BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XII ZR 92/06 Verk374ndet am: 25. November 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 313, 727, 730, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Hat der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung in einer nichtehelichen Lebens-gemeinschaft die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebens-gemeinschaft, deren Ausgestaltung sie allein gedient hat, werde Bestand ha-ben, entf344llt die Gesch344ftsgrundlage nicht dadurch, dass die Lebensgemein-schaft durch den Tod des Zuwendenden ein nat374rliches Ende gefunden hat. Hat der Zuwendende das Verm366gen des anderen in der Erwartung vermehrt, an dem erworbenen Gegenstand im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemein-schaft langfristig partizipieren zu k366nnen, schlie337t der Tod des Zuwendenden eine Zweckverfehlung i.S. des 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB regelm344337ig aus. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Grupp und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2006 aufgehoben. Die Berufung der Kl344ger gegen das Urteil des Landgerichts Kob-lenz - 1. Zivilkammer - vom 23. Januar 2003 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kl344ger. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger machen u.a. im Wege der Rechtsnachfolge Ausgleichsan-spr374che wegen Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemein-schaft geltend. 1 Die Kl344ger sind alleinige Erben ihres am 14. April 1999 verstorbenen Va-ters (im Folgenden: Erblasser), nachdem sie ihre w344hrend dieses Prozesses verstorbene Mutter zu gleichen Teilen beerbt haben. Der Erblasser war bei sei-nem Tode mit der Mutter der Kl344ger verheiratet, lebte aber schon l344ngere Zeit 2 - 3 - mit der Beklagten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Der Erblasser und die Beklagte erwarben im Jahr 1993 ein Hausgrundst374ck zu gleichen Teilen. Auf den Kaufpreis von 275.000 DM zuz374glich Nebenkosten wurden 120.000 DM in bar gezahlt. Den restlichen Kaufpreis finanzierte der Erblasser mit einem von ihm allein aufgenommenen Darlehen in H366he von 160.678 DM. Nachdem zu-n344chst beide Partner als Miteigent374mer zu je 275 ins Grundbuch eingetragen worden waren, erwarb die Beklagte 1994 auf der Grundlage des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994 im Folgenden: Vertrag) den 275-Miteigentumsanteil des Erblassers und wurde anschlie337end im Januar 1995 als Alleineigent374merin im Grundbuch eingetragen. In dem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, an-stelle des Erblassers in seine Darlehensverpflichtung einzutreten (247 2 Ziffer 1 des Vertrages), nicht ohne Zustimmung des Erblassers zu seinen Lebzeiten 374ber den erworbenen Grundbesitzanteil zu verf374gen (247 2 Ziffer 2 des Vertrages) sowie - f374r den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft und des Auszu-ges des Erblassers - ihm einen 275-Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz zu 374bereignen (247 3 des Vertrages). Daneben vereinbarten die Partner, dass der - im Fall des Versto337es gegen das vorgenannte Verf374gungsverbot entstehen-de - R374ck374bertragungsanspruch des Erblassers nicht vererblich sei. Ferner wurde dem Erblasser ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungs- und Mitbe-nutzungsrecht in dem betreffenden Wohnhaus einger344umt (247 2 Ziffer 3 des Ver-trages). Das Landgericht hat die Klage, welche die Kl344ger zun344chst ma337geblich auf Pflichtteilserg344nzungsanspr374che gest374tzt hatten, abgewiesen. Von einer Schenkung, die Voraussetzung f374r den geltend gemachten Anspruch sei, k366nne nicht ausgegangen werden. 