ECLI:DE:BGH:2018:140818UXZR92.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 92/16 Verkündet am: 14. August 2018 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 . August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, d ie Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt : Die B erufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) de s Bundespatentgerichts vom 21. Juni 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaber in des am 23 . März 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität dreier schweizerischer Patentanmeldungen angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten , durch Zeitablauf erloschenen europä i- schen Patents 970 327 (Streitpatents), das ein en mit einem Brenner ausgerüsteten Heizkessel betrifft . Anspruch 1, auf den neunzehn weitere Ansprüche unmittel bar oder mittelbar rückbezogen sind, lautet: Mit einem Brenner ausgerüsteter Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umhüllenden Gehäuse, einem mantelförmigen Wärmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt und über d ie Mantelfläche verteilt Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweist, e i- nem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, welcher ein Flammrohr mit einer axialen Flammöffnung aufweist, und in Abstand von der Flammöf f- nung einem Flammenumlenkteil, dadurch gekennzeichnet, dass das Fla m- menumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und Wärmetauscher umgelenkt wird, und dass die Durchlässe für heiße Verbrennungsgase auf die ganze Länge der Brennkammer verteilt a n- geordnet s ind. Die Klägerin hat das Streitpatent insgesamt wegen fehlender Patentfähig keit seines Gegenstands angegriffen . Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt verte i- digt. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klä gerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter . Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 1 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. I . D ie Nichtigkeitsklage ist nach Erlöschen des Streitpatents infolge A b- laufs der Höchstschutzdaue r weiterhin zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass eine Nichtigerklärung des Streitpatents der im Verletzungsprozess unterlegenen Klägerin die Möglichkeit eröffne te , im Wege der Restitutionsklage g e- gen ihre Verurteilung vorzugehen , un d die Klägerin erklärt hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen (BGH, Urteil vom 15. November 2005 X ZR 17/02, GRUR 2006, 316 Koksofentür). II . Das Streitpatent betrifft einen mit einem Brenner ausgerüsteten Hei z- kessel. In der Beschreibu ng des Streitpatents wird unter Hinweis auf die französische Patentschrift 93 00498 (B1) ausgeführt, es gebe bereits platzsparende Heizkessel, die jedoch auf Gasbrenner mit einem stirnseitig verschlossenen, zylindrischen Mantel ausgerichtet seien, auf dess en Mantelfläche eine Vielzahl von Flammöffnungen a n- geordnet seien. Es bestehe das Bedürfnis nach einem platzsparenden Heizkessel, der auch mit Öl betrieben werden könne. Aus der britischen Patenta nmeldung 792 747 (K4) sei ein Heizkessel mit e i- nem Kessel raum bekannt, der durch einen Wärmetauscher aus einem speziell g e- wundenen Rohr in eine vom Wärmetauscher umgebene Feuerkammer und eine ihn umgebende Abgaskammer aufgeteilt sei. Eine gegenüber dem Brennerkopf ang e- ordnete Kopfanordnung lenke die heißen Gase um und verwirbele sie, wodurch u n- verbrannte Gase von der Peripherie zurück in die zentrale Flamme gerieten. Mit e i- nem solchen Kessel könnten jedoch nicht die erwünschten niedrigen Abgasemiss i- onswerte erreicht werden. Die deutsche Offenlegungsschrift 32 1 2 066 (K3), deren einzige Figur nac h- stehend einge fügt ist, zeige einen Heizkessel mit einem senkrecht