldurkunde. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, 374bliche Erstreckung des Grund-schuldsicherungszwecks auf k374nftige Forderungen ist f374r den Vertrags-gegner weder 374berraschend noch unangemessen (247247 3, 9 AGBG), sofern es sich um Forderungen aus der bankm344337igen Gesch344ftsverbindung handelt. Dass grunds344tzlich nicht nur origin344re, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Ver-kehrsanschauung der bankm344337igen Gesch344ftsverbindung zugerechnet werden k366nnen, ist h366chstrichterlich seit langem anerkannt (BGH, Se-natsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8). 15 - 10 - Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass f374r die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde vereinbarte pers366nliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts Abweichendes gilt. Vielmehr teilen in F344llen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprechen und die diesbez374gliche Unterwerfung der Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Siche-rungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8). 16 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist 247 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: 247 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der Kl344ger nicht analog anwendbar. Wie der Senat nach Abfassung der Re-visionsbegr374ndung entschieden und im einzelnen begr374ndet hat, fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungsl374cke, die eine analoge Anwen-dung rechtfertigen k366nnte (BGH, Senatsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw.). 17 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Kl344ger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Dar-lehensvertrages gerichteten Willenserkl344rungen nach 247 1 Abs. 1 HWiG berufen k366nnen. 18 a) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kl344ger seien durch eine Haust374rsituation im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden, wendet sich die 19 - 11 - Revisionserwiderung ohne Erfolg. Dies ist eine Frage der W374rdigung des Einzelfalls und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu bean-standender Weise festgestellt worden (vgl. BGH, Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522). Einer gesonderten Zurech-nung der Haust374rsituation entsprechend 247 123 Abs. 2 BGB bedarf es nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f. und Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 21). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist das Berufungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerruf der Kl344ger im April 2002 rechtzeitig war, da die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz nicht geeignet war, die einw366chige Widerrufs-frist des 247 1 Abs. 1 HWiG (in der bis 30. September 2000 g374ltigen Fas-sung) in Gang zu setzen (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). b) Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Beklagte gegen die Kl344ger - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - aus ab-getretenem Recht gem344337 247 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstat-tung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen markt374bli-che Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847), der angesichts der weiten, nach den Feststellungen des Beru- 20 - 12 - fungsgerichts nicht widerrufenen, Sicherungszweckerkl344rung ebenfalls durch die pers366nliche Haftungs374bernahme mit Zwangsvollstreckungsun-terwerfung gesichert wird (BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, jeweils m.w.Nachw.). aa) Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Darlehensnehmer die R374ckzahlung des Kapitals auch nicht unter Hinweis auf 247 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der Begr374ndung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Gesch344ft (Senat BGHZ 152, 331, 337; BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847 m.w.Nachw.). 247 9 VerbrKrG fin-det nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditvertr344ge, die zu f374r grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Um einen solchen Kredit im Sinne des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich bei dem im Streit stehenden Darlehen. 21 (1) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das Vorausdarlehen zu f374r grundpfandrechtlich abgesicherte Kredi-te 374blichen Bedingungen gew344hrt worden ist (vgl. hierzu BGH, Senatsur- 22 - 13 - teile vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 26). Dies greift die Revision auch nicht an. 23 (2) Sie macht jedoch geltend, eine treuh344nderisch gehaltene Grundschuld nebst pers366nlicher Vollstreckungsunterwerfung sei keine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Damit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die streitgegen-st344ndliche Grundschuld - wie oben n344her ausgef374hrt - nach dem aus-dr374cklichen Wortlaut des zugrunde liegenden Darlehensvertrages sowohl die nach Zuteilung der jeweiligen Bausparvertr344ge auszureichenden Bauspardarlehen der Beklagten als auch das Vorausdarlehen der L-Bank absichert und dar374ber hinaus der Treuhandvertrag durch Abtretung der Anspr374che an die Beklagte mittlerweile beendet worden ist, die Beklagte also auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld geworden ist. Entge-gen