BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 93/02 Verkündet am:3. April 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:ja UStG § 14 Abs. 1Das Meistgebot in der Zwangsversteigerung von Grundstücken (nebst Zubehör) ist einNettobetrag.BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 93/02 - OLG Karlsruhe LG Waldshut-Tiengen - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 20. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und nrfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-richts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. April 2002aufgehoben.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer desLandgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. Juni 2001 wird zurück-gewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last.Von Rechts wegenTatbestand: Der Ehemann und Erblasser der Beklagten betrieb bis zum Jahre 1999 inWaldshut eine Metzgerei. Er geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die zurZwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks nebst Zubehör führten. Der Ver-kehrswert für das Grundstück mit Gebäude wurde von dem Vollstreckungsge-richt auf 1.055.000 DM festgesetzt, der für das Zubehör auf 256.500 DM. - 3 -Der Kläger erhielt auf sein Meistgebot in Höhe von 800.000 DM den Zu-schlag. Er veräußerte die beweglichen Sachen und nutzt das Hausgrundstückals gewerbliches Vermietungsobjekt.Das Finanzamt Waldshut-Tiengen hat mit Grunderwerbsteuerbescheidvom 18. Mai 2000 vom Meistgebot für einen Teilbetrag in Höhe von662.905 DM Grunderwerbsteuer festgesetzt. Den Restbetrag in Höhe von137.095 DM hat es als "Gegenleistung für Betriebsvorrichtungen, Inventar undInstandhaltungsrückstellung" bei der Berechnung der Bemessungsgrundlageabgezogen.Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten als Erbin des frühe-ren Eigentümers eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuerüber ein Gesamtentgelt von 128.008,60 DM für das ersteigerte Zubehör. Diehierauf entfallende Umsatzsteuer errechnet er auf 20.481,37 DM. Der Klägermeint, daß in dem auf das Zubehör entfallenden Anteil des Meistgebots Um-satzsteuer enthalten sei und eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nurdas Hausgrundstück, nicht aber das Zubehör betreffe.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dieBeklagte antragsgemäß verurteilt.Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstel-lung des landgerichtlichen Urteils. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg.I.Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:Dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 UStGein Anspruch auf Ausstellung der begehrten Rechnung zu. Der Erwerb des Zu-behörs durch den Kläger im Wege der Zwangsversteigerung stelle eine steuer-pflichtige Lieferung des Erblassers dar. Die Zwangsversteigerung könne steu-erpflichtige Lieferungen zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Er-steher bewirken. Zubehör falle nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzho-fes nicht unter den Steuerbefreiungstatbestand des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.Das Meistgebot sei ein Bruttobetrag. Soweit die Finanzverwaltung nach ent-sprechenden Verwaltungsvorschriften das Meistgebot stets als Nettobetrag be-handele, sei dies für die Gerichte nicht bindend. Es liege zwar nahe, daß derErsteher, sofern kein Hinweis des Vollstreckungsgerichts nach § 139 ZPO er-folgt sei, nicht damit zu rechnen brauche, außer seinem Meistgebot auch nochUmsatzsteuer zahlen zu müssen. Auch sei nicht ersichtlich, daß das Vollstrek-kungsgericht berechtigt wäre, die Gegenleistung durch Erhöhung des Meistge-bots um die Umsatzsteuer nachträglich zu erhöhen. Der Umstand, daß derVollstreckungsschuldner Gefahr laufe, vom Finanzamt auf Abführung der imMeistgebot enthaltenen Umsatzsteuer in Anspruch genommen zu werden, ohneunmittelbaren