BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 92/09 Verk374ndet am: 22. M344rz 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 9. M344rz 2009 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kl344ger (nachfolgend: Kl344gerseite), deutsche Staatsangeh366rige mit Wohnsitz in Deutschland, verlangen von der Beklagten, einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat N. , Schadensersatz wegen Verlusten im Zu-sammenhang mit Terminoptionsgesch344ften an US-amerikanischen B366rsen. 1 Die der New Yorker B366rsenaufsicht unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie 374ber eine Online-Plattform den Zugang zur Ausf374hrung von Wertpapiergesch344ften an B366rsen in den USA er-m366glicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht h344tten. Die Vermittler k366nnen die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eige-nen anfallenden Provisionen und Geb374hren in das Online-System der Beklag-ten eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden. 2 - 3 - Einer dieser Vermittler ist die P. AG (im Folgenden: P.) mit Sitz in M. , die 374ber eine deutsche aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbstst344ndige Finanzdienstleisterin verf374gt. Den Gesch344ftsbeziehungen zwi-schen der Beklagten und P. liegt ein Verrechnungsabkommen ("Fully disclosed clearing agreement") zugrunde. Vor dessen Zustandekommen hatte die Beklag-te gepr374ft, ob P. 374ber eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis verf374gte und ob gegen sie aufsichtsrechtliche Verfahren in Deutschland anh344ngig waren. Nach den Regelungen des Verrechnungsabkommens ist die Beklagte unter anderem ver-pflichtet, f374r die vom Vermittler geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und hier374ber die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. Alle auf-sichts- und privatrechtlichen Pflichten zur Information der Kunden werden durch das Verrechnungsabkommen dem Vermittler 374bertragen, der f374r jede fahrl344ssi-ge, unlautere, betr374gerische oder kriminelle Handlung oder Unterlassung sei-tens eines seiner Mitarbeiter oder Agenten allein verantwortlich sein soll. Die Beklagte soll den Kunden die vom Vermittler angewiesenen Provisionen auf deren Konten belasten und von diesen Betr344gen ihre eigene Verg374tung abzie-hen. 3 Die Kl344ger schlossen nach vorausgegangener telefonischer Werbung mit der in K. ans344ssigen S. GmbH (im Folgen-den: S.), einer von P. beauftragten Agentin, jeweils einen formularm344337igen Ge-sch344ftsbesorgungsvertrag 374ber die Besorgung und Vermittlung von Terminge-sch344ften. Darin verpflichtete sich S. unter anderem zur Vermittlung eines Bro-kereinzelkontos bei der Beklagten. Weiter lie337 sie sich f374r ihre T344tigkeit in er-heblichem Umfang sowohl fixe Geb374hren als auch t344tigkeitsabh344ngige Geb374h-ren versprechen, die Kosten einer "Investmentbank", der P. sowie eines "Bera-ters" enthielten. 4 - 4 - Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Gesch344ftsbesorgungsvertra-ges unterzeichnete die Kl344gerseite im Fr374hjahr 2005 jeweils ein ihr vorgelegtes englischsprachiges Vertragsformular der Beklagten ("Option Agreement and Approval Form"), das in Ziffer 15 seiner Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen auch eine Schiedsklausel enth344lt. Die Beklagte unterzeichnete den Vertrag nicht. 5 Damit einhergehend er366ffnete die Beklagte auf Weisung von P. f374r die Kl344gerseite jeweils ein Transaktionskonto, auf das die Kl344ger insgesamt 11.000 200 (Kl344ger zu 1), 33.000 200 (Kl344ger zu 2) bzw. 50.000 200 (Kl344ger zu 3) ein-zahlten. Die zahlreich durchgef374hrten Terminoptionsgesch344fte der Kl344ger f374hr-ten 374berwiegend und auch in der Summe zu Verlusten. Bei Beendigung der jeweiligen Gesch344ftsbeziehung erhielten die Kl344ger einen Betrag von 991,24 200 (Kl344ger zu 1), 17.638,91 200 (Kl344ger zu 2) bzw. 2.670,84 200 (Kl344ger zu 3) zur374ck. Den jeweiligen Differenzbetrag von 10.008,76 200 (Kl344ger zu 1), 15.361,09 200 (Kl344-ger zu 2) bzw. 47.329,16 200 (Kl344ger zu 3) zum eingezahlten Kapital zuz374glich Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in H366he von 469,22 200 (Kl344ger zu 1), 504,02 200 (Kl344ger zu 2) und 921,62 200 (Kl344ger zu 3) machen sie mit der Klage geltend, wobei sie ihr Zahlungsbegehren ausschlie337lich auf deliktische