3 Zweitinstanzlich haben die Kl344ger ihre Klage zudem auf ererbte Aus-gleichsanspr374che gest374tzt, die dem Erblasser wegen seiner Barzahlung von 4 - 4 - insgesamt 120.000 DM auf den Kaufpreis der Immobilie und wegen gezahlter Darlehensraten auf das Hausdarlehen von zusammen 71.443,75 DM zugestan-den h344tten und die er der Beklagten erlassen habe. Hinzu k344men Zuwendun-gen im Zusammenhang mit einer dem Erblasser 1996 ausgezahlten und von ihr vereinnahmten Lebensversicherung in H366he von mindestens 22.000 DM. 5 Das Berufungsgericht hat in seinem - ersten - Urteil vom 29. Januar 2004, mit dem es die Berufung zur374ckgewiesen hat, die Auffassung des Land-gerichts im Wesentlichen geteilt. Soweit die Kl344ger nunmehr ihre Klage auf Ausgleichsanspr374che gegr374ndet haben, hat das Berufungsgericht den entspre-chenden Vortrag nach 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Mit Urteil vom 13. Juli 2005 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (IV ZR 47/04) das Berufungsurteil auf die Revision der Kl344ger aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Zwar sei die Feststellung des Berufungsgerichts, der Erblas-ser habe der Beklagten etwaige Ausgleichsanspr374che nicht schenkweise erlas-sen, nicht zu beanstanden. Jedoch habe das Berufungsgericht den neuen un-streitigen Sachvortrag der Kl344ger zu den vom Erblasser erbrachten Leistungen nicht unbeachtet lassen d374rfen. 6 Nach der Zur374ckverweisung der Sache hat das Berufungsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Kl344ger jeweils 15.338,75 200 nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Beklag-te mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 Da die Kl344ger in der m374ndlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Be-kanntgabe des Termins nicht vertreten waren, ist 374ber die Revision der Beklag-ten antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, 247247 557, 331 ZPO. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer S344umnisfolge, sondern auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckweisung der Berufung. 9 I. Das Berufungsgericht meint, den Kl344gern stehe gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch gem344337 247 426 Abs. 1 BGB zu. Der Erblasser habe auf den Kaufpreis des im Jahr 1993 erworbenen Hauses 120.000 DM gezahlt. Da er und die Beklagte je zur H344lfte Eigent374mer des Anwesens geworden seien, habe dem Erblasser ein Ausgleichsanspruch in H366he des h344lftigen Betrages gegen die Beklagte zugestanden, der auf die Kl344ger 374bergegangen sei. 10 Diesem Ausgleichsanspruch stehe nicht entgegen, dass der Erblasser und die Beklagte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt h344tten und in dieser Gemeinschaft im Zweifel davon auszugehen sei, dass jeder dem ande-ren gegen374ber Leistungen erbringe, ohne dass diese wechselseitig auszuglei-chen seien. Bei dem Kauf eines Hauses mit einem Kaufpreis von 275.000 DM, der Erbringung einer Barzahlung von 120.000 DM als Eigenleistung und der Eingehung von Darlehensverbindlichkeiten von ca. 155.000 DM ohne etwaige weitere Verbindlichkeiten handele es sich nicht mehr um ein Gesch344ft des t344gli-chen Lebens, bei dem im Zweifel davon auszugehen sei, dass jeder seine Leis- 11 - 6 - tungen erbringe, ohne einen Ausgleich von dem anderen verlangen zu k366nnen. Es handele sich vorliegend um eine weit reichende, risikobehaftete Entschei-dung der Beteiligten, die geeignet gewesen sei, tief in die Lebensf374hrung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einzugreifen und f374r beide Teile angesichts der eingegangenen Darlehensverpflichtungen risikobehaftet gewesen sei. Es handele sich hierbei nicht um regelm344337ig wiederkehrende Leistungen innerhalb der Lebensgemeinschaft, die aus einem "gemeinsamen Topf" erbracht und deshalb nicht nachtr344glich aufgesplittet und wechselseitig zum Ausgleich ge-bracht werden k366nnten. Dementsprechend sei bei grundlegenden, au337erge-w366hnlichen Gesch344ften innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grunds344tzlich von einer Ausgleichspflicht auszugehen, es sei denn, es l344gen Anhaltspunkte f374r einen schenkweisen Erlass dieses Ausgleichanspruchs vor. Dass der Ausgleichsanspruch nicht schenkweise erlassen worden sei, habe der Senat in seinem Urteil vom 29. Januar 2004 festgestellt, dessen Ausf374hrungen der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 2005 nicht beanstandet habe. Dem Ausgleichsanspruch der Kl344ger st374nden nach Treu und Glauben keine Billigkeitserw344gungen entgegen. Auch wenn die Beklagte mit dem Erb-lasser einen l344ngeren Zeitraum in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt habe, habe sie nicht darauf vertrauen k366nnen, dass sie gegen374ber den Erben von allen Verpflichtungen freigestellt werde. 