ECLI:DE:BGH:2019:160419UXZR92.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 92 /18 Verkündet am: 1 6 . April 201 9 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8. März 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurück- gewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zur Leistung einer Au s- gleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2 004 (im Folgenden: Fluggas t rechte verordnung ) verpflichtet ist . D ie Kläger verfügte n über bestätigte Buchung en bei der Beklagten für deren Flüge am 2 2 . September 2016 von Stuttgart nach Belgrad ( , planmäßige A nkunft szeit : 11:30 Uhr) und von Belgrad n ach Athen ( , A b - flugzeit: 12:20 Uhr, planmäßige Ankunftszeit: 14:50 Uhr). Der Flug von Stut t gart nach Belgrad wurde verspätet durchgeführt und landete erst um 1 3 : 32 Uhr. D ie Kläger erreicht en den Anschlussflug deshalb nicht mehr und ihren endgültigen Zielort Athen erst am Folg e tag mit neun stündiger Verspätung. 1 2 - 3 - Mit ihr er bei m für den Flug hafen Stuttgart örtlich zuständigen Amtsgericht erhobenen Klage ha ben die Kläger Zahlung von jeweils 400 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; d as Landgericht hat die d a gegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision z u gela s sen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Z uständigkeit des erstinstanzlich ange ruf enen Amtsgerichts bejaht. In der Sache hat es ang e- nommen, d ie Kläger könn ten eine Au s gleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO beanspruchen, weil sie ihr Endziel Athen mit mehr als drei Stun den Verspätung erreicht hätten , auch wenn der von der B e klagten als einem nicht in der Union ansässigen Luftfahrtunternehmen vo m Gebiet e i- nes Mitgliedstaates aus (Stuttgart) durchgeführte Flug nach Belgrad w e niger als drei Stunden verspätet gewesen sei . II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. 1. Die deutschen Gerichte sind, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, international zuständig . a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte b eurteilt sich, wenn das beklagte Unternehmen seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung bzw. Hauptniederlassung, wie im Streit fall, außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mi t- gliedsta a tes der Europäischen Union hat, nach dem nationalen Recht (Art. 6 3 4 5 6 7 - 4 - Abs. 1, Art. 6 3 Brüssel - Ia - VO) . Dafür ist auf die Regeln der örtlichen Zuständi g- keit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen, welche die internationale Zuständigkeit regelmäßig indizieren ( BGH, Urteil vom 18. J a nuar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 13, 18). Im Streitfa ll ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) bei dem für den Abflugort des ersten Fluges (Flughafen Stuttgart) örtlich z u- ständigen Gericht begründet. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO um einen gesetzlichen , die Mindestrechte des Fluggastes betreffenden Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunte r- nehmen auf vertraglicher Grundlage . D a mit ist für d ie Klä ger de r be sondere G e richtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) eröffnet (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26 ff.; B e schluss vom 14. Juni 2016 - X ZR 92/15 , RRa 2016, 229 Rn. 9 mwN) . Dies steht in Einklang mit der Rechts prechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U r teil vom 7. März 2018 in den verbundenen Rechtssachen C - 274/16, C - 447/16 und C 448/16, NJW 2018, 2105 ff.). bb) Wird ein solcher Anspruch au s Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Flu g- gastrechteVO darauf ges tützt, dass bei einem Flug mit direktem Anschlussflug auf der Grundlage einer bestätigte n Buchung d er endgültige Zielort (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) mit großer Verspätung erreicht wurde, ist Erfü l- lungsort i. S. v. § 29 ZPO jedenfalls auch der Abflu gort des ersten (Teil ) Fluges (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 ff.; BGH, Urteil vom 11. Septe m ber 2018 X ZR 80/15 , RRa 2019, 432 ). Dies gilt nach dem Rechtsgedanken des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel - Ia - VO, die in Deutschland unmi t telbare 8 9 10 - 5 - Geltung hat (Art. 288 Abs. 2 AEUV), una bhängig davon, ob der Beförderungs- vertrag zwischen de n Kläger n und der Beklagten gemäß dem deutschen inter- nationalen Privatrecht nach dem Recht der R epublik Serbien , wo die Beklagte ihren Sitz hat , zu beurteilen sein sollte (BGHZ 188, 85 Rn. 28 ff. [ 32 f. ]) . b) Die Revision zieht diese Grundsätze nicht generell in Zweifel ; sie gibt lediglich zu bedenken, ob eine solche (mittelbare) vertragliche Grundlage auch dann angenommen werden kann, wenn , wie hier, der in den Anwe n- dungsbereich der Verordnung fallende (Zubringer - )Flug weniger als drei Stu