der Auffassung der Revision gebieten auch europarechtliche Erw344-gungen keine andere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-vorschriften der Mitgliedstaaten 374ber den Verbraucherkredit (Verbrau-cherkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 i.d.F. der 304nderungs-richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, S. 14) ist gem344337 Art. 2 Abs. 1 lit. a auf Kreditvertr344ge, die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundst374ck oder Geb344ude bestimmt sind, nicht anwendbar. (3) Entgegen der Auffassung der Revision findet 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auch auf die streitgegenst344ndliche Zwischenfinanzierung An- 24 - 14 - wendung. Zwar vertritt eine Mindermeinung in der Literatur die Auffas-sung, 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG greife nur ein, wenn der Zwischenkredit seinerseits grundpfandrechtlich gesichert ist (v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. 247 3 Rdn. 85, 87 m.w.Nachw.). Das ist hier aber nach 247 2 des Darlehensvertrages der Fall, weil danach auch das Vorausdarlehen durch die Grundschuld gesichert wird. bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungs-durchgriff nach den aus 247 242 BGB hergeleiteten Grunds344tzen der Rechtsprechung zum verbundenen Gesch344ft verneint. Ein R374ckgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgesch344ft ent-wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-setz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.). 25 cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Ber374cksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergan-genen Urteile des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). 26 (1) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdr374cklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen (Abl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haust374rgesch344fterichtlinie") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen R374ckzahlung der Darlehensvaluta zuz374glich markt374blicher 27 - 15 - Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem f374r die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschlie337lich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verk344ufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit best344tigt worden. 28 (2) Dem aus 247 3 HWiG folgenden R374ckzahlungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts-hofs der Europ344ischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die Haust374rgesch344fterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu sch374tzen ist, die er im Falle einer ordnungsgem344337en Widerrufsbe-lehrung der kreditgebenden Bank h344tte vermeiden k366nnen. (a) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer DB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann BKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der 247247 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und 247 3 HWiG dahin, den nicht mit ei-ner Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehens-vertrag wie bei einem verbundenen Gesch344ft durch R374ckzahlung der vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen 334bertragung der Immobilie r374ckabzuwickeln, sowohl in der Haust374rge-sch344fterichtlinie als auch im deutschen Recht keine St374tze. Aufgrund der vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europ344ischen Ge-meinschaften vom 25. Oktober 2005 steht fest, dass 247 3 Abs. 1 und 3 HWiG, der bei Widerruf eines Darlehensvertrages die sofortige R374ckzah-lung der Darlehensvaluta und die markt374bliche Verzinsung vorsieht, auch dann der Haust374rgesch344fterichtlinie nicht widerspricht, wenn das Darle- 29 - 16 - hen nach dem f374r eine Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschlie337-lich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie dient und unmittelbar an deren Verk344ufer ausgezahlt worden ist. Die Haust374rgesch344fterichtlinie kennt kein verbundenes Gesch344ft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG f374r realkreditfinanzierte Immobi-liengesch344fte, wenn der Grundpfandkredit - wie hier - zu den 374blichen Bedingungen ausgereicht worden ist. Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengesch344ft bilden dann nach st344ndiger Rechtsprechung des er-kennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Gesch344ft (Senat, BGHZ 150, 248, 262; 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 9. November 2005 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1523 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504), so dass ein Einwendungsdurchgriff und eine R374ckabwicklung nach 247 9 VerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision von vornherein nicht in Be-tracht kommen. Soweit der EuGH gemeint hat, Art. 4 der Haust374rgesch344fterichtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, daf374r zu sorgen, den Verbraucher vor den Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu sch374tzen, die er im Fal-le einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank h344tte vermeiden k366nnen, ist eine richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie nach deut-schem Recht 374berhaupt m366glich sein, nur in den wenigen F344llen notwen-dig, in denen der Verbraucher den Darlehensvertrag anl344sslich eines Be-suchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher oder an seinem Ar- 30 - 17 - beitsplatz oder w344hrend eines vom Gewerbetreibenden au337erhalb seiner Gesch344ftsr344ume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw. sein Ange-bot abgegeben hat (Art. 1 Abs. 1 Haust374rgesch344fterichtlinie), und in de-nen der Verbraucher 374berdies an seine Erkl344rung zum Abschluss des mit Hilfe des Darlehens zu finanzierenden Gesch344fts noch nicht gebunden war. Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein ver-bundenes Gesch344ft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Ge-richtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an. Auch dies verkennt die Minder-meinung, wenn sie eine richtlinienkonforme "Verbundgesch344ftsl366sung" fordert. Zum einen bleibt sie hinter den Vorgaben der genannten Ent-scheidungen zur374ck, indem sie die von ihr gew374nschte R374ckabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages davon abh344ngig macht, dass Kre-dit- und Immobilienkaufvertrag ein verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG bilden. Zum anderen geht sie weit 374ber die Entscheidungen des Gerichtshofs hinaus, indem sie das aus dem Immobilienkaufvertrag resultierende Anlagerisiko ohne R374cksicht darauf, ob dieses durch eine Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG bei Abschluss des Darlehens-vertrages (noch) h344tte vermieden werden k366nnen, auf die kreditgebende Bank verlagert (KG ZfIR 2006, 136, 140; Habersack JZ 2006, 91, 92). Dies ist weder durch die Haust374rgesch344fterichtlinie noch durch das Haust374rwiderrufsgesetz zu rechtfertigen. Beide wollen dem Verbraucher bei Haust374rgesch344ften nur die M366glichkeit geben, die Verpflichtungen aus einem solchen Gesch344ft noch einmal zu 374berdenken (6. Erw344gungs-grund zur Haust374rgesch344fterichtlinie), nicht aber sich von Gesch344ften zu l366sen, f374r die die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht kausal gewor-den ist. - 18 - 31 (b) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch f374r eine "richtlinienkonforme" Auslegung des 247 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darle-hensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-rungsrechtlich nicht als Empf344nger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragf344hige Grundlage. 247 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Ent-scheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volks-bank) ohne jede Einschr344nkung richtlinienkonform. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, inso-weit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; Se-natsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503 und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 15 und XI ZR 29/05, Umdruck S. 16) und der gesamten Kommentarliteratur (vgl. B374low, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl. 247 494 BGB Rdn. 48; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 247 494 Rdn. 4; M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 494 Rdn. 21; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. 247 494 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 491 Rdn. 47, 247 494 Rdn. 20; Pa-landt/Putzo, BGB 61. Aufl. 247 607 Rdn. 9; RGRK/Ballhaus, BGB 12. Aufl. 247 607 Rdn. 7; Soergel/H344user, BGB 12. Aufl. 247 607 BGB Rdn. 120) hat der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne des 247 607 BGB a.F. auch dann empfangen, wenn der von ihm als Empf344nger namhaft ge-machte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht 374berwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, - 19 - sondern sozusagen als "verl344ngerter Arm" des Darlehensgebers t344tig geworden. Auch der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften ist in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079, 2085 Nr. 85 Schulte) ausdr374cklich davon ausgegangen, dass die Darlehensnehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den Immobilienverk344ufer ausgezahlte Darlehensvaluta erhalten haben. Nichts spricht daf374r, den Empfang des Darlehens in 247 3 Abs. 1 HWiG, der lediglich die R374ckabwicklung empfangener Leistungen regelt, anders zu verstehen als in 247 607 BGB. Aus 247 9 VerbrKrG ergibt sich nichts anderes (BGH, Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 15 ff. und XI ZR 29/05, Umdruck S. 17 ff.). Der Hinweis von Derleder, bei einem widerrufenen Darlehensvertrag sei auch die Auszah-lungsanweisung des Darlehensnehmers unwirksam, 374bersieht, dass be-reicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine R374ckabwicklung auch dann im Anweisungsverh344ltnis (Deckungsverh344ltnis) zu erfolgen hat, wenn der Anweisende einen zurechenbaren Anlass zu dem Zahlungsvorgang ge-setzt hat, etwa eine zun344chst erteilte Anweisung widerruft (BGHZ 61, 289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269, 273 ff.). Gleiches gilt bei 247 3 Abs. 1 HWiG, der einen, insbesondere was die 247247 814 ff. BGB angeht (BGHZ 131, 82, 87), besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch regelt. 