Zugriff auf die vom Vollstreckungsgericht vereinnahmte Umsatz-steuer zu haben, müsse jedoch hingenommen werden. Dies sei das Ergebnis - 5 -der fehlenden Abstimmung der gesetzlichen Regelungen im Umsatzsteuerrechteinerseits und im Vollstreckungsrecht andererseits. Dem Begehren des Klägersstehe nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 103, 284,291) entgegen, wonach der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnungmit gesondert ausgewiesener Steuer bei ernstlichen Zweifeln, ob eine Leistungder Umsatzsteuer unterliege, nur verlangen könne, wenn die zuständige Fi-nanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen habe.Die umsatzsteuerrechtlichen Vorfragen seien weder in tatsächlicher noch inrechtlicher Hinsicht schwierig.II.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers gegendie Beklagte auf Erteilung der begehrten Rechnung gemäß § 14 Abs. 1 UStGbejaht. Der auf das Zubehör entfallende Anteil des Meistgebots enthält keineUmsatzsteuer, weil es sich hierbei um einen Nettobetrag handelt. Hat demnachder Kläger mit der Entrichtung des Meistgebots keine Umsatzsteuer bezahlt,dann kann er auch nicht die Ausstellung einer Rechnung verlangen, die dasGegenteil ausweist. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausge-gangen, daß es sich bei dem Meistgebot um einen Bruttobetrag handelt, der dieUmsatzsteuer enthält.1. Nach § 14 Abs. 1 UStG ist ein Unternehmer, der steuerpflichtige Lei-stungen ausführt, berechtigt und, soweit er die Umsätze eines anderen Unter-nehmers für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen ver- - 6 -pflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewie-sen ist.a) Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 UStG u.a. Lieferungen, dieein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmensausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht dadurch, daß die Veräußerung nichtfreihändig, sondern etwa im Wege der Zwangsversteigerung nach demZwangsversteigerungsgesetz erfolgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. aUStG). Für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat der Bundesfinanz-hof in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1985 (BFH BStBl. II 1986, 500,ZIP 1986, 991) entschieden, daß das Grundstück (trotz der staatlich durchge-führten Zwangsversteigerung) unmittelbar vom Schuldner an den Ersteher "ge-liefert" wird. Dieser Auffassung hat sich auch der Gesetzgeber in § 18 Abs. 8UStG 1993 angeschlossen.b) Die Lieferung eines Grundstücks ist grundsätzlich steuerfrei (§ 4 Nr. 9Buchst. a UStG). Nach § 9 Abs. 1 UStG kann der liefernde Unternehmer jedochauf die Steuerfreiheit verzichten, wenn die Lieferung für das Unternehmen desErwerbers erfolgt. Der Zweck des Verzichts auf die Steuerbefreiung liegt vorallem in der Vermeidung der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG (vgl.Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 18 Rn. 773).c) Die Ersteigerung von Zubehör im Rahmen der Zwangsversteigerungist nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerbefreit, so daß es hierbei auf dieAusübung der Option gemäß § 9 Abs. 1 UStG nicht ankommt. Eine Steuerbe-freiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erfolgt nur für Grundstücke. Zu denGrundstücken rechnet das Grunderwerbsteuergesetz nicht Maschinen und son-stige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (vgl. - 7 -Bunjes/Geist/Heidner, UStG 6. Aufl. § 4 Nr. 9 Rn. 8). Demgemäß hat der Bun-desfinanzhof auch eine entsprechende Umsatzsteuerbefreiung für das Zubehörverneint (vgl. BFH NV 1993, 201, 202).d) Unterliegt demnach die Lieferung von Grundstücken (wenn der Voll-streckungsschuldner gemäß § 9 Abs. 1 UStG optiert) und von Zubehör in derZwangsversteigerung grundsätzlich der Umsatzsteuer, so setzt die Verpflich-tung des Vollstreckungsschuldners zur Ausstellung einer