n- den versp ä tet war . Mit diesem Einwand kann die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte schon deshalb nicht verneint werden, weil er nach allgemeinen pr o- zessuale n Grundsätzen die Begründetheit der Klage betrifft . Für die Zuständi g- keit sfrage kommt es nach Lage des Streitfalls allein darauf an , ob die z u grunde zu legenden Anknüpfungstatsachen die Annahme rechtfertigen , dass eine ve r- tragliche Grundlage besteht und di e daraus resultierenden Verpflichtungen (auch) im Inland zu erfüllen sind . Dafür hat das Berufungsgericht zutre f fend auf die von der Beklagten bestätigte Buchung einer Luftbeförderung de r Kläger von Stuttgart über Belgrad nach Athen abgestellt . D ie Existen z die ser vertragl i chen Grundlage zieht die Revision zu Recht nicht in Zweifel; die sich daraus erg e- benden Verpflichtungen sind i. S. v . § 29 Abs. 1 ZPO (auch) in Deutsc h land zu erfüllen ; ob dazu im Streitfall auch eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO gehört, ist, wie ausgeführ t, eine Frage der Begründe t heit der Klage. 2 . D as Berufungsgericht hat einen Anspruch des Kläger s auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO im Ergebnis zu Recht bejaht . 11 12 13 - 6 - a) Die Fluggastrechteverordnung gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a für alle Fluggäste, die einen Flug auf Flughäfen im Gebiet eines Mi t- gliedstaates, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, antreten; aus Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO folgt , dass die Verordnung auch anzuwe n- den ist, wenn der Fluggast seinen endgültigen Zielort über direkte Anschlus s- flüge erreicht. Beide Voraussetzungen sind im Streitfall nach den getroffenen Feststellungen e r füllt . b) Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlu ng nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO wegen verspäteter Ankunft (vgl. Erw ä- gungsgrund 15 Fluggastrecht e VO) ist im Ausgangspunkt daran geknüpft, dass der betroffene Fluggast an sein em endgültigen Zielort (Art. 2 Buchst. h Flu g- gastrechteVO) mit einer großen Ver s pätung von drei Stunden oder mehr eintrifft (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C 402/07 und C - 432/07, RRa 2009, 282 Sturg e on u.a.). Wird d iese r Zielort nicht mit einem Direktflug erreicht, sonder n über dire k- te Anschlussflüge (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) , setzt die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens zur Leistung einer Ausgleichszahlung wegen großer Verspätung nicht voraus, dass eine Abflugverspätung in der in Art. 6 Fluggas trechteVO vorgesehenen Größenordnung zu verzeichnen war ; vielmehr ist allein darauf abzustellen , ob der Zielort des letzten Fluges mit einer Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit von drei Stunden oder mehr erreicht worden ist (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 C - 11/11, RR a 2013, 78 Rn. 35 Folkerts) . Dieser auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesg e richtshofs (Beschluss vom 9. D ezember 2010 Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84) ergangenen Entscheidung lag eine Flugbuchung von Bremen über Paris un d São Paulo nach Asunción in Paraguay zugrunde; infolge eines um ann ä hernd zweieinhalb Stunden verzögerten Abflugs in Bremen erreichte der 1 4 15 16 - 7 - dortige Flu g gast den Anschlussflug von Paris nach S ã o Paulo nicht mehr und kam in der Folge mit 11 Stunden Verspätung in Asunción an . Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof bereits die Verpflic h- tung zur Leistung einer Ausgleichszahlung in einem Fall bejaht, in dem das Endziel über direkte Anschlussflüge erreicht werden sollte (von Berlin über Madrid nach Sa n José, Costa Rica), von denen der erste Flug lediglich eine Verspätung von w e niger als drei Stunden hatte und die große Verspätung am Endziel daraus resu l tierte, dass der (an sich pünktliche) Anschlussflug verpasst wurde (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X Z R 127/11, RRa 2013, 237 ff.). c ) Von einer solchen Fallgestaltung unterscheidet sich der Streitfall lediglich dadurch, dass hier der Anschlussflug von Belgrad nach Athen für sich genommen nicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteveror d nung f iel , weil die Beklagte kein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union ist. Dies rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurte i- lung. aa) Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei Flugreisen aus zwei oder mehr Flügen i st nach der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, grundsätzlich für jeden Flug gesondert zu prüfen, und zwar auch dann, wenn dieselbe Flugg e- sellschaft diese Flüge unter bestimmten Flugnummer n für ein e bestimmte Ro u- te anbietet und selbst durchführt und sie als Anschlussverbindung gemei n sam gebucht werden