BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 92/08 Verkündet am: 23. Februar 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 a) Erarbeitet ein Steuerberater mehrmals hintereinander für eine GmbH den ste u- erlichen Jahresabschluss oder die Erklärungen zu Körperschaftsteuern und Gewerbesteuern, so muss er auch in einem hierauf beschr änkten Dauermandat die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben kö n nen, mit der Auftraggeberin erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen. b) Inwieweit ein Steuerberater Hinw eise auf gestaltungsabhängige Steuerrisiken haftungsvermeidend an Angestellte seiner Auftraggeberin erteilen kann oder ob er sie der Geschäftsleitung unmittelbar vortragen muss, hängt sowohl von der betrieblichen als auch von der persönlichen Stellung der angesprochenen A n- gestellten (hier: Ehefrau eines Familiengesel l schafters) ab. BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - IX ZR 92/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vo m 25. April 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beauftragte im Januar 1997 die Beklag te zu 1 mit ihrer steuerlichen Betreuung. Zuvor lag diese Betreuung über ein Jahrzehnt in den Händen des am 18. November 1996 verstorbenen Steuerberaters F . , welcher von der Beklagten zu 2 beerbt wurde. Die Gesellschafter der Klägerin, die in de r Rechtsform der GmbH einen Autohandel betreibt, waren bei dieser angestellt und bezogen nach einer Verschmelzung in den Jahren von 1994 bis 1998 erhöhte Vergütungen, die das Finanzamt anlässlich einer Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttungen beu rteilte. Deswegen ergingen am 2. Juli und 22. November 2002 an die Klägerin für den genannten Zeitraum und die beiden Folgejahre neue Bescheide über Gewerbe - und Kör perschafts teuern, aus denen sich eine erhebliche Mehrbelastung für die im Streit stehenden Ve r- anlagungszeiträume 1997 bis 2000 ergab. 1 - 3 - Die Klägerin behauptet, von der Beklagten zu 1 und dem Rechtsvorgä n- ger der Beklagten zu 2 auf das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Gesellschafterbezüge nicht hingewiesen worden zu sein. And erenfalls hätten ihre Gesellschafter die Geschäftsführung übernommen und ihr bisheriger Geschäftsführer wäre Prokurist geworden. Aufgrund der Beratungsmängel sei ihr in dem genannten Zeitraum ein Steuernachteil in Höhe von 117.319,78 entstanden. Die Beklagten stellen nach dem beschränkten Umfang ihrer Ma n- date, die Beklagte zu 1 auch nach dem von ihr gegebenen Risikoh inweis, ein Be ratungsverschulden in Abrede. Die Beklagte zu 2 beruft sich außerdem auf Verjährung der gegen si e in Frage kommenden Ansprüche. Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf gesam t- schuldnerische Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Vortrag der Klägerin e rgebe sich kein steuerberatend es Dauer mandat der Beklagten zu 1 oder des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 2. Auf die außerhalb ihres Auftrages li e- gende Fehlentscheidung der Klägerin hätten beide steuerlichen Berater hier nicht hinzuweisen brauchen. Die Beklagte zu 1 habe zudem mit der erwiese nen Bemerkung des für sie tätigen Steuerberaters N . gegenüber der Buchha l- 2 3 4 5 - 4 - terin der Klägerin, er wisse nicht, ob die problematische Höhe der Gesellscha f- terbezüge beim Finanzamt so durchginge, die an eine Aufklärung des Manda n- te n zu stellenden Anfo r derungen erfüllt. Einer persönlichen Warnung des G e- schäftsführers der Klägerin habe es nicht bedurft. Der Steuerberater F . habe vielleicht im Jahr 1993 die Anstellungsverträge zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern nicht ausreichend geprüft ; seine etwaige Pflichtverletzung habe jedoch keinen zurechenbaren Schaden verursacht. Nach dem Hinweis der Beklagten zu 1 habe es die Klägerin aus unvertretbaren Gründen unterlassen, den für sie unschwer erkennbaren Schaden , der ihr drohte, abzuwenden. In fo l- ge dieses eigenen Verschuldens sei eine mögliche Haftung der Beklagten zu 2 erloschen. II. Das angefochtene Urteil kann mit der gegebenen Begründung nicht b e- stehen bleiben. 