12 Soweit die Kl344ger ihre Argumentation auf Ausgleichsanspr374che im Zu-sammenhang mit gezahlten Darlehensraten von insgesamt 71.443,75 DM ge-st374tzt h344tten, stehe ihnen allerdings kein Ausgleichsanspruch zu. Das Beru-fungsgericht sei zur 334berzeugung gelangt, dass der Erblasser und die Beklagte insoweit keine Ausgleichspflicht gewollt h344tten. Entsprechendes gelte f374r ver-meintliche Ausgleichsanspr374che im Zusammenhang mit behaupteten Einnah- 13 - 7 - men der Beklagten aus einer dem Erblasser zustehenden Lebensversicherung in H366he von angeblich mindestens 22.000 DM. Soweit der Anspruch erstin-stanzlich auf einen Pflichtteilserg344nzungsanspruch gem344337 247 2329 BGB gest374tzt worden sei, komme ein Anspruch hieraus mangels Schenkung nicht in Betracht. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung und den Angrif-fen der Revision in wesentlichen Punkten nicht stand. 14 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Erblasser gegen die Beklagte wegen der Zahlung des Betrages von 120.000 DM auf den Grundst374ckskaufvertrag von 1993, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Partner vorsah, gem344337 247 426 Abs. 1 BGB keinen Ausgleichsanspruch in H366he von 60.000 DM, der auf die Kl344ger als Erben 374bergegangen sein k366nnte. 15 Nach 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verh344ltnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift braucht sich nicht notwendig aus einer besonderen Vereinbarung der Beteiligten, sondern kann sich auch aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des infrage stehenden Rechtsverh344ltnisses ergeben (BGHZ 77, 55, 58). Bei der Beurteilung der Frage, ob im Verh344ltnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten aus der Zeit ihres Zusammenlebens noch etwas auszugleichen war, kann nicht unbe-r374cksichtigt bleiben, dass der Erblasser die Zahlung mit R374cksicht auf die Part-nerschaft geleistet hat, um das Wohngrundst374ck f374r sich und die Beklagte als Mittelpunkt f374r ihre gemeinschaftliche Lebensf374hrung vorzuhalten. 16 - 8 - Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die pers366nlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende verm366gensm344337ige Handeln der Partner bestimmen. Eine Aus-gleichspflicht nach Kopfteilen, wie sie 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorsieht, wird daher den tats344chlichen Verh344ltnissen einer nichtehelichen Lebensgemein-schaft nicht gerecht; durch deren Eigenart ist vielmehr "ein anderes" dahin "be-stimmt", dass die Leistung, die ein Partner im gemeinsamen Interesse erbracht hat, jedenfalls dann, wenn - wie hier - dar374ber nichts vereinbart worden ist, von dem anderen Teil nicht nach 247 426 Abs. 2 BGB auszugleichen ist (BGHZ 77, 55, 59). Das Gesamtschuldverh344ltnis wird mithin durch die nichteheliche Le-bensgemeinschaft 374berlagert (so schon f374r den Fall der ehelichen Lebensge-meinschaft Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). Dass es sich vorliegend um ein grundlegendes, au337ergew366hnliches Gesch344ft gehandelt hat, 344ndert an dieser Bewertung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts. 17 2. Der Sache nach ist die vom Erblasser zugunsten der Beklagten er-brachte Leistung als gemeinschaftsbezogene Zuwendung zu qualifizieren. Sol-che Zuwendungen unter Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind - wenn die Partner nichts Besonderes geregelt haben - nur unter bestimm-ten Voraussetzungen auszugleichen. So kann etwa ein Ausgleich nach den Vorschriften 374ber die b374rgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht kommen. Zudem sind nach der ge344nderten Rechtsprechung des Senats Anspr374che nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage und aus ungerecht-fertigter Bereicherung m366glich. Aber auch insoweit liegen die Voraussetzungen f374r eine Ausgleichspflicht nicht vor. 18 Nach fr374her st344ndiger Rechtsprechung waren gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner - auch jenseits eines Anspruches auf Gesamt- 19 - 9 - schuldnerausgleich - grunds344tzlich nicht auszugleichen. Dabei wurde darauf abgestellt, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft st374nden die pers366nli-chen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende verm366gensbezogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in