BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 92/05 Verk374ndet am: 14. Dezember 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 1006 Abs. 1 Satz 1, 247 1362 Abs. 1; ZPO 247 771 Abs. 1 Die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweg-lichen Sachen dem Schuldner allein geh366ren, ist auf die nichteheliche Lebensge-meinschaft nicht entsprechend anzuwenden. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05 - OLG D374sseldorf LG Krefeld - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 16. M344rz 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte hat zwei titulierte Forderungen gegen U. L. (fortan: Schuldner). Wegen dieser Forderungen pf344ndete sie am 11. April 2003 einen Pkw der Marke Audi. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Schuldner mit der Kl344gerin nichtehelich zusammen. Die Parteien streiten dar374ber, ob diese oder der Schuldner Eigent374mer des Fahrzeugs ist. Am 26. Juni 2003 heirateten die Kl344-gerin und der Schuldner. 1 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, sie sei Alleineigent374merin des Fahr-zeugs, und hat beantragt, die Zwangsvollstreckung f374r unzul344ssig zu erkl344ren. Die Beklagte ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, der Pkw geh366re allein dem Schuldner. 2 - 3 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt diese ihren Klagabwei-sungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht meint, die Eigentumsvermutung des 247 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB sei auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden. Deshalb sei nach 247 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zu vermuten, dass die (heutigen) Eheleute Miteigent374mer des Pkw seien. Der Be-klagten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. 5 II. Diese Begr374ndung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 6 1. Die Drittwiderspruchsklage ist begr374ndet, weil der Kl344gerin an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Ver344u337erung hinderndes Recht zusteht (247 771 Abs. 1 ZPO). 7 a) Das Miteigentum an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist ein solches Recht (RGZ 144, 236, 241; BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 8 - 4 - 238/91, WM 1993, 902, 905; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. 247 771 Rn. 15; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl. 247 771 Rn. 19; Z366ller/Herget, ZPO 26. Aufl. 247 771 Rn. 14 Stichwort Eigentum). Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Schuldner und die Kl344gerin an dem im September 2002 erworbenen Fahrzeug von Anfang an Mitbesitz hatten, weil sie damals schon zusammenlebten und das Fahrzeug gemeinsam nutzten. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Auf dieser tats344chlichen Grundlage wird nach 247 1006 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 247 1008 BGB vermutet, dass der Schuldner und die Kl344gerin mit der Erlangung des Mitbesitzes Eigenbesitzer geworden sind. Zu ihren Gunsten wird weiter vermutet, sie h344tten bei Besitz374bergabe unbedingtes Eigentum erlangt und seien w344hrend der Dauer ihres Besitzes Miteigent374mer geblieben (vgl. BGHZ 64, 395, 396; BGH, Urt. v. 11. Mai 1989 - IX ZR 6/88, WM 1989, 1292; Urt. v. 9. Januar 1992 - IX ZR 277/90, WM 1992, 877, 878). b) Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - nicht da-von 374berzeugen k366nnen, dass der Schuldner im September 2002 Alleineigen-tum an dem Fahrzeug erworben hat. Es ist von einem offenen Beweisergebnis ausgegangen. Die Beweisaufnahme habe weder unmittelbar den von der Be-klagten behaupteten Erwerb des Schuldners zu Alleineigentum best344tigt noch Indizien ergeben, die f374r einen solchen Eigentumserwerb spr344chen. Die Revisi-on nimmt die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts hin. Sie erhebt nur die R374ge aus 247 286 ZPO, ohne diese entsprechend 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b, 247 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO auszuf374hren. 9 2. Die Vermutung des 247 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt dem Drittwider-spruchskl344ger im Anwendungsbereich des 247 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB allerdings nur eingeschr344nkt zugute (vgl. M374nchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. 