ECLI:DE:BGH:2018:180418BIXZR92.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 92/16 vom 18. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richt e- rin Möhri ng und den Richter Meyberg am 18. April 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. März 2018 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f ). Der Senat hat in der Beratung am 22. März 2018 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Nichtzulassungsb e- schwerde des Beklagten in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zula s- sungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstan dungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die B e- schwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfa h- rensab schnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 1 2 - 3 - ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassung s- recht ergibt sich eine Verpflichtung zu ei ner weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh ö- rungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge g e- gen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eing e- legt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 17.11.2015 - 8 2 O 2365/14 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 04.04.2016 - 27 U 4879/15 -
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