stehenden We n- delrohr c als Wärmetauscher, bei dem oberseitig ein Brennerkopf eines Sturzbre n- 5 6 7 8 9 - 5 - ners d sei. Gegenüber der Feueröffnung des Flammbechers dieses Brenners sei e i- ne konkave Schamottplatte f ange o r dnet. Der Wärmetauscher sei um die Schamot t- platte und die Umkehrbrennkammer, die sich zwischen Feueröffnung und Schamot t- platte erstrecke , angeordnet und trenne die innen liegende Brennkammer von einem außen liegenden, ringförmigen Heizgaszug. Die Schamottplatte diene dazu, die heißen Gase zurück zum Brennerkopf umzulenken. Die Windungen des Wendelrohr s lägen im mittleren Bereich e eng an. Das Gas gelange durch zunehmende Öffnu n- gen zwischen den Endwindungen d es Wendelrohrs (Bereic h a) in den äußeren Hei z- gaszug h . - 6 - Nachteilig hieran sei, dass die Temperatur des Heizgases im äußeren Hei z- gaszug so hoch sei, dass Strahlungswärme von einem den Heizgaszug umschli e- ßenden Schamottrohr auf den Wärmetauscher übertra gen werden könne . Das der Erfindung zugrunde liegende Problem besteht vor diesem Hintergrund darin, einen Heizkessel bereitzustellen, der auch mit Öl betrieben werden kann, w e- nig Platz benötigt sowie effektiv und umweltschonend ist. Dieses Problem soll nach der Lehre aus Patentanspruch 1 durch einen Heizkessel gelöst werden, der folgende Merkmale aufweist (Merkmalsgliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern): 1. H eizkessel (11) mit [M2] a) einem Brenner, [M1] b) einem Gehäuse (13), das einen Kessel raum umhüllt, [M3] c) einem mantelförmigen Wärmetauscher (15), [M4] d) einem e) einem Flammenumlenkteil (39). [M6 teilweise] 2. Der mantelförmige Wärmetauscher (15) a) teilt den Kesselraum in eine Brennkammer (17, 11 2) und eine A b- gaskammer (19) auf, [M4.1] b) weist Durchlässe (41) für heiße Verbrennungsgase auf, die über die Mantelfläche und auf die ganze Länge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind . [M4.2 und M8] 3. a) ist in der Br ennkammer (17) angeordnet, [M5 Rest] b) weist ein Flammrohr (23, 115) mit einer axialen Flammöffnung (37, 143) auf. [M5.1] 4. Das Flammenumlenkteil (39) a) befindet sich im Abstand von der Flammöffnung (37, 143) des Flammrohres (23, 115), [M6] b) ist derar t ausgebildet, dass die Flamme (25) in den Raum (65) zwischen Flammrohr (23, 115) und Wärmetauscher (15) umg e- lenkt wird. [M7] Obwohl die Flamme eines Ölbrenners eine lanzenförmige, also langgestreckte Form aufweist , und daher einen langgezogenen Feuerra um benötigt, kann durch die 10 11 12 - 7 - Umlenkung der Flamme mittels des Flammenumlenkteils eine kompakte Bauform erreicht werden. Die Umlenkung der Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und Wärmetauscher hat weiter den Vorteil, dass sofort nach ihrem Entfachen um das Flammrohr herum heiße Gase vorliegen, was das Kaltstartverhalten verbessert. III . 1. Das Patentgericht hat zur Auslegung von Patentanspruch 1 ausgeführt: Bei dem Flammenumlenkteil im Sinne von Merkmal 4 handele es sich um ein Element, das ausschließ lich durch den den mantelförmigen Wärmetauscher a b- schließenden Deckel gebildet werde. Der Fachmann, ein Diplom - Ingenieur mit Un i- versitäts - oder Fachhochschulabschluss und einer mehrjährigen Erfahrung im B e- reich der Konstruktion und Entwicklung von Heizkess eln, verstehe die Beschreibung dahin, dass für die Umlenkung der Flamme eine dem Brennerkopf gegenüberliege n- de Abschlussplatte entscheidend sei. Der Figur 2 und der entsprechenden Passage der Beschreibung entnehme der Fachmann, dass auch das Flammrohr und die Wärmetauscherrohre an der Lenkung der F lammen beteiligt seien; an der Umle n- kung der Flamme sei der Wärmetauscher jedoch nicht beteiligt. Merkmal 2b, wonach die Durchlässe des mantelförmigen Wärmetauschers für heiße Verbrennungsgase auf die ganze Län ge der Brennkammer verteilt angeordnet seien, beziehe sich auf den Wärmetauscher, der den Kesselraum in Brennkammer und Abgaskammer unterteile. Der Fachmann verstehe den Anspruch dahin, dass der Wärmetauscher mindestens so lang sei wie die Brennkammer. Dag egen sei ihm nicht zu entnehmen, dass die Durchlässe sich über die gesamte Länge des Wärm e- tauschers, der länger sein könne als die Brennkammer, erstrecken müssen. 