Scha-densersatzanspr374che unter anderem wegen Beteiligung der Beklagten an einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung durch S. zusammen mit P. st374tzen. Die Beklagte ist dem in der Sache entgegen getreten und hat zudem die fehlende internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte ger374gt sowie unter Berufung auf die in Ziffer 15 ihrer Gesch344ftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel die Unzul344ssigkeit der Klagen geltend gemacht. Ferner begehrt die Beklagte hilfs-weise f374r den Fall des Obsiegens und f374r den Fall der Zust344ndigkeit deutscher Gerichte vom Kl344ger zu 1) 809 200, vom Kl344ger zu 2) 1.049 200 und vom Kl344ger zu 3) 1.589 200 jeweils nebst Zinsen als Ersatz vorgerichtlicher Aufwendungen. 6 - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der auf Erstattung vorge-richtlicher Rechtsanwaltsgeb374hren gerichteten Hilfswiderklage stattgegeben. Auf die hiergegen gerichteten Berufungen der Kl344ger hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abge344ndert und den Klagen weitgehend stattgege-ben sowie die Verurteilung der Kl344ger aufgehoben. 7 8 Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Be-klagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde : Die Revision ist unbegr374ndet. 9 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 Die Klage sei zul344ssig. Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Ge-richte folge aus 247 32 ZPO. Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht durch. Die in Ziffer 15 der Gesch344ftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel sei gem344337 247 37h WpHG unwirksam, weil nicht ersichtlich sei, dass die Kl344ger Kauf-leute seien. 11 Die Klage sei auch mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung begr374n-det. Die Kl344ger h344tten gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch we-gen einer gemeinsam mit P. bzw. S. begangenen vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung (247247 826, 830 BGB). Nach Ma337gabe des im Streitfall anwendbaren 12 - 6 - deutschen Rechts habe die Beklagte sich an einer durch S. begangenen uner-laubten Handlung im Sinne des 247 826 BGB beteiligt (247 830 BGB). S. habe als gewerbliche Vermittlerin von Terminoptionen die Kl344ger vors344tzlich sittenwidrig gesch344digt. Denn sie habe die nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs f374r gewerbliche Vermittler von Terminoptionen bestehende Pflicht verletzt, Kunden vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionspr344mie richtig einzu-sch344tzen. Hierzu habe die Beklagte objektiv einen Tatbeitrag geleistet, indem sie der 374ber keine B366rsenzulassung f374r die USA verf374genden S. 374ber P. den Zugang zur New Yorker B366rse erm366glicht habe. Dabei habe die Beklagte zu-mindest bedingt vors344tzlich gehandelt, denn sie habe billigend in Kauf genom-men, dass Anleger ohne hinreichende Aufkl344rung zu hochspekulativen B366rsen-termingesch344ften veranlasst wurden. Die Beklagte, die als international operie-rendes gro337es Online-Brokerhaus durch Rahmenvertr344ge mit deutschen Ver-mittlerfirmen eine Verbindung zu Deutschland gekn374pft habe, habe n344mlich das aufsichtsrechtliche Erfordernis einer Genehmigung und die langj344hrig beste-hende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sittenwidrigkeit der T344tig-keit so genannter Terminoptionsvermittler ebenso in Grundz374gen gekannt wie zur374ckliegende zahlreiche F344lle unzureichender Risikoaufkl344rung. Deshalb ha-be sie Veranlassung gehabt, Erkundigungen 374ber die Seriosit344t der P. und der von dieser eingesetzten Untervermittler einzuholen. Die von der Beklagten vor-genommene Pr374fung, ob eine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) vorlag, sei ungen374gend gewesen, weil sie keinen Aufschluss 374ber die Erf374llung von Aufkl344rungspflichten der Vermittler gebe. Gleiches gelte f374r eine bei den Vermittlern eingeholte Selbstauskunft und die 366ffentlich-rechtliche Auf-sicht durch die Bundesanstalt f374r Finanzdienstleistungen (BAFin). Indem die Beklagte sich insbesondere nicht 374ber die H366he der anfallenden Geb374hren in- - 7 - formiert habe, habe sie bewusst die Augen vor dem drohenden Verlust der Kunden verschlossen. Damit habe sie die Verwirklichung der nahe liegenden Gefahr des Missbrauchs gesch344ftlicher 334berlegenheit durch S. bzw. P. in Kauf genommen und zu deren sittenwidrigem Handeln zumindest bedingt vors344tzlich Hilfe geleistet. Insofern k366nne die Beklagte sich nicht unter Hinweis auf die Ge-sichtspunkte des Massengesch344fts und des Online-Systems entlasten; ein Blick auf die Kontenbewegungen h344tte das extreme Verlustrisiko offenbart. II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 13 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Zul344ssigkeit der Klagen ausgegangen. 