BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 93/02 vom15. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,Dr. Wassermann und Dr. Applam 15. Juli 2003beschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2002wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 204.516,75 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagtees versäumt hat, darzulegen, in welchem Umfang sie mit der beabsich-tigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils anstreben will.Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfristnicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch - 3 -darzulegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung desBerufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR148/02, WM 2002, 2431, 2433). Diesem Erfordernis ist die Beklagte, wiedie Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt, nicht nachgekommen. DieFrage, ob ausdrückliche Darlegungen zum Umfang der mit der beabsich-tigten Revision angestrebten Abänderung des Berufungsurteils aus-nahmsweise entbehrlich sein können, wenn der Streitgegenstand nichtteilbar ist und die Wertgrenze von 20.000 nrnnrr! BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899), be-darf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil dievorliegende Vollstreckungsabwehrklage keinen unteilbaren Streitgegen-stand hat.Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im übrigen auch unbegründet,weil die von der Beklagten geltend gemachten Revisionszulassungs-gründe nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 ZPO) kommt der Rechtssache entgegen der Ansicht der Beklagtennicht zu, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der tatrichter-lichen Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls beruht. Die von derBeklagten für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage nach der Beurteilungder Kreditnehmereigenschaft eines Ehegatten in Fällen der Darle-hensaufnahme durch beide Ehegatten in Gesellschaft bürgerlichen - 4 -Rechts stellt sich deshalb nicht, weil zwischen der Klägerin und ihremEhemann nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsge-richts zu keiner Zeit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestandenhat.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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