2. Diese Ausführungen treffen im Ergebnis zu, bedürfen jedoch folgender Ergänzung en : a) Zu Recht hat das Patentgericht Merkmale 1c und 2a und b dahin ve r- standen, dass es sich bei dem mantelförmigen Wärmetauscher um das Element der Vorrichtung handelt, das den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abga s- kammer aufteilt. Bei einem solchen Wär metauscher handelt es sich typischerweise um ein Rohr, in dem ein Medium, etwa Wasser, geführt wird. Dieses Medium wird im 13 14 15 16 17 - 8 - Kesselraum erwärmt und sodann dem Heizkreislauf zugeführt. Der Wärmetauscher ist mantelförmig, also so geformt, dass er die Brennkamm er ummantelt und diese von der Abgaskammer trennt. Wie aus der nachstehend wiedergegebenen Figur 2 ersichtlich, kann ein solcher Wärmetauscher 15 etwa aus einem gewendelten Rohr oder mehreren solcher Rohre gebildet werden, so dass sich eine zylindrische Fo rm des Wärmetauschers ergibt. Der mantelförmige Wärmetauscher weist Durchlässe für heiße Verbrennung s- gase auf. Diese Durchlässe tragen dazu bei, dass die Oberfläche des Wärmeta u- schers mit heißen Gase n bestrichen und dadurch das in ihm geführte Medium e r- wärmt wird. Nach Merkmal 2b sind die Durchlässe des mantelförmigen Wärmetauschers auf die ganze Länge der Brennkammer verteilt angeordnet. Damit grenzt sich das Streitpatent von dem eingangs der Beschreibung wiedergegebenen Stand der Tec h- nik ab (K3) , bei welchem die Windungen des Wendelrohres zum Teil so eng ane i- nander liegen, dass keine Verbrennungsgase durchtreten können , und erst im B e- reich der Endwindungen zunehmende n Abstand voneinander aufweisen. Aus Mer k- mal 2b ergibt sich anders als die Kläg erin meint nicht, dass die Brennkammer zwingend auch im Bereich des Flammenumlenkteils Durchlässe für heiße Verbre n- 18 19 - 9 - nungsgase aufwei sen muss. Im Zusammenhang mit Merkmal 2a kann ihm lediglich die Anforderung entnommen werden, dass der mantelförmige Wärmet auscher über die gesamte Länge, mit der er an die Brennkammer angrenzt, Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweist. Aus Anspruch 1 ergeben sich danach weder Anforderungen für Wärmeta u- scher, die nicht dazu dienen, den Kesselraum in Brennkammer und A bgaskammer aufzuteilen , noch solche für Bereich e des ma ntelförmigen Wärmetauschers, die nicht an die Brennkammer, sondern etwa , wie in Figur 2 gezeigt, an die Abgasausströ m- kam mer (29) angrenzen . Aus Merkmal 2b ergibt sich - entgegen der Auffassung der K lägerin - nicht, dass die Vorrichtung über die gesamte Länge der Brennkammer Durchlässe für he i- ße Verbrennungsgase aufweisen muss, dass also auch andere Vorrichtungseleme n- te als der Wärmetauscher, etwa das Flammenumlenkteil, solche Durchlässe aufwe i- sen müs sen , wenn sie die Brennkammer in ihrer Längserstreckung begrenzen. Merkmal 2b stellt dieses Erfordernis nur für den mantelförmigen Wärmetauscher auf, der den Kesselraum in Brennkammer und Abgaskammer unterteilt, und auch für di e- sen nur insoweit, als er an die B rennkammer angrenzt. Gegen da s Verständnis der Klägerin spricht weiter , dass anderenfalls das Ausführungsbeispiel nach Figur 2 nicht unter den Anspruch fiele, weil dort die Beckenwand (55) keine Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweist. Gegen si e spricht schließlich , dass Durchlässe in einem Flammenumlenkte