ECLI: DE:BGH:2016:140616BXZR92.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 92 /15 Verkündet am: 1 4 . Juni 201 6 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel - I - VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstri ch Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von En t- scheidungen in Zivil - und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist? 2. Soweit Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung findet: Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei F lügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggastes auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspr uch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Veror d- nung (EG) Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Flugs ric h- tet, das nicht Vertragspar tner des Beförderungsvertrags ist? BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - X ZR 92/15 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 . Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter P rof. Dr. Meier - B eck , die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster beschlossen : Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorg e- legt: 1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entsche i- dungen in Zivil - und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen A n- spruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des R a- tes vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertrag s- partner des betroffenen Fluggasts ist? - 3 - 2. Soweit Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung findet: Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne ne n- nenswerten Aufenthalt auf de m Umsteigeflugh afen das En d- ziel des Fluggastes auch dann als Erfüllungsort gem äß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiege lstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend g e- machte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teil - strecke aufgetr etene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Flugs richtet, das nicht Vertragspartner des Beförderungsve r- trags ist ? Gründe : I. Der Kläger zu 1 , seine Frau und seine drei Kinder (Kläger zu 2 bis 5) b egehren Ausgleichszahlung en in Höhe von jeweils 250 nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtb e- förderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (im Folgenden: Fluggastrecht e- VO ) ; der Kläger zu 1 verlangt darüber hinaus die Erstattung von im Zusamme n- hang mit Wartezeiten aufgewendeten Kosten für Leben smittel und Telefonate sowie Verzugsz insen. 1 - 4 - Der Kläger schloss über ein Reisebüro mit der I . , , (im Folgenden: I . ) für sich und seine Familienangehörigen einen Beförderungsvertrag, der Flüge von Frankfurt am Main nach Madrid und vo n Madrid nach Melilla am 3. Juli 2010 sowie Rückflüge von Melilla nach Ma d- rid und von Madrid nach Frankfurt am Main am 7. August 2010 umfasste . Säm t- liche Flüge führten eine Flugnummer der I . , die Flüge von Madrid nach Me - lilla und von Melilla nach Mad rid wurden jedoch, wie in den Buchungsunterl a- gen vorgesehen, von der Beklagten ausgeführt. Der Abflug des Fluges von M e- lilla nach Madrid verzögerte sich um 20 Minuten mit der Folge, dass die Kläger den Anschlussflug nach Frankfurt nicht mehr erreichten und an ihrem Endziel mit vierstündiger Verspätung eintrafen. Der Kläger hat vor dem für den Flughafen Frankfurt am Main zuständ i- gen Amtsgericht Klage erhoben. D ieses hat die Beklagte antragsgemäß veru r- teilt. Das Landgericht hat die Klage auf die Berufung de r Beklagten abgewi e- sen . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. II. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb für unzulässig eracht et . Nach keiner Bestimmung der Verordnung (EG ) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (im Folge n- den: Brüssel - I - VO ) seien deutsche Gerichte zur Entscheidung berufen. Insb e- sondere liege im Inland kein Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Brüssel - I - VO . Auch wenn den geltend gemachten Ansprüchen im Streitfall eine einheitliche Buchung zugrunde liege, habe diese doch zwei Flü ge in zwei A b- schnitten zum Gegenstand. D ie Klageforderungen knüpf ten an d ie V erspät ung auf der Teilstrecke von Melilla nach Madrid an , für die die Beklagte zwar au s- 2 3 4 - 5 - führendes Luftfahrtunternehmen sei, für die a ber auch nur diese beiden Orte als Erfüllungsor t infrage k ämen . Zum letzten Zielort Frankfurt am Main weise dieser Abschnitt keine Bezüge auf. Auf das Endziel möge für den materiellrechtlichen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung abzustellen sein; davon sei aber die pr o- zessuale Frage nach dem Gerichtss tand zu trennen. Auch der Umstand der einheitliche n Buchung rechtfertige keine andere Beurteilung. III. Der Erfolg der Revision hängt entscheidend davon ab, ob die deutschen Gerichte international zuständig sind . D ie s ist nach Lage der Dinge hinsichtlic h der Ausgleichs ansprüche nach Art. 7 FluggastrechteVO nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand hat und ein Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Deutschland liegt . Dies hängt wiederum von der Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a. , Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel - I - VO ab, die im Streitfall anzuwenden ist (Art. 66 der Verordnung 1215/12 des Europäischen Parlaments und des Rat e s vom 12. D e- zember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll streckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen). 1. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf Au s- gleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO ist nicht nach Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vo rschriften über die Befö r- derung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (ABl. EG L 194, S. 39 vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der Fluggastrecht e- verordnung und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen ge l- ten (EuG H, Urteil vom 9. Juli 2009 - C - 204/08, Slg . 2009, I - 6073 Rn. 27 Rehder ; vom 23. Oktober 2012 C - 581/10 und C - 629/10, RRa 2012, 272 Rn. 46, 55, 57 mwN - Nelson u.a. ). 5 6 - 6 - 2. D ie Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich, da der geschlo s- sene Vertrag die Er bringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, nur aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b , 2. Spiegelstrich Brüssel - I - VO ergeben. a) Die Anknüpfung an den dem Wohnsitz gleichgesetzten Unterne h- menssitz (Art. 2, 60 Brüssel - I - VO ) führt nicht zur Zuständi gkeit deutscher G e- richte, weil der Sitz der Beklagten außerhalb Deutschlands liegt. D er Verbra u- cherwahlgerichtsstand am Wohnsitz des Klägers in Deutschland (Art. 16 Abs. 1 Brüssel - I - VO ) ist nicht auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die außerhalb von Rei severträgen mit einem Pauschalpreis für kombinierte Beförderungs - und Unterbringungsleistungen erbracht werden (Art. 15 Abs. 3 Brüssel - I - VO ) . Der Deliktsgerichtsstand läge auch dann nicht in Deutschland, wenn die Beförd e- rung mit einer Verspätung , die einen Anspruch aus Art. 7 FluggastrechteVO auslöst, als schädigendes Ereignis im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO ei n- zuordnen wäre . D er Ort der unerlaubten Handlung umfasst e dann zwar sowohl den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch den Or t der Verwirklichung des Schadenserfolgs (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C - 147/12, EuZW 2013, 703 Rn. 51 - ÖFAB) . Dafür käme n aber lediglich der Ort des Abflugs oder der Ankunft des verspäteten Fluges in Betracht, hier also Melilla oder Madrid . b) Der Senat versteht den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO als einen gesetzliche n Anspruch gegen das ausfü h- rende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit ein em Luftfahrtunt ernehmen abgeschloss e- n en Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfüg t , was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsvertrages abhängig ist . E in solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem au sführenden Luftfahrtunternehmen selbst be s teh en oder mit 7 8 9 - 7 - einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunterne h- men die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12 . November 2009 Xa ZR 76/07 , RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13). Letztere Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt . Die Beklagte hat ihre Beförd erungsleistung für die I . erbracht, von der sie damit betraut worden war . D er Senat hatte bislang aber noch nicht zu entscheiden, ob in eine r so l- chen Fall gestaltung Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, das nicht zugleich Vertragspartn er des Fluggastes ist, als Ansprüche aus einem Ver trag im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Brüssel - I - VO den Gegenstand des Verfahrens bilden , und die zutreffende Auslegung dieser unionsrechtlichen Norm erscheint weder in dem einen noch in dem anderen Sinn e eindeutig . Deshalb ist diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Die (vollständige) Verlagerung der im Kommissionsvorschlag (Vorschlag der Kommission v om 21. Dezember 2001 ABl. EU C 103 E vom 30. April 2002, S. 225 ff.) noch vo rgesehenen Haftung des vertraglich gebundenen Luf t- verkehrs - oder Reiseunternehmens auf das ausführende Luftverkehrsunte r- nehmen beruhte auf der Annahme, dieses sei aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage, die Verpflichtu ngen zu erfüllen (vgl. Begründung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 v om 18. März 2003, ABl. EU C 125 E v om 27. Mai 2003, S. 63, 70). Dass sich der Anspruch (nur) deswegen nicht gegen den Vertragspartner des Fluggastes, sondern vertrag lich gesehen gegen dessen Erfüllungsgehilfen richtet, sollte die Qualifikation als vertragliche n Anspr u ch nach Auffassung des Senats nicht in Zweifel ziehen. 