BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 93/03 vom 22. Juli 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Nekovi und Vill am 22. Juli 2004 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 35.790,43 . Gründe: Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob Ansprüche aus unerlaubter Handlung eines Rechtsan-walts nach § 852 BGB oder § 51b BRAO verjähren, stellt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil nicht dargelegt ist, daß die Anwendung des § 852 BGB hier zu einem anderen Ergebnis (keine Verjährung) führen würde als die des § 51b BRAO. - 3 - Ebensowenig stellt sich die Frage, ob die erstmalige Vorlage einer Ur-kunde im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden kann, wenn sie eine schon in erster Instanz aufgestellte Behauptung beweisen soll. Es war nicht nur das Beweismittel neu, sondern auch die Beweisbehaup-tung. Damit erledigt sich zugleich die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Kreft Ganter Fischer Nekovi Vill
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