BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 92/05 vom 23. Oktober 2007 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Herrn Patentanwalt Dipl.-Phys. S. , Kanzlei M. , M374nchen, und Herrn Patentanwalt K. , Kanzlei G. , M374nchen, wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsver- fahrens X ZR 92/05 gew344hrt. Ausgenommen von der Aktenein-sicht durch Herrn Patentanwalt S. und Herrn Patentanwalt K. sind das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. April 2004, in Bezug auf Herrn Patentanwalt K. jedoch nur im Umfang von Seite 6 Zeile 9 bis Seite 9 Zeile 7, Seite 11 Zeile 27 bis Seite 12 Zeile 19, Seite 15 Zeile 22 bis Seite 16 Zeile 14, Sei-te 17 Zeile 21 bis Zeile 26, Seite 18 Zeile 9 bis 12, Seite 19 Zei-le 6 bis Zeile 19, Zeile 31 bis Seite 20 Zeile 9, Seite 23 Zeile 22 bis Seite 24 Zeile 9, Seite 25 Zeile 13 bis Zeile 21, Seite 28 Zei-le 11 bis Seite 29 Zeile 2, von der Anlage D1 die Seiten 22 ab Zei-le 3 bis 26, von der Anlage D3 die Seite 23 ab Zeile 20 bis Sei-te 24 Zeile 6, Seite 26 ab Zeile 7 bis Zeile 19, die Seite 27 Zei-len 25 bis 29, Seite 28 unter 5.2, bis Seite 30 Zeile 17, Seite 31 Zeile 6 bis Seite 32 Zeile 7, vom Schriftsatz D4 Seite 18 die Zei-len 16 bis 27, Seite 19, Seite 21 Zeilen 23 bis 26 und Seite 22 vor IV. Von der Akteneinsicht sind weitere Aktenteile nicht auszu-nehmen. - 3 - Gr374nde: 1. Patentanwalt S. und Patentanwalt K. begehren je mit getrennten Antr344gen Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 4 Ni 39/04 vor dem Bundespatentgericht und des sich anschlie337enden Beru-fungsverfahrens X ZR 92/05 vor dem Bundesgerichtshof. Der Kl344gervertreter hat dem Antrag von Patentanwalt S. mit der Begr374ndung widerspro- chen und dies in der Folge dahin pr344zisiert, dass die Nichtigkeitskl344gerin ein schutzw374rdiges Interesse daran habe, Akteneinsicht in folgende Aktenbe-standteile nicht zu gew344hren: Klageschrift vom 17. Juni 2004 (richtig: 2003) in Ausz374gen, Anlage K21 zur Klageschrift, Bl. 2 - 7 der Replik vom 31. M344rz 2005, Replik vom 1.12.2007 in Ausz374gen, Schriftsatz der Patentinhaberin vom 5. M344rz 2004 in Ausz374gen, und S. 13 bis 15 der Berufungserwiderung vom 15. Mai 2006 und Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. April 2004. Die Unterlagen enthielten Ausf374hrungen zum Schutzumfang des Streitpa-tents und zu angeblichen technischen Merkmalen der angegriffenen Ausf374h-rungsform. Dritte k366nnten kein schutzw374rdiges Interesse daran haben, tech-nische Produktmerkmale im Weg der Akteneinsicht zu erfahren. Auf entspre-chenden Hinweis des Berichterstatters hat der Kl344gervertreter die Ansicht vertreten, dass die von der Akteneinsicht auszunehmenden Aktenteile hinrei-chend identifiziert seien. Patentanwalt S. hat daraufhin erkl344rt, das Ur- teil des Landgerichts Mannheim, das bereits von diesem 374bersandt worden sei, k366nne von der Akteneinsicht ausgenommen werden. 1 Ein Widerspruch gegen den Akteneinsichtsantrag von Patentanwalt K. befindet sich nicht bei den Akten. Jedoch ist den Schrifts344tzen der Kl344gervertreter vom 15. Juni 2007 und vom 22. Juni 2007 zu entnehmen, 2 - 4 - dass sich der Widerspruch auch auf diesen Akteneinsichtsantrag beziehen soll. 2. a) Der Senat wertet die zu dem ersten Akteneinsichtsantrag abge-gebene Erkl344rung in Bezug auf das Urteil des Landgerichts Mannheim als Teilr374cknahme dieses Akteneinsichtsantrags. Insoweit scheidet die Gew344h-rung von Akteneinsicht schon mangels Antrags aus. 3 b) Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grunds344tz-lich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, f374r wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (247 99 Abs. 3, S344tze 2, 3 PatG; Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; v. 27.6.2007 - X ZR 56/05, GRUR 2007, 815 - Akteneinsicht XVIII). Dies ver-kennt auch die Kl344gerin nicht. 4 5 Auch Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nich-tigkeitsverfahren eingereicht worden sind, unterliegen grunds344tzlich der frei-en Akteneinsicht. Allerdings kann - 374ber den Gesetzeswortlaut hinaus, vgl. Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441 f. - Aktenein-sicht IX - auch der Nichtigkeitskl344ger ein schutzw374rdiges Interesse daran ha-ben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch n344her erl344uterte Ausf374hrungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneinge-schr344nkte Akteneinsicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Aus-f374hrungen zum Schutzumfang des Klagepatents k366nnen ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen werden (Sen.Beschl. v. 10.10.2006 - X ZR 133/05, GRUR 2007, 133; v. 27.6.2007 - X ZR 56/05 - Aktenein-sicht XVIII; Benkard/Sch344fers, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., 247 99 PatG - 5 - Rdn. 18; Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 99 PatG Rdn. 38 jeweils m.w.N.). Danach sind Bl. 13 bis 15 der Berufungserwiderung nicht von der Ak-teneinsicht auszunehmen. Diese betreffen allein die Auslegung des Streitpa-tents und die Frage von dessen Neuheit. Eine m366gliche Verletzungsform wird dort nicht angesprochen. Ein Bekanntwerden dieses Schriftsatzes ber374hrt daher keine schutzw374rdigen Belange der Kl344gerin. 6 Von den weiteren Unterlagen, deren Ausnahme von der Akteneinsicht seitens der Kl344gerin begehrt wird, ist die Anlage D21 (von der Kl344gerin als K21 bezeichnet) von der Akteneinsicht nicht auszunehmen. Bei dieser han-delt es sich um einen Beitrag in der Zeitschrift Ing351nieurs de l222Automobile, 1982, Heft 6, von dem ohne Weiteres davon ausgegangen werden muss, dass er in 366ffentliche Bibliotheken eingestellt ist. Schon deshalb ist ein schutzw374rdiges Interesse der Kl344gerin daran, dass er Dritten nicht zug344ng-lich wird, nicht zu erkennen. 7 - 6 - Die weiteren Unterlagen, die die Kl344gerin von der Akteneinsicht aus-genommen wissen will, sind nur in dem in der Beschlussformel n344her be-zeichneten Umfang von der Akteneinsicht auszunehmen. Nur insoweit betref-fen sie von der Kl344gerin hergestellte Produkte, an deren Nichtbekanntwerden die Kl344gerin ein schutzw374rdiges Interesse hat. 8 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.04.2005 - 4 Ni 39/04 -
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