14 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu pr374fende - internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte bejaht. Nach dem im Rahmen der Zust344ndigkeitspr374fung ma337geblichen Vortrag der Kl344gerseite ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem344337 der hier anwendbaren Regelung des 247 32 ZPO gegeben (vgl. u.a. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 18 f. und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 17 und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 17). 15 b) Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vor-s344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung steht auch die durch die Beklagte erhobe-ne Einrede des Schiedsvertrages nicht entgegen. Die Kl344ger sind nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts keine Kaufleute, so dass die 16 - 8 - in Ziffer 15 der Gesch344ftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich st374tzt, nach 247 37h WpHG unverbindlich ist (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 20 f. und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 21 f., jeweils mwN). 17 2. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Beteiligung an einer durch S. begangenen vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung (247247 830, 826 BGB) der Kl344ger bejaht. a) Das Berufungsgericht hat auf Grundlage seiner rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend ausgef374hrt, dass S. die Kl344ger vors344tzlich sittenwidrig gesch344digt hat. Danach hat sie ihnen von vornherein chancenlose B366rsentermin- und Optionsgesch344fte vermittelt. 18 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein au337er-halb des bank374blichen Effektenhandels t344tiger gewerblicher Vermittler von Terminoptionen, der von vornherein chancenlose Gesch344fte zum ausschlie337lich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufkl344rung 374ber die Chancenlosigkeit der Gesch344fte, sondern auch wegen vors344tzlicher sittenwidriger Sch344digung nach 247 826 BGB. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er m366glichst viele Gesch344fte realisiert, die f374r den Anleger aufgrund 374berh366hter Geb374hren und Aufschl344ge chancenlos sind. Sein Gesch344ftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgl344ubige Men-schen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leicht-sinns als Gesch344ftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu berei-chern (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 25 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 41, vom 19 - 9 - 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, BKR 2010, 421 Rn. 37 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 39 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 40, jeweils mwN). 20 bb) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den bindenden Feststel-lungen des Berufungsgerichts erf374llt. Die von S. verlangten Geb374hren, die in das Online-System der Beklagten eingegeben wurden, brachten das Chancen-Risiko-Verh344ltnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinn-chance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsgesch344fte, die S. nach Belieben steigern konnte, weiter abnehmen. Bereits die Geb374hr von jeweils 99 USD, die an jeden einzelnen Optionskontrakt ankn374pfte und unabh344ngig von einem zur Glattstellung jeweils erforderlichen Gegengesch344ft anfiel, machte selbst f374r den Fall, dass einzelne Gesch344fte Gewinn abwarfen, f374r die Gesamt-investition jede Chance auf positive Ergebnisse 344u337erst unwahrscheinlich und lie337 den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel - wie geschehen - so gut wie sicher erscheinen. b) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte zumindest bedingt vors344tzlich Beihilfe zu der unerlaubten Handlung der S. geleistet (247 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). 