BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 92/12 Verkündet am: 21. Februar 2013 Preuß Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1, 10; InsO § 174 Abs. 1, 2, § 179 Abs. 1 Kommt einer Forderungsanmeldung mangels ordnungsgemäßer Individualisi e rung keine verjährungshemmende Wirkung zu, gilt gleiches für eine auf ihrer Grundlage erhobene Feststellungsklage. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Febr uar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Bekla g- ten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Februar 2012 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs tragen die Klägerin 90 vom Hundert und der Beklagte 10 vom Hundert. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem au f den Eigenantrag vom 16. Juni 2000 über das Vermögen der S . GmbH (nac h- folgend: Schuldnerin) am 1. September 2000 eröffneten Insolvenzverfahren. Alleingesellschafterin der Schuldnerin war die L . GmbH (nachfolgend: L . ), deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin ist. Diese gewährte der früher als DDR - Kombinat geführten, von der Treuhanda n- stalt privatisierten Schuldnerin - insbesondere in Form von Darlehen - erhebl i- che f inanzielle Hilfen. Nach Verfahrenseröffnung meldete die Klägerin am 1 2 - 3 - 11. Oktober 2000 eine Vielzahl von Forderungen zur Insolvenztabelle an. G e- genstand der Anmeldung waren insbesondere "als Darlehen erbrachte vorläuf i- ge Beihilfeleistungen" über 54,9 Mio. DM , die auf fünfzehn zwischen der Kläg e- rin und der Schuldnerin im Zeitraum von Juli 1997 bis März 2000 geschloss e- nen Darlehensverträgen beruhen. Am 28. März 2001 entschied die Kommission der Europäischen Gemei n- schaften (nachfolgend: Kommission), dass di e Klägerin einen Teilbetrag von 35 Mio. DM der an L . und deren Tochtergesellschaften geflossenen Beihi l- fen nebst Zinsen gegenüber den Empfängern zurückzufordern habe. Diese A n- ordnung erstreckte die Kommission am 9. April 2002 auf weitere von der Klä g e- rin der Schuldnerin gewährte Beihilfen. Dementsprechend ergänzte die Klägerin ihre Anmeldung um zusätzliche Forderungen. Durch eine im Jahr 2004 erhobene Klage begehrte die Klägerin nach Widerspruch des Beklagten insbesondere die Feststellung von For derungen auf R ückzahlung gewährter Darlehen in Höhe von 54,9 Mio . DM. Diese in den V o- rinstanzen erfolgreiche Klage wies der Senat durch Urteil vom 5. Juli 2007 (IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103) als unzulässig ab, weil die Klägerin ihre als Darlehen qualifizier ten Forderungen nicht in der aufgrund der Entscheidungen der Kommission rechtlich gebotenen Form als Forderungen aus ungerechtfe r- tigter Bereicherung angemeldet habe. Deshalb bedürfe es einer Neuanmeldung der Rückforderungsansprüche. Die Klägerin hat nu nmehr diese Forderungen am 24. September 2007 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung abermals angemeldet. Ferner betrifft die Anmeldung Rückgriffsansprüche unter anderem aus Bürgschaft und Schuldbeitritt. Soweit der Beklagt e - insbesondere 3 4 5 - 4 - auf die Einrede der Verjährung gestützt - der Anmeldung widersprochen hat, macht die Klägerin mit vorliegender Klage die Feststellung der Forderungen geltend. Dieses Begehren hat das Oberlandesgericht durch die angefochtene Entscheidung we itgehend abgewiesen. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Feststellungsanträge weiter. Die Beklagte begehrt mit der Anschlussrevision die Abweisung der Klage, s o- weit das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin zwei Forderungen festgestellt hat. Entscheidungsgründe: Die Revision und die Anschlussrevision sind nicht begründet. A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Berufungsantrag zu 1 auf Feststellung einer Forderung über 54,9 Mio. DM sei infolge Verjährung nicht begründet. Die Verjährungsfrist sei aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 spätestens mit Ablauf des Jahres 2002 in Lauf gesetzt wo r- den und Ende des Jahres 2005 verstrichen. Durch die am 24. September 2007 erfolgte Anm eldung habe die Verjährung nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gehemmt werden können. Die allein als vorheriger Hemmungstatbestand in Frage kommende Klage des Vorprozesses sei zwar am 14. Januar 2004 und damit in unverjährter Zeit angebracht worden. Si e habe aber nicht die He m- mung der Verjährung bewirken können, weil sie durch den spezielleren Tatb e- stand des § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB verdrängt werde. Die insolvenzrechtliche 6 7 - 5 - Anfechtungsklage, der