pers366nlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grunds344tzlich keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt h344tten, w374rden dementsprechend pers366nliche und wirt-schaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beitr344ge w374rden ge-leistet, sofern Bed374rfnisse auftr344ten und, wenn nicht von beiden, so von demje-nigen erbracht, der dazu in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei - 344hnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grunds344tzlich fremd, f374r Leistungen im gemeinsamen Interesse k366nnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleis-tung", "Wertersatz", "Ausgleich" oder "Entsch344digung" verlangt werden (BGHZ 177, 193, 199 Tz. 17 m.w.N. zur fr374heren Rechtsprechung). Allerdings war auch schon nach der bisherigen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch m366glich (vgl. BGH Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 249/01 - FamRZ 2003, 1542, 1543; Senatsurteil BGHZ 165, 1, 9 f.). Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinen Urteilen vom 9. Juli 2008 (BGHZ 177, 193 und - XII ZR 39/06 - FamRZ 2008, 1828) dahin ge344ndert, dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nunmehr unter bestimm-ten Voraussetzungen auch einen Anspruch nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage (247 313 BGB) und aus ungerechtfertigter Berei-cherung haben k366nnen. 20 3. Die Gr374nde des Berufungsurteils verm366gen einen Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften 374ber die b374rgerlich-rechtliche Gesellschaft nicht zu recht-fertigen. 21 - 10 - Danach kommt ein Ausgleich nur in Betracht, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdr374cklich oder durch schl374ssiges Ver-halten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Voraus-setzung hierf374r ist ein entsprechender Rechtsbindungswille (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10; 177, 193, 199 Tz. 18). Ein Ausgleich nach den Regeln der b374rger-lich-rechtlichen Gesellschaft kann in Betracht kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Verm366gensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen f374r die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch wirtschaftlich ge-meinsam geh366ren sollte. Dabei wird im Rahmen der nichtehelichen Lebensge-meinschaft nicht vorausgesetzt, dass sie einen 374ber den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen (Senatsurteil BGHZ 142, 137 , 146; 177, 193, 200 Tz. 20). Geht der Zweck hier374ber nicht hinaus, kann allerdings nicht ohne weiteres von einem f374r das Vorliegen einer Innenge-sellschaft erforderlichen Rechtsbindungswillen ausgegangen werden (Senatsur-teil BGHZ 177, 193, 201 Tz. 22). 22 Feststellungen, die hiernach einen Auseinandersetzungsanspruch recht-fertigen k366nnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Allein aus dem Um-stand, dass es sich vorliegend um "eine weit reichende, risikobehaftete Ent-scheidung der Beteiligten" handelte, "die geeignet war, tief in die Lebensf374h-rung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einzugreifen und f374r beide Teile angesichts der eingegangenen Darlehensverpflichtung risikobehaftet war", kann nicht auf den Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrags geschlos-sen werden. Die Tatsache, dass der Erblasser mit dem notariellen Vertrag vom 10. Mai 1994 der Beklagten zus344tzlich noch seinen 275-Miteigentumsanteil an dem Grundst374ck 374bertragen hat und ihm im Gegenzug das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht einger344umt worden ist, spricht vielmehr gegen das Vorlie- 23 - 11 - gen eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages (vgl. BGHZ 84, 361, 367 zur Auseinandersetzung von Ehegatten bei G374tertrennung; von Proff NJW 2008, 3266, 3267). 24 4. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts verm366gen ferner auch keine Ausgleichsanspr374che nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344fts-grundlage (247 313 BGB) zu begr374nden. a) Soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie ge-dient hat, werde Bestand haben, kommt nach der neuen Rechtsprechung des Senats auch ein Ausgleichsanspruch nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage in Betracht (247 313 BGB). Die R374ckabwicklung erfasst etwa F344lle, in denen kein gemeinschaftlicher Verm366genswert geschaffen wor-den und es damit nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspr374chen ge-kommen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 208). Die R374ckabwicklung hat allerdings nicht zur Folge, dass bei Scheitern der Beziehung s344mtliche Zuwen-dungen auszugleichen w344ren. Auszuscheiden sind die im Rahmen des t344gli-chen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. 