247 1362 Rn. 2; Staudinger/H374bner/Voppel, BGB 13. Aufl. (2000) 247 1362 Rn. 6; siehe ferner 10 - 5 - BGH, Urt. v. 26. November 1975 - VIII ZR 112/74, NJW 1976, 238, 239; v. 9. Januar 1992 - IX ZR 277/90, aaO S. 878). Nach dieser Bestimmung wird zu Gunsten der Gl344ubiger des Mannes und der Frau vermutet, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen Sachen dem Schuldner (allein) geh366ren. Der Gl344ubiger kann sich auf die Vorschrift nur berufen, wenn die Voraussetzungen der Norm im Zeitpunkt der Pf344ndung schon vorlagen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Ja-nuar 1993 - IX ZR 238/91, aaO S. 904; M374nchKomm-BGB/Wacke, aaO 247 1362 Rn. 11; Staudinger/H374bner/Voppel, aaO 247 1362 Rn. 15). Es ist deshalb im vor-liegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, dass der Schuldner und die Kl344gerin im Verlauf des Rechtsstreits geheiratet haben. Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ist die Vorschrift, wie das Beru-fungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht anzuwenden. 11 a) 247 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB will den Gl344ubigern von Eheleuten den Zugriff auf deren Verm366gen erleichtern, weil der gemeinsame Haushalt die ein-deutige Zuordnung der einzelnen Gegenst344nde zum Eigentum des Mannes o-der der Frau h344ufig erschwert (BGH, Urt. v. 26. November 1975 - VIII ZR 112/74, aaO S. 239). F374r den Au337enstehenden ist in der Regel nicht ersichtlich, welche Gegenst344nde jeder Partner bereits in die Ehe eingebracht hat. Durch die F374hrung eines gemeinsamen Haushalts kommt es zu einer tats344chlichen Vermischung der bis dahin vorhandenen beweglichen Habe. Bei den w344hrend der Ehe angeschafften Sachen ist oftmals nicht hinreichend erkennbar, ob sie gemeinsam oder nur von einem Ehepartner zu Eigentum erworben wurden (BGH, Urt. v. 9. Januar 1992 - IX ZR 277/90, aaO S. 878). Dar374ber hinaus k366n-nen die Eigentumsverh344ltnisse in der Ehe leicht verschleiert werden (vgl. amtliche Begr374ndung zur Neufassung des 247 1362 BGB - BT-Drucks. 2/224 S. 33). 12 - 6 - b) Ob die Vermutung des 247 1362 BGB und die hiermit korrespondierende Gewahrsamsvermutung des 247 739 ZPO auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsprechend anzuwenden sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Erstreckung wird teilweise bef374rwortet (FG Nieder-sachsen BB 1991, 1996, 1997 f; AG Eschweiler FamRZ 1992, 942; Palandt/Bruderm374ller, BGB 66. Aufl. vor 247 1297 Rn. 28 und 247 1362 Rn. 1; M374nchKomm-BGB/Wacke, aaO 247 1362 Rn. 10; Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 247 739 Rn. 7; M374nchKomm-ZPO/He337ler, 2. Aufl. 247 739 Rn. 19; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht 5. Aufl. S. 497; Baumg344rtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. 247 1362 BGB Rn. 5; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl. S. 59; Weimar JR 1982, 323, 324; Diederichsen FamRZ 1988, 889, 891; Thran NJW 1995, 1458 ff), von an-deren indes abgelehnt (OLG K366ln NJW 1989, 1737; LG Frankfurt NJW 1986, 729; AG T374bingen DGVZ 1973, 141, 142; AG G374tersloh DGVZ 1979, 94; AG Siegen DGVZ 1993, 61; AG Weilburg DGVZ 2004, 30; Staudinger/ H374bner/Voppel, BGB 13. Aufl. (2000) 247 1362 Rn. 12; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. Nehel LG Rn. 61; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO 22. Aufl. 247 739 Rn. 11; Z366ller/St366ber, ZPO 26. Aufl. 247 739 Rn. 14; Musielak/Lackmann, aaO 247 739 Rn. 4; Hk-ZPO/Kindl 247 739 Rn. 2; Lieb, Gutachten A f374r den 57. Deutschen Ju-ristentag (1988), A 81; Baur/St374rner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht 13. Aufl. S. 219). 