eine wirksame Anmeldung nicht vorausgegangen sei, könne eine Hemmung der Verjährung nicht auslösen. Die Anmeldung vom 11. Oktober 2000 habe die geltend gemachte Forderung nicht ordnungsgemäß konkretisiert. Mangels einer wirksamen Anmeldung habe die nachfolgende Feststellungsklage die Verjährung nicht hemmen können. Der Berufungsantrag zu 2 sei in der Hauptsache begründet. Der Antrag erfülle die speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 181 InsO, weil die Klägerin ihr Feststellungsbegehren auf § 812 Abs. 1 BGB stütze und sich hi n- sichtlich der Unwirksamkeit de r Vereinbarung, die zum Erlöschen der Ford e- rung geführt habe, auf die Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 und damit die Gemeinschaftswidrigkeit der in Form des Verzichts auf die Forderung gerichteten Beihilfe berufe. Der Antrag sei in vollem Umfa ng begründet, weil die Klägerin die Feststellung aus dem ursprünglichen Rechtsgrund als Kaufprei s- anspruch, aber auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verlangen könne. Die Forderung sei unabhängig von ihrem Rechtsgrund nicht verjährt. Die Klägerin habe di e Forderung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereich e- rung am 13. Mai 2002 angemeldet und die Verjährung mithin in unverjährter Zeit gehemmt. Falls Gegenstand des Anspruchs die wegen der Unwirksamkeit des Verzichts fortbestehende Kaufpreisford erung sei, ergebe sich der offene Lauf der Verjährungsfrist aus Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB. Die Klägerin könne jedoch seit Verfahrenseröffnung Zinsen nicht im Rang des § 38 InsO, sondern nur im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlangen. Die Rückerstattung d er Be i- hilfe wie auch der auf sie entfallenden Zinsen unterläge den Beschränkungen, die sich aus der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens und des deshalb eröffneten Insolvenzverfahrens ergäben. 8 - 6 - Keinen Erfolg habe mangels Nachweises einer Zahlung auc h der Ber u- fungsantrag zu 3. Eine Schätzung bilde keine ausreichende Grundlage dafür, dass die Schuldnerin Zahlungen in der von der Kommission angenommenen Höhe tatsächlich erhalten habe. Der Berufungsantrag zu 5 sei weder aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB noch a us § 670 BGB gerechtfertigt. Soweit die Klägerin die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) befriedigt habe, sei nicht ersichtlich, dass sie im Blick auf den von ihr erklärten Schuldbeitritt mit der Schuldnerin eine Ausgleichsverpflichtung vereinbart habe. D ie Abtretung vom 26. Januar 2001 trage den geltend gemachten Anspruch nicht, weil zweifelhaft sei, ob sie einen Anspruch der KfW gegen die Schuldnerin zum Gegenstand habe. Darüber hi n- aus sei die Abtretung nicht an die Klägerin, sondern an die Finanzierungs - und Beratungsgesellschaft (FuB) gerichtet. Der Berufungsantrag zu 6 scheitere, weil der allein in Betracht kommende Anspruch der Klägerin aus § 774 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 BGB aus ihrem Vorbringen nicht hinreichend zweifelsfrei hervorgehe. Die Zuordn ung der in Rede stehenden Zahlung zu den besicherten Darlehen könne nicht festgestellt werden. Der Berufungsantrag zu 7 habe E r- folg. Entsprechend der Anmeldung vom 24. September 2007 mache die Kläg e- rin das vertraglich vereinbarte Entgelt für die Bestellung von Sicherheiten in Form einer Bürgschaft geltend. Die Entgeltlichkeit ergebe sich aus Ziffer 19 b der Allgemeinen Bedingungen für Bürgschaftsübernahmen der Treuhanda n- stalt. Die Berufung des Beklagten führe zur vollständigen Abweisung des ers t- instanz lich unter b) zuerkannten Klageantrags. Die Klägerin könne Zahlung di e- ses Betrages auf der Grundlage von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nicht ve r- langen, weil die Übereinstimmung des von der Klägerin zur Begründung ihres Begehrens herangezogenen Schreibens der Schuldnerin vom 29. März 2000 9 10 - 7 - mit der in der Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 der Schuldn e- rin zugeordneten Beihilfe nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne. B. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision und der A n- schl ussrevision stand. I. Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Klägerin mit dem Ber u- fungsantrag zu 1 verfolgten Zahlungsansprüche über 28.069.924 Mio. DM) nebst Zinsen als verjährt erachtet. Die Verjährungsfrist für diese im Jahr 2002 entstandene Forderung ist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB spätestens mit dem 31. Dezember 2005 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin keine verjährungshemmenden Maßnahmen verwirklicht. 