können (BGH, Urteil vom 13. November 2012 X ZR 12/12, RRa 2013, 19; zuletzt Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18 Rn. 30 ff.). Diese Rechtspre chung des Bundesgerichtshofs, die an die Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union anknüpft (EuGH , Urteil vom 10. Juli 2008 C - 173/07, RRa 2008, 237 Rn. 40, 51 Schenkel) , dient zwar de r 17 18 19 20 - 8 - A b grenzung des Anwendungsbereichs der Fluggastrechteve rordnung , s ie be- sagt aber nicht, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nur dann eine Au s gleichszahlung zu leisten hätte , wenn sämtliche dafür erforderlichen tatbe- stan d lichen Voraussetzungen auf dem von ihm durchgeführten, dem Anwen- dungsb e reich der Ver ordnung unterliegenden Flug eingetreten sind. Soll ein endgültiger Zielort nach der zugrunde liegenden einheitlichen Buchung pla n- mäßig nicht direkt, sondern mit Anschlussflügen erreicht werden, muss für die Frage, ob bzw. i n wieweit ein Luftfahrtunternehmen auch dann wegen großer Verspätung am endgültigen Zielort eine Ausgleichszahlung zu leisten hat , wenn der von ihm von einem Flughafen im Unionsgebiet aus durchgeführte Flug w e- niger als drei Stunden verspätet war , dem Umstand Rechnung getragen we r- den, dass auch vergleichsweise kurze Verspätungen auf Zubringer flügen eine große Ve r spätung an diesem Zielort nach sich ziehen können, auf die es für den Au s gleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO aber allein an- kommt (EuGH, RR a 2013, 78 Rn. 34 f. Folke rts). Beruht diese große Ver- spätung auf der Ve r spätung eines in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Zubringerfluges, ist sie dem Luftfahrtunternehmen, das diesen Z u- bringerflug durchgeführt hat, unter der Prämisse, dass der Fluggast die Flüge ein heitlich buchen konnte und g e bucht hat, zuzurechnen, auch wenn der von ihm selbst durchgeführte Flug w e niger als drei Stunden verspätet war. Das rechtfertigt sich daraus, dass das Erreichen des endgü l tigen Zielorts über An- schlussflüge au s weislich der ei n he itlichen Buchung vorgesehen und vertraglich angeboten war und kein tragf ä higer Grund dafür ersichtlich ist, eine solche Flugroutenplanung mit direkten Anschlussflügen hinsichtlich der Rechtsfolgen aus der Fluggas t rechteverordnung gegenüber Direk tverbindung en zu privilegi e- ren. bb) Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche die Revision verweist, in der bei mit dem Streitfall durchaus vergleichbarer 21 - 9 - Sach verhaltsgestaltung ein noch auf Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO g e stützte r Ausgleichsan spruch verneint worden war (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242), ist überholt durch die zeitlich danach mit der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C - 402/07 und C - 432/07 Sturgeon u.a. (EuGH, RRa 2009, 282) begründete Rech tsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union, in der er der Fluggastrechteverordnung erstmals den dort nicht ausdrücklich kodifizierten Anspruch auf eine Au s- gleichszahlung nach Art. 7 auch bei großer Verspätung entno m men hat. cc) Die vom Berufung sgericht ausgesprochene Verurteilung steht in Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der E u ropäischen Union zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO . Danach gilt die se V eror d- nung auch dann, wenn der endgültige Zielort in einem Drittst aat liegt und au f- grund einer einzigen Buchung mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mi t gliedstaat e s und planmäßige m direkten Anschlussflug von außerhalb der Eur o päischen Union erreicht wird (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 C - 537/17, RRa 2018, 179 Wegener). Soweit der Gerichtshof in d ies er En t scheidung von einer planmäßigen Zwischenlandung "mit Wechsel des Fluggeräts" spricht, b e- ruht dies er sichtlich nur darauf, dass der Vorlagebeschluss sich dieses Begriffs b e dient hat te . dd) Soweit d ie Revisi on zu b edenken gibt, diese Rechtsprechung könne zu unannehmbaren Ergebnissen führen, wenn sie etwa auch bei pla n- mäßigem Verlauf des von einem Flughafen im Gebiet eines Mitglie d staates aus startende n erste n Flug es und großer Verspätung oder Annullierung nur des für sich genommen nicht der Fluggastrechteverordnung unterfallende n d i rekte n Anschlussflug es zum endgültigen Zielort anzuwenden wäre , rechtfertigt dies ein Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 Satz 1 Buchst. b AEUV) im Streitfall schon deshalb nicht , weil er keine derartige Fallg e staltung betrifft. 22 23 - 10 - III. Die Kosten entscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Kober - Dehm Marx Vorinstanzen: AG Nürtingen, Entscheidung vom 10.10.2017 - 10 C 175/17 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.03.2018 - 5 S 248/17 - 24
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