21 aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 44 f. und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 31, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, BKR 2010, 421 Rn. 35 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 38, jeweils mwN). 22 - 10 - bb) Das Berufungsgericht hat auch die Teilnahme der Beklagten an der unerlaubten Handlung der S. im Ergebnis zu Recht bejaht. 23 24 (1) Die Voraussetzungen f374r die Teilnahme an einer unerlaubten Hand-lung im Sinne von 247 830 BGB richten sich nach den f374r das Strafrecht entwi-ckelten Grunds344tzen. Demgem344337 verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumst344nde wenigstens in groben Z374gen den jeweiligen Willen der einzel-nen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuf374hren oder sie als fremde Tat zu f366rdern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Aus-f374hrung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung f366rdert und f374r diese relevant ist. F374r den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden k366nnen, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterst374tzt hat und das von der Kenntnis der Tatumst344nde und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 34, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 47, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 43, 47 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 44, 48, jeweils mwN). Da sich in F344llen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine aus-dr374ckliche Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlun-gen oder eine ausdr374ckliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umst344nde des konkreten Einzelfalles, die m366glicherweise auch Grundz374ge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte f374r die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben. Ist - wie hier - ein sittenwidriges Verhalten festgestellt, unterliegt die tatrichterliche W374rdigung, ein Dritter habe daran mit-gewirkt, nur einer eingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Sie 25 - 11 - kann lediglich darauf 374berpr374ft werden, ob die Voraussetzungen f374r eine Teil-nahme verkannt und ob bei der W374rdigung der Tatumst344nde der Streitstoff um-fassend, widerspruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- und Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 35, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 48, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 44, 49 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 45, 50 mwN). (2) Danach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler sowohl die ob-jektiven als auch die subjektiven Merkmale einer nach 247 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB haftungsrelevanten Teilnahmehandlung bejaht. 26 (a) Die objektiven Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision als Ergebnis tatrichterlicher W374rdigung hingenommenen Feststellungen hat die Beklagte 374ber P. der S. den Zugang zur New Yorker B366rse er366ffnet, f374r die Kl344ger jeweils ein Transaktions-konto er366ffnet und die Einzahlungen der Kl344ger darauf gebucht sowie die be-rechneten 374berh366hten Provisionen und Geb374hren von diesen Konten abge-bucht und damit am Gesamtvorgang f366rdernd mitgewirkt (vgl. auch Senatsurtei-le vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 37, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 50, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 46 f. und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 47 mwN). 27 (b) Auch die tatrichterliche Bejahung der subjektiven Voraussetzungen f374r eine haftungsbegr374ndende Teilnahme der Beklagten ist nicht zu beanstan-den. 28 (aa) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind erf374llt, wenn ein ausl344ndischer Broker, der mit einem 29 - 12 - deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Gesch344ftsmodell hat, das in der Geb374hrenstruktur zum Ausdruck kommt, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Geb374hren und Aufschl344ge kennt, die die Gesch344fte f374r den Anleger chancenlos machen (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51 f. mwN). Falls er keine positive Kenntnis der Geb374hren und Aufschl344ge f374r die von ihm ausgef374hrten Gesch344fte hat, reicht