Rechnung gemäß§ 14 Abs. 1 UStG weiterhin voraus, daß das Meistgebot - als Gegenleistung fürdie Lieferung des Grundstücks einschließlich des Zubehörs - die Umsatzsteuerenthält, mithin einen Bruttobetrag darstellt. Stellt das Meistgebot hingegen ei-nen Nettobetrag dar, entfällt eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung,weil mit der Entrichtung des Meistgebots noch keine Umsatzsteuer gezahltworden ist.2. Die Frage, ob es sich beim Meistgebot in der Zwangsversteigerung umeinen Netto- oder um einen Bruttobetrag handelt, wird im Schrifttum unter-schiedlich beurteilt. Dabei wird das Problem durchweg allein bei der Versteige-rung von Grundstücken für den Fall erörtert, daß der Vollstreckungsschuldnerdie Option nach § 9 UStG ausübt und damit die Steuerbefreiung gemäß § 4Nr. 9 Buchst. a UStG entfällt.a) Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in § 18 Abs. 8Satz 1 Nr. 3 UStG 1993 das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, "zurSicherung des Steueranspruchs" mit Zustimmung des Bundesrates durchRechtsverordnung zu bestimmen, daß die Umsatzsteuer für die "Lieferung ei-nes Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungs-schuldner an den Ersteher" im Abzugsverfahren zu entrichten ist. Damit trat er - 8 -mißbräuchlichen Absprachen zwischen Ersteher und Vollstreckungsschuldnerentgegen, die zunehmend zu Steuerausfällen geführt hatten. In Absprache mitdem Ersteher wurde die Umsatzsteuer in Höhe von 14 % (damals geltenderSteuersatz) des Meistgebots gesondert ausgewiesen, nicht jedoch mit 14 %dem Ersteher zusätzlich berechnet. Der Ersteher sollte dadurch den Vorsteuer-abzug erlangen, ohne daß er zusätzlich etwas zahlte. Meist wurde dann hinterdem Rücken des Finanzamtes dieser Betrag geteilt, ohne daß der insolventeVollstreckungsschuldner die geschuldete Steuer an das Finanzamt abführte(vgl. dazu Stadie, aaO § 18 Rn. 774.1).Aufgrund von § 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 UStG wurde § 51 Abs. 1 Satz 1UStDV durch eine Nummer 3 ergänzt. Nach dieser Vorschrift hatte nunmehr derLeistungsempfänger (der Ersteher) die Steuer von der Gegenleistung (demMeistgebot) "einzubehalten" und an das für ihn zuständige Finanzamt abzufüh-ren. Er hatte also den entsprechenden Umsatzsteuersatz vom Entgelt abzuzie-hen (= Abzugsverfahren). Gemäß § 55 UStDV wurde er zum Haftungsschuld-ner. Der Vollstreckungsschuldner blieb aber daneben Steuerschuldner.Als Folge dieser Änderungen im Steuerrecht ist die Frage aufgeworfenworden, ob der Ersteher an das Vollstreckungsgericht einen um die Umsatz-steuer geminderten Teil des Meistgebots zu entrichten hat (das Meistgebot alsoeinen Bruttobetrag darstellt) oder ob der Ersteher verpflichtet ist, den vollenGebotsbetrag an das Vollstreckungsgericht abzuführen (das Meistgebot dem-nach ein Nettobetrag ist).b) Teile des Schrifttums (Suppmann, DStR 1994, 1567, 1568; Gaßner,RPfleger 1998, 455 f; Stöber, ZVG 17. Aufl. § 81 Rn. 7.11 a) sind der Meinung, - 9 -daß das Meistgebot ein Nettobetrag sei. Sie stützen ihre Ansicht auf die Vor-schriften der §§ 109, 110 bzw. § 49 ZVG.c) Andere Autoren (Onusseit, RPfleger 1995, 1 f; Lippross, Umsatzsteuer20. Aufl. 768) sehen in dem Meistgebot einen Bruttobetrag. Onusseit meint, daßsich das Wort "einbehalten" in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV nicht anders ver-stehen lasse, als daß der zu zahlende Betrag (das Meistgebot) um die abzufüh-rende Steuer zu vermindern sei.d) Die Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof hatbislang im Widerstreit zwischen Zwangsversteigerungs- und Steuerrecht denBelangen des Zwangsversteigerungsrechts den Vorrang eingeräumt.So hat der Bundesgerichtshof in dem (Nichtannahme-)Beschluß vom4. Mai 2000 - IX ZR 124/98 - (BGHR UStDV § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umsatz-steuer 1) entschieden, daß das in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV geregelteAbzugsverfahren zumindest nach dem Zuschlag keinen Einfluß auf den Ge-botsbetrag nehmen kann, weil dieser Betrag durch die Versteigerungsbedin-gungen und den Zuschlag - ohne Rücksicht auf eine nachträgliche Steueropti-on - festgelegt (vgl. §§ 49, 82 ZVG) und damit zur Verteilung an die berechtig-ten Gläubiger bestimmt worden ist (§§ 9, 105 ff ZVG).Der Bundesfinanzhof hat unter Berufung auf diese Entscheidung demZwangsvollstreckungsrecht zumindest dann den Vorrang eingeräumt, wenn dieOption nach § 9 UStG nach dem Termin zur Verteilung des Versteigerungser-löses ausgeübt wurde (BFH DStR 2002, 1265, 1266). - 10 -e) Schließlich erkennen auch die Finanzbehörden in ihrer Erhebungspra-xis und der Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 2001 die Belangedes Zwangsversteigerungsrechts gegenüber dem Steuerrecht an.Die Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben unter ausdrück-licher Bezugnahme auf die Diskussion in der Literatur der Umsatzsteuerbe-rechnung das Meistgebot als Nettobetrag zugrundegelegt (vgl. Mitteilung desBayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. Juni 1997, 36-S 7350-17/8-30 749, DStR 1997, 1331). Dieser Übereinkunft entspricht nunmehr Ab-schnitt 233 Abs. 6 Satz 6 UStR 2000 v. 10. Dezember 1999.Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch Art. 18 Nr. 3StÄndG 2001 wegen der Schwierigkeit, die zwangsvollstreckungsrechtlichenRegelungen mit denen des Steuerrechts in Einklang zu bringen, und den sichdaraus ergebenden Anwendungsproblemen in der Praxis (vgl. RegE StÄndG2001, BT-Drucks. 14/6877, 34, 35) den Zeitpunkt der Optionsmöglichkeitennach § 9 UStG eingeschränkt. In § 9 Abs. 3 UStG ist nunmehr geregelt, daß derVerzicht auf Steuerbefreiung bei Lieferung von Grundstücken (§ 4 Nr. 9Buchst. a UStG) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungs-schuldner an den Ersteher nur noch bis zur Aufforderung zur Abgabe von Ge-boten im Versteigerungstermin zulässig ist. Damit wollte der Gesetzgeber un-erwartete finanzielle Mehrbelastungen für den Ersteher verhindern. Deshalb istdie Optionsmöglichkeit aus Gründen der Rechtssicherheit zeitlich so begrenztworden, daß eine etwaige Belastung mit Umsatzsteuer bereits bei der Abgabevon Geboten feststeht (vgl. RegE StÄndG 2001, aaO, 35). Das hat zur Folge,daß ohne einen rechtzeitigen Verzicht das Meistgebot ein Nettobetrag ist. - 11 -Außerdem hat der Gesetzgeber das in § 51 UStDV geregelte Abzugs-verfahren (weil nicht in vollem Umfang gemeinschaftskonform) beseitigt undstatt dessen in § 13b UStG n.F. die alleinige Steuerschuldnerschaft des Lei-stungsempfängers (Erstehers) eingeführt.f) Das Meistgebot in der Zwangsversteigerung von Grundstücken (nebstZubehör) ist ein Nettobetrag.aa) Das Zwangsversteigerungsgesetz gebietet diese Rechtsauffassung.Der Ersteher hat im Verteilungstermin das Bargebot nebst Zinsen seitdem Zuschlag (§ 49 Abs. 2 ZVG) an das Vollstreckungsgericht zu entrichten(§ 49 Abs. 1, § 107 Abs. 2 ZVG). Die Bezeichnung des baren Meistgebots istwesentlicher Inhalt des Zuschlagsbeschlusses (§ 82 ZVG). Er begründet undbestimmt die Zahlungspflicht des Erstehers (§ 49 ZVG). Der Zuschlagsbeschlußlegt unmittelbar auch die Teilungsmasse fest, auf die die nach § 10 ZVG amGrundstück Berechtigten Anspruch haben.Das Zwangsversteigerungsrecht sieht nicht vor, diesen zur Verteilung andie berechtigten Gläubiger bestimmten Betrag aus steuerrechtlichen Gründenzu schmälern, indem an die Berechtigten nur ein um die Umsatzsteuer gemin-derter Betrag des Meistgebots zur Verteilung kommt. Eine Abhängigkeit desMeistgebots von den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechtswürde das Zwangsversteigerungsverfahren mit erheblichen Unsicherheiten be-lasten.Wäre die Umsatzsteuer aus dem Meistgebot zu entrichten, bliebe häufigunsicher, wer Meistbietender ist. Handelt es sich