il, das wie dasjenige aus Figur 2 die Brennkammer auch seitlich begrenzt, technisch nicht sinnvoll wären, weil sie dem Zweck des Flammenumlen k- teils zuwiderliefen. Dieses Verständnis der gen annten Merkmale steht nicht in Widerspruch zu demjenigen, das das Berufungsgericht im Verletzungsstreit seiner Entscheidung z u- grunde gelegt hat. Im Übrigen wäre - entge gen der Auffassung der Klägerin - für eine Bindung des Patentgerichts an die Auslegung d es Streitpatents im Rechtsstreit über Ansprüche wegen Patentverletzung ohnehin kein Raum. Die Bestimmung des Sin n- gehalts eines Patentanspruchs ist Rechtserkenntnis. Sie ist vom Patentgericht, wie von jedem anderen damit befassten Gericht, eigenverantwortli ch vorzunehmen. Dies 20 21 22 - 10 - schließt nicht nur die Möglichkeit ein, dass das Verletzungsgericht zu einem Ausl e- gungsergebnis gelangt, das von demjenigen abweicht, das der Bundesgerichtshof in einem dasselbe Patent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gewonnen hat (BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 X ZR 103/13, GRUR 2015, 972 Rn. 20 Kreuzge - stänge), sondern auch die Möglichkeit, dass das Gericht im Patentnichtigkeitsverfa h- ren zu einem Auslegungsergebnis gelangt, das von demjenigen abweicht, zu dem das Verletzungs gericht in einem dasselbe Patent betreffenden Rechtsstreit w egen Patentverletzung gelangte. b ) Das Flammenumlenkteil befindet sich nach Merkmal 4a im Abstand von der Flammöffnung des Flammrohres . Es ist nach Merkmal 4b derart ausgebildet, dass die Flamm e in den Raum zwischen dem Flammrohr und dem mantelförmigen Wärmetauscher umgelenkt wird . Danach enthält Patentanspruch 1 keine ausdrückl i- chen Angaben über die Form und das Material dieses Elements der Vorrichtung, sondern beschränkt sich auf die Vorgabe, dass das betreffende Bauteil die Eignung aufweisen muss, eine solche Umlenkung der Flamme zu bewirken. Die konkrete Ausgestaltung dieses Bauteils stellt das Streit patent in das Ermessen des Fac h- manns. Figur 2 zeigt ein Ausführungsbeispiel, bei dem das beck enförmige Umlenkteil eine mittige Erhöhung (39), eine Umlenkrinne (49) und eine Beckenwand (55) au f- weist. Durch eine solche Gestaltung kann bewirkt werden, dass die Umlenkung der Flamme allein durch das so geformte Bauteil erfolgt . Aus Sicht des Fachmanns mag dies vorzugswürdig sein, zumal sich aus der Beschreibung auch ergibt, dass ein d i- rekter Kontakt der Flamme mit dem mantelförmigen Wärmetauscher unerwünscht ist ( Abs. 12 und 19). Entgegen der Auffassung des P atentgerichts schließt Anspruch 1 jedoch nich t aus, dass auch der mantelförmige Wärmetauscher an der Umlenkung der Flamme beteiligt ist, denn eine Gestaltung des Flammenumlenkteils in der We i- se, dass eine Beteiligung des Wärmetauschers an der Umlenkung vermieden wird bzw. dieser nicht in direkten Kon takt mit der Flamme gerät, wird in der Beschreibung des Streitpatents lediglich als bevor zugt beschrieben ( Abs. 12, 19). Ist danach nicht ausgeschlossen, dass der mantelförmige Wärmetauscher, der sich über die Länge der Brennkammer erstreckt, etwa an de r dem Brennerkopf g e- 23 24 - 11 - genüberliegenden Seite der Brennkammer an der Umlenkung der Flamme betei ligt ist, bedeutet dies jedoch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht, dass der betreffende Bereich des mantelförmigen Wärmetauschers nicht mehr als Wärmeta u- scher anzusehen ist, sondern ausschließlich als Flammenumlenkteil. Denn auch bei einer solchen Einbindung in die Umlenkung der Flamme führt der Wärmetauscher weiterhin ein Medium, das durch die Flamme und die Heizgase erwärmt wird , und unterteilt den Kess elraum in Brennkammer und Abgaskammer. Ein abwei chendes Verständnis von Merkmal 4b, wie es die Klägerin für richtig hält, liegt auch der Entscheidung des Berufungsgerichts im Verletzungsrechtsstreit nicht zugrunde. c ) Auf das zwischen den Parteien st reit ige Verständnis der in Anspruch 1 verwendeten Begriffe " Flamme " und " Flammrohr " kommt es, wie sich aus den nac h- stehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit ergibt, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. IV . 