32 (c) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke (WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der Darlehensvaluta in eine Immobilie durch einen 374ber sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Unter-gang der empfangenen Leistung im Sinne des 247 3 Abs. 2 HWiG auszu- 33 - 20 - gehen. Wie bereits dargelegt, hat der Kreditnehmer die Darlehensvaluta mit der weisungsgem344337en Auszahlung an den Immobilienverk344ufer emp-fangen. Damit ist der im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages ge-gebene R374ckgew344hranspruch der kreditgebenden Bank aus 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG entstanden. Da der Darlehensnehmer lediglich eine be-stimmte Geldsumme zur374ckzahlen muss, kann von einem Untergang der Valuta im Sinne des 247 3 Abs. 2 HWiG, der nur f374r Sachen, nicht aber f374r eine Wertsummenschuld gilt (so auch Derleder BKR 2005, 442, 447), keine Rede sein, wenn die Valuta bestimmungsgem344337 zur Bezahlung des Kaufpreises f374r eine nicht (ausreichend) werthaltige Immobilie ver-wendet worden ist. Wer dies anders sieht, verschiebt das Verwendungs-risiko in unvertretbarer Weise bei jedem Kredit, der zur Finanzierung des Erwerbs einer bestimmten Sache aufgenommen wird, auf die kreditge-bende Bank. Dies ist insbesondere dann durch nichts zu rechtfertigen, wenn der Kreditnehmer bei einem nicht verbundenen Gesch344ft - wie hier - bei Abschluss des zur Finanzierung des Kaufpreises notwendigen Darlehensvertrags, in dem die erforderliche Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG fehlt, bereits an den Immobilienkaufvertrag gebunden ist. (d) Auch der Hinweis von Tonner/Tonner (WM 2006, 505, 510 ff.) auf den Rechtsgedanken der 247247 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immo-bilienerwerb verbundenen Risiko 344ndert daran nichts. Die genannten Normen sind n344mlich auf den R374ckgew344hranspruch nach 247 3 Abs. 1 HWiG, der als lex specialis die Anwendung der 247247 812 ff. BGB grund-s344tzlich ausschlie337t (BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetz-geber hat das Bereicherungsrecht durch 247 3 HWiG, jedenfalls was die 247247 814 ff. BGB angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege 34 - 21 - richtlinienkonformer Auslegung des 247 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt, im 334brigen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock WM 2006, 466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Bereicherung nach 247 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines - f374r den Erwerb einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwen-deten - Darlehens, das dem Darlehensnehmer, wie er wei337, nur f374r be-grenzte Zeit zur Verf374gung stehen soll, unter Ber374cksichtigung des 247 819 Abs. 1 BGB nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rede sein (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom 14. April 1969 - III ZR 65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom 17. Februar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725 und vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623). 4. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen dem Anspruch der Beklagten entge-genzusetzenden Schadensersatzanspruch der Kl344ger aus Verschulden bei Vertragsschluss verneint. 35 a) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der Frage befasst, ob aus der bei Abschluss des Darlehensvertrages unter-bliebenen Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG ein Schadenser-satzanspruch der Kl344ger folgen kann. Ein derartiger Schadensersatzan-spruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsur-teils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten 36 - 22 - Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbrau-cher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbe-lehrung h344tte vermeiden k366nnen, im Wege einer schadensersatzrechtli-chen L366sung umzusetzen. Hier scheidet ein solcher Anspruch aber von vornherein aus. aa) Dabei kann dahinstehen, ob das Unterlassen der nach Art. 4 der Haust374rgesch344fterichtlinie erforderlichen Belehrung 374ber den Wider-ruf entgegen der bislang ganz 374berwiegend vertretenen Auffassung nicht als blo337e Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverpflichtung anzusehen ist (vgl. dazu OLG Bremen WM 2006, 758, 763; Derleder BKR 2005, 442, 446; Habersack JZ 2006, 91, 93). Offen bleiben kann auch, ob eine Haftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausschei-det, weil sich die Beklagte bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen Darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen k366nnte, gem344337 247 5 Abs. 2 HWiG habe sie eine Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG f374r ent-behrlich halten d374rfen (so Freitag WM 2006, 61, 69; Habersack JZ 2006, 91, 93; Lang/R366sler WM 2006, 513, 517; Piekenbrock WM 2006, 466, 475; Sauer BKR 2006, 96, 101; wohl auch Schneider/Hellmann BB 2005, 2714; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482; zweifelnd: OLG Bremen WM 2006, 758, 764; Lechner NZM 2005, 921, 926 f.; a.A. Fischer VuR 2006, 53, 58; Knops/Kulke VuR 2006, 127, 133; Reich/R366rig VuR 2005, 452, 453; Woitkewitsch MDR 2006, 241, 242). Es sei insoweit nur darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber gew344hlte Wortlaut des 247 5 Abs. 2 HWiG, dass das Haust374rwiderrufsgesetz auf Haust374rge-sch344fte, die zugleich die Voraussetzungen eines Gesch344fts nach dem Verbraucherkreditgesetz erf374llen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG spricht. 