es aus, wenn er das deutsche Recht, die einschl344gige h366chstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und die zu-r374ckliegenden zahlreichen Missbrauchsf344lle kennt und damit wei337, dass f374r den Vermittler aufgrund der hohen Geb374hrenaufschl344ge ein gro337er Anreiz besteht, seine gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es f374r die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht er-forderlich, dass der Broker das praktizierte Gesch344ftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es gen374gt, dass er das Gesch344ftsmodell vor Beginn seiner Zu-sammenarbeit mit dem Vermittler keiner 334berpr374fung unterzieht, sondern dem Vermittler - wie die Beklagte gegen374ber P. - bei gleichzeitiger Haftungsfrei-zeichnung deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Gesch344ftsgebarens gegen374ber seinen Kunden auszu374ben und ihn nach Belieben schalten und wal-ten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdr344ngenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Gesch344ftsmodells des Vermittlers verschlie337t und diesem das unkontrollierte Betreiben seines Ge-sch344ftsmodells erm366glicht, 374berl344sst er die Verwirklichung der erkannten Ge-fahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vors344tzliche Beihilfe zu der uner-laubten Handlung des Vermittlers (Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 42 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 52, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, BKR 2010, 421 Rn. 53 und 30 - 13 - - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51, jeweils mwN). 31 Nichts anderes gilt, wenn die Vermittlung chancenloser Terminoptions-gesch344fte und die Anweisung der einzelnen Kauf- und Verkaufsorders f374r den Anleger nicht unmittelbar durch den Vermittler selbst (dazu Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 40 ff.), sondern mittelbar 374ber einen dem Vermittler - nicht aber dem Broker - vertraglich verbundenen Unter-vermittler erfolgen. Beihilfe im Sinne von 247 830 BGB setzt weder eine kommu-nikative Verst344ndigung von Hauptt344ter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausf374hrung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77, BGHZ 70, 277, 285; Senatsur-teil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, WM 2005, 28, 29, jeweils mwN); aus-reichend ist vielmehr jede bewusste F366rderung der fremden Tat. Hat der Broker in einem solchen Fall in Kenntnis der hohen Missbrauchsgefahr dem Vermittler ohne vorherige Pr374fung seines Gesch344ftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu seinem Online-System er366ffnet und ihm gleichzeitig ausdr374cklich die Einschaltung von Untervermittlern gestattet, findet er sich mit der Verwirklichung der erkannten Gefahr ab und nimmt damit die Sch344digung von Anlegern durch ein hierbei praktiziertes sittenwidriges Gesch344ftsmodell bil-ligend in Kauf. Die durch den Broker gegen374ber dem Vermittler ausgesproche-ne Gestattung, im Rahmen seines unkontrolliert gebliebenen Gesch344ftsmodells Untervermittler einzuschalten, erweitert nicht nur den Kreis der Beteiligten, son-dern steigert auch die dem Broker bekannte Missbrauchsgefahr. (bb) Nach Ma337gabe dieser Grunds344tze hat das Berufungsgericht eine tragf344hige Grundlage f374r eine haftungsrechtlich relevante Mitwirkungshandlung der Beklagten auch in subjektiver Hinsicht im Ergebnis rechtsfehlerfrei ange-nommen. 32 - 14 - (aaa) Nach den unangegriffenen Feststellungen, die das Berufungsge-richt als Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher W374rdigung getroffen hat, kannte die Beklagte bei Begr374ndung ihrer Gesch344fts-beziehung mit P. und der damit verbundenen Er366ffnung des Zugangs zu ihrem vollautomatisch arbeitenden Online-System nicht nur das deutsche Recht und die einschl344gige h366chstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland, sondern hatte sie auch Kenntnis von den zur374ckliegenden zahlreichen Missbrauchsf344l-len. Damit wusste sie, dass f374r einen gewerblichen Terminoptionsvermittler wie S. aufgrund der hohen Geb374hren ein gro337er Anreiz bestand, seine gesch344ftli-che 334berlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen. 33 Nach diesem Ma337stab steht im Streitfall der Umstand, dass mit S. ein nur der P. - nicht jedoch der Beklagten - vertraglich verbundener (Unter-)Ver-mittler die Kl344ger geworben, ihnen das Vertragsformular der Beklagten zur Un-terzeichnung ausgeh344ndigt, mit ihnen einen Gesch344ftsbesorgungsvertrag ge-schlossen und die Anlagegesch344fte vermittelt hat, als solcher der Annahme ei-nes Vorsatzes der Beklagten im Sinne vom 247 830 BGB nicht entgegen; insbe-sondere kann sich die Beklagte nicht darauf zur374ckziehen, sie habe weder von S. noch deren T344tigkeit Kenntnis gehabt. Die Beklagte hatte es nach den mit P. geschlossenen Verrechnungsabkommen und durch 334berlassung ihrer Vertrags-formulare an P. dieser 374berantwortet, ihr Anleger zuzuf374hren und deren Kauf- und Verkaufsorders sowie ihre eigenen anfallenden Provisionen und Geb374hren in das Online-System einzugeben. Dabei war der Beklagten bewusst, dass P. im Rahmen des von ihr jeweils praktizierten Gesch344ftsmodells nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzte, sondern auch - wie geschehen - Untervermittler einschal-tete und diesen die Vertragsformulare sowie die Kontaktaufnahme und Ver-handlungen mit den Anlegern 374berlie337. Das wird dadurch belegt, dass sie die Verantwortung f374r Verfehlungen unter anderem von Beauftragten der P. in 34 - 15 - Form einer Haftungsfreistellung auf P. abgew344lzt hat (vgl. Ziffer 17.1.4 der Ver-rechnungsabkommen). 35 Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte, indem sie P. den Zugang zu ih-rem vollautomatischen Online-System von vornherein ohne geeignete Kontroll-ma337nahmen er366ffnete, eine als m366glich vorgestellte vors344tzlich sittenwidrige Sch344digung der Anleger durch S. billigend in Kauf genommen. Dass sie das Gesch344ftsmodell, das S. - hier mit den Kl344gern - praktizierte, nicht positiv kann-te, steht der Annahme eines bedingten Vorsatzes der Beklagten nicht entge-gen. Die Beklagte hat zumindest so leichtfertig gehandelt, dass sie die als m366g-lich erkannte Sch344digung der Kl344ger in Kauf genommen haben muss. Die Be-klagte, die S. 374ber P. mit der Er366ffnung des Zugangs zu ihrem automatischen Online-System die faktische Ausf374hrung der Transaktionen mit Wirkung f374r die Anleger und deren Anlagegelder erm366glicht hat, hat trotz der ihr bekannten ho-hen Missbrauchsgefahr nach ihrem eigenen Vorbringen das Gesch344ftsmodell von P. und S. nicht vorab anhand der von deren Untervermittlerin S. vorgehal-tenen Vertragsformulare gepr374ft. Sie hat gegen374ber P. im Verrechnungsab-kommen deutlich zu erkennen gegeben, keine Kontrolle ihres Gesch344ftsgeba-rens gegen374ber ihren Kunden auszu374ben (vgl. Ziffer 6.1 der Verrechnungsab-kommen), sie also nach Belieben "schalten und walten" zu lassen. Indem sie damit die Augen bewusst vor der sich aufdr344ngenden Erkenntnis einer Sitten-widrigkeit des Gesch344ftsmodells von P. und S. verschloss und diesen gleich-wohl erm366glichte, dieses Gesch344ftsmodell unkontrolliert zu betreiben, hat sie die Verwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall 374berlassen und zumindest bedingt vors344tzlich Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des S. geleistet. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie vertraglich jede Verantwortung f374r den Missbrauch ihres Online-Systems auf P. abgew344lzt hat (vgl. Ziffer 6.3 der Ver-rechnungsabkommen). - 16 - Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht kei-ne konkreten Ausf374hrungen zum Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Beklag-ten machen, da sich dieses ohne Weiteres aus den vom Berufungsgericht ge-w374rdigten Indizien - insbesondere auch aus den Regelungen in Ziffer 6 des Ver-rechnungsabkommens - ergibt (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 44 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 58). 