1. Das Patentgericht hat seine Auf fassung im Wesentlichen wie folgt b e- gründet: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei neu. K3 zeige keinen mantelförm i- gen Wärmetauscher, der Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweise, die über die Mantelfläche und auf die ganze Länge der Brennkammer verteilt angeordnet se i- en. Maßgeblich sei insoweit nicht nur der in der Figur der K3 mit dem Buchstaben a bezeichnete Bereich des Wärmetauschers, sondern auch der mit dem Buchstaben e bezeichnete Bereich der mittleren Windungen, der keine Durchlässe für h eiße Ve r- brennungsgase aufweise. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei auch durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Aus der Übersetzung der europäischen Patentschrift 678 186 (K5) ergebe sich keine Anregung, den Wärmetauscher der K3 durch den in K5 beschriebenen zu e r- setzen. Zwar zeige K5 einen Wärmetauscher, der über seine gesamte Länge Durc h- 25 26 27 28 29 30 - 12 - lässe für heiße Verbrennungsgase aufweise, doch erhalte der Fachmann daraus nicht die Anregung , einen solchen Wärmetauscher für eine Vorrichtung nach K3 zu verwenden, weil dort gerade auf die unterschiedlichen Abstände des Wendelrohrs Wert gelegt werde. Auch die DIN EN 267, Stand Oktober 1991 (K13a) , vermittle dem Fachmann weder die Anregung, einen Kessel nach K3 mit einem Wärmetauscher zu versehen, der durchweg gleiche Abstände aufweise, noch die Anregung, die in K3 gezeigte Schamottplatte so weit nach oben zu verschieben, dass sie an den Bereich des Wendelrohr - Wärmetauschers angrenze, der Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweise. Auch eine Kom bination der K3 mit der britischen Patentschrift 792 747 (K4) lege den Gegenstand des Streitpatents nicht nahe. Diese Schrift zeige einen Wärm e- tauscher, der nur in dem der Frontplatte (12) benachbarten Bereich Durchlässe au f- weise, nicht aber in dem dem Bre nner gegenüberliegenden Bereich. Mit dieser G e- staltung des Wärmetauschers werde nach K4 bezweckt, in dem dem Brenner g e- genüberliegenden Bereich der Brennkammer eine besonders geformte, geschloss e- ne Oberfläche zu bilden, die zur Verwirbelung unverbrannter G ase führe. Daraus e r- gebe sich, dass K4 keine Anregung vermittle, den Wärmetauscher über die gesamte Länge der Brennkammer mit Durchlässen zu versehen. 2 . Diese Ausführungen halten der Überprüfung im Berufungsrechtszug stand. a) Zu Recht hat das Paten tgericht de n Gegenstand von Patentanspruch 1 gegenüber K3 als neu angesehen. Diese Entgegenhaltung zeigt zwar einen mantelförmigen Wärmetauscher, der den Kesselraum des Heizkessels in eine Brennkammer und eine Abgaskammer teilt , die in K3 als äußerer H eizgaszug bezeichnet wird. D er Wärmetauscher weist jedoch nur in dem dem Brenner benachbarten, oberen Bereich der Brennkammer Durchlä s- se für heiße Verbrennungsgase auf. Dagegen liegen die Wendelrohre des Wärm e- tausch ers in dem mit dem Buchstaben e bezeichne ten Bereich der Brennkammer so 31 32 33 34 35 - 13 - eng beieinander, dass die Verbrennungsgase nicht durchtreten können. Damit ist Merkmal 2b nicht offenbart. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine andere Beurteilung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn entsprechend ihrem Vortrag unterstellt wird, die der Sch a- mottplatte f benachbarten Windungen des Wärmetauschers im Bereich e seien an der Umlenkung der Flamme beteiligt. Wie oben ausgeführt, änderte dies nichts d a- ran, dass diese Windungen Teil des mantelförmigen Wärmet auschers sind, der den Kesselraum in Brennkammer und Abgaskammer teilt. Merkmal 2b wäre daher durch K3 nur dann offenbart, wenn auch dieser Bereich des Wärmetauschers Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufwiese. Daran fehlt es. b) Auch die Beurteilun g des Patentgerichts, der Gegenstand von P a- tentanspruch 1 beruhe auf erfinderischer Tätigkeit, trifft zu. aa) De r Gegenstand von Patentanspruch 1 war dem Fachmann, der von der K3 ausging, durch die DIN EN 267, Stand 1991 (K13a), nicht nahegelegt. Di e Norm befasst sich mit der Prüfung von Ölzerstäubungsbrennern. Dabei sollen die Rußzahl, der Anteil an unverbrannten Kohlenwasserstoffen, der CO - und der NO x - Gehalt sowie die Luftzahl ermittelt werden. K13a enthält Angaben zur Prü f- vorrichtung, die ein Prü fflammrohr enthalten muss (Punkt 6.1 und 6.3). Unter Bild 2 der K13a, einer Schemadarstellung d es Prüfflammrohrs, ist vermerkt, dass nach Wahl des Herstellers auch " mit Umkehrflamme " geprüft werden kö nn e . Es kann offenbleiben, ob sich daraus, wie die Kl ägerin meint, eine Anregung ergibt, einen Heizkessel, wie er in K3 beschrieben wird, mit einem Flammenumlen k- teil zu betreiben, das so ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und Wärmetauscher umgelenkt wird. Denn aus K13a ergab sich für den Fachmann jedenfalls kein Anlass, den mantelförmigen Wärmetauscher dahin abz u- wandeln, dass er auf der ganzen Länge der Brennkammer Durchlässe für heiße Ve r- brennungsgase aufweist. Zu Recht hat das Patentgericht weiter ausgeführt, dass sich aus K13a auch keine Anregu ng ergibt, die Schamottplatte f des in K3 beschri e- benen Heizkessels so weit nach oben zu verschieben, dass sie in dem mit dem 36 37 38 39 40 - 14 - Buchstaben a bezeichneten Bereich des Wendelrohr - Wärmetauschers angebracht wird, der Durchlässe für heiße Verbren nungsgase aufweist. bb) Auch aus dem französischen Patent 93 00487 (B1), das inhaltlich dem europäischen Patent 678 186 entspricht, dessen Übersetzung als Anlage K5 vorliegt, ergab sich für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt keine Anregung , den in K3 b e- schriebenen Heizkessel dahin umzugestalten, dass er einen mantelförmigen Wär m e- tauscher gemäß Merkmalsgruppe 2 aufweist. B1 beschreibt ein Wärmetauscherelement, das aus einem zu einer Wendel gerollten Rohr aus wärmeleitendem Material besteht und für das Zirkulieren eines Kühlmittelfluides in seinem Inneren ausgelegt ist. Dabei hat das Rohr einen abg e- flachten und ovalen Querschnitt und j ede Windung des Rohres weist flache Stirnfl ä- chen auf , die durch eine Lücke mit konstanter Höhe von den Stirnflächen der b e- nachbarten Windungen getrennt sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin lag es für den Fachmann nicht nahe, das in B1 beschriebene Wärmetauscherelement in einen Heizkessel nach K3 einz u- bauen. A uch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass e in solcher Wärm e- tauscher nicht nur für die in den Ausführungsbeispielen der B1 ( Figuren 18 und 19 ) gezeigten Brenner, sondern allgemein für Öl - und Gasbrenner geeig net ist, ergab sich aus B1 keine Anregung, den Heizkessel nach K3 dahin abzuwandeln, dass er mit eine m solchen Wärmetauscher ausgestattet wird. Einer solchen Übernahme stand , wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, entgegen, dass K3 eine stufenweise Heizgasumlenkung vorsieht und zugrunde legt, dass ein langer Weg des Heizgases durch d en Brenner und den äußeren Hei z- gaszug und die hierfür erforderliche mehrfache Umlenkung des Heizgases erforde r- lich sind , um die Effektivität der Vorrichtung zu gewährleisten. N ach K3 weisen die Windungen des Wendelrohres