1. Die dem - durch das Senatsurteil vom 5. Juli 2007 (IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103) rechtskräftig abgeschlossenen - Vorprozess zugrunde liege n- de Forderungsanmeldung vo m 11. Oktober 2000 war nicht geeignet, für diese Forderung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB eine Hemmung der Verjährung auszulösen. a) Nur eine ordnungsgemäße, rechtzeitige und vollständige Forderung s- anmeldung hemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB die Verj ährung. Die A n- meldung muss den in der Insolvenzordnung insoweit aufgestellten Anforderu n- 11 12 13 14 - 8 - gen genügen. Fehlt es daran, wird durch die Anmeldung der Ablauf der Verjä h- rung nicht gehindert (RGZ 39, 37, 44 f; MünchKomm - InsO/Nowak, 2. Aufl., § 174 Rn. 24; BK - InsO /Gruber, 2011, § 174 Rn. 74; HmbKomm - InsO/Preß/ Henningsmeier, 4. Aufl., § 174 Rn. 30; FK - InsO/ Kießner, 7. Aufl., § 174 Rn. 49; Schaltke/Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 174 Rn. 64; Uhle n- bruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 174 Rn. 56; Braun/Specovius , InsO, 5. Aufl., § 174 Rn. 38; Wagner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2012, § 174 Rn. 20; HK - InsO/Depré, 6. Aufl., § 174 Rn. 19; Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 26; MünchKomm - BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 50; Staudinger/ Peters/Ja coby, BGB, 2009, § 204 Rn. 97; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3. Aufl., § 204 Rn. 35). Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), m uss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachve r- halt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorz u- tragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet e r- schein en lässt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10). b) Diesen Anforderungen hat die Klägerin nicht genügt. aa) Die Anmeldung der Forderung als solche aus Darlehen war, wie der Senat bereits in dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess entschieden 15 16 17 - 9 - hat (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 15 ff), rechtlich unwirksam, weil es sich infolge der Entscheidungen der Kommission tatsächlich um eine Bereicherungsforderung handelte. Die für die Kennz eic h- nung der Forderung ausschlaggebende Tatsache ihrer rechtlichen Umgesta l- tung durch die Entscheidung der Kommission hat die Klägerin bei der Anme l- dung nicht mitgeteilt. Deshalb fehlte es an der gebotenen Individualisierung der angemeldeten Forderung. Die sem Mangel kann nur durch eine vor Verjä h- rungsablauf nachzuholende fehlerfreie Neuanmeldung abgeholfen werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, aaO, Rn. 12; vom 22. Januar 2009, aaO, Rn. 17; RGZ 39, 37, 44; Wenner/Schuster, BB 2006, 2649, 2652; Entwurf einer Ko n- kursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, Besonderer Abdruck der amtlichen Vorlage für den Reichstag, 1875, S. 1522), an der es hier fehlt. Bei dieser Sachlage kam der Anmeldung keine verjä h- rungshemmende Wirkung zu. bb) Soweit die Klägerin unter Berufung auf § 286 ZPO geltend macht, die Anmeldung durch Schreiben vom 13. Mai 2002 in unverjährter Zeit korrigiert zu haben, ist die Rüge bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil die in Bezug genommene Anlage K 21 der Kl agebegründung vom 21. Januar 2010 dieses Schreiben nicht enthält (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 815 Rn. 19). S o- fern das unter Anlage 20 vorgelegte Schreiben vom 13. Mai 2002 gemeint sein sollte, kann ihm die begehrte Klarstellung im Blick auf die hier in Rede stehende Forderung über 54,9 Mio. DM nicht entnommen werden. Diese Forderung wird in dem Schreiben, das lediglich in allgemeiner Form auf die Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 verweist, nicht einmal erwähnt. Der darin ve r- wendete Begriff einer "Korrektur" der Anmeldung vom 11. Oktober 2000 betrifft der Sache nach lediglich die Anmeldung neuer Forderungen, aber keine Ric h- 18 - 10 - tigstellung oder Erläuterung zu bereits a ngemeldeten Forderungen. Davon a b- gesehen ist durch das Urteil vom 5. Juli 2007 (IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103), das als Prozessurteil in Rechtskraft erwächst, die unzureichende Forderung s- anmeldung zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt. 2. War die Forderungsanmeldung unwirksam, konnte die auf ihrer Grun d- lage im Jahre 2004 erhobene, durch das Senatsurteil vom 5. Juli 2007 (aaO) rechtskräftig als unzulässig abgewiesene Feststellungsklage (§ 179 Abs. 1 InsO) nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu e iner Hemmung der Verjährung führen. a) Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann für eine Insolvenzforderung eine Hemmung der Verjährung grundsätzlich nur mit Hilfe einer Forderungsa n- meldung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB erwirkt werden, weil im Insolv enzve r- fahren andere Möglichkeiten der Rechtsverfolgung ausscheiden (RGZ 39, 37, 47; 129, 339, 344; BAG, NJW 1986, 1896; Jaeger/Henckel, InsO, § 39 Rn. 4; Jaeger/Gerhardt, aaO § 174 Rn. 106; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2009, § 204 Rn. 98; Vallender, ZIns O 2002, 110; Wenner/Schuster, BB 2006, 2649; Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsg e- setz und Motiven, aaO S. 1389). Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Inso l- venzrechts verfolgen. Sie haben ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anz u- melden, Zwangsvollstreckungen sind weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Damit soll e r- reicht werden, dass die Insolvenzgläubiger gleichmäßige Befriedigung erlangen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 93/09, WM 2010, 523 Rn. 9; BAG, 19 20 21 - 11 - NJW 1986, 1896; HK - InsO/Kayser, 6. Aufl., § 87 Rn. 1). Insolvenzgläubiger können folglich im Gege nsatz zu Aus - und Absonderungsberechtigten sowie Massegläubigern ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Inso l- venzverfahren, also durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff InsO, verfolgen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/ 04, NZI 2005, 108, 109). Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene Klage ist unzulässig, weil ihm die passive Prozessführungsbefugnis und dem Gläubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren kann (§ 87 InsO), das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BGH, Beschluss vom 11. D e- zember 2008 - IX ZB 232/08, WM 2009, 332 Rn. 7). Gleiches gilt für eine Rechtsverfolgung gegen die Masse (HK - InsO/Kayser, aaO, § 87 Rn. 6). Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer Rechtsverfolgung du rch Forderungsa n- meldung ist die Zulässigkeit einer insolvenzrechtlichen Feststellungsklage an die Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung gekoppelt (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 8 mwN). Daher kann eine nicht angemeldete, ungeprüfte Ford e- rung nicht im Klageweg durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; BAG NJW 1 986, 1896; HmbKomm - InsO/Kuleisa, 4. Aufl., § 87 Rn. 5). b) Diese Würdigung entspricht der seit Einführung der Konkursordnung maßgeblichen Rechtslage. aa) In Übereinstimmung mit der Schlüsselnorm (Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 87 Rn. 1) des § 87 InsO sah bereits § 10 KO in seiner ursprüngl i- chen Fassung vor, dass Konkursgläubiger ihre Forderungen auf Sicherstellung oder Befriedigung aus der Konkursmasse nur nach Maßgabe der Vorschriften 22 23 - 12 - über das Konkursverfahren verfolgen können. Der historische G esetzgeber hat darauf hingewiesen, dass der Gläubiger seine Forderung zum Konkursverfa h- ren anmelden muss, wenn er an der Konkursmasse teilnehmen möchte. Diese Teilnahme würde er nicht erreichen, wenn er den Gemeinschuldner außerhalb des Verfahrens verklagt (Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO, S. 1384). Deshalb wurde es im Verfahrensinteresse als notwendig erachtet, dass eine Forderung in dem U m- fang, in dem sie einmal angemeldet und festgestellt worde n ist, eine Abänd e- rung im Laufe des Verfahrens nicht erleiden darf (Entwurf einer Konkursor d- nung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO S. 1383). bb) Angesichts der anmeldeabhängigen Klagbarkeit einer Insolvenzfo r- derung kann e ine Verjährungshemmung nach dem seit Einführung der Kon - ku rs ordnung bis heute unveränderten Rechtszustand nur im Wege der Ford e- rungsanmeldung erwirkt werden. Da eine Forderung nach Verfahrenseröffnung nicht mehr selb st ständig im Klagewege gegen den Schuldn er oder die Masse durchgesetzt werden kann, musste der historische Gesetzgeber sicherstellen, dass der Gläubiger auf anderem Wege einer Verjährung seines Anspruchs vo r- beugen kann (Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Ei n- führungsgesetz und Motiven, aaO S. 1388). Darum ordnete § 13 Satz 2 KO an, dass durch die Anmeldung einer Konkursforderung deren Verjährung unterbr o- chen wird. Wenn die Anmeldung die einzige und allgemeine Art ist, eine Ford e- rung gegen die Konkursmasse gerichtlich geltend zu machen, ist die Anme l- dung - wie der Gesetzgeber betont hat - der Akt, durch welchen die Unterbr e- chung der Verjährung erfolgt (Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO S. 1389). 