1. Der Steuerberater F . und die Beklagte zu 1 haben entgegen de r Annahme des Berufungsge richts pflichtwidrig gehandelt. a) Der Steuerberater F . war mit Übernahme seines Mandates j e- denfalls beauftragt, für die Klägerin die Körperschaftsteuererklärungen zu en t- werfen. Spätestens hierbei musste von ihm entgeg en der Ansicht beider Tat - richter geprüft werden, ob die von der Finanzverwaltung später beanstandeten Bezüge der angestellten Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu werten waren, weil sie ein ordentlicher und gewis senhafter Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter versagt hätte (vgl. 6 7 8 - 5 - BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, 2346 unter II. 2. b). Denn nur bei Verneinung einer verdeckten Gewinnausschüttung kon n- ten die Angestelltenbezüge der Ges ellschafter vollen Umfangs als gewinnmi n- dernde Betriebsausgaben angesetzt werden. Selbst wenn der Steuerberater F . keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung hatte, musste er diese im körperschaftsteuerliche n Dauermandat anfallenden Fragen von sich aus au f- greifen und mit der Klägerin erörtern. Das Berufungsgericht hat ein vom Bu n- desgerichtshof so bezeichnetes "umfassendes Dauermandat" (vgl. etwa Urteil vom 20 . November 1997 - IX ZR 62 /97, WM 1998, 299, 300), welches alle Steuerarten umfasst, die für den Auftraggeber in Betracht kommen, und daher zur Beratung einschließlich der Möglichkeiten zu zivilrechtlichen Steuergesta l- tungen auch jenseits der konkret bearbeiteten Angelegenheiten verpflichtet ( vgl. BGH, Urt eil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 14 0/94, BGHZ 129, 386, 396; vom 20 . November 1997, aaO; vom 20. Oktober 2005, aaO unter II. 2. a), nicht fes t- stellen könn en. Die vorgelegten Rechnungen und Unterlagen lassen aber e r- kennen, dass der Steuerberater F . v on 1991 bis 1994 für die Klägerin und eine ihrer verschmolzenen Rechtsvorgänger innen fortlaufend Jahresa b- schlüsse er stellt und sowohl Körperschaft - als auch Gewerbesteuererklärungen erarbeitet hat. Damit lag zumindest ein inhaltlich beschränktes Dauermanda t vor, welches den Steuerberater F . verpflichtete, bei erster Gelegenheit über die vorgefundenen steuerlichen Risiken des Mandatsgegenstandes aufz u- klären, zu denen die verdeckten Gewinnausschüttungen gehörten. Ob F . einen darüber hinausgeh enden umfassenden Willen zur steuerlichen Betreuung der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin hatte, ist entgegen der Ansicht des Beru fungsgerichts für den Haftungsgrund nicht entscheidungserheblich. Ebenso kann offen bleiben, in welchem Umfang der Steuerbe rater F . bei seiner 9 - 6 - genannten Tätigkeit zur weiteren Gestaltungsberatung verpflichtet war, weil es zunächst nur um die Beurteilungsfrage ging, ob die Klägerin mit den Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung an ihre Gesellschafter zu rechnen hat te. b) Die gleiche Prüfungspflicht traf später die Beklagte zu 1 bei der von ihr übernommenen Anfertigung steuerlicher Jahresabschlüsse für die Klägerin. Auch die steuerlichen Gewinne der Klägerin konnten in ihrem Jahresabschluss nicht bilanziert werd en, ohne zu klären, ob sich ihr Einkommen durch die Bez ü- ge der Gesellschafter verringerte oder zum Teil nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht gemindert wurde. Auch hier ergab sich aus dem Dauermandat zur Erste l- lung steuerlicher Jahresabschlüsse für die Klägeri n die Pflicht, die Frage der verdeckten Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter mit der Mandantin zu erörtern, weil sie sich innerhalb der bearbeiteten Mandatsangelegenheiten stel l- te. Diese r Pflicht will die Beklagte zu 1 allerdings durch den Steuerbera ter N . schon im Januar 1997 in einer Weise nachgekommen sein, dass sie nach Ansicht des Berufungsgerichts damit den an sie gestellten Anforderungen g e- nügt hatte. Auch dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Zweck der Steuerberatung ist es, die dem Auftraggeber fehlende Sach - und Rechtskunde auf diesem Gebiet zu ersetzen. Die pflichtmäßige Steuerb e- r a tung anlässlich der Aufstellung von Jahresabschlüssen und Erarbeitung von Steuererklärungen verlangt daher sachgerechte Hinweise über die Art, di e Gr ö- ße und die mögliche Höhe eines Steuerrisikos, um den Auftraggeber in die L a- ge zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu w ahren und eine Fehlentscheidung in seinen steuerlichen Angelegenheiten vermeiden zu können. Der Auftraggebe r muss imstande sein, nach den erhaltenen Hinwe i- sen seine Interessen und erheblichen Steuerrisiken selbst