BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 92/10 vom 10. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Rich-terin M366hring am 10. M344rz 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 12. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 868.437,55 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Soweit das Berufungsgericht vom Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen den Kl344gern und der Beklagten zu 1 ausgeht, ist eine Zulassung der Revision nicht veranlasst. Bei seiner W374rdigung hat das Berufungsgericht die einschl344gigen Grunds344tze der Senatsrechtsprechung ber374cksichtigt (BGH, Ur-teil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369, 370 Rn. 10 ff), ohne von ihren Grunds344tzen abzuweichen. Das gilt insbesondere f374r die Verteilung der Beweislast zur haftungsausf374llenden Kausalit344t, zur Entstehung und Zu-rechnung des Schadens sowie zur Einrede der Vorteilsausgleichung. Die An-wendung dieser Rechtss344tze beruht auf einer W374rdigung des Einzelfalls, wel- 2 - 3 - che auch die Frage betrifft, ob die Kl344ger nur eine sinnvolle M366glichkeit ander-weitigen Verhaltens hatten. 2. Soweit das Oberlandesgericht im Blick auf den bei den Kl344gern tat-s344chlich vorhandenen Liquidit344tsbedarf als Alternative einer Ver344u337erung die M366glichkeit einer Beleihung der Beteiligung erwogen hat, scheidet ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus. 3 Die Kl344ger sind dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Vor-bringen der Beklagten, eine Beleihung der Beteiligung sei wegen der vorherigen Abtretung der aus ihr flie337enden Verm366gensrechte nicht in Betracht gekommen, mit der Behauptung entgegengetreten, die Abtretungsvereinbarung sei zwi-schenzeitlich aufgehoben worden. Da die Beklagten diese Darstellung nicht substantiiert bestritten haben, konnte das Berufungsgericht ohne Versto337 ge-gen Art. 103 Abs. 1 GG von einer Beleihbarkeit ausgehen. Das weitere Vorbrin-gen der Beklagten bezog sich auf die Beleihbarkeit des Schiffs M. , aber nicht der Beteiligung. 4 3. Da der Aufteilungsbescheid des Finanzamts die gesamtschuldneri-sche Haftung der Kl344gerin nicht ber374hrt (BFHE 212, 398, 403 mwN), konnte ihr das Berufungsgericht einen eigenen Schadensersatzanspruch zuerkennen. 5 4. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde dagegen, dass die Kl344ger zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt wurden. 6 Insoweit fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung. Es wird nicht mit-geteilt, auf welcher Rechtsgrundlage und ausgehend von welchem Gegen-standswert die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten berechnet wurden. 7 - 4 - Sofern das Berufungsgericht den Senatsbeschluss vom 11. M344rz 2010 (IX ZB 82/08, AGS 2010, 159) nicht ber374cksichtigt hat, liegt allenfalls ein einfacher Rechtsanwendungsfehler vor, der mangels n344herer Darlegung f374r sich genom-men weder Wiederholungs- noch Nachahmungsgefahr begr374ndet. Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 26.09.2008 - 6 O 492/08 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 12.04.2010 - 14 U 2159/08 -
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