24 - 13 - Diese Rechtslage gilt bis heute im Kern unverändert weiter. Mit Einfü h- rung des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde die Regelung des § 13 KO ohne inhaltliche Änderung nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlagert (Mugdan, Die g e- samten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1899, S. 32 8 f). Infolge der Umgestaltung der Unterbrechungs - in Hemmungstatbestände durch die Schul d- rechtsreform (BT - Drucks. 14/6040 S. 91) bestimmt nunmehr § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB, dass die Verjährung durch die Anmeldung der Forderung gehemmt wird. c) Mithin k ennen Konkurs - und die Insolvenzordnung als einzigen Weg tätiger Rechtsverfolgung, der die Verjährung hemmt, die Anmeldung der Ford e- rung zur Tabelle (vgl. RGZ 39, 37, 47). Die Wirkung der Verjährungshemmung ist also an die wirksame Anmeldung der Forderung geknüpft (vgl. RGZ 39, 37, 44 f). Diese Beschränkung beruht auf dem Gebot des Gesetzes, das während des Insolvenzverfahrens nur diese Art der Rechtsverfolgung zulässt (vgl. RGZ 129, 339, 344). Da der Klageweg einstweilen verschlossen ist, scheidet eine Ver jährungshemmung durch Erwirken eines Mahnbescheids folgerichtig aus, wenn er dem Schuldner erst nach Verfahrenseröffnung zugestellt wird (RGZ 129, 339, 343 f; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB 2009, § 204 Rn. 98; Erman/ Schmidt - Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 R n. 14; MünchKomm - BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 34). 3. Allerdings wird durch die nach ordnungsgemäßer Anmeldung der Fo r- derung auf den Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers erhobene Feststellungsklage (§ 179 Abs. 1 InsO) die Verjä hrung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich abermals gehemmt (BT - Drucks. 14/6040, S. 118; MünchKomm - BGB/Grothe, aaO, § 204 Rn. 102; Bamberger/Roth/ Henrich, BGB, 3. Aufl., § 204 Rn. 66). Diese Wirkung hat die von der Klägerin in 25 26 27 - 14 - dem Vorprozess erhoben e Feststellungsklage jedoch nicht entfaltet, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - die fehlerhafte frühere Anmeldung keine Hemmung der Verjährung ausgelöst hat und eine insolvenzrechtliche Feststellungsklage auf der Grundlage einer unwirksa men Anmeldung keine Hemmung der Verjährung zeitigt (vgl. Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 25 Rn. 35). a) Wird eine Insolvenzforderung außerhalb des Insolvenzverfahrens durch eine Klage gegen den Schuldner oder den Insolvenzverwalter geltend gemacht, is t die Klage mit Rücksicht auf § 87 InsO unzulässig (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, WM 2009, 332 Rn. 7). Ebenso ist die Zulässigkeit einer insolvenzrechtlichen Feststellungsklage an die Sachurteilsv o- raussetzung einer ordnungsgemäßen An meldung und Prüfung der geltend g e- machten Forderung gekoppelt (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 8 mwN). Die Erhebung einer unzulässigen Klage hemmt zwar grundsätzlich gemä ß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Lauf der Verjährung (BGH, Urteil vom 28. September 2004 - IX ZR 155/03, BGHZ 160, 259, 262 f). Dies gilt jedoch nicht für die gerichtliche Verfolgung einer nur im Wege der Anmeldung beitrei b- baren Insolvenzforderung. Vielmehr is t umgekehrt anerkannt, dass eine solche unzulässige Klage nicht die Verjährung berührt, weil insoweit der Forderung s- anmeldung als einzigem Weg der Rechtsverfolgung in einem Insolvenzverfa h- ren der Vorrang zukommt (RGZ 39, 37, 47; 129, 339, 344; Jaeger/Henck el, InsO, § 39 Rn. 4; Jaeger/Gerhardt, aaO, § 174 Rn. 106; Staudinger/Peters/ Jacoby, aaO; Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Ei n- führungsgesetz und Motiven, aaO S. 1389). Ein dem Schuldner nach Verfa h- renseröffnung zugestellter Mahnbe scheid vermag darum nicht die Verjährung zu hemmen (RGZ 129, 339, 343 f; Staudinger/Peters/Jacoby, aaO; Erman/ 28 - 15 - Schmidt - Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 14; MünchKomm - BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 34). Andernfalls könnte ein Gläubiger während eines lauf e n- den Insolvenzverfahrens durch eine unzulässige Leistungsklage gegen den Schuldner oder den Insolvenzverwalter für eine Insolvenzforderung eine Verjä h- rungshemmung erwirken. Dies will § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB in Übereinsti m- mung mit seinen Vorläuferbestimmun gen gerade verhindern. Gleichermaßen vermag auch eine ohne vorherige Anmeldung erhobene Feststellungsklage die Verjährung nicht zu hemmen. b) Zudem handelt es sich im Streitfall nicht um eine infolge der unz u- reichenden Anmeldung nur unzulässige n Klage . Vielmehr ist das auf einer u n- substantiierten Anmeldung beruhende Begehren in Bezug auf die Auslösung eines Hemmungstatbestandes wie eine rechtlich unwirksame Klage zu beha n- deln . aa) Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung bildet nach allgeme i- ne r Auffassung die Wirksamkeit der Klageerhebung. Folglich übt eine unwir k- same Klage, die nicht den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 ZPO genügt, keine verjährungshemmende Wirkung aus (RGZ 84, 309, 311; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - III ZR 154/ 71, MDR 1974, 388, 389; vom 17. November 1988 - III ZR 252/87, NJW - RR 1989, 508; MünchKomm - BGB/ Grothe, aaO, § 204 Rn. 21). Unwirksam ist insbesondere eine Klage, die nicht ausreichend individualisiert ist (MünchKomm - BGB/Grothe, aaO, § 204 Rn. 23 ). Das Beg ehren muss unterhalb der Stufe der Substanzi i erung individualisiert und dadurch der Streitgegenstand bestimmt werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99 , NJW 2001, 305, 307). 29 30 - 16 - bb) D er vorliegende Fall ist hiermit vergleichbar. Die Forder ungsanme l- dung durch die Klägerin war mangels hinreichender Konkretisierung unwirksam. Erweist sich bereits die Anmeldung als unwirksam, hat gleiches mit der Folge einer fehlenden verjährungshemmenden Wirkung für eine auf ihrer Grundlage erhobene n Feststell ungsklage zu gelten. Die Fehleridentität bedingt, dass die Klage verjährungsrechtlich nicht anders als die ihr zugrunde liegende Anme l- dung gewürdigt werden kann. Wegen des identischen Klagegrunds ist die E r- hebung einer insolvenzrechtlichen Feststellungskla ge zu einer Hemmung der Verjährung nicht geeignet (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wenn sie einer ordnung s- gemäßen, ihrerseits verjährungshemmenden Forderungsanmeldung ermangelt. (1) Klagegrund und Streitgegenstand einer Forderungsanmeldung und der nach ihrem Bestreiten erhobenen Feststellungsklage sind notwendige r- weise identisch. Forderungsanmeldung und Feststellungsklage bauen nämlich zwingend aufeinander auf: Die Wirkung des Feststellungsurteils liegt in der B e- seitigung des Widerspruchs gegen die angemeldet e Forderung. Die Sachlage ist dann dieselbe, wie wenn im Prüfungstermin kein Widerspruch erhoben und die Forderung als unstreitig festgestellt worden wäre (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, WM 2008, 1456 Rn. 10). Der Gegenstand des Anmelde - und P rüfungsverfahrens einerseits und des gerichtlichen Feststellungsproze s- ses andererseits müssen folglich gemäß § 181 InsO identisch sein ( BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 21; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 181 Rn. 3; HmbKom m - InsO/Herchen, 4. Aufl., § 181 Rn. 1; HK - InsO/Depré, 4. Aufl., § 181 Rn. 3; Wagner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 181 Rn. 3; Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO S. 1522). Die Feststellung k ann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist 31 32 - 17 - ( § 181 InsO ). Mängel der Anmeldung erstrecken sich damit notwendig auf die Feststellungsklage (vg l. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12). Eine nicht den Mindestanforderungen an die Darlegung g e- nügende Anmeldung steht in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren selbst im Falle einer nachträglichen Konkretisierung mangels Behebbarkeit des Mangels einer gänzlich unterbliebenen Anmeldung gleich (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, aaO; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 21 ). Da die Feststellungsklage der Prüfung der angemeldeten Forderung dient, kann die Klage nich t über den Streitgegenstand der Anmeldung hinausgehen oder von ihm abweichen. Die Feststellungsklage kann mithin nicht auf einen anderen Anspruchsgrund als die Anmeldung gestützt werden (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 aaO). (2) Da sich die Wirkung ei nes Feststellungsurteils in der Beseitigung des Widerspruchs gegen die an ge meldete Forderung manifestiert (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008, aaO), könnte bei einer nicht hinreichend individualisierten Anme l- dung selbst eine erfolgreiche Klage nur dazu führen, d ass die den Lauf der Ve r- jährung nicht beeinflussende Anmeldung fortwirkt. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der Anmeldung bliebe offen, für welche bestimmte Forderung einer Hemmung d ie Verjährung eingetreten ist. Deshalb kann im Falle einer unwirksa men, verjährungsrechtlich unbeachtlichen Anmeldung der auf ihrer Grundlage erhobenen Feststellungsklage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB keine verjährungshemmende Wirkung beigemessen werden. Ein solcher Mangel der Anmeldung kann vielmehr nur durch eine fehlerfr eie Neuanmeldung innerhalb der laufenden Verjährungsfrist behoben werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, aaO, Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 17; RGZ 39, 37, 44; Wenner/Schuster, BB 2006, 2649, 2652; Entwurf einer Konkursor d- 33 - 18 - nung f ür das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO S. 1522). (3) Bei dieser Sachlage wäre es nicht einsichtig, wenn eine zur Verjä h- rungshemmung ungeeignete, nicht hinreichend individualisierte Anmeldung im Falle einer Feststellungsklage v erjährungshemmende Wirkung auslösen kön n- te. Zutreffend ist vielmehr das Gegenteil: Scheitert die Verjährungshemmung an einer nicht hinreichend substantiierten Anmeldung, hat gleiches für eine auf e i- ne solche Anmeldung gestützte Klage zu gelten. 4. Da eine ordnungsgemäße Anmeldung von Amts wegen zu prüfen ist, kann sich die Klägerin nicht mangels einer Beanstandung seitens des Bekla g- ten auf § 242 BGB berufen. Die Voraussetzungen einer wirksamen Ford e- rungsanmeldung unterliegen nicht der Disposition der P arteien (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 13). II. Zu Unrecht beanstanden Anschlussrevision und Revision die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts bei der Behandlung des von der Klägerin unter 2. gestellten Berufun gsantrags. 1. Die Anschlussrevision genügt schon nicht den Begründungsanford e- rungen, soweit sie die Abweisung des der Klägerin zu 2 zuerkannten Ber u- fungsantrags zum Gegenstand hat. 34 35 36 37 - 19 - a) Hat das Berufungsgericht die Stattgabe der Klage hinsichtlic h eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der mehreren Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171; Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683; vom 27. November 2003 - IX ZR 25 0/00, NJW - RR 2004, 641 f). b) Diesen Begründungsanforderungen wird die Anschlussrevision nicht gerecht. Der Beklagte hält den Anspruch für verjährt, weil die Klägerin eine Fo r- derung aus Bereicherungsrecht angemeldet habe, es sich tatsächlich aber um e ine infolge der Unwirksamkeit des Verzichts wieder aufgelebte Kaufpreisford e- rung handele. Das Berufungsgericht hat indessen angenommen, dass die Fo r- derung aus dem ursprünglichen Rechtsgrund als Kaufpreisforderung, aber auch aus ungerechtfertigter Bereicher ung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) begrü n- det sei. Sofern eine Bereicherungsforderung vorliegt, ist - wie die Revisionsb e- gründung selbst ausführt - die Anmeldung nicht zu beanstanden. Die Revis i- onsbegründung setzt sich jedoch mit den selb st ständig tragend en Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach die Forderung im Bereicherungsrecht wurzeln kann, nicht auseinander. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer ordnungsgem ä- ßen Revisionsbegründung. c) Davon abgesehen ist die Anmeldung, selbst wenn man eine Kau f- prei s forderung zugrundelegt, nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat den für die Forderung maßgeblichen Sachverhalt und die insoweit zu beachtende En t- scheidung der Kommission in der Anmeldung dargelegt ( vgl. BGH, Urteil vom 38 39 40 - 20 - 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 20). Die sich daraus ergebe n- den rechtlichen Folgerungen brauchten in der Anmeldung entgegen der Auffa s- sung der Anschlussrevision nicht spezifiziert zu werden (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10; RGZ 93, 13, 14). 