13 c) Eine entsprechende Anwendung des 247 1362 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ist nicht gerechtfertigt. Sie scheidet mangels einer plan-widrigen Regelungsl374cke aus und ist auch von Verfassungs wegen nicht gebo-ten. 14 - 7 - aa) Eine Analogie setzt nach gesicherter Rechtsauffassung voraus, dass das Gesetz eine Regelungsl374cke enth344lt und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Ge-setzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber w344-re bei einer Interessenabw344gung, bei der er sich von den gleichen Grunds344tzen h344tte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abw344gungsergebnis gekommen (vgl. BGHZ 105, 140, 143; BGH, Urt. v. 13. M344rz 2003 - I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933; v. 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, NJW 2003, 2601, 2603). Die Unvollst344ndigkeit des Ge-setzes muss "planwidrig" sein (vgl. auch Larenz, Methodenlehre der Rechtswis-senschaft 6. Aufl. S. 373; Canaris, Die Feststellung von L374cken im Gesetz 2. Aufl. S. 37). Der dem Gesetz zugrunde liegende Regelungsplan ist aus ihm selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu erschlie337en und es ist zu fragen, ob das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungs-absicht, planwidrig unvollst344ndig ist (BGHZ 149, 165, 174). Die dem Plan des Gesetzgebers widersprechende L374cke muss dabei nicht von Erlass des Geset-zes an bestehen, sondern kann sich auch sp344ter durch eine Ver344nderung der Lebensverh344ltnisse ergeben haben (BVerfGE 82, 6, 12). Vorliegend fehlt es an einer planwidrigen Regelungsl374cke. Der Gesetzgeber hat sich bewusst daf374r entschieden, 247 1362 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht aus-zudehnen. 15 (1) Die Vorschrift hat ihre heutige Fassung durch das Gesetz 374ber die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des b374rgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957 (Gleichberechtigungsgesetz - BGBl. I 1957, 609) er-halten. Schon zu dieser Zeit waren nichteheliche Lebensgemeinschaften eine typische Erscheinungsform des sozialen Lebens, vor allem in Folge der gro337en Zahl rentenberechtigter Kriegerwitwen, die bei einer Eheschlie337ung ihre Ren- 16 - 8 - tenanspr374che verloren h344tten (vgl. BVerfGE 9, 20, 32; OLG K366ln NJW 1989, 1737; Brox FamRZ 1981, 1225, 1228). Ob der Existenz dieser nichtehelichen Lebensgemeinschaften entnommen werden kann, der Gesetzgeber habe im Jahr 1957 bewusst darauf verzichtet, 247 1362 BGB auf andere Formen des Zu-sammenlebens zu erstrecken, kann dahinstehen. (2) Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist jedenfalls seit Beginn der siebziger Jahre stark angestiegen (vgl. Hausmann, in Haus-mann/Hohloch, Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2. Aufl. Ein-f374hrung Rn. 6). Nach Sch344tzungen hat sich ihre Zahl zwischen 1972 und 1995 verzehnfacht (Hausmann, aaO; vgl. auch BVerfGE 82, 6, 13). Vor diesem Hin-tergrund setzte die Justizministerkonferenz durch Beschluss vom 15. Dezember 1988 eine Arbeitsgruppe zur 334berarbeitung des Zwangsvollstreckungsrechts ein (vgl. Markwardt, DGVZ 1993, 17). Diese schlug vor, die Eigentums- und Gewahrsamsvermutungen der 247 1362 BGB, 247 729 ZPO auf nichteheliche Le-bensgemeinschaften zu erstrecken; 247 1362 BGB sollte ein Absatz 3 mit dem Wortlaut, "Diese Vorschriften gelten f374r ehe344hnliche Gemeinschaften entspre-chend", angef374gt werden (Markwardt, aaO, 19; Schilken, Rpfleger 1994, 138, 139). Der auf den Ergebnissen der Arbeitsgruppe beruhende Entwurf des Zwei-ten Gesetzes zur 304nderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle), der am 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) Gesetz geworden ist, verzichtete jedoch auf die vorgeschlagene Erweiterung. Zur Begr374ndung hei337t es im Regierungsentwurf (BT-Drucks. 