25 Hat der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung des verstorbenen Part-ners die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebensgemein-schaft, deren Ausgestaltung sie allein gedient hat, werde Bestand haben - wof374r hier die Regelungen des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994 sprechen -, f374hrt der Tod des Zuwendenden allerdings nicht zum Wegfall der Gesch344fts-grundlage (ebenso M. Schwab ZJS 2009, 115, 122; siehe auch Coester JZ 2008, 315, 316). Denn die Lebensgemeinschaft hatte - aus Sicht des Zuwen-denden - solange Bestand, bis sie durch seinen Tod ein nat374rliches Ende ge-funden hat (vgl. BGHZ 77, 55, 60). Die Gemeinschaft ist also nicht gescheitert. 26 - 12 - Es erschlie337t sich nicht, wieso mit dem Ableben des Zuwendenden sein (fr374he-rer) Partner zu einem Ausgleich verpflichtet sein sollte, auf den der Zuwenden-de zu Lebzeiten selbst keinen Anspruch gehabt h344tte. 27 Ein Anspruch aus 247 313 BGB w344re hingegen denkbar, wenn die Lebens-gemeinschaft durch den Tod des Zuwendungsempf344ngers beendet worden ist. Denn in diesem Fall kann der Zuwendende nicht mehr an dem Verm366gensge-genstand partizipieren. b) Ein Wegfall der Gesch344ftsgrundlage kommt in den F344llen, in denen - wie hier - die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwen-denden beendet worden ist, allenfalls dann in Betracht, wenn die Gesch344fts-grundlage 374ber den oben dargestellten Rahmen hinausgehen sollte. Dies wird allerdings nur in seltenen Ausnahmef344llen in Betracht kommen. Jedenfalls in den F344llen, in denen sich der Zuwendende von seiner Ehefrau abgewandt und dauerhaft einer neuen Partnerin zugewandt hat, der er - sukzessive - das Al-leineigentum an einem gemeinsam bewohnten Hausgrundst374ck 374bertragen hat, wird er mit seiner Zuwendung in aller Regel auch die Vorstellung verbunden haben, die betreffenden Verm366genswerte der Ehefrau auch f374r den Erbfall zu entziehen (vgl. von Proff NJW 2008, 3266, 3269; Coester JZ 2008, 315, 316). 28 Dass dies auch im vorliegenden Fall so gewesen ist, ergibt sich aus den Regelungen des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994. 29 Der Vertrag hat ausdr374cklich zwar nur die sp344tere 334bertragung des zu-n344chst noch beim Erblasser verbliebenen 275-Miteigentumsanteils auf die Be-klagte zum Gegenstand. Aus dieser Vereinbarung, auf die das Berufungsgericht nicht n344her eingegangen ist und die deshalb vom Senat selbst auszulegen ist, lassen sich indes auch R374ckschl374sse auf die erste Zuwendung (Zahlung des Kaufpreises) ziehen. Denn der Vertrag stellt sich ersichtlich als Schlusspunkt 30 - 13 - einer sich konsequent abzeichnenden Entwicklung dar: Zun344chst war beabsich-tigt, dass der Erblasser Alleineigent374mer der Immobilie wird, dann wurde die Beklagte Miteigent374merin und schlie337lich Alleineigent374merin. 31 Den in dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ist zu entnehmen, dass die Partner f374r den Fall des Todes des Erblassers keinen, seinen Erben zugute kommenden, Ausgleichsanspruch wollten. Vielmehr sollte durch den Vertrag nur sichergestellt werden, dass der Erblasser die Immobilie zu Lebzeiten nutzen konnte. Dies geschah in Form des lebenslangen Wohnrechts (247 2 Ziffer 3 des Vertrages) und f374r den Fall des Scheiterns der Beziehung und des Auszuges des Erblassers mittels eines dann entstehenden R374ck374bereignungsanspruches (247 3 des Vertrages). Demgegen374ber sollte die Beklagte nach dem Tod des Erb-lassers 374ber die Immobilie frei verf374gen k366nnen (vgl. 247 2 Ziffer 2 des Vertrages); einer irgendwie gearteten Ausgleichsverpflichtung sollte sie nicht unterliegen. Vielmehr sollte selbst ein bereits zugunsten des Erblassers entstandener R374ck-374bereignungsanspruch nicht vererblich sein (247 2 Ziffer 2 des Vertrages). 