BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 92/99 vom 8. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 8. November 2001 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Februar 1999 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert für die Revisionsinstanz: 111.551,43 DM. Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Endergebnis richtig entschieden. Die bis zum Jahre 1993 gezahlten Pauschalhonorare kann der Kläger schon deshalb nicht zurückverlangen, weil das zugrundeliegende Vertragsve r - hältnis (Auftrag vom 14. Januar 1975) nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 115, 382, 386; vgl. ferner Zugehör, WM Sonderbeilage Nr. 4/2000, S. 4 f) als Dienstvertrag einzuordnen ist, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Der Vertrag ist erst nach der letzten Zahlung gekündigt wo r - - 3 - den. Die entsprechend dem Auftrag auf das jeweilige Kalenderjahr bezogene Vergtung kann nach Lage des Falles fr den abgelaufenen Zeitraum aus ke i - nem rechtlichen Gesichtspunkt zurckgefordert werden. Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (vgl. S e - nat aaO S. 390) wegen des vom Klger erbrachten eigenen Arbeitsaufwandes sowie der Honorarzahlungen an Dritte scheidet nach dem von dem Berufung s - gericht festgestellten und zugunsten des Klgers im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt aus. Aus den im Tatbestand des Berufungsurteils zitierten und ergnzend in Bezug genommenen Schreiben des Klgers vom 18. Februar 1997, 3. Mrz 1997, 5. Mrz 1997 und 27. Mrz 1997 ergibt si ch, daß der Klger trotz der erst am 20. Januar 1997 erzielten Einigung gegen die ihm obliegende Untersttzungspflicht verstoßen und die ordnungsgemße E r - fllung des Vergleichs letztlich selbst verhindert hat. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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