ECLI:DE:BGH:2018:140818BXZR92.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 92/16 vom 14. August 2018 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . August 2018 durch den Vorsi t- zenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, d ie Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 6,25 Millionen Euro festgesetzt. Gründe: Ist der Streitwert in der Vorinstanz entsprechend den Angaben einer Partei festgesetzt worden und hat die Partei diese Festsetzung nicht beanstandet, kann sie im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (st. Rspr., et wa BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 I ZR 115/15 Rn. 6 mwN). Da nach ist hier der Streitwert auch für den Berufungsrechtszug auf 6,25 Mill i- onen Euro festzusetzen. Die Beklagte hat in den Schriftsätzen vom 11. April 2016 und vom 27. Mai 2016 zum Streitwert Stellung genommen und in diesem Zusammenhang darauf hi n- gewies en , dass bereits nach den bislang im Verletzungsverfahren erteilten Auskün f- ten der Nichtigkeitsklägerin von relevant en Umsätzen in Höhe von über 80 Millionen Euro und Gewinnen im zweistelligen Millionenbereich auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund hat sie sich ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht mit einem Streitwert für das Nichtig keitsverfahren von 6,25 Milli - onen Euro einverstanden erklärt . Nachdem sich aus dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10. August 20 18 hinsichtlich der für die Streitwertbemessung rel e- 1 2 3 - 3 - vanten Umstände keine substantiell en Änderungen ergeben, hat es auch für den B e- rufungsrechtszug bei dem vom Patentgericht festgesetzten Wert zu verbleiben. Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm V orinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.06.2016 - 1 Ni 31/14 -
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