36 (bbb) Entgegen der Ansicht der Revision sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11. M344rz 2004 (I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 - "In-ternet-Versteigerung"), vom 19. April 2007 (I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - "In-ternet-Versteigerung II") und vom 30. April 2008 (I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 - "Internet-Versteigerung III"), die sich mit der Haftung des Betreibers ei-ner Internet-Auktionsplattform f374r Markenrechtsverletzungen durch Anbieter befassen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, wegen der nicht vergleichbaren Risiken und der unterschiedlich gelagerten Sachverhalte hier nicht einschl344gig. Terminoptionsgesch344fte sind bereits ihrem Wesen nach in erheblichem Ma337e risikobehaftet, weshalb gewerbliche Vermittler von Termin-optionsgesch344ften, wie dargelegt, nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofes nicht nur besonders strengen Aufkl344rungspflichten unterliegen, sondern bei Missbrauch ihrer gesch344ftlichen M366glichkeiten zum Nachteil der Kunden auch nach 247 826 BGB wegen vors344tzlich sittenwidriger Sch344digung haften. Zu diesem allgemeinen gesch344ftsimmanenten hohen Risiko, das nicht ohne Auswirkungen auf die Pr374fpflichten eines Brokerhauses bleiben kann, das - wie die Beklagte - Vermittlern den Zugang zu seinem Online-System er366ffnet, kommt hinzu, dass vorliegend S. bzw. P. 374ber das automatisierte Online-System der Beklagten die M366glichkeit hatten, die Transaktions- und Geb374hren-anweisungen mit Wirkung f374r die Anleger und deren Transaktionskonto faktisch selbst durchzuf374hren. Damit war S. bzw. P., anders als einem Anbieter auf ei- 37 - 17 - ner Internet-Auktionsplattform, der unmittelbare Zugriff auf die bereits auf das Transaktionskonto eingezahlten Anlagegelder der Anleger er366ffnet (vgl. Se-natsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 45 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 59). 38 (ccc) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufkl344rungspflichten bei gestaffel-ter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Senatsurteil vom 8. Mai 2001 - XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343, 353) der Annahme eines Teil-nehmervorsatzes nicht entgegensteht, weil es vorliegend um die m366gliche Haf-tung der Beklagten wegen einer bedingt vors344tzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Gesch344ftsmodell eines Terminoptionsvermittlers und nicht wegen der Verletzung von Aufkl344rungspflichten geht (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 26 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 57, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, BKR 2010, 421 Rn. 54 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 50). Zudem kann bei vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlungen und hierzu vors344tzlich geleisteter Beihil-fe, d.h. bei kollusivem Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen, ohnehin kein Unternehmen auf die ausreichende Aufkl344-rung des Anlegers durch das andere Unternehmen vertrauen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 53). (3) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die von der Beklagten zur 334berpr374fung der Seriosit344t von P. ergriffenen Ma337nahmen als ungeeignet angesehen. Selbstverst344ndlich muss ein ausl344ndischer Broker - wie die Beklag-te - vor Begr374ndung einer Gesch344ftsbeziehung nach Deutschland zun344chst den Inhalt des deutschen Rechts ermitteln und sich vergewissern, dass potenzielle Gesch344ftspartner - wie P. - die Erlaubnis nach 247 32 KWG tats344chlich besitzen und keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen sie gef374hrt werden. Damit darf 39 - 18 - sich der Broker jedoch nicht begn374gen; vielmehr muss er jedenfalls dann, wenn er - wie oben dargelegt die Beklagte - eine besondere Gef344hrdungslage schafft, auch pr374fen, ob das Gesch344ftsmodell seines potenziellen Gesch344ftspartners zivilrechtlich sittenwidrig ist. Das ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Vermittler eine Erlaubnis gem344337 247 32 KWG hat und der Aufsicht der BAFin unterliegt. Die zivilrechtliche Unbedenklichkeit des tats344chlichen Verhal-tens des Erlaubnisinhabers gegen374ber Kunden im Rahmen seiner Gesch344ftst344-tigkeit kann weder der Erlaubnis noch dem Bestehen der Finanzmarktaufsicht entnommen werden (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 46, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 61, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, BKR 2010, 421 Rn. 53 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 51 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 54, jeweils mwN). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 24.07.2008 - 8 O 123/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.03.2009 - I-9 U 173/08 -
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