BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 92/04 vom 23. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 23. M344rz 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. April 2004 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32.183,47 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorlie-gende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage, inwieweit nachvertragliche Verpflichtungen des Anwalts bestehen, der ausschlie337lich die Bearbeitung eines Berufungsverfahrens 374bernimmt, obwohl er nicht beim 2 - 3 - Rechtsmittelgericht zugelassen ist, w344hrend der beim Rechtsmittelgericht zuge-lassene Anwalt lediglich als "Stempel-Anwalt" auftreten soll, ist einzelfallbezo-gen und nicht verallgemeinerungsf344hig. Zudem ist diese Frage nicht entschei-dungserheblich, weil die Tatrichter 374bereinstimmend von einem anderen Sach-verhalt, n344mlich einer teilweise eigenst344ndigen Bearbeitung des Berufungs-mandats durch die Streithelferin ausgegangen sind. Insoweit zeigt die Nichtzu-lassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Die vom Berufungsgericht als Anwaltsfehler unterstellten Vers344umnisse der Streithelferin im Verhandlungstermin vom 12. September 2001 k366nnen dem Kl344ger zu 1 nicht angelastet werden, nachdem dieser aufgrund der K374ndigung vom 15. August 2001 mit der Wahrnehmung der Interessen der Beklagten nicht mehr betraut war und weitergehende Hinweisverpflichtungen nach Mandatsen-de nicht mehr bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 4/96, NJW 1997, 254). Die 374brigen Vers344umnisse, die seitens der Beklagten gegen374ber der erstinstanzlichen Verhandlungsf374hrung des Kl344gers zu 1 geltend gemacht werden, hat das Berufungsgericht ber374cksichtigt. Soweit die Nichtzulassungs-beschwerde hierzu eine anderweitige Gewichtung vortr344gt und damit den von der Beklagten zu f374hrenden Nachweis hinsichtlich der geltend gemachten Dar-lehensabrede als erbracht ansieht, wird in revisionsrechtlich unzul344ssiger Weise die berufungsgerichtliche W374rdigung durch die anderslautende Wertung der Nichtzulassungsbeschwerde ersetzt. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.07.2002 - 2 O 148/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.04.2004 - 7 U 165/02 -
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