in dem vom Brennerkopf entfernt en Bereich der Brennkammer keine Durchlässe auf. Solche Durchlässe zw i- schen den Windungen des We ndelrohr - Wärmetauschers sieht K3 erst in dem dem Brennerkopf benachbarten, oberen Bereich der Br ennkammer vor. Diese Gestaltung 41 42 43 44 45 - 15 - dient, wie K3 ausführt, der stuf enweisen Heizgasumlenkung. Das Heizgas soll d a- nach, wie aus der Figur der Entgegenhaltung ersichtlich, einen weiten Weg entlang den Wendelrohren des Wärmetauschers nehmen , bevor es in das Abgasrohr g ei n- tritt . Um dieses Ziel zu erreichen, wird es zunächst an der der Brennkammer zug e- wandten Seite des Wärmetauschers entlang nach oben geführt. Erst im oberen B e- reich der Brennkammer passiert es Durchlässe des Wärmetauschers, um sodann an dessen von der Brennkammer abgewandten Seite entlang nach unten geführt zu werden. Mit diesem Konzept der K3 stünde eine Verwendung eines Wärmetauschers der in B1 beschriebenen Art nicht in Einklang. Denn die nach K3 vorgesehene Fü h- rung des heißen Gases , bei der dieses mehrfach umgelenkt wird und einen langen Weg zurücklegt, bev or es in das Abgasrohr gelangt, würde nicht erreicht, wenn der Wärmetauscher bereits im unteren Bereich der Brennkammer Durchlässe aufwiese. cc) Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug geltend gemacht, es gehöre zum Standardrepertoire des Entwicklers, di e Durchlässe für heiße Verbrennungsg a- se über die gesamte Länge der Brennkammer vorzusehen. Es kann offenbleiben, ob es sich hierbei um neuen Vortrag handelt oder, wie die Klägerin geltend macht, lediglich um Vertiefung ihres Vorbringens erster Instanz. Denn dieses Vorbringen rechtfertigt jedenfalls keine abweichende Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats kann Veranlassung zur Hera n- ziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von A n- wendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Wi s- sen des angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Fun k- tionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. Mär z 2014 X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Farbversorgungs - system; Urteil vom 26. September 2017 X ZR 109/15, GRUR 2018, 509 Rn. 113 Spinfrequenz). 46 47 48 - 16 - (2) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. (a) Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend darge tan, dass es sich bei der Ausgestaltung eines mantelförmigen Wärmetauschers, der über die ganze Länge der Brennkammer Durchlässe für Heizgase aufweist, um eine technische Lösung ha n- delt, die nach dem allgemeinen Wissen des angesprochenen Fachmanns für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehen ist. Das Patentgericht hat den Fachmann zutreffend dahin bestimmt, dass es sich um einen Diplom - Ingenieur mit Universitäts - oder Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Konstrukt ion und Entwicklung von Heizkesseln handelt. Die von der Klägerin vo r- gelegten Auszüge geben , wie schon die Titel der Fachbücher zeigen, denen sie en t- nommen sind, nicht das Fachwissen eines Heizungsfachmann s wi e der , sondern das eines Chemieingenieur s . (b ) Es kommt hinzu, dass eine Gestaltung des Wärmetauschers, bei der dieser Durchlässe für heiße Verbrennungsgase über die gesamte Länge aufweist, mit der er an die Brennkammer angrenzt, nicht in Einklang mit dem K onzept der K3 steht. Denn diese zielt gerade darauf, die Heizgase in einer bestimmten Weise zu lenken, die nicht verwirklicht werden könnte, wenn der Wärmetauscher über die ga n- ze Länge der Brennkammer verteilt Durchlässe aufwiese. 49 50 51 - 17 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ve r- bindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.06.2016 - 1 Ni 31/14 - 52
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