5. Nach der ge344nderten Senatsrechtsprechung ist bei Leistungen, die 374ber das hinausgehen, was das t344gliche Zusammenleben erst erm366glicht, wie etwa die Erf374llung der laufenden Unterhaltsbed374rfnisse oder die Entrichtung der Miete f374r die gemeinsam genutzte Wohnung, nunmehr im Einzelfall auch zu pr374fen, ob ein Ausgleichsverlangen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung bei Zweckverfehlung begr374ndet ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206 Tz. 33). Die Feststellungen des Berufungsurteils verm366gen aber auch einen Anspruch aus 247 812 BGB nicht zu rechtfertigen. 32 a) Nach 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB besteht f374r den Empf344nger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leis-tung nach dem Inhalt des Rechtsgesch344fts bezweckte Erfolg nicht eingetreten 33 - 14 - ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass dar374ber mit dem Empf344nger der Leistung eine Willens374berein-stimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen gen374gen nicht. Eine still-schweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Se-natsurteile BGHZ 115, 261, 262 f. m.w.N.; 177, 193, 206 Tz. 34). Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemein-schaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bez374glich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich 374ber das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag f374r Tag ben366tigt. Vorausset-zung ist eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Verm366genswerte schaffen wollten, der eine aber das Verm366gen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu k366nnen (Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206 f. Tz. 35). 34 b) Zwar ergibt sich aus den im notariellen Vertrag vom 10. Mai 1994 ge-troffenen Vereinbarungen, mit denen sich der Erblasser die Nutzung des Ob-jekts gesichert hat, dass er an der Immobilie partizipieren wollte. Es fehlt indes an einer Zweckverfehlung. Denn der mit dieser Zweckabrede einhergehende, von dem Zuwendenden verfolgte Zweck, zu Lebzeiten an dem Verm366gensge-genstand partizipieren zu k366nnen, ist erreicht worden. Dass die Partner eine 374ber den oben dargestellten Zweck hinausgehende Abrede getroffen haben, die einen Ausgleichsanspruch auch f374r den Fall des Todes des Erblassers begr374n-den k366nnte, kann weder den getroffenen Feststellungen noch dem notariellen Vertrag vom 10. Mai 1994 entnommen werden. Auf das in diesem Kontext oben 35 - 15 - zum Wegfall der Gesch344ftsgrundlage Gesagte, das entsprechend gilt, wird ver-wiesen (s. oben 4.). 36 6. Soweit die Kl344ger auf - 374ber die Barzahlung von 120.000 DM hinaus-gehende - weitere Zuwendungen abgestellt haben, die sich nicht nur auf das der Beklagten 374bertragene Grundst374ck beziehen, ergibt sich ebenfalls kein Aus-gleichsanspruch. a) Hinsichtlich der vom Erblasser auf das Hausdarlehen gezahlten Raten und bez374glich behaupteter Einnahmen der Beklagten aus einer dem Erblasser zustehenden Lebensversicherung gilt das oben Gesagte entsprechend. Auch insoweit handelt es sich um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen. Ein Aus-gleichsanspruch scheitert daran, dass die Partner auch insoweit nicht als b374r-gerlich-rechtliche Gesellschaft zu betrachten sind und dass es am Wegfall der Gesch344ftsgrundlage bzw. an einer Zweckverfehlung fehlt. 37 b) Hinsichtlich der 374brigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklag-te, welche die Kl344ger zur weiteren Begr374ndung ihrer Klage behauptet haben, scheidet ein Ausgleich ebenfalls aus. 38 Hierbei handelt es sich u.a. um Zahlungen des Erblassers auf gemein-same Darlehen, die die Partner ausweislich der zur Akte gereichten Anlagen namentlich zur Anschaffung eines Pkw und f374r den Ausbau des Dachgeschos-ses aufgenommen haben. Daneben hat der Erblasser dem Vortrag der Kl344ger zufolge Versicherungs- sowie Gewinnsparbeitr344ge geleistet. 39 Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen des t344glichen Zu-sammenlebens ersatzlos erbracht werden, und die deshalb im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft weder nach 247 313 BGB noch nach 247 812 40 - 16 - BGB auszugleichen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206 f. Tz. 35 und 208 Tz. 40). III. 41 Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Kl344ger Pflichtteilserg344n-zungsanspr374che gem344337 247 2329 BGB geltend machen. 