BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z R 92 /1 3 vom 12 . Februar 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . Februar 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und der Drit t- widerklägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden B e- schwerde die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23 . Mai 20 13 insoweit zug e- lassen, als die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung Drittwiderklägerin gegen die Abweisung ihrer auf Zahlung von sowie der Erle digung s- feststellung in Bezug auf eine die Höhe von 25% übersteigende Mietminderung zurückgewiesen und der Antrag des Beklagten auf Auf die Revision des Beklagten und der Drittwiderklägerin wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der zugelass e- nen Revision aufgehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiese n. Beschwerdewert: 76.09 1 - 3 - Gründe: I. Die Klägerin vermietete an die Drittwiderklägerin Räumlichkei ten zum B e trieb einer Gaststätte. In den ersten vier Nutzungs m onaten (September bis Dezember 2009) sollten nur Vorauszahlungen auf die Nebenkosten ge leistet werden, ab Januar 2 010 auch darüber hinausgehende Miete, für die der B e- g- te. Im Januar 2010 wurde ein Schaden an der Heizungs - und Lüftungsanl a- ge festgestellt, dessen Ursachen streitig sind. Die Drit twiderklägerin minderte die Miete wegen dieses Mangels und wegen behaupteter Feuchtigkeitsschäden sowie Belästigungen durch vom Kellergeschoss aufsteigenden Chlorgeruch . Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis w e- gen Zahl ungsverzugs. Mit der Klage hat die Klägerin ausstehende Miete und Nutzungsen t sch ä- digung in Höhe des Bürgschaftshöchstbetrags von 10.650,50 Der Beklagte hat widerklagend den Ersatz außer gerichtlicher Anwaltskosten von 1. 675,04 verlangt. Die Drittwiderklägerin hat , nachdem sie das Mietobjekt im späteren Ve r- lauf des Rechtsstreits geräumt hat, Feststellung verlangt, dass ihre ursp rüngl i- chen Widerklagebegehren betreffend die Unwirksamkeit der Kündigung vom 22. Februar 2010 und die Pflicht der Klägerin zur Instandsetzung der Heizungs - und Lüftungsanlage sowie zur Beseitigung von Feuchtigkeitsmängeln in der Hauptsache erledigt seien. Ferner hat sie einen Teilbetrag von 5.000 1 2 3 4 - 4 - Zinsen als überzahlte Miete und den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.880,20 Das Landgericht hat , nachdem der Rechtsstreit durch ein erste s Ber u- fungs urteil bereits dorthin zurückverwiesen worden war , den Beklagt en zur Za h- lung von 10.650,50 Dabei hat es eine Mietminderung um (nur) 25 % a ngenommen , weil nichts N ä- heres von der Drittwiderklägerin dazu vorgetragen worden sei, wie sich d ie festgestellten Mängel auf die Nutzungsmöglichkeiten ausgewirkt hätten . Ferner hat es die Erledigung der Hauptsache in denjenigen D r ittwiderklagepunkten festgestellt, die sich au f Mängel an der Heizungs - und Lüftungsanlage sowie auf Feuchtigkeitsschäden beziehen, und die weiter gehende Drittwiderklage abg e- wiesen. Auf die Berufung der Drittwiderklägerin hat das Oberlandesgericht auch die Erledigung bezüglich der Unwirksamkeit der Kündigung vom 22. Februar 2010 festgestellt und die Klägerin zur Zahlung von 1.880,20 r- klägerin verurteilt. Die weitergehende Berufung der Drittwiderklägerin sowie diejenige des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die se mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. II. D ie Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das s das Oberla n- desgericht die im Berufungsrechtszug näher dargelegten Auswirkungen der Mängel auf den Geschäftsbetrieb der Drittwiderklägerin unter unzutreffender 5 6 7 - 5 - Annahme der Voraussetzungen de r §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 1 ZPO zurückg e- wiesen und dadurch deren und des Beklagten Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. a) Hinsichtlich des Umfangs der ihnen obliegenden Darlegungen durften d er Beklagte und die Drittwiderklägerin nämlich im ersten Rechtszug davon ausgehen, das s das Landgericht der Senatsrechtsprechung folgen w ü rde, w o- nach konkret nur die Sachmängel dar ge leg t werd en müssen , die die Tauglic h- keit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen , hingegen das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den Ma ngel nicht in die Darl e- gungslast des Mieters fällt (Senatsurteil vom 27. Februar 1991 - XII ZR 47/90 - NJW - RR 1991, 779, 780) . Das gilt umso mehr, als das Oberlandesgericht b e- reits in seinem Hinweisbeschluss vom 31. Mai 2011 auf diese Rechtsgrundsä t- ze eins chließlich der dazu ergangenen Senatsrechtsprechung