37 - 23 - Auch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in 334ber-einstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG Stuttgart WM 1999, 74, 75 f. und WM 1999, 1419; OLG M374nchen WM 1999, 1418, 1419) und der herrschenden Ansicht in der Literatur (vgl. die Nachweise in BGH WM 2000, 26, 27) in seinem Beschluss vom 29. November 1999 (XI ZR 91/99, WM 2000, 26, 27 ff.) als nicht erforder-lich angesehen und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden Urteils des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, WM 2001, 2434 ff. Heininger) ge344n-dert (BGHZ 150, 248, 252 ff.). Dahinstehen kann schlie337lich, ob die Auf-fassung, ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit R374cksicht auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften nicht er-forderlich (OLG Bremen WM 2006, 758, 764; Habersack JZ 2006, 91, 93; Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1991; Reich/R366rig VuR 2005, 452, 453; Wielsch ZBB 2006, 16, 20), haltbar ist, obwohl nach 247 276 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., sofern nichts anderes bestimmt ist, nur f374r Vorsatz und Fahr-l344ssigkeit gehaftet wird (vgl. auch Lang/R366sler WM 2006, 513, 517; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482). bb) Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung ist n344mlich jedenfalls mangels Kausalit344t zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Rea-lisierung von Anlagerisiken zumindest immer dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - bei Abschluss des Darlehensvertrags bereits an sein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss des Immo-bilienkaufvertrags gebunden ist. Dann h344tte der Verbraucher den Ab-schluss des Kaufvertrages nicht mehr verhindern und es daher auch bei Belehrung 374ber sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht 38 - 24 - vermeiden k366nnen, sich den Anlagerisiken auszusetzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006, 676, 680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Gr374neberg, BGB 65. Aufl. 247 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93; Hoppe/Lang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; Lang/R366sler WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; Meschede ZfIR 2006, 141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer BKR 2006, 96, 101; Tonner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 483; differenzierend: OLG Bremen WM 2006, 758, 764 f.; Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflichtverletzung, d.h. die unterbliebene Wider-rufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG, nicht verursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des Ge-richtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu sch374tzen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank bei Ab-schluss des Darlehensvertrages in einer Haust374rsituation h344tte vermei-den k366nnen. Das ist bei Anlagerisiken, die er vor Abschluss des Darle-hensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften lassen sich nicht, wie es eine Mindermeinung in der Literatur versucht (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops WM 2006, 70, 73 f.; Schwintowski VuR 2006, 5, 6; Staudin-ger NJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihen-folge von Anlagegesch344ft und Darlehensvertrag spiele f374r die Haftung der kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon w344re der er- - 25 - kennende Senat nach deutschem Recht nicht in der Lage, dem nicht 374ber sein Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz von Sch344den zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbe-lehrung nicht verursacht worden sind. 39 b) Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer eigenen Aufkl344rungspflicht l344sst sich nicht mit der vom Berufungsgericht gegebe-nen Begr374ndung ablehnen. aa) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfeh-lerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Aufkl344rungsverschulden der Beklagten verneint hat. 40 (1) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Ge-sch344ft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelm344337ig davon ausgehen, dass die Kunden entweder 374ber die not-wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verf374gen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufkl344rungs- und Hinweispflichten bez374glich des finanzierten Gesch344fts k366nnen sich daher nur aus den be-sonderen Umst344nden des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-f374hrung oder dem Vertrieb des Projekts 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gef344hrdungstatbestand f374r den Kunden schafft oder dessen Entstehung beg374nstigt, wenn sie sich im Zusam- 41 - 26 - menhang mit Kreditgew344hrungen sowohl an den Bautr344ger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-nen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Se-natsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830). (2) Ein solches Aufkl344rungsverschulden hat das Berufungsgericht bei den von ihm gepr374ften m366glicherweise verletzten Aufkl344rungspflich-ten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen w344ren. 42 (a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte durch die in 247 3 des Darlehensvertrages vorgesehene Bedin-gung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt in einen Mietpool abh344ngig war, nicht 374ber ihre Rolle als Finanzierungs-bank hinausgegangen ist. Ihr Bestreben nach einer gen374genden Absi-cherung des Kreditengagements ist bank374blich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verkn374pft (BGH, Senatsurteil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905). 