abzuwägen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO mwN). Je nach Umständen kann dies auch 10 11 - 7 - erst die Inanspruchnahme vertiefter steuerlicher Beratung bede uten , sobald sich ihre Sachdienlichkeit herausstellt. Mit diesem Grundsatz hat sich das Ber u- fungsgericht in Widerspruch gesetzt. Es ist offen, ob die Klägerin von der B e- klagten zu 1 über die Art des Steuerrisikos aufgeklärt worden ist. Der Zeuge N . hat in seiner Vernehmung auf Nachfrage eingeräumt, nicht mehr zu wissen, ob er gegenüber der Klägerin das Steuerrisiko als verdeckte Gewin n- ausschüttung bezeichnet habe. Ein Risikohinweis, der das Prüfungsergebnis durch das Finanzamt als offen darstellte, wie von dem Zeugen N . geschi l- dert, ist bei einer nach dem Stand der Verwaltungspraxis und der Rechtspr e- chung objektiv ungewissen Beurteilung der Rechtslage (BGH, aaO) geboten . Nur dann ist e r auch sachgerecht. Führten der interne Vergleich mit der G e- schäftsführervergütung der Klägerin und der Fremdvergleich der Gesellscha f- terbezüge indessen eindeutig, mit hoher Wahrscheinlichkeit oder Wahrschei n- lichkeit zu dem Ergebnis, dass eine betriebliche Veranlassung für die hohen Bezüge einschließlich Versorgun gszusagen nicht bestand, sondern ihr Grund im Gesellschaftsverhältnis zu suchen war, so musste die se Größe des Risikos aus dem erteilten Hinweis für die Auftraggeberin deutlich werden. Die Notwe n- digkeit eines Hinweises auf die Größe des Steuerrisikos und s eine Unterla s- sung hat die Klägerin behauptet. Denn nach ihrem Vortrag zu den Vergleich s- größen der Gesellschafterbezüge drängte sich die Annahme verdeckter G e- winnausschüttungen jedenfalls der Beklagten zu 1 geradezu auf, deren Ve r- dacht pflichtgemäß schon du rch den internen Bezügevergleich geweckt war. Dem genügte die Beratung der Beklagten zu 1 nach ihrem eigenen Vortrag nicht. Die Beklagte zu 1 hat bisher auch nicht dargelegt, dass die Klägerin aus ihrem Hinweis den wirtschaftlichen Umfang (die Höhe) des ge gebenen Steue r- risikos erkennen musste, wobei es nicht darauf ankam, den drohenden Steue r- nachteil genau zu beziffern. - 8 - Die Beklagte zu 1 kann ihre Pflichten auch dadurch verletzt haben, dass sie ihre Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen nicht dem Ges chäftsfü h- rer der Klägerin erläuterte, nachdem die angesprochene Buchhalterin den Hi n- weis auf das Risiko und die unsichere Beurteilung durch das Finanzamt als g e- genstandslos abtat, weil die Angelegenheit der Gesellschafterbezüge bereits von dem Steuerberate r F . geprüft und für unschädlich erachtet worden sei. Ob eine solche Remonstration des steuerlichen Beraters in der Hierarchie der beratenen Gesellschaft geboten ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. In den vom Berufungsgericht in diesem Zus ammenhang herangezogenen allgemeinen Grundsätzen der Wissenszurechnung erschöpft sich diese Frag e- stellung nicht. Im Streitfall lagen allerdings besondere Umstände vor, weil die Buchhalterin mit einem der beiden Familiengesellschafter verheiratet war und au ch die Vertragsverhandlungen bei Beauftragung der Beklagten zu 1 sel b- ständig geführt hatte. Sie besaß danach eine ungewöhnliche Vertrauensste l- lung und konnte der Beklagten zu 1 als rangangemessene Repräsentantin der Klägerin zur Entgegennahme der gebotenen Hinweise erscheinen , deren Unte r- richtung es erübrigte, sich direkt an die Geschäftsleitung zu wenden. Die auch hier notwendige tatrichterliche Würdigung hat das Berufungsgericht nach se i- nem andersartigen Ausgangspunkt unterlassen. Sie kann im Revisionsver fa h- ren nicht nachgeholt werden. 2. Die Haftung der Beklagten zu 2 kann nicht mit der Begründung ve r- neint werden, der später e erfolglose Hinweis der Beklagten zu 1 auf das Risiko verdeckter Gewinnausschüttungen habe den Zurechnungszusammenhang zw i- schen einer entsprechenden Pflichtverletzung des Steuerberaters F . und dem geltend gemachten Steuerschaden unterbrochen. Diese Würdigung beider Tatrichter hat das Berufungsgericht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1994 (IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822) abgeleitet. Nach jener En t- 12 13 - 9 - scheidung entfällt der Zurechnungszusammenhang zwischen einem Anwalt s- fehler und dem entstandenen Schaden, wenn der Mandant aufgrund anderwe i- tiger rechtlicher Beratung noch in