13/341 S. 12): "Die in der vollstreckungsrechtlichen Literatur vielfach bef374rwortete Erstreckung der Eigentums- und Gewahrsamsvermutung (247 1362 BGB, 247 739 ZPO) auf nicht-eheliche Lebensgemeinschaften (vgl. Hofmann, ZRP 1990, 409) ist - abweichend von den Vorschl344gen der Arbeitsgruppe im Schlussbericht - im Gesetzentwurf nicht enthalten. Diese Thematik soll ggf. im Zusammenhang mit 17 - 9 - anderen Fragen aus dem Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf-gegriffen werden". Erneut stellte sich dem Gesetzgeber die Frage der erweiterten Anwen-dung des 247 1362 BGB bei Erlass des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminie-rung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebens-partnerschaftsgesetz - LPartG, BGBl. I 2001, 266). F374r Lebenspartner gilt die Eigentumsvermutung wie f374r Ehepaare (247 8 Abs. 1 LPartG); gleiches gilt f374r die Gewahrsamsvermutung (247 739 Abs. 2 ZPO). Die Begr374ndung zu 247 8 Abs. 1 LPartG (BT-Drucks. 14/3751 S. 38) ist ersichtlich der des 247 1362 BGB entlehnt (vgl. BT-Drucks. 2/224 S. 33). Auch im Rahmen dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zur 334berar-beitung des Zwangsvollstreckungsrechts aufzugreifen und in dieser Richtung t344tig zu werden. 18 bb) 247 1362 BGB kann auch nicht im Rahmen einer "gesetzes374berstei-genden Rechtsfortbildung" (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 1988 - VIII ZR 196/87, WM 1988, 1061, 1063) auf nichteheliche Lebensgemeinschaften angewendet wer-den. 19 (1) Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Ver-h344ltnisse und der begrenzten Reaktionsm366glichkeiten des Gesetzgebers geh366rt die Anpassung des geltenden Rechts an ver344nderte Umst344nde zu den Aufga-ben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 96, 375, 394), die im Bereich der Zivil-rechtspflege nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO gerade dem Bundesge-richtshof zugewiesen ist. Die Befugnis zur Rechtsfortbildung besteht jedoch nicht schrankenlos, sondern wird durch Art. 20 Abs. 2 und 3 GG begrenzt (BVerfGE 49, 304, 318; 65, 182, 191; BGHZ 90, 145, 153). Mit den Grunds344t- 20 - 10 - zen der Gewaltenteilung und Gesetzesbindung w344re es unvertr344glich, wenn sich die Gerichte aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzen-den Instanz beg344ben, also objektiv betrachtet sich der Bindung an Gesetz und Recht entz366gen (BVerfGE 87, 273, 280; 96, 375, 394; BGH, Besch. v. 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, WM 2005, 522, 524). Die "gesetzes374berstei-gende Rechtsfortbildung" setzt deshalb voraus, dass das Gesetz l374ckenhaft ist, wobei sich die Unvollst344ndigkeit der rechtlichen Regelung nicht wie bei der Ana-logie am Plan des Gesetzes selbst, sondern an den Erfordernissen der Ge-samtrechtsordnung misst (vgl. BVerfGE 34, 269, 287; 49, 304, 321; 82, 6, 12 f; BGHZ 90, 145, 153 f). Diese k366nnen sich aus der Verfassung (vgl. BVerfGE 65, 182, 193), insbesondere den Grundrechten (vgl. BVerfGE 96, 375, 398), oder einem unabweisbaren Bed374rfnis des Rechtsverkehrs ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 1988 aaO S. 1063; Larenz, Methodenlehre der Rechtswis-senschaft 6. Aufl. S. 413). (2) Unabweisbare Bed374rfnisse des Rechtsverkehrs sind hier nicht gege-ben. Auch die Grundrechte erfordern es nicht, die Vermutung des 247 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Gemeinschaften zu erstrecken, die nicht personenstandsrecht-lich verfestigt sind. Ein solches Bed374rfnis ergibt sich weder aus dem Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) noch aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder dem Gebot des effektiven Rechtschutzes. 21 (a) Die bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsge-richts k366nnten darauf hindeuten, dass die vollstreckungsrechtliche Schlechter-stellung von Ehegatten von dem Gericht als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden ist. So hat es angenommen, die von ihm f374r nichtig erkl344rte Vorschrift des 247 45 KO verletze das 334berma337verbot, weil die Gl344ubiger bereits durch die Eigentumsvermutung des 247 1362 BGB und die Vorschriften 374ber die 22 - 11 - Schenkungsanfechtung bei Eheleuten (247 32 Nr. 2 KO) hinreichend gesch374tzt seien (BVerfGE 24, 104, 111). Diese Begr374ndung setzt voraus, dass die Eigen-tumsvermutung des 247 1362 BGB nicht ihrerseits verfassungswidrig ist (vgl. Brox, FamRZ 1968, 406, 407; ders., FamRZ 1981, 1125). Auch in anderem Zu-sammenhang hat sich das Bundesverfassungsgericht mittelbar mit