bei dem Bieter mit einem hö- - 12 -heren Gebot um einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer, wäre die an dasFinanzamt zu zahlende Umsatzsteuer hinauszurechnen. Das könnte zur Folgehaben, daß das zuvor abgegebene Gebot eines Nichtunternehmers, der nach§ 51 Abs. 2 UStDV nicht zur Einbehaltung und Abführung der Steuer verpflich-tet ist, sich als das höhere Gebot erweist, obwohl es nominell unter dem späte-ren Gebot des Unternehmers lag.Aus den gleichen Gründen ließen sich auch die Wertgrenzen des § 74aAbs. 1 ZVG und des § 85a Abs. 1 ZVG kaum exakt feststellen.Derartige Unsicherheiten gefährden die Abwicklung von Zwangsverstei-gerungsverfahren und sind zu vermeiden. Ohne klare anderweitige Vorgabendes Gesetzgebers ist daher das Meistgebot als Nettobetrag zu werten. Das giltauch für den auf das Zubehör entfallenden Anteil des Meistgebots, da auszwangsversteigerungsrechtlicher Sicht kein sachlicher Grund ersichtlich ist, dieVersteigerung von Grundstückszubehör im Zwangsversteigerungsverfahrenanders zu beurteilen als - bei Wegfall der Steuerbefreiung - die Versteigerungdes Grundstücks ) Diese Auslegung entspricht der zuvor dargestellten Linie der Recht-sprechung und der geltenden Verwaltungspraxis der Finanzbehörden (vgl.Ausführungen unter II. 2. e)). Sie kommt auch in den entsprechenden Änderun-gen im Steueränderungsgesetz 2001 (vgl. § 9 Abs. 3 UStG 2002, §§ 13a, 13bUStG 2002) zum Ausdruck (vgl. Ausführungen unter II. 2. e)). Dabei hat derGesetzgeber mit der Abschaffung des in §§ 51 f UStDV geregelten Abzugsver-fahrens der am Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV orientierten Ge-genmeinung zudem die rechtliche Grundlage entzogen. - 13 -cc) Die steuerrechtlichen Vorschriften in § 18 UStG 1993 i.V.m. § 51UStDV stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Sie zielten lediglich darauf ab,einen steuerrechtlichen Mißbrauch zu unterbinden, der darauf beruhte, daß derzahlungsunfähige Vollstreckungsschuldner und der vorsteuerabzugsberechtigteUnternehmer zu ihrem Vorteil und zum Nachteil des Steueraufkommens dasMeistgebot durch Rechnungstellung gemäß § 14 UStG als Bruttobetrag dar-stellten. Damit hat der Gesetzgeber aber nicht die allgemeine Frage klärenwollen, ob das Meistgebot rechtlich als Netto- oder Bruttobetrag zu qualifizierenist.Aus diesen Gründen widersprechen die beiläufigen Ausführungen desBundesfinanzhofes in seiner Entscheidung v. 28. November 2002 (ZIP 2003,582, 585, 586), mit denen er die allgemeine Zielrichtung des Abzugsverfahrensbei der Zwangsversteigerung von Grundstücken erläutert, nicht der hier einge-nommenen Rechtsauffassung.3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 103, 284 f;BGH, Urt. v. 14. Januar 1980 - II ZR 76/79, BB 1980, 1444; v. 10. November1988 - VII ZR 137/87, NJW 1989, 302 f), wonach der Leistungsempfänger dieErteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer bei ernsthaftenZweifeln, ob eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, nur verlangen kann,wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatz-steuer unterworfen hat, hindert den Senat nicht, die durch den Streitfall aufge-worfenen steuerrechtlichen Fragen zu klären.Nach dieser Rechtsprechung kommt bei zweifelhafter Steuerrechtslage(lediglich) ein "stattgebendes" Urteil nicht in Betracht. Die ihr zugrundeliegen- - 14 -den Zumutbarkeitserwägungen greifen nicht, wenn - wie vorliegend - die Klageabgewiesen wird.III.Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO n.F.). Dadie Sache im Sinne der Klagabweisung zur Endentscheidung reif ist (§ 563Abs. 3 ZPO n.F.), hat der Senat unter Zurückweisung der Berufung das erstin-stanzliche Urteil wiederherzustellen.Kreft Kirchhof FischerRichter am BundesgerichtshofDr. Ganter ist erkrankt und daherverhindert, seine Unterschrift bei-zufügen. Kreft r
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