1. Die hilfsweise gestellten Antr344ge auf Duldung der Zwangsvollstre-ckung in das Grundst374ck scheitern daran, dass der Erblasser der Beklagten seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie nicht geschenkt hat. Dies w344re aber Voraussetzung f374r die Herausgabe zum Zwecke der Befriedigung im Sinne von 247 2329 Abs. 1 BGB. 42 a) Zun344chst hatten die Kl344ger ihren Antrag, die Beklagte m366ge die Zwangsvollstreckung in die betreffende Immobilie dulden, damit begr374ndet, der Erblasser habe der Beklagten sowohl den ersten als auch den zweiten 275-Miteigentumsanteil geschenkt. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2003 festgestellt, dass der Erblasser der Beklagten ihren ersten 275-Miteigentumsanteil an dem Grundst374ck nicht geschenkt habe. Dem sind die Kl344ger im weiteren Verfahren nicht entgegengetreten. Vielmehr haben sie ihren Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck nur noch dar-auf gest374tzt, dass der Erblasser der Beklagten seinen 275-Miteigentumsanteil 374bertragen habe, also auf den Erwerb der zweiten Miteigentumsh344lfte. 43 b) In seinem - von ihm zumindest konkludent in Bezug genommenen - Urteil vom 29. Januar 2004 hat das Berufungsgericht ebenso wie zuvor das Landgericht ausgef374hrt, dass der Erblasser den zweiten 275-Miteigentumsanteil der Beklagten nicht geschenkt habe. 44 - 17 - aa) Das Berufungsgericht ist unter Anwendung des Niederstwertprinzips von einem indexierten Wert des 374bertragenen 275-Miteigentumsanteils von 150.000 DM ausgegangen. Dem hat es den - ebenfalls indexierten - Kapitalwert der lebenslangen Nutzung durch den Erblasser mit 63.967 DM und die 334ber-nahme der Darlehensverbindlichkeit mit 80.500 DM (161.000 DM/2) gegen-374bergestellt. Ferner hat es die von der Beklagten 374bernommene Verpflichtung, das Grundst374ck zu Lebzeiten des Erblassers nicht zu ver344u337ern, ber374cksichtigt und ein objektives Missverh344ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das eine Schenkung begr374nden k366nnte, verneint. 45 bb) Das ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 46 Unentbehrlich f374r die Annahme einer Schenkung im Sinne von 247 516 BGB ist eine Einigung der Parteien 374ber die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ( BGHZ 116, 178 , 181; BGH Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - FamRZ 2002, 883, 884). Der notarielle Vertrag vom 10. Mai 1994 bietet daf374r keinen Anhalt. Dieser ist vielmehr mit "Kaufvertrag" 374berschrieben. Zudem haben die Partner vereinbart, dass die Beklagte f374r die 334bertragung des Miteigentumsan-teils Gegenleistungen zu erbringen habe. 47 Die Einigung 374ber eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit im Sinne ei-ner gemischten Schenkung wird jedoch vermutet, wenn zwischen den Leistun-gen der einen und der anderen Seite objektiv ein auff344lliges, grobes Missver-h344ltnis besteht, das den Vertragsschlie337enden nicht verborgen geblieben sein kann (BGH Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - FamRZ 2002, 883, 884). 48 Das Vorliegen eines solchen Missverh344ltnisses hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. 49 - 18 - Allerdings h344tte das Berufungsgericht zur Bewertung von Leistung und Gegenleistung nicht das in 247 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Nie-derstwertprinzip heranziehen d374rfen. Denn dieses dient der Bewertung des Pflichtteilserg344nzungsanspruchs (vgl. BGH Urteil vom 8. M344rz 2006 - IV ZR 263/04 - FamRZ 2006, 777, 778), verh344lt sich aber nicht zu der Frage, ob 374ber-haupt eine Schenkung im Sinne des 247 516 BGB vorliegt. Insoweit kommt es vielmehr auf die Wertverh344ltnisse beim Vollzug des Vertrages an (vgl. BGH Ur-teil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - FamRZ 2002, 883, 884; Palandt/Wei-denkaff BGB 68. Aufl. 247 516 Rdn. 13). 50 Stellt man auf die Wertverh344ltnisse bei Vollzug des Vertrages ab, unter-l344sst man also die Indexierung, 344ndert sich an dem vom Berufungsgericht ge-fundenen Ergebnis, wonach es an einem objektiven Missverh344ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt, nichts. Zu korrigieren ist lediglich der Wert des 275-Eigentumsanteils auf 140.000 DM und des Wohnrechts auf 59.880 DM. Den Wert der von der Beklagten 374bernommenen Darlehensverpflichtung hatte das Berufungsgericht demgegen374ber nicht indexiert. 