der Proble-matik befasst. So hat es 247 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. als verfassungsgem344337 an-gesehen. Die bei unentgeltlichen Verf374gungen an Ehegatten bestehende An-fechtungsfrist von zwei Jahren versto337e nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und be-handle Eheleute nicht ohne sachlichen Grund schlechter als nicht miteinander verheiratete Personen (BVerfG ZIP 1991, 736). Eine unmittelbar einschl344gige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht allerdings aus. Letztlich kann die Verfassungsm344337igkeit des 247 1362 BGB auch dahinge-stellt bleiben. Sollte es an ihr fehlen, f374hrte dies keineswegs dazu, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift im Wege der Auslegung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften zu erstrecken w344re. Kann eine Korrektur der verfas-sungswidrigen Regelung auf verschiedene Weise vorgenommen werden, ist der Verfassungsversto337 grunds344tzlich durch eine Neuregelung der einschl344gigen Vorschriften durch den Gesetzgeber zu beseitigen (vgl. BVerfGE 82, 126, 154 f zu Art. 3 Abs. 1 GG; Brox FamRZ 1981, 1125, 1128). So liegt es hier. Die von der Revision behauptete Diskriminierung von Eheleuten durch 247 1362 BGB kann vermieden werden, indem die Regelung insgesamt beseitigt wird oder ihr Anwendungsbereich auf einen n344her zu definierenden Personenkreis erstreckt wird. Der Gesetzgeber hat von einer Erstreckung der Vermutungen der 247 1362 BGB, 247 739 ZPO auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft bewusst abgese-hen. Auch andere Rechtsprobleme, die aus dem nichtehelichen Zusammenle-ben typischerweise herr374hren, hat er bislang nicht geregelt. So bestehen weder w344hrend der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Unterhaltspflichten noch nach 23 - 12 - der Trennung (Ausnahme: 247 1615l BGB). Nach Trennung der unverheirateten Partner hat keiner von beiden Anspruch auf Zugewinn. M366gliche L366sungsan-s344tze waren schon im Jahr 1988 Gegenstand der Er366rterungen des Deutschen Juristentages (vgl. Lieb, Gutachten A f374r den 57. Deutschen Juristentag). Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber bis heute nicht zu einer Regelung ent-schlie337en k366nnen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-h344ltnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaften aus dem Jahre 1997 (Nichtehe-liche-Lebensgemeinschaften-Gesetz, BT-Drucks. 13/7228) ist nicht Gesetz ge-worden. Ein einheitliches Regelungssystem, in das sich die entsprechende An-wendung des 247 1362 BGB einf374gen k366nnte, ist danach bisher nicht erkennbar. (b) Schlie337lich zwingt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes; vgl. BVerfGE 107, 395, 406 f; BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHZ 140, 208, 217; BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 - I ZB 63/05, NJW 2006, 1290, 1291) nicht zu einer Erstreckung der Vermutungswirkung des 247 1362 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften. 24 Dem Gl344ubiger stehen im Interventionsprozess zur Verteidigung seines Verwertungsrechts die Beweismittel der Zivilprozessordnung zur Verf374gung. Diese gew344hrleisten im Allgemeinen die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechts-schutzes. Die erstrebten gesetzlichen Beweiserleichterungen k366nnen demge-gen374ber dazu f374hren, dass der Gl344ubiger seinen titulierten Zahlungsanspruch im Wege der Verwertung schuldnerfremden Eigentums verwirklicht. Der Ge-setzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, eine derartige Regelung einzuf374hren. An diese Wertung sind die Gerichte bei der Auslegung und An-wendung des 247 1362 BGB gebunden. Es kommt hinzu, dass die Gew344hrung 25 - 13 - der Beweiserleichterung zu Lasten des Dritteigent374mers dessen grundgesetz-lich gesch374tztes Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) ber374hrt. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 26.08.2004 - 3 O 172/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.03.2005 - I-11 U 33/04 -
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