43 (b) Entgegen der Ansicht der Kl344ger hat die Beklagte durch diese Auszahlungsvoraussetzung auch keinen besonderen Gef344hrdungstatbe-stand geschaffen, der sie zur Aufkl344rung 374ber die damit verbundenen Risiken verpflichtet h344tte. Es fehlt schon an substantiiertem Vortrag der Kl344ger, dass der Beitritt zum Mietpool f374r den von ihnen erworbenen Mit-eigentumsanteil an der Eigentumswohnung in Ha. , durch 44 - 27 - den ihr Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzie-len, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wurde, f374r sie nachteilig war. Auch f374r eine der Beklagten bekannte Verschuldung des Mietpools Ha. im Jahr 1997 ist nichts vorgetragen. Au337erdem ist dem Vorbringen der Kl344ger nicht zu entnehmen, dass sie sich von dem Miet-pool, dem sie bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages beigetreten waren, im Falle einer Aufkl344rung 374ber die angebliche Verschuldung des Mietpools noch h344tten l366sen k366nnen. (c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grunds344tzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Banken-systems, nicht dagegen im Kundeninteresse pr374fen (BGHZ 147, 343, 349; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementspre-chend kann sich grunds344tzlich aus der lediglich zu bankinternen Zwe-cken erfolgten Ermittlung eines Beleihungswertes keine Pflichtverletzung gegen374ber dem Kreditnehmer ergeben. 45 (d) Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszugehen, dass die Beklagte auch wegen des angeblich weit 374berteuerten Kaufpreises sowie einer im finanzierten Kaufpreis enthaltenen "versteckten Innenpro-vision" keine Aufkl344rungspflicht wegen eines f374r sie erkennbaren Wis-sensvorsprungs traf. 46 Eine Aufkl344rungspflicht der Bank 374ber die Unangemessenheit des Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begr374ndende 47 - 28 - Umst344nde nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gr374nden - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidri-gen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.). Das ist nach st344ndiger Recht-sprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurtei-le vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, jeweils m.w.Nachw.). Dazu fehlt es aber nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an ausreichendem Vortrag der Kl344ger. Nicht dargetan ist auch, dass der Vermittler die Kl344ger etwa durch Vorspiegelung eines unzutreffenden Verkehrswertes arglistig ge-t344uscht hat. 48 (e) Soweit sich die Kl344ger darauf berufen, die Beklagte habe sie 374ber etwaige Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vor-ausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschlie337enden Bausparver-tr344gen aufkl344ren m374ssen, hat das Berufungsgericht zu Recht darauf ver-wiesen, dass eine hieraus folgende etwaige Aufkl344rungspflichtverletzung die von den Kl344gern begehrte R374ckabwicklung des Darlehensvertrages schon deshalb nicht rechtfertige, weil sie nur zum Ersatz der durch die gew344hlte Finanzierung entstandenen Mehrkosten f374hre (BGH, Senatsur- 49 - 29 - teile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419 m.w.Nachw. und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, ha-ben die Kl344ger solche Mehrkosten nicht substantiiert dargetan. 50 bb) Mit diesen Ausf374hrungen l344sst sich eine Haftung der Beklagten f374r eigenes Aufkl344rungsverschulden indes nicht abschlie337end verneinen. Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfi-nanzierten Wohnungsk344ufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Gesch344fte behandelt werden k366nnen (vgl. zu verbunde-nen Gesch344ften Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Um-druck S. 6 ff., 12 f.), und um dem in den Entscheidungen des Gerichts-hofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im na-tionalen Recht Rechnung zu tragen, erg344nzt der Senat seine Rechtspre-chung zum Bestehen von Aufkl344rungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen F344llen: Danach k366nnen sich die Anleger in F344llen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344rungspflicht ausl366senden konkreten Wis-sensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Ver-mittler, Verk344ufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts 374ber das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufkl344rungspflicht der Bank 51 - 30 - begr374ndende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs wird unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung f374r die bislang von dem Darlehensneh-mer darzulegende und zu beweisende (vgl. BGH, Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62) Kenntnis der Bank von der arglistigen T344uschung durch den Verk344ufer oder Fondsinitiator sowie der von ihnen eingeschalteten Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts erg344nzt. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen T344uschung wird widerleglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in instituti-onalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verk344ufer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wur-de und die Unrichtigkeit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondspros-pekts nach den Umst344nden des Falles evident ist, so dass sich auf-dr344ngt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen T344uschung gera-dezu verschlossen. 52 (1) Dabei ist f374r die Annahme eines institutionalisierten Zusam-menwirkens nicht ausreichend, dass die Bank den 374brigen am Vertrieb des Kapitalanlagemodells Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Fi-nanzierungszusage gegeben hat. Vielmehr ist erforderlich, dass zwi-schen Verk344ufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermitt-lern und der finanzierenden Bank st344ndige Gesch344ftsbeziehungen be-standen. Diese k366nnen etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines 53 - 31 - Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben (vgl. BGH, Urteil vom 20. M344rz 1980 - III ZR 172/78, WM 1980, 620, 622 und Senatsurteil vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1358; vgl. Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 247 358 Rdn. 7; M374nchKommBGB/ Habersack 4. Aufl. 247 358 Rdn. 38; Staudinger/Kessal-Wulf BGB Neu-bearb. 2004 247 358 Rdn. 30), oder sich daraus ergeben, dass den vom Verk344ufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank B374ror344ume 374berlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden (vgl. BGHZ 91, 9, 12; 159, 294, 301; BGH, Urteile vom 9. Februar 1978 - III ZR 31/76, WM 1978, 459, 460, vom 7. Februar 1980 - III ZR 141/78, WM 1980, 327, 328 f., vom 25. Oktober 2004 - II ZR 373/01, BKR 2005, 73, 74, vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 126 und vom 6. Dezember 2005 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297; Senatsurteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 8) oder etwa daraus, dass der Verk344ufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Fi-nanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen des-selben Objektes vermittelt haben (vgl. BGHZ 91, 9, 12; OLG Bamberg WM 2005, 593, 596). (2) Dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verk344ufer oder Vermittler angeboten wurde, ist dann anzunehmen, wenn der Kreditver-trag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines Erwerbge-sch344fts sucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Ver-k344ufers oder Fondsinitiators dem Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufsunterlagen, sei es auch nur 374ber einen von 54 - 32 - ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verk344ufer oder dem Fondsinitiator gegen374ber zur Finanzierung bereit erkl344rt hatte (vgl. BGHZ 156, 46, 51; BGH, Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234). (3) Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdr344ngt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen T344u-schung geradezu verschlossen. 55 cc) Bei Anwendung dieser Grunds344tze besteht nach dem im Revi-sionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt eine eigene Hinweis- und Aufkl344rungspflicht der Beklagten, weil ihre Kenntnis von den grob falschen Angaben des Vermittlers 374ber die angeblichen monatlichen Mieteinnahmen widerleglich vermutet wird und sie damit gegen374ber den Kl344gern einen f374r sie - die Beklagte - erkennbaren konkreten Wissens-vorsprung hatte. 56 (1) Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Kl344ger wusste die Beklagte, dass die Kl344ger vom Vermittler arglistig ge-t344uscht worden waren, der ihnen eine angebliche monatliche Nettomiete "verkaufte", die bei 13 DM/qm lag, obwohl die tats344chlich erzielbare Mie-te lediglich 8,10 DM/qm betrug. Die Unrichtigkeit dieser Angabe des Vermittlers war angesichts einer gegen374ber dem erzielten Mieterl366s um 60% 374berh366hten Kalkulation der den Kl344gern "verkauften" monatlichen 57 - 33 - Mieteinnahme evident und konnte von der Beklagten nicht 374bersehen werden, wenn sie sich der Erkenntnis nicht verschloss. 58 (2) Die Kenntnis der Beklagten von diesen fehlerhaften Angaben zur Mieth366he wird widerlegbar vermutet, weil auch die f374r die Annahme dieser Beweiserleichterung vorausgesetzten weiteren Indizien nach dem im Revisionsverfahren ma337geblichen Sachvortrag der Kl344ger gegeben sind. Danach bestand zwischen der Beklagten, der Verk344uferin der Ei-gentumswohnungen und den eingeschalteten Vermittlern eine institutio-nalisierte Zusammenarbeit, die das Angebot einer Finanzierung von Ei-gentumswohnungen im Strukturvertrieb vorsah. Grundlage dieser plan-m344337igen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsames Vertriebskonzept zwischen der Beklagten, der Verk344uferin und der H. Gruppe als Vermittlerin, in dessen Rahmen die Beklagte angeblich konkrete Vorgaben und Anweisungen an den Vertrieb gab. Dem entsprechend erfolgte die Finanzierung des Kaufpreises der durch die H. Gruppe vermittelten Eigentumswohnungen aus-nahmslos durch den Abschluss eines Vorausdarlehens, das nach Zutei-lung von zwei zeitgleich geschlossenen Bausparvertr344gen getilgt werden sollte. Insoweit 374bernahmen die H. Gruppe oder die von ihr eingeschalteten Untervermittler s344mtliche Vertragsverhandlungen mit den Erwerbern, wie etwa die Einholung der Selbstauskunft, die Beibrin-gung s344mtlicher Unterlagen sowie das Ausf374llen der Darlehens- und der Bausparantr344ge, und erhielten f374r diese die Finanzierungszusage der Beklagten. Die Auszahlung des Vorausdarlehens machte die Beklagte von dem Beitritt der K344ufer zu einer Mieteinnahmegesellschaft abh344ngig, 59 - 34 - die stets von der zur H. Gruppe geh366renden HM. GmbH verwaltet wurde. Die Finan-zierung des Kaufpreises erfolgte in 90% der bis Ende 1995 verkauften ungef344hr 4.000 Eigentumswohnungen durch die Beklagte. 