51 Selbst wenn wegen der Einwendungen der Kl344ger davon auszugehen w344re, dass der Kapitalwert f374r die lebensl344ngliche Nutzung durch den Erblasser in die Vergleichsberechnung mit einem 374berh366hten Betrag eingestellt worden sei, w374rde die dadurch bedingte Verschiebung aufgrund eines weiteren, vom Berufungsgericht nicht ber374cksichtigten Umstandes zumindest kompensiert werden. Ausweislich des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994 war die Be-klagte f374r den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft und des Auszuges des Erblassers verpflichtet, ihm einen 275-Miteigentumsanteil an dem Grundbe-sitz zu 374bereignen (247 3 des Vertrages). Damit konnte sie auf den Bestand des ihr vom Erblasser 374bertragenen Miteigentumsanteils nicht vertrauen, was des-sen Wert ebenfalls reduziert. Sofern die Kl344ger schlie337lich behauptet haben, 52 - 19 - der Erblasser habe trotz der Darlehens374bernahme durch die Beklagte weiterhin auf das Darlehen gezahlt, 344ndert das nichts daran, dass sich die Beklagte durch die notarielle Vereinbarung verpflichtet hat, die Darlehen allein abzutragen. 53 2. Soweit die Kl344ger - zum Teil hilfsweise - Zahlungsantr344ge gestellt ha-ben, um ihre Anspr374che aus 247 2329 Abs. 1 BGB zu begr374nden, sind diese ver-j344hrt. a) Gem344337 247 2332 Abs. 2 BGB verj344hrt der nach 247 2329 BGB dem Pflicht-teilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. 54 Der Erbfall ist am 14. April 1999 eingetreten. Nachdem die Kl344ger mit ih-rer Klage zun344chst Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck be-gehrt hatten, haben sie erstmals mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2002, also nach Ablauf der dreij344hrigen Verj344hrungsfrist, einen Zahlungsantrag gestellt. Ihre Zahlungsantr344ge haben die Kl344ger im Wesentlichen damit begr374ndet, der Erb-lasser habe der Beklagten verschiedene Ausgleichsanspr374che erlassen. 55 Damit greift die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006 erhobene Verj344hrungseinrede durch. 56 b) Die Verj344hrung ist nicht durch den - rechtzeitig gestellten - Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gehemmt bzw. nach fr374herem Recht unter-brochen worden. Denn insoweit handelt es sich um einen anderen Streitge-genstand. 57 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl f374r den Umfang einer Hemmung der Verj344hrung als auch f374r den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand ma337ge-bend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begr374ndung vorgetragenen 58 - 20 - Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGH Urteil vom 11. M344rz 2009 - IV ZR 224/07 - NJW 2009, 1950, 1951 Tz. 12; siehe auch BGHZ 132, 240, 243; BGH Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06 - NJW 2007, 2560, 2561). Anhand der inhaltlichen Angaben in der Klage muss es m366glich sein, den Anspruch, dessen Verj344hrung unterbrochen werden soll, zweifelsfrei zu identifizieren. 59 Vorliegend beziehen sich der Antrag auf Duldung der Zwangsvollstre-ckung einerseits und der Zahlungsantrag andererseits auf unterschiedliche Streitgegenst344nde. Sowohl die Klageantr344ge als auch die zu ihrer Begr374ndung vorgetragenen Lebenssachverhalte unterscheiden sich deutlich. W344hrend die Kl344ger den Duldungsantrag damit begr374ndet haben, der Erblasser habe der Beklagten den Miteigentumsanteil an dem Grundst374ck geschenkt, liegt dem Zahlungsantrag ein Erlass von Ausgleichsforderungen zugrunde. Zwar gibt es insoweit 334berschneidungen, als die Zahlungen jedenfalls teilweise auf den Kaufpreis der Immobilie bzw. auf das zu ihrer Finanzierung aufgenommene - 21 - Darlehen geleistet wurden. Das allein gen374gt indessen nicht, um eine Hem-mungs- bzw. Unterbrechungswirkung zu bejahen. Hahne Dose Klinkhammer Grupp Schilling Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 23.01.2003 - 1 O 447/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.05.2006 - 2 U 105/03 -
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