hingewiesen ha t- te. b) Den Prozessstoff hat das Oberlandesgericht in seinem ersten Urteil, mit dem es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen hat, dahin gewürdigt, die Parteien hätten " bereit s erstinstanzlich umfassend zu möglichen Leistungsverweigerungsrechten des Beklagten und vorliegenden Mängeln des Mietobjekts vorgetragen " . Zuvor hatte das Oberlandesgericht in einem Hinwei s- beschluss vom 31. Mai 2011 dargelegt, dass zwei der insgesamt drei vorgetr a- genen Mängel sogar unstreitig seien , es sich bei der unzureichenden Behei z- barkeit und bei der Schimmelbildung jeweils um einen erheblichen Mangel handle und deshalb der Klägerin der Beweis obliege, in welcher Höhe die (g e- minderte) Miete ab Januar 2010 geschuldet sei. Diese gesamten Hinweise dur f- ten der Beklagte und die Drittwiderklägerin dahin verstehen, dass ihr Sachvo r- trag zu den Mängeln in jeglicher Hinsicht als hinreichend substanziiert anges e- hen werde. 8 9 - 6 - c) In Anbetracht dessen hätte das Land gericht, wenn es hinsichtlich zweier der drei Mängel , insbesondere hinsichtlich der Schimmelbildung, von unzureichender Substanziierung ausging, durch einen Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Ergänzung des Tatsachenvortrags hinwirken müssen. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bunde s- gerichtshofs ist anerkannt, dass das Gericht darauf hinweisen muss, wenn sich seine Auffassung gegenüber einem früher erteilten Hinweis geändert hat (BVerfG NJW 1996, 3202; BGH Beschl uss v om 1 6. Juni 2011 - X ZB 3/10 - GRUR 2011, 851). Ebenfalls besteht eine Hinweispflicht, wenn das Rechtsmi t- telgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisa n- trit t für erforderlich hält (BGH Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04 - NJW - RR 2006, 235 Rn. 8 mwN ). Nichts anderes kann gelten, wenn das Lan d- gericht einen Sachverhalt, den das Berufungsgericht in seinem z urückverwe i- s enden Urteil als " bereits umfassend vo rgetragen " bezeichnet hat, für nicht au s- reichend substanziiert erachtet. d) In Ermangelung des gebotenen Hinweises beruht es nicht auf Nac h- lässigkeit, wenn die Partei weiteren Sachvortrag zu Art und Umfang der G e- brauchsbeeinträchtigung unterlässt. Weist in einem solchen Fall das Landg e- richt die Mängelrügen als (teilweise) unsubstanziiert zurück und holt die Partei den vermeintlich fehlenden Sachvortrag in der Berufungsbegründung nach, ist dieser - sofern auch das Oberlandesgericht ihn nunmehr für erforde rlich hält - jedenfalls zuzulassen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Denn ist im Urteil des ersti n- stanzlichen Gerichts Vortrag zu einem entscheidungserheblichen Punkt ma n- gels hinreichender Substan z iierung zurückgewiesen worden, ohne dass der Partei durch einen unmissverständlichen Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung gegeben war, stellt sich die Zurückweisung des neuen, nunmehr substan z iie r- ten Vortrags im Berufungsrechtszug als eine offenkundig unrichtige Anwe ndung 10 11 - 7 - des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. BGH Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04 - NJW 2005, 2624). 2. Weiterhin rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, dass das Oberlandesgericht den Sachvortrag des Bek lagten, der ( Teil - )A nspruch der Drittwiderklägerin e- ten worden , zu Unrecht als unsubstanziiert zurückgewiesen und dadurch das rechtliche Gehör verletzt hat. Denn der Beklagte und die Drittwiderkläger in h a- ben dargelegt, dass zwischen ihnen am 12. November 2012 ein Abtretungsve r- trag geschlossen worden sei, mit dem u nter anderem der Teilanspruch über en Sachverhalt haben sie sowohl unter Urkunden - als a uch Zeugenbeweis gestellt. In welcher Hinsicht es a n nä herer Substanziierung fehle , ist weder ersichtlich noch durch das ang e- fochtene U rteil aufgezeigt . Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tat sachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich die Darstellung ist. Der Pflicht zur Substanziierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht auf Grund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüp f- ten Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137 Rn. 4) . Ein Mangel solcher Art ist nicht erkennbar. 12 - 8 - 3 . Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revis i- on ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dose Schilling Günter Nedden - Boe ger Botur Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 19.07.2012 - 1 O 182/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2013 - I - 24 U 144/12 - 13
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