ECLI:DE:BGH:2018:110918UXZR92.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 92/15 Verkündet am: 11. September 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v om 11. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landg erichts Frankfurt am Main vom 20. August 2015 aufg e hoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts weg en Tatbestand : Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zur Leistung von Au s- gleichszahlung en nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und Erstattung von Au s- lagen für Betreuungsleistungen nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlam ents und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Flu g- gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Ve r- spätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (im Folgenden: Fluggas t rechteVO ) verpflichtet ist . 1 - 3 - Der Kläger schloss über ein Reisebüro mit der IBERIA Lineas Aé reas de Espa ñ a (im Folgenden: I BERIA ) für sich , seine Frau und seine drei Kinder e i- nen Beförderungsvertrag, der Flüge von Frankfurt am Main nach Madrid und von Madrid nach Melilla am 3. Juli 2010 sowie Rückflüge von Melilla nach Ma d- rid und von Madrid nach Frankfurt am Main am 7. August 2010 umfasste . Säm t- liche Flüge führten eine Flugnummer der I BERIA ; die Flüge von Madrid nach Melilla un d von Melilla nach Madrid wurden jedoch, wie in den Buchungsunte r- lagen vorgesehen, von der Beklagten ausgeführt. Der Abflug des Fluges von Melilla nach Madrid verzögerte sich um 20 Minuten mit der Folge, dass die Kl ä- ger den Anschlussflug nach Frankfurt nic ht mehr erreichten und an ihrem En d- ziel mit vierstündiger Verspätung eintrafen. Die Kläger haben vor dem für den Flughafen Frankfurt am Main zustä n- digen Amtsge richt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, Klage auf Ausgleichszahlungen von jewei ls 250 auf Erstattung weiterer 100 Mahlze i ten, Erfrischungen und Telefonate erhoben. Das Amtsgericht hat die Beklagte insoweit antra gsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat die Klage auf die Ber u fung der Beklagten mit der Begründung als unzulä ssig abgewiesen, die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig; im Inland liege kein E r- füllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelss a- chen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1) , weil die Klageforderungen an die Ve r- spätung auf der Teilstrecke von Melilla nach Ma d rid anknüpften und insoweit nur diese beiden Orte als Erfüllungso rt infrage k ä men. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Juni 2016 (RRa 2016, 229) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Un i- on zwei Frage n zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgelegt. Der 2 3 4 - 4 - Gerichtshof hat das V erfahren mit zwei anderen Verfahren verbunden und mit U r teil vom 7. März 2018 (C - 274/16, C - 447/16 und C - 448/16, NJW 2018, 2105 - 2108) wie folgt entschi e den: 1. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. D ezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entsche i- dungen in Zivil - und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn - )Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfa h r ens keine Anwendung findet. 2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszul e- Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Veror d- nung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Au s- gleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nich t- beförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der V erordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene Kl a- ge auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Ve r- tragspartner des b e t roffenen Fluggasts ist. 3. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Z u ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luf t- fahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zw ei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung g e stützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Ve r- trag s partner der betreffenden Fluggäste ist. - 5 - Entscheidungsgründe: Die zulässi ge Revision ist begründet und führt zu r Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. I. Die Verneinung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Bei den geltend gemachten Ausgleichsa nsprüchen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO handelt es sich , wie die Voraben t- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigt, ungeachtet des Umstands um Ansprüche aus einem Vertrag i. S. v . Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/ 20 01 ( Brüssel I) , dass die Beklagte nicht Vertragspartner des von den Klägern geschlossenen Beförderungsvertrages ist, sondern (nur) ausführendes Luf t fahrtunternehmen. Für die Zuständigkeitsregeln ist unionsrechtlich in Fällen der vorliegenden Art nicht die Iden tität der Vertragsparteien und der Parteien des jeweiligen Rechtsstreits maßgeblich, sondern vielmehr, dass die geltend g e machte Verpflichtung eine vertragliche Grundlage hat. Dafür reicht aus, dass eine ve r tragliche Beziehung zwischen dem Vertragspartner der Fluggäste und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen besteht , die, worauf der Gerichtshof hingewiesen hat, i m Streitfall gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO a n- zunehmen ist. Nach dieser Bestimmung wird , wenn ein ausführendes Luftfahr t- unternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Ve r- pflichtungen im Rahmen der Fluggastrechteverordnung erfüllt , davon ausg e- gangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Flu g gast steht (EuGH, NJW 2 018, 2105 Rn. 58 ff.). 2. Bei dem für den Flughafen Frankfurt am Main örtlich zuständigen Gericht ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 5 6 7 8 - 6 - 2. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/ 20 01 begründet. Wie der Gerichtshof der Eur o- päische n Union in seinem Urteil vom 7. März 201 8 ausgesprochen hat, ist bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise Erfüllungsort im Sinne di e- ser Bestimmung (auch) der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke, wenn die B e- förderungen auf den beiden Teilstreck en von verschiedenen Luftfahrtunterne h- men durchg e führt werden und die Klage auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggas t rechteverordnung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstr e cken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestütz t wird, die auf dem ersten Teilflug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertrag s partner der betreffenden Fluggäste ist (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 f . ). 3. Für den vom Kläger zu 1 des Weiteren geltend gemachte n A n- spruch auf Erstattung der Ausgaben für Er frischungen, Mahlzeiten und Telefo n- kosten gilt das vorstehend Ausgeführte sinngemäß. Denn n ach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Reisenden, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Ve rpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Fluggas t- rechteVO verletzt, berechtigt, insoweit einen Aufwendungsersatzanspruch ge l- tend zu machen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 C - 83/10 Sousa Rodri - guez u.a.). Da dieser Anspruch in gleicher Weise auf den vert raglichen Bezi e- hungen zwischen dem Vertragspartner der Kläger und der Beklagten beruht , wie ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, handelt es sich dabei ebenfalls um e i nen Anspruch auf vertraglicher Grundlage i. S. v . Art. 5 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 44/ 20 01 , für den dementsprechend auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes am A n kunftsort des zweiten Teilflugs gegeben ist . II. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für Ansprüche der Kl ä- ger auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Flugg astrechteVO 9 10 - 7 - bejaht. Einwendungen dagegen hat die Beklagte weder in der Berufungs - noch in der Revisionsinstanz erhoben , und solche sind auch nicht ersichtlich. Soweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Frage der Ve r- jährung angesprochen wurd e , weis en der vom Berufungsgericht in Bezug g e- nommene Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils und das Berufungsurteil selbst die Erhebung der Einrede der Verjährung als Verteidigungsmittel nicht aus . Es ist auch kein dazu in den Tatsacheninstanzen gehalte ne r Vortrag au f- gezeigt worden . Nach Lage de s Sachverhalts käme ein Eintritt der Verjährung nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Zustellung der Klageschrift i. S. v . § 167 ZPO nicht mehr "demnächst" erfolgt ist und den Eintritt der Verjä h- rung d eshalb nicht gehemmt hat . Die Zustellung der Klageschrift hat sich nach Zugang beim Amtsgericht am 31. Dezember 2013 zwar geraume Zeit ve r zögert. Das hing aber ersichtlich mit der gerichtlichen Anforderung von Vo r schüssen für Übersetzungen zusammen . Dass den Klä gern Versäumnisse bei deren Einza h- lung zur Last fielen, ist aber weder geltend gemacht noch ersich t l ich. 11 - 8 - III. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren fallen der Beklagten nach § 9 7 Abs. 1 ZPO zur Last. Meier - Beck Gröning Grabinski Kober - D ehm Marx Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.01.2015 - 29 C 258/14 (40) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.08.2015 - 2 - 24 S 31/15 - 12
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