der Lage ist, die ihm durch eine Pflichtve rle t- zung seines Anwalts drohenden Nachteile abzuwenden, er die ihm dazu ang e- ratene Maßnahme jedoch aus unvertretbaren Gründen unterlässt. Das Ber u- fungsgericht hat bei seiner Subsumtion des Streitfalles un ter diesen Grundsatz verkannt, dass die Klägerin nac h ihrem Vorbringen zur Größe des Steuerrisikos verdeckter Gewinnausschüttungen auch im Jahre 1997 bei Mandatsübernahme der Beklagten zu 1 nicht ausreichend belehrt worden ist und die Fruchtlosigkeit des erteilten ungenügenden Hinweises nach dem Vortrag der Klägerin gerade auf der nach wirkenden Pflichtwidrigkeit des ersten Beraters beruhte, dessen Unbedenklichkeitserklärung sie weiterhin vertraute. Einen anderweitigen Sac h- verhalt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so dass er der revision s- rech t liche n Prüfung zugrunde zu legen ist. Danach hat die Klägerin nicht in u n- vertretbarer Weise oder aus völlig unsachgemäßen Gründen in den Gesch e- hensablauf eingegriffen , der Zurechnungszusammenhang ist gewahrt. III. Die Klagabweisung stellt sich im Verhält nis zu der Beklagten zu 2 auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die von den Parteien im Revisionsverfahren nicht aufgegriffene Verjährungseinrede kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Nach Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 13, § 6 Abs. 1 und 3 EGBGB, § 68 StBerG aF ist die Verjährungsfrist im Streitfall mit der Bekann t- gabe der Steuerbescheide vom 2. Juli 2002 an die Klägerin oder deren damal i- gen steuerlichen Berater angelaufen. In diesen Bescheiden verdichtete sich erstmals das Steu errisiko der Klägerin aus den verdeckten Gewinnausschü t- tungen an ihre Gesellschafter zu einem Schaden. Darauf, ob die Klägerin schon 14 - 10 - vorher eine Feststellungsklage wegen der behaupteten vermögensgefährde n- den Pflichtverletzung des Steuerberaters F . erheben konnte, kommt es nach der seit dem Urteil vom 2. Juli 1992 (IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 71) vom Bundesgerichtshof für die Beraterhaftung in ständiger Rechtspr e- chung angewendeten Risikio - Schaden - Formel nicht an. Die Beklagte zu 2 hat allerdings t rotz Hinweises des Landgerichts den Tag der Bekanntgabe der g e- nannten Steuerbescheide nicht vorgetragen. Auch die Klägerin hat nicht vorg e- tragen, wann ihr Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gegen die Beklagte zu 2 vom 3. Juli 2005 bei dem Hanseatischen Ob erlandesgericht in Hamburg eingegangen ist und nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 3 BGB die laufende Verjährung s- frist gehemmt hat. S ie hat ferner nicht vorgetragen, wann ihre an das Landg e- richt Kiel gerichtete Klageschrift vom 30. Juni 2005 gegen die Beklagte zu 2 bei Gericht eingegangen und der Gegnerin zugestellt worden ist. Nach dem Grun d- satz der verjährungsrechtlichen Schadenseinheit kann hierdurch bereits una b- hängig von der Gerichtsstandsbestimmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die für die Beklagte zu 2 laufende Ver jäh rungsfrist gehemmt worden sein. IV. Der Rechtsstreit ist in der Sache selbst nicht spruchreif. Die Tatsache n- instanzen haben , von ihrem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen zum Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen und der Sicherh eit dieser Beurteilung unter tatsächlicher Einbeziehung des Fremdvergleichs, zur ha f- tungsausfüllenden Kausalität und zum Schaden der Klägerin getroffen. Dies hat das Berufungsgericht nachzuholen, soweit es infolge der Zurückverweis ung entscheidungserheblic h ist. Hierbei ist der Regressrichter an die steuerrechtl i- che Beurteilung der Finanzverwaltung nicht gebunden, sondern hat den Tatb e- 15 - 11 - stand in eigener Verantwortung zu prüfen. Nachzuholen ist auch die unz u- reichende Würdigung des Verhaltens der Beklagten zu 1 , soweit die Festste l- lung der haftungsausfüllenden Kausalität oder eines Mitverschuldens der Kläg e- rin davon abhängt, ob ein inhaltlich genügender Hinweis auf die Größe des Steuerrisikos nicht nur der Buchhalterin, sondern der Geschäftsleitung der Kl ä- gerin unmittelbar vorgetra gen worden wäre. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.04.2007 - 323 O 256/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.04.2008 - 11 U 115/07 -
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