2. Rechtlich beanstandungsfrei hat das Berufungsgericht der Klägerin im Blick auf den Berufungsantrag zu 2 ab Verfahrenseröffnung Zinsen lediglich im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO zuerkannt. Die Rückgewähr einer europarechtlich unzulässigen Be ihilfe verwirklicht sich nach dem nationalen Recht. Ist das rückerstattungspflichtige Unternehmen in Insolvenz gefallen, sind die nationalen Insolvenzvorschriften anzuwenden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 28). Nach Maßgabe dieser Regelungen wird der Rückforderungsanspruch nicht als nac h- rangiges Gesellschafterdarlehen, sondern als nicht nachrangige Insolvenzford e- rung (§ 38 InsO) eingestuft (BGH, aaO Rn. 29). Handelt es sich aber um eine einfache Insolvenzforderung im Sinne vo n § 38 InsO, ist der Zinsanspruch ab Verfahrenseröffnung nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur nachrangig zu befried i- gen. Eine dem innerstaatlichen Recht - nach Wegfall der Konkursvorrec h te - unbekannte Aufstufung der Zinsforderung kann nicht aus allgemeinen gem ei n- schaftsrechtlichen Erwägungen hergeleitet werden. III. Ohne Erfolg rügt die Klägerin die Abweisung des auf Feststellung einer Forderung über 4.735.491 DM (2.421.218,10 zu 3. 41 42 43 - 21 - Da der geltend gemachte Rückforderungsanspruch auf ungerechtfertigter Bereicherung beruht (§ 812 Ab s. 1 Satz 1 Fall 1 BGB), trägt die Klägerin die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass bei der Schuldnerin eine Vermögen s- mehrung eingetreten ist, für die kein Rechtsgrund besteht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, NJW - RR 2009, 1142 Rn. 19 m wN). Die der Klägerin durch die Kommission auferlegte Rückforderungspflicht mildert nicht die Darlegungs - und Beweislast, weil ein Erstattungsanspruch nur für tatsäc h- lich der Schuldnerin gewährte Zuwendungen bestehen kann. Soweit das Ber u- fungsgericht eine Vermögensmehrung der Schuldnerin nicht feststellen konnte, handelt es sich um eine revisionsrechtlich hinzunehmende tatrichterliche Wü r- digung. Ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass bereits die Kommiss i- on beanstandet hat, von der Klägerin nicht di e erbetenen Auskünfte erhalten und deshalb eine summarische Entscheidung getroffen zu haben. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, warum der Klägerin die gebotene Darlegung, we l- che Mittel an welche Gesellschaften geflossen sind, nicht möglich ist. Für eine Anwendung des § 287 ZPO besteht kein Raum, weil greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung bereits im Ansatz fehlen. IV. Die Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision gegen die Abweisung der Berufungsanträge zu 5 und 6 sowie die Abweisung i hres Klageantrages unter b) auf die Berufung des Beklagten wendet, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird gemäß § 564 ZPO von einer B e- gründung abgesehen. 44 45 - 22 - V. Zu Unrecht wendet sich die Anschlussrevision gegen die zugunsten der Klägerin auf den Berufungsantrag zu 7 festgestellte Forderung. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 286 ZPO greift nicht durch, weil das als übergangen gerügte Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist. J e- denfalls findet das Klagebegeh ren, selbst wenn man eine Gemeinschaftswidri g- keit der von der Klägerin zugunsten der Beklagten übernommenen Bürgschaft zugrundelegt, seine Grundlage in § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Klägerin hat sich für die Schuldnerin gegenüber deren Gläubiger tats ächlich verbürgt und diesen befriedigt. Der - unter Hinweis auf die Entscheidung der Kommiss i- on ordnungsgemäß angemeldete - Bereicherungsanspruch umfasst folglich nicht nur die im Wege der Bürgschaft zugunsten der Schuldnerin bewirkten Za h lungen, sondern a uch das Entgelt für die Übernahme der Bürgschaften. Im Blick auf diese Vergütung richtet sich der zu leistende Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) nach dem objektiven Verkehrswert, also dem Betrag, den ein Dritter am Markt für das in Rede stehende Rechtsgut - hi er die Übernahme einer Bür g- schaft - zu zahlen bereit wäre (BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 172/05, NJW 2006, 2847 Rn. 39). Dabei kann auf das Entgelt abgestellt werden, das bei ordnungsgemäßer Inanspruchnahme des in Rede stehenden Rechtguts nach Maß gabe der von der Klägerin aufgestellten Vergütungsordnung zu en t- richten ist (BGH, Urteil vom 21. März 1996 - III ZR 245/94, BGHZ 132, 198, 207 f). Diesen Betrag hat das Berufungsgericht der Klägerin auf der Grundlage von Nr. 19 b der Allgemeinen Bedingungen für Bürgschaftsübernahmen der Treuhandanstalt zugebilligt. 46 47 - 23 - C. Danach sind Revision und Anschlussrevision gemäß § 561 ZPO zurüc k- zuweise n, weil sich das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis als zutre f- fend darstellt. Kayser Raebel Gehrlein G rupp Möhring Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 01.11.2011 - 9 O 112/10 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.02.2012 - 5 U 200/1 1 - 48
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