10 - 8 - c) Falls die vorstehend aufgeworfene Frage zu bejahen ist, kommt es für die Entscheidung über die Revision des Weiteren darauf an, ob der A n- kunfts ort des zweiten Flugs, der Flughafen Frankfurt am Main , als Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b , 2. Spiegelstrich Brüssel - I - VO anzusehen ist. aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bereits zur Fr a- ge des Gerichtsstands i m Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen auf der Grundlage eines mit einem einzigen, den Flug auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrages geäußert: Für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Fluggas t- rechteverordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel - I - VO zuständig (EuGH, Slg. 2009, I - 6073 Rehder). bb) Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich davon in zwei e rlei Hinsicht. Zum einen sollten die Fluggäst e zu ihrem En d- ziel mit zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflugh a- fen befördert werden . Zum anderen ist das in Anspruch genommene ausfü h- rende Luftfahrtunternehmen nicht das jenige , mit de m die Fluggäste den Vertrag g eschlossen hatte n . cc) Der Senat neigt gleichwohl dazu, auch de n Flughafen Frankfurt am Main als vereinbarten Erfüllungsort für die Gesamtheit der von I . über - nommenen vertraglichen Verpflichtungen und damit auch für diejenigen anz u- sehen , die im Zusammenhang mit dem Zubringer flug von Melilla nach Madrid 11 12 13 14 - 9 - zu erbringen waren , auch wenn dieser nicht von der I . als dem einzigen Vertragspartner des Klägers ausgeführt wurde, sondern von der Beklagten. Hätte I . auch den Zubringer flug selbst ausgeführt und wär e es in der Folge zu derselben Ankunftsver s pätung am Endziel gekommen, wie im Strei t- fall , läge eine Konstellation vor, die mit dem Fall Rehder insofern vergleichbar wäre, als der Vertrag dann ebenfalls mit einem einzigen, die Flüge auch ausfü h- renden Luftf ahrtunternehmen geschlossen worden wäre. Nach Ansicht des S e- nats läge es dann nicht fern, beim vertraglichen Erfüllungsort ebenso wenig wie im Fall Rehder zwischen den einzelnen vertraglichen Teilleistungen zu differe n- zieren, die sich bei der Luftbeförderu ng ohnehin nicht eindeutig örtlich zuordnen lassen. Der Umstand, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung handelt, zwänge jedenfalls nicht dazu, auch die vertraglichen Erfüllungsorte für jeden Flug ges ondert zu b e- stimmen. Vielmehr könnte der zweite Zielort (das Endziel) als Erfüllungsort auch für Verpflichtungen anzusehen sein, die lediglich den Zubringerflug betre f- fen, und zwar auch dann, wenn die Unterbrechung der Beförderung in Madrid nicht als Zwisc henlandung einzuordnen wäre (vgl. EuGH, Slg. 2009, I - 6073 Rn. 40 Rehder) . Auch i m Streitfall war die gesamte Flugbeförderung von Meli l- la nach Frankfurt am Main einheitlich bei I . gebucht. Diese war mithin ver - pflichtet, die Kläger nicht nur von Madr id nach Frankfurt am Main zu befördern, sondern auch für ihre Beförderung von Melilla nach Madrid Sorge zu tragen. Die Kläger hatten demgegenüber als Fluggäste naturgemäß keinen Einfluss darauf, ob I . auch den Flug von Melilla nach Madrid selbst ausfüh ren oder sich dazu eines anderen Luftfahrtunternehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen würde. Vielfach werden die Fluggäste und ihr Gepäck zudem am ersten Abflu g- ort auch für den Anschlussflug abgefertigt. D ie s könnte dafür sprechen, das Endziel auch dann als einen Erfüllungsort anzusehen, wenn die Klage Anspr ü- che aus der Fluggastrechteverordnung betrifft, die im Zusammenhang mit e i- 15 - 10 - nem Zubringerflug entstanden sind und sich nicht gegen den Vertrags partner, sondern das ausführende Luftfahrtunternehmen richte n. Dagegen spricht nach Ansicht des Senats auch nicht notwendigerweise, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen wie hier die Beklagte in einem so l- chen Fall selbst keine vertraglichen Verpflichtungen eingegangen ist, die am letzten Zielort zu erfüllen wären . Denn durch die Überleitung der Verpflichtu n- gen nach der Fluggastrechteverordnung vom Vertragspartner auf das ausfü h- rende Luftfahrtunternehmen sollte die Rechtsposition des Fluggastes verbe s- sert, nicht aber verschlechtert werden. Daher erscheint es nicht unangemessen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen es sich bei der Bestimmung des Erfüllungsortes zurechnen lassen muss, dass die von dem Vertragspartner des 16 - 11 - Fluggastes eingegangen v ertraglichen Verpflichtungen auch am Endziel zu e r- füllen sind. In materiell - rechtlicher Hinsicht muss es ohnehin dafü r einstehen, wenn der Fluggast wie im Streitfall infolge des von ihm verspätet durchg e- führten Zubringerflugs sein Endziel erst mit groß er Verspätung erreicht. Meier - Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.01.2015 - 29 C 258/14 (40) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.08.2015 - 2 - 24 S 31/15 -
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