60 Auch den Kl344gern wurde die Finanzierung des von ihnen erworbe-nen Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung durch den einge-schalteten Strukturvertrieb angeboten. Sie hatten niemals pers366nlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Beklagten. Der Vermittler, dem ebenso wie den anderen Vermittlern die konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der Beklagten bekannt war, benannte diese den Kl344gern gegen374ber als finanzierendes Institut und legte ihnen die entsprechenden Darlehensan-tragsformulare der Beklagten zur Unterschrift vor. dd) Ihre danach bestehende Aufkl344rungspflicht wegen eines objek-tiven Wissensvorsprungs 374ber die speziellen Risiken der zu finanzieren-den Kapitalanlage hat die Beklagte, f374r die dieser Wissensvorsprung an-gesichts ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit mit der Verk344uferin und den eingeschalteten Vermittlern sowie der evidenten Unrichtigkeit der Angaben zur Mieth366he auch erkennbar war, auf der Grundlage des im Revisionsverfahren ma337geblichen Sachverhalts verletzt. Sie hat die Kl344ger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (247 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufkl344rungspflichtverletzung der Beklagten gestanden h344tten. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen der Darlehensgeberin obliegt, davon aus-zugehen, dass die Kl344ger bei einer Aufkl344rung 374ber die Unrichtigkeit der deutlich 374berh366ht angegebenen Mieteinnahmen den Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung mangels Rentabilit344t nicht erworben bzw. den 61 - 35 - Kaufvertrag wegen arglistiger T344uschung angefochten und deshalb we-der das Vorausdarlehen bei der L-Bank und die beiden Bausparvertr344ge bei der Beklagten abgeschlossen noch die Grundschuldbestellung und die 334bernahme der pers366nlichen Haftung nebst Vollstreckungsunterwer-fung notariell erkl344rt h344tten. Diesen Schadensersatzanspruch k366nnen die Kl344ger ihrer Inanspruchnahme aus der notariellen Vollstreckungsunter-werfungserkl344rung wegen der von ihnen 374bernommenen pers366nlichen Haftung gem344337 247 242 BGB entgegen halten. III. Da zu diesem Schadensersatzanspruch der Kl344ger Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen, war das angefochtene Urteil, soweit die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen worden ist, aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegen-heit hatten, ihr bisheriges Vorbringen im Hinblick auf die Modifikation der Rechtsprechung zu erg344nzen, Feststellungen zur arglistigen T344uschung der Kl344ger durch den Verk344ufer bzw. Vermittler der Eigentumswohnung, zum institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit der Verk344u-ferin und den eingeschalteten Vermittlern sowie zum Angebot der Finan-zierung des Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung im Zusam-menhang mit den Verkaufsunterlagen und zu der zuvor erkl344rten Finan-zierungsbereitschaft der Beklagten zu treffen haben. 62 - 36 - Sollten danach die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten f374r eigenes Aufkl344rungsverschulden bei T344uschungshand-lungen des Vermittlers nicht gegeben sein, wird zu beachten sein, dass bei realkreditfinanzierten Wohnungsk344ufen und Immobilienfondsbeteili-gungen, die - wie hier - wegen 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht als ver-bundene Gesch344fte behandelt werden d374rfen, eine Haftung der Bank aus zugerechnetem Verschulden f374r unwahre Angaben des Vermittlers nicht in Betracht kommt. Eine Bank muss sich insoweit ein Fehlverhalten eines Anlagevermittlers - auch wenn er zugleich den Kredit vermittelt - durch unrichtige Erkl344rungen 374ber die Kapitalanlage nicht gem344337 247 278 BGB zurechnen lassen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, an der der Senat festh344lt, wird der im Rahmen von Kapitalanlage-modellen auftretende Vermittler als Erf374llungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit t344tig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 152, 331, 333 und Senatsurteil vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, jeweils m.w.Nachw.). M366gli-cherweise falsche Erkl344rungen zum Wert des Objekts und zur monatli-chen Belastung der Kl344ger betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern 63 - 37 - die Rentabilit344t des Anlagegesch344fts und liegen damit au337erhalb des Pflichtenkreises der Bank (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.). Nobbe Joeres Mayen Richter am Bundesge- Schmitt richtshof Dr. Ellenberger ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung gehindert. Nobbe Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 21.03.2003 - 6 O 603/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.2003 - 5 U 116/03 -
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